Die Revision ist nicht berechtigt.
1.) Zu Punkt 1 des Klagebegehrens:
Unter dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO wendet sich der Beklagte dagegen, daß das Berufungsgericht die nach seinen (des Berufungsgerichtes) Ausführungen maßgebliche Feststellung, es sei zwischen den Parteien außerhalb des schriftlichen Mietvertrages vereinbart worden, daß der Beklagte im gemieteten Lokal eine Imbißstube errichten und diese während der Geschäftszeiten des im gleichen Lokal etablierten "Sparmarktes" offenhalten dürfe, als von der Anfechtung der Berufung des Beklagten nicht erfaßt und damit unbekämpft angesehen habe. Das Berufungsgericht habe damit seinem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt, die mit den Prozeßakten erster und zweiter Instanz in Widerspruch stehe, da der Beklagte mit seiner Berufung auch diese Feststellung bekämpft habe.Unter dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO wendet sich der Beklagte dagegen, daß das Berufungsgericht die nach seinen (des Berufungsgerichtes) Ausführungen maßgebliche Feststellung, es sei zwischen den Parteien außerhalb des schriftlichen Mietvertrages vereinbart worden, daß der Beklagte im gemieteten Lokal eine Imbißstube errichten und diese während der Geschäftszeiten des im gleichen Lokal etablierten "Sparmarktes" offenhalten dürfe, als von der Anfechtung der Berufung des Beklagten nicht erfaßt und damit unbekämpft angesehen habe. Das Berufungsgericht habe damit seinem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt, die mit den Prozeßakten erster und zweiter Instanz in Widerspruch stehe, da der Beklagte mit seiner Berufung auch diese Feststellung bekämpft habe.
Der Vorwurf ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte hat in seiner Berufung gegen das Ersturteil unter dem Berufungsgrund: "Unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung" unter anderem ausgeführt:
"Als unrichtig bekämpft werden nachstehende Feststellungen des Erstgerichts:
....... Bereits 2 Monate nach der Geschäftseröffnung sei der Beklagte an den Erstkläger herangetreten, eine Imbißstube errichten zu dürfen. Mit der Errichtung der Imbißstube durch den Beklagten sei auch der Erstkläger einverstanden gewesen, vor allem deshalb, weil mit dem Beklagten vereinbart worden sei, daß diese lediglich im Rahmen der Öffnungszeiten des Sparmarktes offengehalten werde. Der Beklagte habe dem Erstkläger dezidiert erklärt, nie die Absicht gehabt zu haben, ein Gasthaus zu errichten.....
Bekämpft wird auch die Feststellung....."
Es ist richtig, daß das Berufungsgericht im Widerspruch hiezu der Meinung war, der Beklagte habe die entscheidende Feststellung des Erstgerichtes zu Punkt 1. des Begehrens, wonach nämlich zwischen den Parteien außerhalb des schriftlichen Mietvertrages die Vereinbarung zustandegekommen sei, daß der Beklagte im gemieteten Lokal eine Imbißstube errichten und während der Geschäftszeiten des im gleichen Lokal etablierten Sparmarktes offenhalten dürfe, nicht bekämpft. Das Berufungsgericht hat aber auch den Standpunkt vertreten, die Tatsachen- und Beweisrüge sei in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt worden, weil nicht dargetan werde, auf Grund welcher konkreten Beweisergebnisse das Erstgericht in dem bekämpften Punkten zu bestimmten anderslautenden Feststellungen hätte kommen müssen. Es werde in der Berufung insbesondere zur Aussage des Erstklägers, wonach mit dem Beklagten ausgemacht worden sei, daß er die Imbißstube lediglich während der Ladenschlußzeiten seines Handelsgeschäftes offenhalten könne, in keiner Weise Stellung genommen. Das Berufungsgericht finde daher keinen Grund, die durch die genannte Aussage gestützte Feststellung des Erstgerichtes für bedenklich zu halten.