Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin sind im Ergebnis berechtigt.
Der Rechtsmeinung der beklagten Parteien, daß Vertragspartner des Klägers die Nebenintervenientin geworden sei, kann allerdings nicht beigetreten werden. Sind beim Abschluß eines Vertrages auf Seiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, wie im vorliegenden Fall auf Seiten des Verkäufers der Anlage, so kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartei und demnach aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll, auf die Absicht der Parteien an (vgl. Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 50). Liegen ausdrückliche Willenserklärungen nicht vor, sind zur Beurteilung dieser Frage alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen werden können (Gschnitzer aaO 406). Die Verwendung eines mit dem Firmenwortlaut versehenen Vertragsformblattes der Nebenintervenientin für die Bestellung ist nur einer dieser Umstände. Aus ihm ergibt sich entgegen der Meinung der beklagten Parteien nicht zwingend, daß Vertragspartner des Klägers die Nebenintervenientin sein sollte, enthält doch schon dieses Formblatt den Hinweis auf die erstbeklagte Partei als Händler und die von ihr in Anrechnung auf den Kaufpreis für die Anlage zu übernehmenden gebrauchten Maschinen des Klägers. Die zuletzt genannten Umstände sprechen vielmehr für die Annahme, daß zwei Vertragsverhältnisse, zwischen dem Generalimporteur und der erstbeklagten Partei einerseits und zwischen dieser und dem Kläger andererseits beabsichtigt waren. Entscheidende Bedeutung kommt aber der Tatsache zu, daß sich die erstbeklagte Partei an der Montage der Anlage beteiligte und im eigenen Namen Rechnung legte (Beilage B, deren Echtheit von den beklagten Parteien zugestanden wurde, AS 56). Die Nebenintervenientin hat selbst die erstbeklagte Partei zur Geschäftsabwicklung namhaft gemacht. Deren Mechaniker war auch an der Montage der Anlage beteiligt. Das gesamte Verhalten der auf der Verkäuferseite Beteiligten konnte vom Standpunkt des Klägers aus nur so verstanden werden, daß die erstbeklagte Partei aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll. Wer mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung der am Geschäftsabschluß Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, hat in der Regel auch die Vertragspflichten zu übernehmen, und kann sich nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner geworden zu sein.Der Rechtsmeinung der beklagten Parteien, daß Vertragspartner des Klägers die Nebenintervenientin geworden sei, kann allerdings nicht beigetreten werden. Sind beim Abschluß eines Vertrages auf Seiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, wie im vorliegenden Fall auf Seiten des Verkäufers der Anlage, so kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartei und demnach aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll, auf die Absicht der Parteien an vergleiche Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 50). Liegen ausdrückliche Willenserklärungen nicht vor, sind zur Beurteilung dieser Frage alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen werden können (Gschnitzer aaO 406). Die Verwendung eines mit dem Firmenwortlaut versehenen Vertragsformblattes der Nebenintervenientin für die Bestellung ist nur einer dieser Umstände. Aus ihm ergibt sich entgegen der Meinung der beklagten Parteien nicht zwingend, daß Vertragspartner des Klägers die Nebenintervenientin sein sollte, enthält doch schon dieses Formblatt den Hinweis auf die erstbeklagte Partei als Händler und die von ihr in Anrechnung auf den Kaufpreis für die Anlage zu übernehmenden gebrauchten Maschinen des Klägers. Die zuletzt genannten Umstände sprechen vielmehr für die Annahme, daß zwei Vertragsverhältnisse, zwischen dem Generalimporteur und der erstbeklagten Partei einerseits und zwischen dieser und dem Kläger andererseits beabsichtigt waren. Entscheidende Bedeutung kommt aber der Tatsache zu, daß sich die erstbeklagte Partei an der Montage der Anlage beteiligte und im eigenen Namen Rechnung legte (Beilage B, deren Echtheit von den beklagten Parteien zugestanden wurde, AS 56). Die Nebenintervenientin hat selbst die erstbeklagte Partei zur Geschäftsabwicklung namhaft gemacht. Deren Mechaniker war auch an der Montage der Anlage beteiligt. Das gesamte Verhalten der auf der Verkäuferseite Beteiligten konnte vom Standpunkt des Klägers aus nur so verstanden werden, daß die erstbeklagte Partei aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll. Wer mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung der am Geschäftsabschluß Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, hat in der Regel auch die Vertragspflichten zu übernehmen, und kann sich nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner geworden zu sein.
