Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, er habe durch die
allmonatliche Erstattung der im Betrieb der beklagten Partei
eingeführten 'Gehaltsempfängermeldungen' die über das
überstundenpauschale hinausgehenden überstundenleistungen im Sinne
des § 7 Z 9 KV 'geltend gemacht', ist nicht zu folgern. Unter
'Geltendmachen' ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl
aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches
Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66 d4i. Es ist
dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu
erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär
nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das
Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der
Erklärung (bzw. dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen
durfte (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 863). Daß die neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung nicht als Willenserklärung anzusehen ist, mit der die über das Pauschale hinausgehenden überstunden geltendgemacht wurden, begründete schon das Erstgericht zutreffend damit, daß diese Meldungen unabhängig davon erstattet wurden, ob der Kläger über das vereinbarte überstundenpauschale hinaus (oder überhaupt) überstunden leistete. Die Streitteile dachten bei der Vereinbarung des überstundenpauschales an den Fall, daß der Kläger damit nicht das Auslangen finden werde; der Geschäftsführer sagte diesfalls 'eine Lösung zu', was nur dahin verstanden werden kann, daß er eine darüber noch zu treffende zusätzliche Vereinbarung in Aussicht stellte. Unter diesen Umständen konnte der Geschäftsführer der beklagten Partei aus der bloßen Meldung der wechselnden Zahl der Arbeitsstunden durch den Kläger auf einem betriebsintern vorgeschriebenen Formular nicht erkennen, daß der Kläger damit die durch das vereinbarte Pauschale zeitweise nicht gedeckten überstunden fordern wollte. Der Kläger hätte in dieser Situation nicht jahrelang schweigen dürfen, sondern auf die ihm ohnehin in Aussicht gestellte Lösung dringen müssen. Aus der Entgeltlichkeitsvermutung des § 1152 ABGB ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil über die pauschale Entlohnung der überstunden eine Vereinbarung bestand.durfte (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 863,). Daß die neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung nicht als Willenserklärung anzusehen ist, mit der die über das Pauschale hinausgehenden überstunden geltendgemacht wurden, begründete schon das Erstgericht zutreffend damit, daß diese Meldungen unabhängig davon erstattet wurden, ob der Kläger über das vereinbarte überstundenpauschale hinaus (oder überhaupt) überstunden leistete. Die Streitteile dachten bei der Vereinbarung des überstundenpauschales an den Fall, daß der Kläger damit nicht das Auslangen finden werde; der Geschäftsführer sagte diesfalls 'eine Lösung zu', was nur dahin verstanden werden kann, daß er eine darüber noch zu treffende zusätzliche Vereinbarung in Aussicht stellte. Unter diesen Umständen konnte der Geschäftsführer der beklagten Partei aus der bloßen Meldung der wechselnden Zahl der Arbeitsstunden durch den Kläger auf einem betriebsintern vorgeschriebenen Formular nicht erkennen, daß der Kläger damit die durch das vereinbarte Pauschale zeitweise nicht gedeckten überstunden fordern wollte. Der Kläger hätte in dieser Situation nicht jahrelang schweigen dürfen, sondern auf die ihm ohnehin in Aussicht gestellte Lösung dringen müssen. Aus der Entgeltlichkeitsvermutung des Paragraph 1152, ABGB ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil über die pauschale Entlohnung der überstunden eine Vereinbarung bestand.