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgericht bei, daß der Beklagte die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nur der Form nach bekämpft, den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung aber nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Der Beklagte hat weder dargelegt, welche anderen Feststellungen das Erstgericht anstelle der von ihm bekämpften hätte treffen sollen, noch auch, auf Grund welcher Beweisergebnisse. Er hat schließlich auch nicht ausgeführt, weshalb Beweisergebnissen, auf Grund derer andere Feststellungen hätten getroffen werden können, der Vorzug vor jenen gebührt hätte, auf Grund derer das Erstgericht zu seinen Feststellungen gelangt ist (vgl. 5 Ob 636/79, 1 Ob 659/85 ua.). Der Umstand, daß das Berufungsgericht die strittige Feststellung zu Unrecht als (auch formell) unbekämpft angesehen hat, ist deshalb ohne weitere Bedeutung.Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgericht bei, daß der Beklagte die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nur der Form nach bekämpft, den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung aber nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Der Beklagte hat weder dargelegt, welche anderen Feststellungen das Erstgericht anstelle der von ihm bekämpften hätte treffen sollen, noch auch, auf Grund welcher Beweisergebnisse. Er hat schließlich auch nicht ausgeführt, weshalb Beweisergebnissen, auf Grund derer andere Feststellungen hätten getroffen werden können, der Vorzug vor jenen gebührt hätte, auf Grund derer das Erstgericht zu seinen Feststellungen gelangt ist vergleiche 5 Ob 636/79, 1 Ob 659/85 ua.). Der Umstand, daß das Berufungsgericht die strittige Feststellung zu Unrecht als (auch formell) unbekämpft angesehen hat, ist deshalb ohne weitere Bedeutung.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der im Punkt 10. des Mietvertrages statuierte Vorbehalt, wonach Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, hindere nicht eine in der Folge getroffene mündliche Vereinbarung, da die Vertragsteile von dem vereinbarten Formvorbehalt jederzeit einvernehmlich wieder abgehen können, entspricht der herrschenden Rechtsauffassung (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 884, MietSlg.26.063). Das Berufungsgericht war auch entgegen der Meinung des Beklagten berechtigt, dem Spruch eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren der Kläger entsprechende Fassung zu geben; die vorgenommene Neuformulierung enthält sachlich nicht mehr oder etwas anderes als das gestellte Begehren (EvBl 1960/231, SZ 53/171).Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der im Punkt 10. des Mietvertrages statuierte Vorbehalt, wonach Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, hindere nicht eine in der Folge getroffene mündliche Vereinbarung, da die Vertragsteile von dem vereinbarten Formvorbehalt jederzeit einvernehmlich wieder abgehen können, entspricht der herrschenden Rechtsauffassung (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 884,, MietSlg.26.063). Das Berufungsgericht war auch entgegen der Meinung des Beklagten berechtigt, dem Spruch eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren der Kläger entsprechende Fassung zu geben; die vorgenommene Neuformulierung enthält sachlich nicht mehr oder etwas anderes als das gestellte Begehren (EvBl 1960/231, SZ 53/171).
Die Klagestattgebung zu Punkt 1. des Begehrens war daher berechtigt.
2.) Zu Punkt 2 des Klagebegehrens:
Als mangelhaft rügt der Beklagte das Verfahren vor dem Berufungsgericht zu diesem Punkt des Klagebegehrens, weil bereits im Verfahren vor dem Erstgericht die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür beantragt worden sei, daß der Beklagte das Sperrgitter in der vereinbarten Form errichtet habe, und auch das Berufungsgericht diesen Beweis nicht aufgenommen habe. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 27/4). Es steht fest, daß der Beklagte das Sperrgitter entgegen Punkt 1 des Mietvertrages errichtet hat, weil eine (gemeinsame) Festlegung der Abstellfläche nicht erfolgt ist. Der Beklagte ist vielmehr eigenmächtig und ohne das Einvernehmen mit den Klägern herzustellen vorgegangen und hat dabei überdies gegen die Vertragsbestimmung verstoßen, daß der Zugang zur Holzlage der Familie C immer gewährleistet sein muß.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Begehren auf Entfernung des vertragswidrig errichteten Sperrgitters stattgegeben.