Die beklagten Parteien müssen aber auch die von Josef S*** dem Kläger gemachten Zusagen gegen sich gelten lassen. Es ist anerkannt, daß der rechtsgeschäftliche Wille zur Bevollmächtigung wie auch sonst schlüssig erklärt werden kann. Eine solche schlüssige Bevollmächtigung kann insbesondere im Dulden liegen. Sie ist anzunehmen, wenn ein bisher nicht bevollmächtigter Angestellter oder Geschäftsvermittler vor den Augen des Geschäftsherrn Vertretungsakte setzt, der Geschäftsherr nicht widerspricht und das Verhalten des Vertreters duldet (Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht in JBL 1979, 5; vgl. auch Strasser in Rummel, ABGB Rdz 44 zu § 1002; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 154 f.; HS 1171; Rsp. 1930/138). Im vorliegenden Fall kam es, nachdem Josef S*** den Kontakt zur erstbeklagten Partei zwecks Geschäftsabwicklung über diese hergestellt hatte, zu einem Treffen zwischen Josef S***, dem Zweitbeklagten und dem Kläger, bei dem sich der Zweitbeklagte auf die Schätzung der in Zahlung zu nehmenden Maschinen und die Finanzierungsfrage beschränkte, im übrigen aber die Verhandlungsführung dem Josef S*** überließ. Beschränkte sich der Zweitbeklagte auf einzelne Fragen des abzuschließenden Geschäftes und duldete er darüber hinaus in seiner Anwesenheit die Verhandlungsführung durch Josef S***, kann dieses Verhalten nach den Grundsätzen des § 863 ABGB nicht anders denn als schlüssige Bevollmächtigung des Josef S*** in bezug auf die nicht vom Zweitbeklagten selbst behandelten Vertragspunkte angesehen werden. Zu Unrecht berufen sich die beklagten Parteien auch auf die Klausel im Bestellschein, daß Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Der Vorbehalt der Schriftform schließt nicht aus, daß die Parteien davon ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen einvernehmlich abgehen. Dies gilt nicht nur für nachträgliche Vereinbarungen, sondern auch für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen machte und sich hinterher auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel der schriftlichen Urkunde beruft (HS 4360 mwN; 1 Ob 709/82). Entgegen der Meinung der Revisionswerber reichen auch die bisherigen Feststellungen zur Beurteilung der Frage aus, ob ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliegt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Kläger die Eignung der Anlage zum Transport von mit einem Kurzschnittladewagen geernteten Gut ausdrücklich zugesichert. Diese Eigenschaft fehlt, kann doch die Anlage nur Schnittgut bis zu einer Länge von 15 cm befördern. Bei Kurzschnittladewagen ist aber ein erheblicher Teil des Erntegutes länger als 15 cm. Fehlt eine zugesagte Eigenschaft, so ist immer ein Hauptmangel gegeben (SZ 53/37; SZ 25/73). Selbst wenn man dies nur dann annehmen wollte, wenn das Vorhandensein dieser Eigenschaft für den Erwerb von ausschlaggebender Bedeutung war (vgl. Koziol-Welser aaO 232), läge im vorliegenden Fall ein wesentlicher Mangel vor, hat doch der Kläger von Angang an und im Zuge der Verkaufsgespräche wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Eignung der Anlage zur Beförderung von mit einem Kurzschnittladewagen geernteten Gut von entscheidender Bedeutung für ihn ist. Die Vorinstanzen haben diesen Mangel zu Recht auch als unbehebbar qualifiziert, ergibt sich doch aus den Feststellungen, daß der Mangel in der Konstruktion der Anlage liegt (SZ 28/237; 7 Ob 617/80; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 932). Es kommt daher nicht darauf an, ob durch Anschaffung einer weiteren Maschine der in der Konstruktion liegende Mangel ausgeglichen werden könnte. