Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, einen im einzelnen näher bezeichneten übergabsvertrag in beglaubigter Form zu unterfertigen. Er bringt vor, die Parteien hätten Ende März 1984 bezüglich der übergabe der im Alleineigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft EZ.16 Katastralgemeinde Pieslwang dahingehend Einigung erzielt, daß der Kläger die gesamte Liegenschaft mit Ausnahme der Waldgrundstücke im Ausmaß von etwa 8 Joch erhalte. Als Gegenleistung sei ein übergabspreis von S 400.000,-- vereinbart worden, der erst durch Kündigung seitens der Beklagten fällig werden oder in ihren Nachlaß fallen sollte. Ferner sollte der Kläger der Beklagten eine monatliche Zahlung in der Höhe leisten, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Pension ein monatliches Taschengeld von S 5.500,-- zur Verfügung stehe. Ein Wohnungsrecht im übergabshaus sowie noch näher zu bestimmende Ausgedingsleistungen, insbesondere auch für die Schwester der Beklagten, hätten später noch festgesetzt werden sollen. Die Beklagte weigere sich, den Vertrag zu unterfertigen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und bestreitet das Zustandekommen einer übergabsvereinbarung. Sie wendet ein, daß wesentliche Auszugsrechte, die Rechte für die Schwester der Beklagten, die Einräumung eines Wegzugsrechtes und der Zeitpunkt der übergabe noch nicht erörtert worden seien. Die durchbesprochenen Punkte eines eventuell abzuschließenden Vertrages seien vom Notar nur deshalb in einem Aktenvermerk festgehalten worden, um zu verhindern, daß im Falle weiterer Verhandlungen die bereits geklärten Punkte neuerlich diskutiert würden. Vor Unterfertigung des Aktenvermerkes habe der Notar der Beklagten ausdrücklich zugesichert, daß dies noch keine Vertragsunterfertigung sei und sie sich dadurch nicht binde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Ab etwa Mitte März 1984 bedrängten Franz und Maria A und mit ihnen ihr Sohn, der Kläger, die 73-jährige Beklagte, ihnen die ihr gehörige Liegenschaft, auf der sie mit ihrer 70-jährigen Schwester Theresia C lebt, zu übergeben. Weil die Beklagte erklärt hatte, einen allfälligen Vertrag beim Notar Dr.D abschließen zu wollen, bedrängten die Eltern des Klägers auch diesen Notar, ihnen bei der übergabe behilflich zu sein und auf die Beklagte in diesem Sinn Einfluß zu nehmen. Nach mehreren Vorbesprechungen, bei denen es zu keiner Einigung gekommen war, ließ sich die Beklagte überreden, am Nachmittag des 29.März 1984 mit der Familie A zu dem Notar Dr.D zu fahren und über
die übergabe weiterzuverhandeln. Der Notar, der an jenem Tag nur zwischen 15,30 Uhr und 16 Uhr Zeit hatte, hatte sich über Drängen des Franz A bereiterklärt, in dieser halben Stunde mit den Parteien zu sprechen, mit dem Hinweis, daß am 2.April 1984, wie dies bereits vorgesehen war, weiter verhandelt werden würde. Zu dem eingeschobenen Termin erschienen der Kläger mit seinen Eltern und die Beklagte. Der Notar begann zunächst die Geldleistungen im Fall einer übergabe zu besprechen. Keiner der Erschienenen teilte ihm mit, daß bereits ein verbindlicher übergabsvertrag (mündlich) geschlossen worden wäre. In der zur Verfügung stehenden Zeit einigten sich die Parteien dahin, daß der übergabspreis S 400.000,-- betragen solle und von der Beklagten jederzeit aufgekündigt werden könne oder im Erbweg weitergehe, und daß die Beklagte ein monatliches Taschengeld von S 5.500,-- unter Berücksichtigung ihrer Pension erhalten solle. Alle anderen Fragen des Ausgedinges, wie Wegzugsrecht, Wohnungsrecht, Verpflegsauszug, Betreuung und Pflege, allfällige Rechte für die Schwester der Beklagten, wurden nicht besprochen. Die Beklagte erklärte, daß sie über die noch