Diese Vereinbarung widersprach zwar insofern dem § 15 Z 2 KV, als die Pauschalbeträge (für abzugeltende überstunden) schriftlich zu vereinbaren und eine Trennung des Pauschales für die mit 50 %-igem und 100 %-igem Zuschlag abzugeltenden überstunden vorzunehmen gewesen wäre. Regelungen darüber, welche Rechtsfolgen die Verletzung dieser Kollektivvertragsbestimmung nach sich zieht - insbesondere das Schriftlichkeitsgebot könnte auch eine nur zu Beweiszwecken aufgestellte Ordnungsvorschrift sein - enthält der Kollektivvertrag nicht. Ob die Verletzung dieser Kollektivvertragsbestimmungen die Unwirksamkeit der Pauschalentgeltvereinbarung nach sich zog, und damit das von der beklagten Partei in Erfüllung der Vereinbarung geleistete Entgelt nur als Acontozahlung auf die tatsächlich erbrachten überstunden anzusehen ist, bedarf keiner Klärung, weil die Vorinstanzen - durch die beklagte Partei unbekämpft - ohnehin davon ausgingen, daß dem Kläger für die über das vereinbarte Pauschale hinaus geleisteten überstunden ein Entgelt zustehe, und nur wegen divergierender Ansichten über die Anwendbarkeit der Verfallsklausel des § 7 Z 9 KV zum gänzlichen Zuspruch bzw. zur (teilweisen) Abweisung der überstundenforderung gelangten.Diese Vereinbarung widersprach zwar insofern dem Paragraph 15, Ziffer 2, KV, als die Pauschalbeträge (für abzugeltende überstunden) schriftlich zu vereinbaren und eine Trennung des Pauschales für die mit 50 %-igem und 100 %-igem Zuschlag abzugeltenden überstunden vorzunehmen gewesen wäre. Regelungen darüber, welche Rechtsfolgen die Verletzung dieser Kollektivvertragsbestimmung nach sich zieht - insbesondere das Schriftlichkeitsgebot könnte auch eine nur zu Beweiszwecken aufgestellte Ordnungsvorschrift sein - enthält der Kollektivvertrag nicht. Ob die Verletzung dieser Kollektivvertragsbestimmungen die Unwirksamkeit der Pauschalentgeltvereinbarung nach sich zog, und damit das von der beklagten Partei in Erfüllung der Vereinbarung geleistete Entgelt nur als Acontozahlung auf die tatsächlich erbrachten überstunden anzusehen ist, bedarf keiner Klärung, weil die Vorinstanzen - durch die beklagte Partei unbekämpft - ohnehin davon ausgingen, daß dem Kläger für die über das vereinbarte Pauschale hinaus geleisteten überstunden ein Entgelt zustehe, und nur wegen divergierender Ansichten über die Anwendbarkeit der Verfallsklausel des Paragraph 7, Ziffer 9, KV zum gänzlichen Zuspruch bzw. zur (teilweisen) Abweisung der überstundenforderung gelangten.
Ein allgemeiner Rechtssatz, daß sich der Arbeitgeber nicht auf
die Verfallsklausel aus einem Kollektivvertrag berufen könne, wenn
er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen
verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. Der vom Kläger dazu zitierten
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 1955,
4 Ob 17/55 (SozM III E 141), ist nur zu entnehmen, daß sich der
Arbeitgeber nicht auf eine überstundenverfallsbestimmung eines
Kollektivvertrages berufen kann, wenn er die kollektivvertraglich
vorgesehene Aufzeichnung von überstunden unterlassen hat. Maßgebend
für diese Rechtsfolge war das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges
zwischen der Kollektivvertragsverletzung und der Verfallsklausel:
Durch die Nichteinhaltung der kollektivvertraglichen
überstundenaufzeichnungspflicht wurde dem Arbeitnehmer die
(ziffernmäßige) Geltendmachung der überstunden erheblich erschwert,
so daß die Berufung auf ihren Verfall rechtsmißbräuchlich erfolgte.