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 933 ABGB drei Jahre, wenn das Recht eine unbewegliche Sache betrifft. Der Kläger hat sich im vorliegenden Fall ausdrücklich auf das Vorliegen einer unbeweglichen Sache im Sinne des § 933 ABGB berufen (AS 4). Die Vorinstanzen sind von einer vereinbarten 6monatigen Gewährleistungsfrist ausgegangen, ohne den Inhalt dieser Vertragsbestimmung festzustellen. Wie sich aus Punkt 6 der allgemeinen Lieferbedingungen (Beilage 2) ergibt, betrifft diese Vereinbarung aber nur das Material und die Arbeitsausführung, sodaß die zugesicherte Transportkapazität von dieser Klausel nicht erfaßt wäre. Beträfe der Gewährleistungsanspruch des Klägers demnach eine unbewegliche Sache, könnten sich die beklagten Parteien auf eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht mit Erfolg berufen. Die dreijährige Frist wäre dann mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lieferung (Herbst 1979) und die Einbringung der Klage am 9.März 1982 jedenfalls gewahrt. Der Gewährleistungsanspruch des Bestellers betrifft nicht nur dann eine unbewegliche Sache, wenn Vertragsgegenstand die Herstellung einer solchen Sache ist, sondern auch, wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache durchzuführen sind oder wenn eine bewegliche Sache durch dem Veräußerer obliegende Arbeiten zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache gemacht wird (Reischauer,aaO,Rdz 4 zu § 933; HS 9410; HS 3161; EvBl. 1957/257; JBl 1932, 154; vgl. auch SZ 47/118 und SZ 39/7). Ein unselbständiger Bestandteil liegt vor, wenn die Verbindung eines Bestandteiles mit der Hauptsache so eng ist, daß er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (Koziol-Welser,aaO,II 11; SZ 55/105), wobei für die Beurteilung letztlich die Verkehrsauffassung entscheidend ist (SZ 40/104; Spielbüchler in Rummel, ABGB,Rdz 7 zu § 294). Für die Beurteilung der Frage, ob die Anlage unselbständiger Bestandteil der Siloanlagen geworden ist, reichen die bisherigen Feststellungen jedoch nicht aus, weil sich aus ihnen die Art der Befestigung der Anlage an den Silos nicht ergibt und auch sonst nicht erkennbar ist, ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens der Anlage zur Folge hätte (vgl. Spielbüchler,aaO; Klang in Klang 2 II 14 f). Darauf, ob die Anlage nur von einem Fachmann demontiert werden kann, kommt es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht an. In der aufgezeigten Richtung ist daher vorerst das Verfahren in erster Instanz ergänzungsbedürftig, wobei festzuhalten ist, daß die Beweislast für die Geltung der dreijährigen Gewährleistungsfrist den Kläger trifft (arg. "wer die Gewährleistung fordern will, muß.....binnen....geltend machen") und dieser daher allenfalls sein Vorbringen zu ergänzen haben wird (§ 182 Abs1 ZPO).Die beklagten Parteien müssen aber auch die von Josef S*** dem Kläger gemachten Zusagen gegen sich gelten lassen. Es ist anerkannt, daß der rechtsgeschäftliche Wille zur Bevollmächtigung wie auch sonst schlüssig erklärt werden kann. Eine solche schlüssige Bevollmächtigung kann insbesondere im Dulden liegen. Sie ist anzunehmen, wenn ein bisher nicht bevollmächtigter Angestellter oder Geschäftsvermittler vor den Augen des Geschäftsherrn Vertretungsakte setzt, der Geschäftsherr nicht widerspricht und das Verhalten des Vertreters duldet (Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht in JBL 1979, 5; vergleiche auch Strasser in Rummel, ABGB Rdz 44 zu Paragraph 1002,; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 154 f.; HS 1171; Rsp. 1930/138). Im vorliegenden