Die Revision ist berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Klägerin ausschließlich Ansprüche aus dem - ihrer Ansicht nach bis zum 17.2.1984 aufrechten - Arbeitsverhältnis geltend macht. Das gilt nicht nur für den von ihr jetzt verlangten Arbeitslohn für die Zeit vom 10.4.1983 bis 17.2.1984 (einschließlich der Sonderzahlungen bis Ende 1983), sondern entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils auch für die aliquoten Anteile am Urlaubszuschuß und an der Weihnachtsremuneration für die Zeit vom 1.1. bis 17.2.1984 sowie für die - gleichfalls Entgeltcharakter aufweisende (SZ 53/68; SZ 55/124 = Arb.10.179 = JBl 1983, 663) - Urlaubsentschädigung für die am 28.9.1982 und am 28.9.1983 beginnenden Urlaubsjahre. Soweit die Klägerin in der Revision die Auffassung vertritt, daß die Verfallsbestimmung des Kollektivvertrages jedenfalls insoweit rechtsunwirksam sei, als es um unverzichtbare Ansprüche gehe, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Kollektivvertragliche Verfallsklauseln beschränken nicht die einzelnen Ansprüche als solche, sondern deren Geltendmachung; sie sind daher nicht schon dann rechtsunwirksam, wenn sie zwingende Ansprüche betreffen (SZ 56/27 = Arb.10.219; Arb.6062). Eine Sittenwidrigkeit solcher Klauseln im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB kann nur dann angenommen werden, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Fristbestimmungen - wie etwa § 1162 d ABGB oder § 34 AngG - verstoßen oder durch eine unangemessen kurze Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichenVorweg ist festzuhalten, daß die Klägerin ausschließlich Ansprüche aus dem - ihrer Ansicht nach bis zum 17.2.1984 aufrechten - Arbeitsverhältnis geltend macht. Das gilt nicht nur für den von ihr jetzt verlangten Arbeitslohn für die Zeit vom 10.4.1983 bis 17.2.1984 (einschließlich der Sonderzahlungen bis Ende 1983), sondern entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils auch für die aliquoten Anteile am Urlaubszuschuß und an der Weihnachtsremuneration für die Zeit vom 1.1. bis 17.2.1984 sowie für die - gleichfalls Entgeltcharakter aufweisende (SZ 53/68; SZ 55/124 = Arb.10.179 = JBl 1983, 663) - Urlaubsentschädigung für die am 28.9.1982 und am 28.9.1983 beginnenden Urlaubsjahre. Soweit die Klägerin in der Revision die Auffassung vertritt, daß die Verfallsbestimmung des Kollektivvertrages jedenfalls insoweit rechtsunwirksam sei, als es um unverzichtbare Ansprüche gehe, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Kollektivvertragliche Verfallsklauseln beschränken nicht die einzelnen Ansprüche als solche, sondern deren Geltendmachung; sie sind daher nicht schon dann rechtsunwirksam, wenn sie zwingende Ansprüche betreffen (SZ 56/27 = Arb.10.219; Arb.6062). Eine Sittenwidrigkeit solcher Klauseln im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB kann nur dann angenommen werden, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Fristbestimmungen - wie etwa Paragraph 1162, d ABGB oder Paragraph 34, AngG - verstoßen oder durch eine unangemessen kurze Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen
Grund übermäßig erschwert würde (SZ 56/27 = Arb.10.219; Arb.8515 =
EvBl 1968/356 = SozM I C 646; Arb.10.174 = ZAS 1983, 177). DavonEvBl 1968/356 = SozM römisch eins C 646; Arb.10.174 = ZAS 1983, 177). Davon
kann aber - ganz abgesehen davon, daß die Klägerin eine solche Sittenwidrigkeit im Berufungsverfahren nicht einmal behauptet hat - bei einer kollektivvertraglichen Fallfrist von drei Monaten nicht gesprochen werden (ebenso schon Arb.10.174 = ZAS 1983, 177). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist § 1497 ABGB - wonach die Verjährung ua dann unterbrochen wird, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird - regelmäßig auch auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden (SZ 49/106 = Arb 9514 = EvBl 1977/70; Arb.9702, 8809, 9834 ua; ebenso Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 140 f; Schubert in Rummel, ABGB II Rz 5 zu § 1451). Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Unterbrechungswirkung auch der von der Klägerin zunächst erhobenen Feststellungsklage zuerkannt, war doch deren Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestehens jenes Arbeitsverhältnisses gerichtet, aus dem die nunmehr geltend gemachten Entgeltansprüche abgeleitet werden.kann aber - ganz abgesehen davon, daß die Klägerin eine solche Sittenwidrigkeit im Berufungsverfahren nicht einmal behauptet hat - bei einer kollektivvertraglichen Fallfrist von drei Monaten nicht gesprochen werden (ebenso schon Arb.10.174 = ZAS 1983, 177). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist Paragraph 1497, ABGB - wonach die Verjährung ua dann unterbrochen wird, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird - regelmäßig auch auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden (SZ 49/106 = Arb 9514 = EvBl 1977/70; Arb.9702, 8809, 9834 ua; ebenso Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch eins 140 f; Schubert in Rummel, ABGB römisch zwei Rz 5 zu Paragraph 1451,). Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Unterbrechungswirkung auch der von der Klägerin zunächst erhobenen Feststellungsklage zuerkannt, war doch deren Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestehens jenes Arbeitsverhältnisses gerichtet, aus dem die nunmehr geltend gemachten Entgeltansprüche abgeleitet werden.