Dieser Gedanke scheint auch dem Kollektivvertrag für die
Handelsangestellten Österreichs zugrundezuliegen, der insofern
bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes war (Arb. 7.519, 9.207, 9.406, 9.454, 9.661). In
diesen Kollektivvertrag wurde nämlich ausdrücklich eine
Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, laufend ordentliche
Aufzeichnungen über die von seinen Arbeitnehmern geleisteten
überstunden zu führen, und der Verfall nicht geltendgemachter
überstunden nach drei Monaten normiert, diese Frist aber auf zwei
Jahre verlängert, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebenen
überstundenaufzeichnungen nicht führt (vgl. dazu auch Cerny,
Arbeitszeitrecht 95 f). Eine solche kollektivvertragliche Pflicht
zur Führung von überstundenaufzeichnungen (mit gleichartigen kollektivvertraglichen Sanktionen) - auf die gesetzliche Pflicht des § 26 AZG wird noch zurückgekommen - besteht aber vorliegend nicht. Der Verstoß gegen § 15 Z 2 KV (Trennung der Pauschalien), der im übrigen beiden Streitteilen zur Last fällt, erschwerte dem Kläger die Möglichkeit, die durch das vereinbarte Pauschale nicht gedeckten überstunden geltend zu machen, nicht. Da er im Rahmen der Gehaltsempfängermeldungen selbst monatlich detaillierte überstundenaufzeichnungen erstellte, konnte er als Angestellter in gehobener Stellung unschwer beurteilen, ob mit dem Pauschale die tatsächlich geleisteten, mit 50 % oder 100 % Zuschlag zu vergütenden überstunden gedeckt gewesen wären. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er auf die Gültigkeit der mündlich abgeschlossenen Pauschalvereinbarung vertraut habe und dadurch von der beklagten Partei in Irrtum geführt worden sei (S. 111), weil ein formgültiger schriftlicher Abschluß der Pauschalvereinbarung seine Rechtsposition bei der Forderung nach Vergütung höherer überstundenleistungen höchstens verschlechtert hätte, davon abgesehen aber der Geschäftsführer der beklagten Partei für den Fall des Nichtausreichens des überstundenpauschales ohnehin eine Lösung zugesagt hatte. Der Verstoß der beklagten Partei gegen § 15 Z 2 KV macht daher ihre Berufung auf die Verfallsklausel des § 7 Z 9 KV nicht rechtsmißbräuchlich.zur Führung von überstundenaufzeichnungen (mit gleichartigen kollektivvertraglichen Sanktionen) - auf die gesetzliche Pflicht des Paragraph 26, AZG wird noch zurückgekommen - besteht aber vorliegend nicht. Der Verstoß gegen Paragraph 15, Ziffer 2, KV (Trennung der Pauschalien), der im übrigen beiden Streitteilen zur Last fällt, erschwerte dem Kläger die Möglichkeit, die durch das vereinbarte Pauschale nicht gedeckten überstunden geltend zu machen, nicht. Da er im Rahmen der Gehaltsempfängermeldungen selbst monatlich detaillierte überstundenaufzeichnungen erstellte, konnte er als Angestellter in gehobener Stellung unschwer beurteilen, ob mit dem Pauschale die tatsächlich geleisteten, mit 50 % oder 100 % Zuschlag zu vergütenden überstunden gedeckt gewesen wären. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er auf die Gültigkeit der mündlich abgeschlossenen Pauschalvereinbarung vertraut habe und dadurch von der beklagten Partei in Irrtum geführt worden sei (S. 111), weil ein formgültiger schriftlicher Abschluß der Pauschalvereinbarung seine Rechtsposition bei der Forderung nach Vergütung höherer überstundenleistungen höchstens verschlechtert hätte, davon abgesehen aber der Geschäftsführer der beklagten Partei für den Fall des Nichtausreichens des überstundenpauschales ohnehin eine Lösung zugesagt hatte. Der Verstoß der beklagten Partei gegen Paragraph 15, Ziffer 2, KV macht daher ihre Berufung auf die Verfallsklausel des Paragraph 7, Ziffer 9, KV nicht rechtsmißbräuchlich.