Fall kam es, nachdem Josef S*** den Kontakt zur erstbeklagten Partei zwecks Geschäftsabwicklung über diese hergestellt hatte, zu einem Treffen zwischen Josef S***, dem Zweitbeklagten und dem Kläger, bei dem sich der Zweitbeklagte auf die Schätzung der in Zahlung zu nehmenden Maschinen und die Finanzierungsfrage beschränkte, im übrigen aber die Verhandlungsführung dem Josef S*** überließ. Beschränkte sich der Zweitbeklagte auf einzelne Fragen des abzuschließenden Geschäftes und duldete er darüber hinaus in seiner Anwesenheit die Verhandlungsführung durch Josef S***, kann dieses Verhalten nach den Grundsätzen des Paragraph 863, ABGB nicht anders denn als schlüssige Bevollmächtigung des Josef S*** in bezug auf die nicht vom Zweitbeklagten selbst behandelten Vertragspunkte angesehen werden. Zu Unrecht berufen sich die beklagten Parteien auch auf die Klausel im Bestellschein, daß Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Der Vorbehalt der Schriftform schließt nicht aus, daß die Parteien davon ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen einvernehmlich abgehen. Dies gilt nicht nur für nachträgliche Vereinbarungen, sondern auch für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen machte und sich hinterher auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel der schriftlichen Urkunde beruft (HS 4360 mwN; 1 Ob 709/82). Entgegen der Meinung der Revisionswerber reichen auch die bisherigen Feststellungen zur Beurteilung der Frage aus, ob ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliegt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Kläger die Eignung der Anlage zum Transport von mit einem Kurzschnittladewagen geernteten Gut ausdrücklich zugesichert. Diese Eigenschaft fehlt, kann doch die Anlage nur Schnittgut bis zu einer Länge von 15 cm befördern. Bei Kurzschnittladewagen ist aber ein erheblicher Teil des Erntegutes länger als 15 cm. Fehlt eine zugesagte Eigenschaft, so ist immer ein Hauptmangel gegeben (SZ 53/37; SZ 25/73). Selbst wenn man dies nur dann annehmen wollte, wenn das Vorhandensein dieser Eigenschaft für den Erwerb von ausschlaggebender Bedeutung war vergleiche Koziol-Welser aaO 232), läge im vorliegenden Fall ein wesentlicher Mangel vor, hat doch der Kläger von Angang an und im Zuge der Verkaufsgespräche wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Eignung der Anlage zur Beförderung von mit einem Kurzschnittladewagen geernteten Gut von entscheidender Bedeutung für ihn ist. Die Vorinstanzen haben diesen Mangel zu Recht auch als unbehebbar qualifiziert, ergibt sich doch aus den Feststellungen, daß der Mangel in der Konstruktion der Anlage liegt (SZ 28/237; 7 Ob 617/80; vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 932,). Es kommt daher nicht darauf an, ob durch Anschaffung einer weiteren Maschine der in der Konstruktion liegende Mangel ausgeglichen werden könnte. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach Paragraph 933, ABGB drei Jahre, wenn das Recht eine unbewegliche Sache betrifft. Der Kläger hat sich im vorliegenden Fall ausdrücklich auf das Vorliegen einer unbeweglichen Sache im Sinne des Paragraph 933, ABGB berufen (AS 4). Die Vorinstanzen sind von einer vereinbarten 6monatigen Gewährleistungsfrist ausgegangen, ohne den Inhalt dieser Vertragsbestimmung festzustellen. Wie sich aus Punkt 6 der allgemeinen Lieferbedingungen (Beilage 2) ergibt, betrifft diese Vereinbarung aber nur das Material und die Arbeitsausführung, sodaß die zugesicherte Transportkapazität von dieser Klausel nicht erfaßt wäre. Beträfe der Gewährleistungsanspruch des Klägers demnach