Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt das Honorar für bereits geleistete Vorarbeiten zur Erstattung von Rechtsgutachten. Er sei von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, der A***S KRANKENHAUS WIEN, Planungs- und Errichtungs-Aktiengesellschaft (im folgenden nur AKPE) zur rechtsfreundlichen Beratung herangezogen worden. Sein Aufgabenbereich habe die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AKPE, ARGE, APAK, Bund und Stadt Wien, die begleitende Kontrolle sowie die grundsätzlichen Probleme im Zusammenhang mit der Übergabe, Übernahme Gewährleistung, Garantie, Teilübernahme, Teilinbetriebnahme, Bauzeitplan, Teilfertigstellung sowie vorzeitige Inbetriebnahme bzw. Übernahme des gesamten AKH-Bauwerkes umfaßt. Er hätte zu den einzelnen Themenkreisen schriftliche Rechtsgutachten erstatten sollen. Der Auftrag sei im Zusammenhang mit der Änderung des Vorstandes der AKPE widerrufen worden.
Nach den Behauptungen der beklagten Partei sei dem Kläger lediglich der Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens über einzelne, bestimmt bezeichnete Rechtsfragen erteilt worden, wofür ein Pauschalhonorar von S 80.000 vereinbart worden sei. Der Kläger habe diesen Auftrag trotz Mahnung nicht erfüllt, weshalb die beklagte Partei am 18. Juni 1982 den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Unbestritten ist, daß die AKPE am 26. November 1980 das Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Projektmanagement A***S KRANKENHAUS WIEN (APAK), Beilage 5, erhielt, und daß dem Kläger auf dessen Verlangen zahlreiche Unterlagen (Beilagen C bis F) übergeben wurden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde auf Grund des Schreibens der APAK vom Vorstand der AKPE am 30. Jänner 1981 besprochen, daß die Fragen der Feststellung der Übernahme und der Übergabe von einzelnen Anlagen bzw. der Fristen und der Kosten für Stillstands- und Betriebswartung zu klären seien. Es handle sich hiebei um einen umfassenden rechtlichen Komplex, würober ein Rechtsgutachten eingeholt werden soll. Das Vorstandsmitglied Dr. Peter Thomas R*** schlug den Kläger vor und wurde zu einem Vertragsabschluß mit dem Kläger zu einem Pauschalhonorar von S 80.000 ermächtigt. Dr. Peter Thomas R*** einigte sich auch in der Folge mit dem Kläger mündlich "in dieser Form". Der Kläger sollte ein entsprechendes Gutachten sowie eine Dienstanweisung für die Mitarbeiter der AKPE verfassen. Dr. Klaus P***, ein Mitarbeiter der AKPE, verfaßte am 26. Februar 1981 ausgehend von einem gleichartigen Gutachtensauftrag an den Univ.Prof.Dr. D*** einen Aktenvermerk (Beilage 2) mit folgendem Inhalt: "Die grundsätzliche Problematik besteht darin, daß das AKH in zwei Stufen in Betrieb genommen werden soll. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Siemens-Vertrages Punkt 4 und 5 .... erhebt sich die Frage nach der Sittenwidrigkeit von derart langen Gewährleistungsfristen bei haustechnischen Gewerken. Weitere Fragen: 1.) Ist eine Übernahme (damit verbunden der Beginn der Gewährleistungsfrist) hinsichtlich der Teilleistung vorzunehmen, wenn die Anlage zum Zwecke der Teilinbetriebnahme des AKH in Betrieb genommen wird? 2.) Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus, wenn die Teilleistung zum Zwecke der Teilinbetriebnahme zwar fertiggestellt ist, der Auftraggeber eine Teilinbetriebnahme jedoch nicht durchführt? 