Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Auffassung des Revisionswerbers, der Lauf der dreimonatigen kollektivvertraglichen Fallfrist beginne erst ab dem Bekanntwerden der geltend gemachten Forderung, kann nicht zugestimmt werden. Nach dem Art. XX Z 1 des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt nach Art. XX Z 2 der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Entscheidend für den Eintritt des Verfalls ist der Ablauf von drei Monaten. Der Lauf dieser Frist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das 'Bekanntwerden' bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht, wie der Beklagte in rechtsirriger Weise meint, auf den vom Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Kollektivvertrages rechtfertigt eine Auslegung im Sinn der Auffassung des Klägers. Da diesem die Entstehung des Anspruchs und dessen Fälligkeit auf Grund der ihm übergebenen Lohnstreifen und der auf sein Konto überwiesenen Beträge bekannt war, ist die Fallfrist spätestens am 2. Jänner 1984, dem Zeitpunkt der letzten überweisung, in Lauf gesetzt worden. Daß der Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt von der angeblichen Unrichtigkeit der überwiesenen Beträge erfahren hat, ist für den Lauf der Fallfrist ohne Bedeutung. Im Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung der der Klage zugrundeliegenden Entgeltforderungen (17. Juli 1984) war daher die am 2. Jänner 1984 spätestens in Lauf gesetzte dreimonatige Fallfrist bereits abgelaufen, so daß der Klagsanspruch zur Gänze verfallen ist. Die Revisionsausführungen über eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durch den Beklagten sind nicht recht verständlich. Eine derartige Verletzung könnte nur dann allenfalls von Bedeutung sein, wenn der Einwand des Verfalls infolge einer solchen Verletzung sittenwidrig wäre. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erstreckt sich aber nicht auf eine Information des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die angebliche Unrichtigkeit einer Entgeltzahlung, zumal diesem ein solcher Umstand im allgemeinen nicht bekannt sein wird. Eine Verständigung über das vom Beklagten für richtig gehaltene und dem Kläger ausgezahlte Entgelt ist aber durch die übergabe der Lohnstreifen ohnehin erfolgt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Richtigkeit der darin aufscheinenden Beträge zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Der weitere Einwand des Beklagten, die Verfallsklausel sei sittenwidrig, weil eine dreimonatige Fallfrist im Hinblick auf die Unerfahrenheit des jugendlichen Klägers zu kurz sei, ist schon deshalb verfehlt, weil er erstmals in der Revision erhoben wird und somit gegen das Neuerungsverbot des § 504 ZPO verstößt. Im übrigen ist eine solche Frist nicht geeignet, die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig zu erschweren (Arb. 10.174, 10.219), wobei die Beurteilung der generellen Eignung nur allgemein und nach objektiven Kriterien, nicht aber unter Bedachtnahme auf einen Einzelfall oder auf eine einzelne Fallgruppe erfolgen kann.Der Auffassung des Revisionswerbers, der Lauf der dreimonatigen kollektivvertraglichen Fallfrist beginne erst ab dem Bekanntwerden der geltend gemachten Forderung, kann nicht zugestimmt werden. Nach dem Artikel römisch zwanzig, Ziffer eins, des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt nach Artikel römisch zwanzig, Ziffer 2, der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Entscheidend für den Eintritt des Verfalls ist der Ablauf von drei Monaten. Der Lauf dieser Frist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs. Nur wenn dem Anspruchsberechtigten der tatsächliche Entstehungsgrund der betreffenden Forderung oder der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt ist, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände für den Beginn des Laufes der Fallfrist maßgebend. Das 'Bekanntwerden' bezieht sich auf den jeweiligen Entgeltanspruch und nicht, wie der Beklagte in rechtsirriger Weise meint, auf den vom Anspruchsverpflichteten nicht erfüllten Teil eines dem Anspruchsberechtigten im Sinne der obigen Ausführungen bekannten Anspruchs. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Kollektivvertrages rechtfertigt eine Auslegung im Sinn der Auffassung des Klägers. Da diesem die Entstehung des Anspruchs und dessen Fälligkeit auf Grund der ihm übergebenen Lohnstreifen und der auf sein Konto überwiesenen Beträge bekannt war, ist die Fallfrist spätestens am 2. Jänner 1984, dem Zeitpunkt der letzten überweisung, in Lauf gesetzt worden. Daß der Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt von der angeblichen Unrichtigkeit der überwiesenen Beträge erfahren hat, ist für den Lauf der Fallfrist ohne Bedeutung. Im Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung der der Klage zugrundeliegenden Entgeltforderungen (17. Juli 1984) war daher die am 2. Jänner 1984 spätestens in Lauf gesetzte dreimonatige Fallfrist bereits abgelaufen, so daß der Klagsanspruch zur Gänze verfallen ist. Die Revisionsausführungen über eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers durch den Beklagten sind nicht recht verständlich. Eine derartige Verletzung könnte nur dann allenfalls von Bedeutung sein, wenn der Einwand des Verfalls infolge einer solchen Verletzung sittenwidrig wäre. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erstreckt sich aber nicht auf eine Information des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die angebliche Unrichtigkeit einer Entgeltzahlung, zumal diesem ein solcher Umstand im allgemeinen nicht bekannt sein wird. Eine Verständigung über das vom Beklagten für richtig gehaltene und dem Kläger ausgezahlte Entgelt ist aber durch die übergabe der Lohnstreifen ohnehin erfolgt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Richtigkeit der darin aufscheinenden Beträge zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Der weitere Einwand des Beklagten, die Verfallsklausel sei sittenwidrig, weil eine dreimonatige Fallfrist im Hinblick auf die Unerfahrenheit des jugendlichen Klägers zu kurz sei, ist schon deshalb verfehlt, weil er erstmals in der Revision erhoben wird und somit gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, ZPO verstößt. Im übrigen ist eine solche Frist nicht geeignet, die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig zu erschweren (Arb. 10.174, 10.219), wobei die Beurteilung der generellen Eignung nur allgemein und nach objektiven Kriterien, nicht aber unter Bedachtnahme auf einen Einzelfall oder auf eine einzelne Fallgruppe erfolgen kann.
Der Auffassung des Revisionswerbers, kollektivvertragliche Verfallsklauseln wirkten nicht auf unabdingbare Ansprüche, kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil nicht der - im übrigen kollektivvertragliche - Anspruch abgedungen, sondern nur seine Geltendmachung durch die Verfallsklausel beschränkt wird. Da eine solche Klausel mit dem typischen Inhalt eines Arbeitsverhältnisses nicht in Widerspruch steht und daher zu den gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechten und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehört, kann sie entgegen der Meinung des Revisionswerbers gemäß dem § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG Gegenstand einer kollektivvertraglichen Regelung sein (vgl. dazu Strasser in Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar, 26 ff sowie Kuderna, DRdA 1978, 3 ff !6 ff ).Der Auffassung des Revisionswerbers, kollektivvertragliche Verfallsklauseln wirkten nicht auf unabdingbare Ansprüche, kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil nicht der - im übrigen kollektivvertragliche - Anspruch abgedungen, sondern nur seine Geltendmachung durch die Verfallsklausel beschränkt wird. Da eine solche Klausel mit dem typischen Inhalt eines Arbeitsverhältnisses nicht in Widerspruch steht und daher zu den gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechten und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehört, kann sie entgegen der Meinung des Revisionswerbers gemäß dem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG Gegenstand einer kollektivvertraglichen Regelung sein vergleiche dazu Strasser in Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar, 26 ff sowie Kuderna, DRdA 1978, 3 ff !6 ff ).
Auf die in der Berufungsverhandlung hilfsweise geltend gemachten Rechtsgründe der §§ 1431 und 1295 ABGB ist nicht näher einzugehen, weil der Beklagte kein für die Annahme eines Verschuldens ausreichendes Vorbringen erstattet hat und ein verjährter oder verfallener Anspruch auch nicht unter dem Titel einer Bereicherung verlangt werden (JBl. 1958, 522 ua.). Der unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten unberechtigten Revision muß daher ein Erfolg versagt werden.Auf die in der Berufungsverhandlung hilfsweise geltend gemachten Rechtsgründe der Paragraphen 1431 und 1295 ABGB ist nicht näher einzugehen, weil der Beklagte kein für die Annahme eines Verschuldens ausreichendes Vorbringen erstattet hat und ein verjährter oder verfallener Anspruch auch nicht unter dem Titel einer Bereicherung verlangt werden (JBl. 1958, 522 ua.). Der unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten unberechtigten Revision muß daher ein Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.