eine unbewegliche Sache, könnten sich die beklagten Parteien auf eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht mit Erfolg berufen. Die dreijährige Frist wäre dann mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lieferung (Herbst 1979) und die Einbringung der Klage am 9.März 1982 jedenfalls gewahrt. Der Gewährleistungsanspruch des Bestellers betrifft nicht nur dann eine unbewegliche Sache, wenn Vertragsgegenstand die Herstellung einer solchen Sache ist, sondern auch, wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache durchzuführen sind oder wenn eine bewegliche Sache durch dem Veräußerer obliegende Arbeiten zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache gemacht wird (Reischauer,aaO,Rdz 4 zu Paragraph 933,; HS 9410; HS 3161; EvBl. 1957/257; JBl 1932, 154; vergleiche auch SZ 47/118 und SZ 39/7). Ein unselbständiger Bestandteil liegt vor, wenn die Verbindung eines Bestandteiles mit der Hauptsache so eng ist, daß er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (Koziol-Welser,aaO,römisch zwei 11; SZ 55/105), wobei für die Beurteilung letztlich die Verkehrsauffassung entscheidend ist (SZ 40/104; Spielbüchler in Rummel, ABGB,Rdz 7 zu Paragraph 294,). Für die Beurteilung der Frage, ob die Anlage unselbständiger Bestandteil der Siloanlagen geworden ist, reichen die bisherigen Feststellungen jedoch nicht aus, weil sich aus ihnen die Art der Befestigung der Anlage an den Silos nicht ergibt und auch sonst nicht erkennbar ist, ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens der Anlage zur Folge hätte vergleiche Spielbüchler,aaO; Klang in Klang 2 römisch zwei 14 f). Darauf, ob die Anlage nur von einem Fachmann demontiert werden kann, kommt es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht an. In der aufgezeigten Richtung ist daher vorerst das Verfahren in erster Instanz ergänzungsbedürftig, wobei festzuhalten ist, daß die Beweislast für die Geltung der dreijährigen Gewährleistungsfrist den Kläger trifft (arg. "wer die Gewährleistung fordern will, muß.....binnen....geltend machen") und dieser daher allenfalls sein Vorbringen zu ergänzen haben wird (Paragraph 182, Abs1 ZPO).
Sollte ein unselbständiger Bestandteil nicht vorliegen, käme der weiteren Frage entscheidende Bedeutung zu, inwieweit sich die beklagten Parteien das Verhalten der Nebenintervenientin betreffend Mängelrüge und Verbesserungen zurechnen lassen müssen. Beizupflichten ist hier den Revisionswerbern darin, daß "die zum drittfinanzierten Kauf entwickelten Grundsätze" nicht analog angewendet werden können. Diese Grundsätze wurden vom Berufungsgericht auch nicht näher dargelegt und ihre Analogiefähigkeit nicht näher erörtert. Im wesentlichen geht es nach den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen um die Einwendungen des Käufers aus dem Kaufverhältnis gegenüber dem Finanzierer. Insoweit liegt auch keine Ähnlichkeit in den wesentlichen Sachverhaltsvoraussetzungen mit dem vorliegenden Fall vor. Es ist daher davon auszugehen, daß der Gewährleistungsanspruch grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zusteht, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. Im Falle mehrfacher Veräußerung kann also ein Nachmann immer nur gegen seinen unmittelbaren Vormann Gewährleistungsansprüche geltend machen
(Gschnitzer in Klang 2 IV/1 541; Ehrenzweig 2 II/1 232;
JBl 1982, 38; vgl. auch Schlegelberger-Hefermehl 5 V Rdz 75 zuJBl 1982, 38; vergleiche auch Schlegelberger-Hefermehl 5 römisch fünf Rdz 75 zu