offenen Fragen mit ihren Verwandten sprechen müsse. Der Notar riet ihr, zum nächsten Verhandlungstermin einen ihrer Verwandten mitzunehmen, denn er hatte den Eindruck, daß sich die Beklagte alles einreden ließ. Um zu verhindern, daß bei den für 2.April 1984 bestimmten weiteren Verhandlungen nicht wieder über die beiden Punkte, über welche Einigung erzielt worden war, gestritten und diskutiert werde, verfaßte Dr.D einen für seinen persönlichen Gebrauch gedachten und bestimmten Aktenvermerk, in dem unter anderem auch von einem noch näher zu bestimmenden Wohnungsrecht im übergabshaus, Verpflegsauszug, Betreuung und Pflege und allfälligen Rechten für die Schwester der übergeberin gesprochen wird. Der Notar las diesen Aktenvermerk den Anwesenden vor und ließ ihn von ihnen unterschreiben. Ehe die Beklagte unterschrieb, fragte sie den Notar ausdrücklich, ob dies einen Vertrag oder Vorvertrag darstelle und sie damit gebunden sei. Der Notar erwiderte ihr, daß durch ihre Unterschrift keine Verbindlichkeit entstehe.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die Parteien in Vertragsverhandlungen gestanden seien, daß es aber zu einem Vertragsabschluß nicht gekommen sei. Gemäß § 861 ABGB entstehe kein Vertrag, solange die Unterhandlungen dauerten. Die Einigung über einige Punkte oder über den Preis
allein bringe noch keinen Vertrag zustande, wenn alle übrigen Vertragsbestimmungen oder auch nur einzelne wesentliche oder unwesentliche Fragen noch offen seien. Wollte man auch den 'Aktenvermerk' als Teilvertrag ansehen, sei dieser doch im Hinblick auf die noch offenen notwendigen und wesentlichen Punkte eines übergabs- und Ausgedingevertrages viel zu unbestimmt und unklar. Dazu komme, daß sich die Beklagte von dem Notar ausdrücklich habe versichern lassen, daß der Aktenvermerk noch keinen Vertrag darstelle. Es habe der Beklagten daher bis zuletzt an einem ernstlichen, bestimmt und frei abgegebenen Abschlußwillen gefehlt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Ein Vertrag sei im Zweifel nicht geschlossen, solange noch irgendein, sei es auch nebensächlicher, Punkt offen sei, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt habe. Die Beklagte habe gewünscht, noch über eine Reihe von offenen Fragen weiterzuverhandeln. Ein Bindungswille der Beklagten habe erkennbar (noch) nicht bestanden.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die Parteien in Vertragsverhandlungen gestanden seien, daß es aber zu einem Vertragsabschluß nicht gekommen sei. Gemäß Paragraph 861, ABGB entstehe kein Vertrag, solange die Unterhandlungen dauerten. Die Einigung über einige Punkte oder über den
Preis
allein bringe noch keinen Vertrag zustande, wenn alle übrigen Vertragsbestimmungen oder auch nur einzelne wesentliche oder unwesentliche Fragen noch offen seien. Wollte man auch den 'Aktenvermerk' als Teilvertrag ansehen, sei dieser doch im Hinblick auf die noch offenen notwendigen und wesentlichen Punkte eines übergabs- und Ausgedingevertrages viel zu unbestimmt und unklar. Dazu komme, daß sich die Beklagte von dem Notar ausdrücklich habe versichern lassen, daß der Aktenvermerk noch keinen Vertrag darstelle. Es habe der Beklagten daher bis zuletzt an einem ernstlichen, bestimmt und frei abgegebenen Abschlußwillen gefehlt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Ein Vertrag sei im Zweifel nicht geschlossen, solange noch irgendein, sei es auch nebensächlicher, Punkt offen sei, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt habe. Die Beklagte habe gewünscht, noch über eine Reihe von offenen Fragen weiterzuverhandeln. Ein Bindungswille der Beklagten habe erkennbar (noch) nicht bestanden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.