3.) Zu Punkt 3 des Klagebegehrens:
Der Beklagte macht hier lediglich - unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - geltend, er habe nach seiner Auffassung durch die Übergabe eines Sparbuches mit einer Einlage von S 40.000 an die Kläger der Vereinbarung Punkt 15 des Mietvertrages entsprochen. Das Sparbuch stelle ein Handpfand dar, aus dem sich die Kläger bei Eintritt des Kautionsfalles ohne besondere Schwierigkeiten Befriedigung verschaffen könnten.
Der Oberste Gerichtshof teilt jedoch die Meinung der Vorinstanzen, daß der Beklagte durch die Hingabe eines Sparbuches, über dessen Einlage die Kläger nur gemeinsam mit dem Beklagten verfügen können, dem Punkt 15 des Mietvertrages ("der Mieter erlegt eine Kaution in der Höhe von öS 40.000 oder bringt eine Bankgarantie über diesen Betrag bei") nach dem klaren Wortlaut der in diesem Punkt getroffenen Vereinbarung nicht entsprochen hat. Die Hingabe eines Sparbuches, das die Kläger ohne Mitwirkung des Beklagten nicht zu realisieren vermögen, kann dem Erlag eines Barbetrages von S 40.000 oder der Beibringung einer Bankgarantie keinesfalls gleichgesetzt werden. Die Bankgarantie versetzt nämlich den Begünstigten in die Lage, die garantierte Leistung ungeachtet eines allfälligen Widerspruches des Auftraggebers zu erlangen, es sei denn, die Inanspruchnahme wäre evident rechtsmißbräuchlich (vgl. zum Wesen einer Bankgarantie SZ 50/66). Der in Punkt 15. des Vertrages genannte Zweck der Kaution, der Sicherstellung von Geldeswerten aus Ansprüchen der Vermieter zu dienen, wird deshalb zwar durch die Beibringung einer Bankgarantie in (fast) gleicher Weise wie durch den Erlag eines Barbetrages erreicht, nicht aber auch durch die Hingabe des beschriebenen Sparbuches. Da der Beklagte durch die Hingabe des Sparbuches seiner vertraglichen Verpflichtung nicht entsprochen hat, haben die Vorinstanzen mit Recht dem Punkt 3. des Klagebegehrens stattgegeben.Der Oberste Gerichtshof teilt jedoch die Meinung der Vorinstanzen, daß der Beklagte durch die Hingabe eines Sparbuches, über dessen Einlage die Kläger nur gemeinsam mit dem Beklagten verfügen können, dem Punkt 15 des Mietvertrages ("der Mieter erlegt eine Kaution in der Höhe von öS 40.000 oder bringt eine Bankgarantie über diesen Betrag bei") nach dem klaren Wortlaut der in diesem Punkt getroffenen Vereinbarung nicht entsprochen hat. Die Hingabe eines Sparbuches, das die Kläger ohne Mitwirkung des Beklagten nicht zu realisieren vermögen, kann dem Erlag eines Barbetrages von S 40.000 oder der Beibringung einer Bankgarantie keinesfalls gleichgesetzt werden. Die Bankgarantie versetzt nämlich den Begünstigten in die Lage, die garantierte Leistung ungeachtet eines allfälligen Widerspruches des Auftraggebers zu erlangen, es sei denn, die Inanspruchnahme wäre evident rechtsmißbräuchlich vergleiche zum Wesen einer Bankgarantie SZ 50/66). Der in Punkt 15. des Vertrages genannte Zweck der Kaution, der Sicherstellung von Geldeswerten aus Ansprüchen der Vermieter zu dienen, wird deshalb zwar durch die Beibringung einer Bankgarantie in (fast) gleicher Weise wie durch den Erlag eines Barbetrages erreicht, nicht aber auch durch die Hingabe des beschriebenen Sparbuches. Da der Beklagte durch die Hingabe des Sparbuches seiner vertraglichen Verpflichtung nicht entsprochen hat, haben die Vorinstanzen mit Recht dem Punkt 3. des Klagebegehrens stattgegeben.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren Folge gegeben, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren Folge gegeben, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.