Aus denselben Gründen ist es aber auch ohne Belang, ob die beklagte Partei durch die festgestellte
Vorgangsweise - Erstellenlassen von Gehaltsempfängermeldungen durch den Arbeitnehmer, die an den Arbeitgeber abzuliefern waren, der sie überprüfte, sammelte, und für diverse betriebliche Zwecke verwendete - die Bestimmung des § 26 Abs. 1 AZG einhielt, 'Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen'. Dahingestellt bleiben kann auch die Frage, ob diese Bestimmung, die ausdrücklich als Gesetzeszweck 'die überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten' (gemeint: durch die zuständige Behörde) anführt, darüber hinaus auch - so wie die ähnlich konzipierten kollektivvertraglichen Regelungen - den Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung von überstundenentgeltforderungen (beweismäßig) zu erleichtern. Selbst wenn die beklagte Partei durch die von ihr eingehaltene Vorgangsweise der Bestimmung des § 26 Abs. 1 AZG nicht Genüge getan hätte, wurde dem Kläger gerade dadurch, daß er selbst regelmäßig die detaillierten Aufzeichnungen über seine Arbeitsstunden verfaßte, die der Geschäftsführer der beklagten Partei dann prüfte und akzeptierte, das Ausmaß der erbrachten Arbeitsleistungen immer wieder deutlich vor Augen geführt, so daß nicht gesagt werden kann, er wäre durch eine (allfällige) Verletzung der Arbeitgeberpflicht des § 26 Abs. 1 AZG an der Geltendmachung von überstunden innerhalb der kollektivvertraglich normierten Fallfrist gehindert worden. Das Berufungsgericht wendete daher zutreffend die Verfallsbestimmung des § 7 Z 9 KV an, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB SZ 56/27) auch nicht wegen einer unangemessenen Kürze der Verfallfrist sittenwidrig ist. Im übrigen wendete der Kläger Sittenwidrigkeit (iS eines Rechtsmißbrauches) ohnehin nur insofern ein, als er behauptete, die beklagte Partei dürfe sich wegen eigener Verstöße gegen Gesetz und Kollektivvertrag auf die Verfallsklausel nicht berufen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO. An Eingabengebühr waren nur S 600,-- beizubringen.Vorgangsweise - Erstellenlassen von Gehaltsempfängermeldungen durch den Arbeitnehmer, die an den Arbeitgeber abzuliefern waren, der sie überprüfte, sammelte, und für diverse betriebliche Zwecke verwendete - die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG einhielt, 'Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen'. Dahingestellt bleiben kann auch die Frage, ob diese Bestimmung, die ausdrücklich als Gesetzeszweck 'die überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten' (gemeint: durch die zuständige Behörde) anführt, darüber hinaus auch - so wie die ähnlich konzipierten kollektivvertraglichen Regelungen - den Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung von überstundenentgeltforderungen (beweismäßig) zu erleichtern. Selbst wenn die beklagte Partei durch die von ihr eingehaltene Vorgangsweise der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG nicht Genüge getan hätte, wurde dem Kläger gerade dadurch, daß er selbst regelmäßig die detaillierten Aufzeichnungen über seine Arbeitsstunden verfaßte, die der Geschäftsführer der beklagten Partei dann prüfte und akzeptierte, das Ausmaß der erbrachten Arbeitsleistungen immer wieder deutlich vor Augen geführt, so daß nicht gesagt werden kann, er wäre durch eine (allfällige) Verletzung der Arbeitgeberpflicht des Paragraph 26, Absatz eins, AZG an der Geltendmachung von überstunden innerhalb der kollektivvertraglich normierten Fallfrist gehindert worden. Das Berufungsgericht wendete daher zutreffend die Verfallsbestimmung des Paragraph 7, Ziffer 9, KV an, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB SZ 56/27) auch nicht wegen einer unangemessenen Kürze der Verfallfrist sittenwidrig ist. Im übrigen wendete der Kläger Sittenwidrigkeit (iS eines Rechtsmißbrauches) ohnehin nur insofern ein, als er behauptete, die beklagte Partei dürfe sich wegen eigener Verstöße gegen Gesetz und Kollektivvertrag auf die Verfallsklausel nicht berufen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. An Eingabengebühr waren nur S 600,-- beizubringen.