Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (geltend gemacht werden lediglich Feststellungsmängel rechtlicher Art) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (geltend gemacht werden lediglich Feststellungsmängel rechtlicher Art) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Abgesehen davon, daß in der Revision erstmals die Auffassung vertreten wird, der Beklagte habe nur eine entschuldbare Fehlleistung zu verantworten, bestehen gegen die Annahme der Vorinstanzen, dem Beklagten falle leichte Fahrlässigkeit zur Last (eine grobe wird von der klagenden Partei nicht mehr behauptet), keine Bedenken. Eine entschuldbare Fehlleistung im Sinne des § 2 Abs 3 DHG wäre nur dann anzunehmen, wenn die Fehlleistung des Arbeitnehmers kein nennenswertes Verschulden bildet, wenn also nur ein ganz geringfügiges Versehen vorliegt, das sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Art und Schwierigkeit ohne weiteres ergeben und nur bei Anwendung außerordentlicher Aufmerksamkeit abgewendet werden kann (Arb.10.063 mwH).Abgesehen davon, daß in der Revision erstmals die Auffassung vertreten wird, der Beklagte habe nur eine entschuldbare Fehlleistung zu verantworten, bestehen gegen die Annahme der Vorinstanzen, dem Beklagten falle leichte Fahrlässigkeit zur Last (eine grobe wird von der klagenden Partei nicht mehr behauptet), keine Bedenken. Eine entschuldbare Fehlleistung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, DHG wäre nur dann anzunehmen, wenn die Fehlleistung des Arbeitnehmers kein nennenswertes Verschulden bildet, wenn also nur ein ganz geringfügiges Versehen vorliegt, das sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drange der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Art und Schwierigkeit ohne weiteres ergeben und nur bei Anwendung außerordentlicher Aufmerksamkeit abgewendet werden kann (Arb.10.063 mwH).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hätte bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit im Hinblick auf die idealen Sichtverhältnisse insbesondere das Warndreieck und die eingeschaltete Warnblinkanlage des abgestellten LKW-Zuges so rechtzeitig bemerken müssen, daß ihm ein Auslenken nach links möglich gewesen wäre. Nach den Feststellungen ist er erst nach dieser Erkennbarkeit eingenickt, ohne vorher eine übermüdung festgestellt zu haben. In diesem Verhalten liegt ein nennenswertes Verschulden. Das Versehen des Beklagten besteht darin, nicht sofort nach dem Erkennen des LKW-Zuges, dessen Bewegung oder Stillstand er nicht erkannte, seine Aufmerksamkeit derart erhöht zu haben, daß ein 'Einnicken' vermieden und ein rechtzeitiges Auslenken möglich gewesen wären. Dieses Versehen ist nicht bloß ganz geringfügig und hätte nicht nur bei Anwendung außerordentlicher Aufmerksamkeit abgewendet werden können. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen daher entgegen der Meinung des Beklagten aus, um dessen Verschulden erschöpfend beurteilen zu können, so daß dem angefochtenen Urteil keine Feststellungsmängel anhaften. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen nähert sich das schuldhafte Verhalten des Beklagten aber weder einer entschuldbaren Fehlleistung noch einer groben Fahrlässigkeit.
Es steht nämlich nicht fest, daß der Beklagte auch die vorerwähnten Sicherungsvorrichtungen noch vor dem Einnicken erkennen konnte, sodaß ein gravierender Aufmerksamkeitsfehler nicht erwiesen ist.
Bedenkt man, daß der Beklagte für seine schadensgeneigte Arbeit als Lenker eines LKW-Zuges (Arb.94.067, 91.099, 91.053 ua) nur ein monatliches Bruttoentgelt von S 10.050,- (zuzüglich Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration) erhält - ein Entgelt, daß das mit dieser Arbeit verbundene, auch für einen gewissenhaften Kraftfahrzeuglenker nicht abwendbare Risiko bei weitem nicht abdeckt - , und daß der Beklagte nach den Feststellungen ein verläßlicher Fahrer ist, der in seiner achtjährigen Tätigkeit vor diesem Unfall nur einen kleinen Blechschaden hatte, dann erscheint eine Mäßigung des Schadensbetrages nach dem § 2 DHG (in der Fassung vor dem am 23.3.1983 erfolgten Inkrafttreten der Novelle BGBl.1983/169 auf S 50.000 gerechtfertigt (vgl. Arb.9153; der einen höheren Prozentsatz als zumutbar erachtenden Entscheidung Arb 9199 lag ein wesentlich niedrigerer Gesamtschaden, nämlich ein solcher von S 30.000,-, zugrunde).Bedenkt man, daß der Beklagte für seine schadensgeneigte Arbeit als Lenker eines LKW-Zuges (Arb.94.067, 91.099, 91.053 ua) nur ein monatliches Bruttoentgelt von S 10.050,- (zuzüglich Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration) erhält - ein Entgelt, daß das mit dieser Arbeit verbundene, auch für einen gewissenhaften Kraftfahrzeuglenker nicht abwendbare Risiko bei weitem nicht abdeckt - , und daß der Beklagte nach den Feststellungen ein verläßlicher Fahrer ist, der in seiner achtjährigen Tätigkeit vor diesem Unfall nur einen kleinen Blechschaden hatte, dann erscheint eine Mäßigung des Schadensbetrages nach dem Paragraph 2, DHG (in der Fassung vor dem am 23.3.1983 erfolgten Inkrafttreten der Novelle BGBl.1983/169 auf S 50.000 gerechtfertigt vergleiche Arb.9153; der einen höheren Prozentsatz als zumutbar erachtenden Entscheidung Arb 9199 lag ein wesentlich niedrigerer Gesamtschaden, nämlich ein solcher von S 30.000,-, zugrunde).
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der klagenden Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 542.483,- sA nur ein Betrag von S 50.000,- sA zugesprochen wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Da die klagende Partei in erster Instanz nur mit ungefähr 1/12 ihres Begehrens durchgedrungen ist, der Beklagte aber mit 11/12 gesiegt hat, ist die klagende Partei verpflichtet, dem Beklagten 10/12 (=5/6) seiner Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen. Im Berufungs- und Revisionsverfahren sind beide Parteien je zur Hälfte unterlegen, so daß diese Kosten gegeneinander aufzuheben sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da die klagende Partei in erster Instanz nur mit ungefähr 1/12 ihres Begehrens durchgedrungen ist, der Beklagte aber mit 11/12 gesiegt hat, ist die klagende Partei verpflichtet, dem Beklagten 10/12 (=5/6) seiner Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen. Im Berufungs- und Revisionsverfahren sind beide Parteien je zur Hälfte unterlegen, so daß diese Kosten gegeneinander aufzuheben sind.