§ 377 betreffend die Rügepflicht beim Streckengeschäft), soferne sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Zweitverkäufer (Händler) den Erstverkäufer (Importeur oder Hersteller) zur Entgegennahme und Behandlung der Mängelrüge des Abnehmers bevollmächtigt, was wiederum im Sinne der obigen Darlegungen ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Der Abnehmer, der aus der gegenüber dem Erstverkäufer erhobenen Mängelrüge und aus deren Behandlung durch diesen Rechtsfolgen gegen seinen Vertragspartner (den Zweitverkäufer) ableitet, ist für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung behauptungs- und beweispflichtig. Auch insoweit trifft demnach im vorliegenden Fall den Kläger die Behauptungsund Beweislast. Sein Vorbringen bei der Tagsatzung am 10.Oktober 1983 (AS 56) kann gerade noch als in diese Richtung gehende Prozeßbehauptung angesehen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war an den Verbesserungsarbeiten zum Teil auch ein Monteur der erstbeklagten Partei beteiligt. Unerörtert blieben die Umstände, unter denen es hiezu gekommen ist. Gerade diese sind aber für die Beurteilung, ob etwa eine schlüssige Bevollmächtigung der Nebenintervenientin durch die erstbeklagte Partei vorlag, von entscheidender Bedeutung. Nach einer entsprechenden Präzisierung des Vorbringens durch den Kläger ist das Verfahren daher allenfalls auch in dieser Richtung zu ergänzen. Bemerkt sei hiezu aber schon jetzt, daß der bloße Mangel an Fachpersonal seitens der erstbeklagten Partei für sich allein noch nicht den Schluß auf eine Bevollmächtigung der Nebenintervenientin rechtfertigt. Es kann auch der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, daß die Gewährleistungsfrist bedeutungslos wird, wenn der Veräußerer das Vorliegen des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist anerkennt. Wie der Oberste Gerichtshof erst in jüngster Zeit - in einem durchaus vergleichbaren Fall, in dem nach einem Verbesserungsversuch eine weitere Verbesserung abgelehnt wurde - ausgesprochen hat, muß der Käufer, der nach Verbesserungsverweigerung die Aufhebung des Vertrages fordert, sein Begehren innerhalb der 6monatigen, mit Kenntnis der Verbesserungsverweigerung laufenden Frist des § 933 ABGB geltend machen (SZ 56/76). Nichts anderes kann auch für den Fall gelten, daß sich nach einem Verbesserungsversuch die Unbehebbarkeit des Mangels herausstellt. Ob die Frist gewahrt ist, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Der Mangel trat zwar bereits Ende 1980, Anfang 1981 auf, es wurde jedoch von der Nebenintervenientin zunächst ein Verbesserungsversuch unternommen und dem Kläger, nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß die Anlage nur Schnittgut bis zu einer Länge von 15 cm befördern könne, die Anschaffung eines neuen Kurzschnittladewagens empfohlen. Zu dieser Anschaffung war zwar der Kläger nicht verpflichtet. Sie stellt auch keinen Verbesserungsversuch der Nebenintervenientin dar. Es ist auch den beklagten Parteien darin beizupflichten, daß in diesem Zeitpunkt bereits feststand, daß der Mangel in der Konstruktion der Anlage gelegen war. Gleichwohl konnte jedoch die Frist zur Geltendmachung des Aufhebungsbegehrens nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem klar war, daß auch durch einen neuen Kurzschnittladewagen der Mangel nicht ausgeglichen werden konnte und die Nebenintervenientin zu weiteren Maßnahmen nicht bereit oder nicht in der Lage war. Unternimmt der Gewährleistungsberechtigte über Empfehlung des Gewährleistungspflichtigen selbst einen Versuch, etwa durch eine zusätzliche Investition, einen unbehebbaren Mangel dennoch auszugleichen, ist dieser Versuch für den Lauf der Fristen dem Gewährleistungspflichtigen zuzurechnen. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn der Gewährleistungspflichtige, der dem Gewährleistungsberechtigten zu einer solchen Maßnahme rät, sich nach Scheitern dieses Versuches darauf berufen könnte, daß die Unbehebbarkeit des Mangels schon früher feststand. Aus einem solchen Einvernehmen der Beteiligten ergibt sich auch, daß sie den gegebenen Zustand nicht als endgültig betrachten und weitere Maßnahmen zur Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen. Entscheidende Bedeutung kommt somit dem Zeitpunkt zu, zu dem der Verkaufsleiter der Nebenintervenientin dem Kläger die Anschaffung eines Häckslers riet und dieses Ansinnen vom Kläger abgelehnt wurde, weil erst damit endgültig klargestellt wurde, daß eine weitere Maßnahme zur Ausgleichung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt. Dieser Zeitpunkt wird daher festzustellen sein, wobei im Zweifelsfall zu beachten sein wird, daß die Beweislast für die Wahrung der Frist den Kläger trifft und es bei zeitlich nicht exakter Bestimmbarkeit darauf ankommt, ob eine Zuordnung in die vom Tage der Klagseinbringung rückzurechnende 6monatige Frist jedenfalls möglich ist.Paragraph 377, betreffend die Rügepflicht beim Streckengeschäft), soferne sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Zweitverkäufer (Händler) den Erstverkäufer (Importeur oder Hersteller) zur Entgegennahme und Behandlung der Mängelrüge des Abnehmers bevollmächtigt, was wiederum im Sinne der obigen Darlegungen ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Der Abnehmer, der aus der gegenüber dem Erstverkäufer erhobenen Mängelrüge und aus deren Behandlung durch diesen Rechtsfolgen gegen seinen Vertragspartner (den Zweitverkäufer) ableitet, ist für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung behauptungs- und beweispflichtig. Auch insoweit trifft demnach im vorliegenden Fall den Kläger die Behauptungsund Beweislast. Sein Vorbringen bei der Tagsatzung am 10.Oktober 1983 (AS 56) kann gerade noch als in diese Richtung gehende Prozeßbehauptung angesehen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war an den Verbesserungsarbeiten zum Teil auch ein Monteur der erstbeklagten Partei beteiligt. Unerörtert blieben die Umstände, unter denen es hiezu gekommen ist. Gerade diese sind aber für die Beurteilung, ob etwa eine schlüssige Bevollmächtigung der Nebenintervenientin durch die erstbeklagte Partei vorlag, von entscheidender Bedeutung. Nach einer entsprechenden Präzisierung des Vorbringens durch den Kläger ist das Verfahren daher allenfalls auch in dieser Richtung zu ergänzen. Bemerkt sei hiezu aber schon jetzt, daß der bloße Mangel an Fachpersonal seitens der erstbeklagten Partei für sich allein noch nicht den Schluß auf eine Bevollmächtigung der Nebenintervenientin rechtfertigt. Es kann auch der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, daß die Gewährleistungsfrist bedeutungslos wird, wenn der Veräußerer das Vorliegen des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist anerkennt. Wie der Oberste Gerichtshof erst in jüngster Zeit - in einem durchaus vergleichbaren Fall, in dem nach einem Verbesserungsversuch eine weitere Verbesserung abgelehnt wurde - ausgesprochen hat, muß der Käufer, der nach Verbesserungsverweigerung die Aufhebung des Vertrages fordert, sein Begehren innerhalb der 6monatigen, mit Kenntnis der Verbesserungsverweigerung laufenden Frist des Paragraph 933, ABGB geltend machen (SZ 56/76). Nichts anderes kann auch für den Fall gelten, daß sich nach einem Verbesserungsversuch die Unbehebbarkeit des Mangels herausstellt. Ob die