Der in diesem Zusammenhang gegen die Klägerin erhobene Vorwurf, sie habe den Rechtsstreit 'nach Eintritt evidenter Unbegründetheit des Feststellungsbegehrens' nicht gehörig - nämlich durch rechtzeitige Erhebung eines Leistungsbegehrens - fortgesetzt, ist aber nicht begründet. Eine 'nicht gehörige' Fortsetzung des Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn der Kläger eine ungebührliche Untätigkeit bekundet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts (mehr) gelegen ist; bei der Prüfung dieser Frage sind vor allem die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (EvBl 1985/74 mwN; siehe dazu auch Schubert aaO Rz 10 § 1497). Davon kann aber hier nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat das abweisende Urteil der ersten Instanz fristgerecht mit Berufung angefochten. Der in dieser Rechtsmittelschrift gestellte, weiterhin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Feststellungsbegehrens gerichtete Berufungsantrag konnte zwar in Anbetracht dessen, daß das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis spätestens durch die zum 17.2.1984 ausgesprochene Kündigung des Beklagten beendet worden war, nicht (mehr) zum Erfolg führen; das kann aber der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, weil es ihr im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren freistand, das Feststellungsbegehren noch bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung durch ein entsprechendes Leistungsbegehren zu ersetzen, was sie in der Folge mit ihrem Schriftsatz ON 10 auch getan hat. Eine außergewöhnliche prozessuale Untätigkeit, welche den Schluß auf mangelndes Interesse an der Erreichung des Prozeßzieles zuließe, kann der Klägerin unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden.Der in diesem Zusammenhang gegen die Klägerin erhobene Vorwurf, sie habe den Rechtsstreit 'nach Eintritt evidenter Unbegründetheit des Feststellungsbegehrens' nicht gehörig - nämlich durch rechtzeitige Erhebung eines Leistungsbegehrens - fortgesetzt, ist aber nicht begründet. Eine 'nicht gehörige' Fortsetzung des Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn der Kläger eine ungebührliche Untätigkeit bekundet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts (mehr) gelegen ist; bei der Prüfung dieser Frage sind vor allem die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (EvBl 1985/74 mwN; siehe dazu auch Schubert aaO Rz 10 Paragraph 1497,). Davon kann aber hier nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat das abweisende Urteil der ersten Instanz fristgerecht mit Berufung angefochten. Der in dieser Rechtsmittelschrift gestellte, weiterhin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Feststellungsbegehrens gerichtete Berufungsantrag konnte zwar in Anbetracht dessen, daß das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis spätestens durch die zum 17.2.1984 ausgesprochene Kündigung des Beklagten beendet worden war, nicht (mehr) zum Erfolg führen; das kann aber der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, weil es ihr im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren freistand, das Feststellungsbegehren noch bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung durch ein entsprechendes Leistungsbegehren zu ersetzen, was sie in der Folge mit ihrem Schriftsatz ON 10 auch getan hat. Eine außergewöhnliche prozessuale Untätigkeit, welche den Schluß auf mangelndes Interesse an der Erreichung des Prozeßzieles zuließe, kann der Klägerin unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Erweist sich damit aber der Verfallseinwand des Beklagten als nicht stichhältig, dann hängt die Entscheidung über das Klagebegehren davon ab, ob die am 11.4.1983 ausgesprochene Entlassung der Klägerin gerechtfertigt war. Das Urteil des Erstgerichtes, welches diese Frage auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens bejaht hatte, war von der Klägerin ua wegen mangelnder und zum Teil auch aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung bekämpft worden. Das Berufungsgericht hat sich - von seiner unrichtigen Rechtsansicht über den Verfall der Leistungsansprüche ausgehend - mit diesen Berufungsgründen nicht befaßt und zu dem vom Beklagten geltend gemachten Entlassungsgrund des § 12 Abs 1 Z 1 MuttSchG keine Feststellungen getroffen.Erweist sich damit aber der Verfallseinwand des Beklagten als nicht stichhältig, dann hängt die Entscheidung über das Klagebegehren davon ab, ob die am 11.4.1983 ausgesprochene Entlassung der Klägerin gerechtfertigt war. Das Urteil des Erstgerichtes, welches diese Frage auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens bejaht hatte, war von der Klägerin ua wegen mangelnder und zum Teil auch aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung bekämpft worden. Das Berufungsgericht hat sich - von seiner unrichtigen Rechtsansicht über den Verfall der Leistungsansprüche ausgehend - mit diesen Berufungsgründen nicht befaßt und zu dem vom Beklagten geltend gemachten Entlassungsgrund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MuttSchG keine Feststellungen getroffen.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue, nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.