Die Revision ist berechtigt.
Die Klägerin hält die Verfallsklausel des § 20 des Kollektivvertrages deshalb für gesetzwidrig, weil sie eine gemäß § 3 des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes unzulässige Beschränkung ihres Abfertigungsanspruches bedeute. Sie übersieht dabei, daß nach ständiger Rechtsprechung kollektivvertragliche Verfallsklauseln nicht die einzelnen Ansprüche als solche, sondern nur deren Geltendmachung beschränken und demgemäß nicht schon dann rechtsunwirksam sind, wenn sie zwingende Ansprüche betreffen (SZ 56/27 = Arb.10.219; Arb.6.062 ua). Die Behauptung der Klägerin, in ihrer Berufungsmitteilung, daß § 20 des Kollektivvertrages gegen zwingendes Recht verstoße und ihre Rechte unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beschränke, schließt aber auch die Einwendung einer sittenwidrigen Erschwerung der Rechtsverfolgung im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB in sich.Die Klägerin hält die Verfallsklausel des Paragraph 20, des Kollektivvertrages deshalb für gesetzwidrig, weil sie eine gemäß Paragraph 3, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes unzulässige Beschränkung ihres Abfertigungsanspruches bedeute. Sie übersieht dabei, daß nach ständiger Rechtsprechung kollektivvertragliche Verfallsklauseln nicht die einzelnen Ansprüche als solche, sondern nur deren Geltendmachung beschränken und demgemäß nicht schon dann rechtsunwirksam sind, wenn sie zwingende Ansprüche betreffen (SZ 56/27 = Arb.10.219; Arb.6.062 ua). Die Behauptung der Klägerin, in ihrer Berufungsmitteilung, daß Paragraph 20, des Kollektivvertrages gegen zwingendes Recht verstoße und ihre Rechte unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beschränke, schließt aber auch die Einwendung einer sittenwidrigen Erschwerung der Rechtsverfolgung im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB in sich.
In dieser Richtung ist der Einwand der Klägerin im Ergebnis
berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen
hat (SZ 56/27 = Arb.10.219;
Arb.8.515 = EvBl 1968/356 = SozM I C 646;
Arb.10.174 = ZAS 1983,177), ist eine Verfallsklausel dann
sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzlichesittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche
Fristbestimmungen - etwa § 1162 d ABGB oder § 34 AngG - verstößt oder wenn durch eine unangemessen kurze Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert würde. Letzteres trifft hier zu: Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche durch eine im Kollektivvertrag vereinbarte Verfallsklausel soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, wie sie sich erfahrungsgemäß gerade in diesem Bereich schon nach relativ kurzer Zeit für beide Teile ergeben; sie zwingt den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in einer kollektivvertraglichen Fallfrist von vier Monaten (SZ 56/27 = Arb.10.219) ebensowenig eine übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung gesehen wie in der Vereinbarung einer Ausschlußfrist von nur drei MonatenFristbestimmungen - etwa Paragraph 1162, d ABGB oder Paragraph 34, AngG - verstößt oder wenn durch eine unangemessen kurze Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert würde. Letzteres trifft hier zu: Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche durch eine im Kollektivvertrag vereinbarte Verfallsklausel soll jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, wie sie sich erfahrungsgemäß gerade in diesem Bereich schon nach relativ kurzer Zeit für beide Teile ergeben; sie zwingt den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in einer kollektivvertraglichen Fallfrist von vier Monaten (SZ 56/27 = Arb.10.219) ebensowenig eine übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung gesehen wie in der Vereinbarung einer Ausschlußfrist von nur drei Monaten
(Arb.10.174 = ZAS 1983,177; ebenso neuerdings 4 Ob 78/(5). Eine noch weitergehende Abkürzung des Zeitraums, der dem Arbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zur Verfügung steht erweckt aber Bedenken, weil ihm in einem solchen Fall kaum noch genügend Zeit bliebe, um allenfalls fehlende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen. Welche besonderen Umstände gerade im vorliegenden Fall eine Ausschlußfrist von nur sechs Wochen rechtfertigen könnten, ist nicht zu sehen; der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, daß diese extrem kurze, sachlich durch nichts gerechtfertigte Befristung die Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers übermäßig erschwert und deshalb im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung wegen Vestoßes gegen § 879 Abs 1 ABGB rechtsunwirksam ist.(Arb.10.174 = ZAS 1983,177; ebenso neuerdings 4 Ob 78/(5). Eine noch weitergehende Abkürzung des Zeitraums, der dem Arbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zur Verfügung steht erweckt aber Bedenken, weil ihm in einem solchen Fall kaum noch genügend Zeit bliebe, um allenfalls fehlende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen. Welche besonderen Umstände gerade im vorliegenden Fall eine Ausschlußfrist von nur sechs Wochen rechtfertigen könnten, ist nicht zu sehen; der erkennende Senat ist deshalb der Auffassung, daß diese extrem kurze, sachlich durch nichts gerechtfertigte Befristung die Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers übermäßig erschwert und deshalb im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung wegen Vestoßes gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB rechtsunwirksam ist.
Ist damit aber die rechtliche Grundlage für die Annahme eines Verfalles des eingeklagten Abfertigungsanspruchs weggefallen, dann erweist sich das Begehren der Klägerin auf Zahlung des - der Höhe nach unbestrittenen - restlichen Abfertigungsbetrages von S 10.460,-- sA als berechtigt. Der Revision war daher Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.
Die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.