Frist gewahrt ist, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Der Mangel trat zwar bereits Ende 1980, Anfang 1981 auf, es wurde jedoch von der Nebenintervenientin zunächst ein Verbesserungsversuch unternommen und dem Kläger, nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß die Anlage nur Schnittgut bis zu einer Länge von 15 cm befördern könne, die Anschaffung eines neuen Kurzschnittladewagens empfohlen. Zu dieser Anschaffung war zwar der Kläger nicht verpflichtet. Sie stellt auch keinen Verbesserungsversuch der Nebenintervenientin dar. Es ist auch den beklagten Parteien darin beizupflichten, daß in diesem Zeitpunkt bereits feststand, daß der Mangel in der Konstruktion der Anlage gelegen war. Gleichwohl konnte jedoch die Frist zur Geltendmachung des Aufhebungsbegehrens nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem klar war, daß auch durch einen neuen Kurzschnittladewagen der Mangel nicht ausgeglichen werden konnte und die Nebenintervenientin zu weiteren Maßnahmen nicht bereit oder nicht in der Lage war. Unternimmt der Gewährleistungsberechtigte über Empfehlung des Gewährleistungspflichtigen selbst einen Versuch, etwa durch eine zusätzliche Investition, einen unbehebbaren Mangel dennoch auszugleichen, ist dieser Versuch für den Lauf der Fristen dem Gewährleistungspflichtigen zuzurechnen. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn der Gewährleistungspflichtige, der dem Gewährleistungsberechtigten zu einer solchen Maßnahme rät, sich nach Scheitern dieses Versuches darauf berufen könnte, daß die Unbehebbarkeit des Mangels schon früher feststand. Aus einem solchen Einvernehmen der Beteiligten ergibt sich auch, daß sie den gegebenen Zustand nicht als endgültig betrachten und weitere Maßnahmen zur Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen. Entscheidende Bedeutung kommt somit dem Zeitpunkt zu, zu dem der Verkaufsleiter der Nebenintervenientin dem Kläger die Anschaffung eines Häckslers riet und dieses Ansinnen vom Kläger abgelehnt wurde, weil erst damit endgültig klargestellt wurde, daß eine weitere Maßnahme zur Ausgleichung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt. Dieser Zeitpunkt wird daher festzustellen sein, wobei im Zweifelsfall zu beachten sein wird, daß die Beweislast für die Wahrung der Frist den Kläger trifft und es bei zeitlich nicht exakter Bestimmbarkeit darauf ankommt, ob eine Zuordnung in die vom Tage der Klagseinbringung rückzurechnende 6monatige Frist jedenfalls möglich ist.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß ein selbständiger Bestandteil vorliegt und die 6monatige Frist des § 933 ABGB im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen war, sei es weil das Verhalten der Nebenintervenientin den beklagten Parteien nicht zugerechnet werden kann oder der Kläger trotz Zurechenbarkeit die Frist versäumte, wäre auch zu prüfen, ob nicht das Begehren des Klägers zum Teil wegen Teilrücktrittes hinsichtlich des Strohzerreißers jedenfalls gerechtfertigt ist.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß ein selbständiger Bestandteil vorliegt und die 6monatige Frist des Paragraph 933, ABGB im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen war, sei es weil das Verhalten der Nebenintervenientin den beklagten Parteien nicht zugerechnet werden kann oder der Kläger trotz Zurechenbarkeit die Frist versäumte, wäre auch zu prüfen, ob nicht das Begehren des Klägers zum Teil wegen Teilrücktrittes hinsichtlich des Strohzerreißers jedenfalls gerechtfertigt ist.
Demgemäß ist den Revisionen Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Abs1 ZPO.