3.) Welche Konsequenzen sind mit der Inbetriebnahme von Anlagenteilen zu anderen als den Vertragszwecken (z.B. zur Beleuchtung oder Beheizung während des Baubetriebes) verbunden?. Bei Beurteilung der Rechtsfragen sei auch auf die herrschende Lehre verwiesen, wonach über den § 879 Abs. 3 ABGB unter Umständen auch die Verbrauchergeschäftsbestimmungen auf Unternehmergeschäfte Anwendung finden sollen." Diesen Aktenvermerk ditkierte Dr. Klaus P*** in Gegenwart des Klägers, der hiezu bemerkte "Damit wir wissen, wovon wir reden." Bei den Vorarbeiten für die Erfüllung dieses Auftrages waren der Kläger und seine damaligen Konzipienten Dr. S*** und Dr. W*** tätig. Es ergaben sich zahlreiche Detailfragen, die obgenannten Unterlagen wurden dem Kläger sukzessive übermittelt. Unter diesen Unterlagen waren auch solche, deren Kenntnis für die Auftragserfüllung nicht notwendig war und solche, die erst nach Freigabe durch den Generaldirektor Dr. K*** übergeben wurden. Als der Kläger den Syndikatsvertrag Bund-Stadt Wien sowie die Satzung der AKPE verlangte, fragte Dr. P*** den Generaldirektor, ob er diese, seiner Meinung nach für die Tätigkeit des Klägers bedeutungslosen Unterlagen überhaupt schicken soll. Dr. K*** erwiderte, den Auftrag habe Dr. R*** zu vertreten. Dr. P*** soll dem Kläger alle Unterlagen senden, die Dr. R*** fordere. Es fand eine Reihe von Besprechungen zwischen dem Kläger und seinen Konzipienten einerseits und Dr. P*** und anderen Mitarbeitern der AKPE andererseits statt, bei denen jeweils Unterlagen gefordert und übergeben wurden. Im Zusammenhang mit der geplanten Umwandlung der AKPE in eine GmbH erwies es sich, daß Dr. R*** nicht zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird. Dr. R*** ersuchte ab Mai 1981 den Kläger mehrmals, seine Arbeit abzuschließen und zu liefern. Dies tat der Kläger nicht, schickte aber der beklagten Partei am 27. Oktober 1981 mit Begleitschreiben seine Honorarnote über S 1,257.794,70, nachdem er schon im Mai Dr. R***S Wunsch nach Beendigung der Arbeit entgegengehalten hatte, daß es wesentlich mehr kosten werde als S 80.000. Am 18. Juni 1982 erklärte die beklagte Partei den Rücktritt vom Vertrag.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde auf Grund des Schreibens der APAK vom Vorstand der AKPE am 30. Jänner 1981 besprochen, daß die Fragen der Feststellung der Übernahme und der Übergabe von einzelnen Anlagen bzw. der Fristen und der Kosten für Stillstands- und Betriebswartung zu klären seien. Es handle sich hiebei um einen umfassenden rechtlichen Komplex, würober ein Rechtsgutachten eingeholt werden soll. Das Vorstandsmitglied Dr. Peter Thomas R*** schlug den Kläger vor und wurde zu einem Vertragsabschluß mit dem Kläger zu einem Pauschalhonorar von S 80.000 ermächtigt. Dr. Peter Thomas R*** einigte sich auch in der Folge mit dem Kläger mündlich "in dieser Form". Der Kläger sollte ein entsprechendes Gutachten sowie eine Dienstanweisung für die Mitarbeiter der AKPE verfassen. Dr. Klaus P***, ein Mitarbeiter der AKPE, verfaßte am 26. Februar 1981 ausgehend von einem gleichartigen Gutachtensauftrag an den Univ.Prof.Dr. D*** einen Aktenvermerk (Beilage 2) mit folgendem Inhalt: "Die grundsätzliche Problematik besteht darin, daß das AKH in zwei Stufen in Betrieb genommen werden soll. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Siemens-Vertrages Punkt 4 und 5 .... erhebt sich die Frage nach der Sittenwidrigkeit von derart langen Gewährleistungsfristen bei haustechnischen Gewerken. Weitere Fragen: 1.) Ist eine Übernahme (damit verbunden der Beginn der Gewährleistungsfrist) hinsichtlich der Teilleistung vorzunehmen, wenn die Anlage zum Zwecke der Teilinbetriebnahme des AKH in Betrieb genommen wird? 2.) Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus, wenn die Teilleistung zum Zwecke der Teilinbetriebnahme zwar fertiggestellt ist, der Auftraggeber eine Teilinbetriebnahme jedoch nicht durchführt? 3.) Welche Konsequenzen sind mit der Inbetriebnahme von Anlagenteilen zu anderen als den Vertragszwecken (z.B. zur Beleuchtung oder Beheizung während des Baubetriebes) verbunden?. Bei Beurteilung der Rechtsfragen sei auch auf die herrschende Lehre verwiesen, wonach über den Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unter Umständen auch die Verbrauchergeschäftsbestimmungen auf Unternehmergeschäfte Anwendung finden sollen." Diesen Aktenvermerk ditkierte Dr. Klaus P*** in Gegenwart des Klägers, der hiezu bemerkte "Damit wir wissen, wovon wir reden." Bei den Vorarbeiten für die Erfüllung dieses Auftrages waren der Kläger und seine damaligen Konzipienten Dr. S*** und Dr. W*** tätig. Es ergaben sich zahlreiche Detailfragen, die obgenannten Unterlagen wurden dem Kläger sukzessive übermittelt. Unter diesen Unterlagen waren auch solche, deren Kenntnis für die Auftragserfüllung nicht notwendig war und solche, die erst nach Freigabe durch den Generaldirektor Dr. K*** übergeben wurden. Als der Kläger den Syndikatsvertrag Bund-Stadt Wien sowie die Satzung der AKPE verlangte, fragte Dr. P*** den Generaldirektor, ob er diese, seiner Meinung nach für die Tätigkeit des Klägers bedeutungslosen Unterlagen überhaupt schicken soll. Dr. K*** erwiderte, den Auftrag habe Dr. R*** zu vertreten. Dr. P*** soll dem Kläger alle Unterlagen senden, die Dr. R*** fordere. Es fand eine Reihe von Besprechungen zwischen dem Kläger und seinen Konzipienten einerseits und Dr. P*** und anderen Mitarbeitern der AKPE andererseits statt, bei denen jeweils Unterlagen gefordert und übergeben wurden. Im Zusammenhang mit der geplanten Umwandlung der AKPE in eine GmbH erwies es sich, daß Dr. R*** nicht zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird. Dr. R*** ersuchte ab Mai 1981 den Kläger mehrmals, seine Arbeit abzuschließen und zu liefern. Dies tat der Kläger nicht, schickte aber der beklagten Partei am 27. Oktober 1981 mit Begleitschreiben seine Honorarnote über S 1,257.794,70, nachdem er schon im Mai Dr. R***S Wunsch nach Beendigung der Arbeit entgegengehalten hatte, daß es wesentlich mehr kosten werde als S 80.000. Am 18. Juni 1982 erklärte die beklagte Partei den Rücktritt vom Vertrag.
Nach Auffassung des Erstgerichtes könne aus der Ausfolgung diverser Unterlagen an den Kläger keine Auftragserweiterung abgeleitet werden. Den ihm erteilten Auftrag habe der Kläger aber trotz Mahnung und Gewährung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt, sodaß die beklagte Partei zu Recht vom Vertrag zurückgetreten sei. Der Kläger habe daher auch nicht Anspruch auf das Pauschalhonorar von S 80.000, weil die Ausführung des Werkes nicht durch auf Seite des Bestellers gelegene Umstände unterblieben sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung und billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung über die Höhe des Anspruchs aufgetragen werde. Hilfsweise stellt der Kläger den Antrag auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.