Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 503 Abs.1 Z 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen die Grundsätze für die Beurteilung einer Sittenwidrigkeit vertraglicher Bestimmungen richtig dargestellt. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen, oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie gefährdeten Interessen ergibt (Krejci in Rummel Rdz 55 zu § 879, EvBl.1976/9, JBl.1972,200 u.a.). Bei den sogenannten Knebelungsverträgen spielt der Gesichtspunkt des Mißbrauches von übermacht und der Äquivalenzstörung eine beachtliche Rolle (Krejci in Rummel Rdz 81 zu § 879).
Von einem Mißbrauch von übermacht oder einer Äquivalenzstörung kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil es allein im Ermessen der Beklagten als Geschäftsfrau lag, ob sie in ihrem Lokal überhaupt Automaten zur Aufstellung bringen wollte oder nicht. Sie hatte auch zu beurteilen, für welchen Zeitraum sie eine solche Aufstellung als zweckmäßig erachtete. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß das Unternehmen der Beklagten von der Aufstellung von Automaten weitgehend abhängig war, daß also dieses Unternehmen praktisch dem Zwang zum Abschluß eines derartigen Vertrages unterlag. Der Beklagten stand auch nicht ein mit außergewöhnlicher wirtschaftlicher Macht ausgestattetes Monopolunternehmen gegenüber, sondern ein Partner, der, neben vielen andern, die Aufstellung von Automaten anbot. Die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Markt haben der Beklagten also nicht die Möglichkeit einer Auswahl unter mehreren Unternehmen genommen. Daß aber zwischen diesen Unternehmen auf der Anbieterseite Absprachen geherrscht hätten, die der Beklagten praktisch keine Wahl bezüglich des Inhaltes des Vertrages gelassen hätten, wurde weder behauptet noch hat sich derartiges im Verfahren ergeben. Demnach liegt ein Mißbrauch einer übermacht nicht vor.
Das Berufungsgericht erblickt die Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Vertrages in der Bindung der Beklagten auf zehn Jahre. Nun ist unbestritten, daß infolge des Erfordernisses einer Amortisation des eingesetzten Kapitals eine zeitliche Bindung desjenigen, der die Aufstellung von Automaten duldet, für den Aufsteller eine unabdingbare Notwendigkeit ist. Es ist daher ein derartiger Aufstellungsvertrag ohne eine längere zeitliche Bindung undenkbar. Woraus das Berufungsgericht seine Ansicht ableitet, bei derartigen Verträgen sei eine 5 Jahre übersteigende Bindung unüblich und daher sittenwidrig, ist nicht ersichtlich.
Ausschließlichkeitsbindungen in Form von sogenannten Bezugsbindungen sind im Verhältnis zum Vertragspartner insoweit als gesetzlich zulässig zu behandeln, als damit nicht eine zu weit gehende, mit den guten Sitten nicht mehr in Einklang stehende wirtschaftliche Knebelung des anderen Vertragsteiles verbunden ist (SZ 49/146, SZ 32/133 ua). Verträge, wie die vorliegenden, sind mit den allgemein üblichen Bierbezugsverträgen vergleichbar. Hier hat die Judikatur im allgemeinen eine Bindung auf 15 Jahre als nicht sittenwidrig bezeichnet (JBl.1983,321 u.a.). Möglicherweise mögen die Verhältnisse bei Automatenaufstellungsverträgen etwas anders liegen. Keinesfalls kann jedoch ohne weiters gesagt werden, daß ein fünf Jahre überschreitender Zeitraum gegen die guten Sitten verstößt. Die bloße Tatsache, daß ein Bindungszeitraum von dem üblichen durchschnittlichen abweicht, begründet noch nicht die Sittenwidrigkeit der diesbezüglichen vertraglichen Bestimmung. Lediglich ein grobes Abweichen, das den Vertragspartner des Aufstellers auf unzumutbare Weise in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, würde diese Qualifikation erlangen. Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hiebei ist zwar die durch die Bindung eingeschränkte Möglichkeit des zur Aufstellung von Automaten Verpflichteten bezüglich einer Umgestaltung seines Lokals zu berücksichtigen, andererseits aber auch, daß man dem Aufsteller neben der Amortisation des von ihm eingesetzten Kapitals eine Gewinnmöglichkeit zubilligen muß. Hiezu kommt, daß das gesamte Risiko, das mit der Aufstellung und der Anschaffung der Automaten verbunden ist, der Aufsteller zu tragen hat. Nur dieser trägt auch die Kosten von Reparaturen und der Instandhaltung der Automaten. Gerade die vom Berufungsgericht zitierte deutsche Lehre spricht gegen den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes. Mayer-Maly führt im Münchner Kommentar (Anm.71 zu § 138) aus, daß die weitgehende Bindung des Lokalbesitzers noch nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet. Die bloße Abstraktion von den individuellen Verhältnissen durch formularmäßig gestaltete Verträge tangiert an sich diese Beurteilungsgrundsätze noch nicht. Nach Krüger-Nieland-Zöller (RGK 12 Rdz 75 zu § 138) kann ein Automatenaufstellungsvertrag dann sittenwidrig sein, wenn durch ihn der Gastwirt in unangemessener Weise in seiner Handlungsfreiheit eingeengt wird, sei es daß sich der Automatenaufsteller Eingriffsbefugnisse in den Gastwirtschaftsbetrieb vorbehält, sei es, daß er dem Gastwirt in nicht vertretbarem Ausmaß Vertragsstrafen auferlegt. Diese Autoren stellen also ihre Erwägungen gar nicht auf die Vertragsdauer, sondern auf die Einflußmöglichkeiten des Aufstellers auf den Betrieb des Gastwirtes ab. Derartige Einflußmöglichkeiten wurden im vorliegenden Fall aber dem Kläger nicht eingeräumt. Schließlich führt Larenz (Schuldrecht 12 II, 466 f) aus, daß sich der Kunde üblicherweise auf fünf, nicht selten aber auf zehn Jahre der Bindung unterwirft. Der Aufsteller behält sich das Recht vor, Automaten, deren Betrieb sich für ihn als nicht rentabel erweist, ersatzlos zu entfernen. Gerade diese Stelle zeigt aber, daß in der Bundesrepublik Deutschland auf 10 Jahre abgeschlossene Automatenaufstellungsverträge vielleicht nicht die Regel, aber auch nicht unüblich sind und daß auch das Recht des Aufstellers, Automaten ersatzlos zu entfernen, nicht gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist auch begreiflich, weil der Automatenaufsteller schließlich ein Unternehmen ist, dem man zubilligen muß, die Art und den Umfang der von ihm eingesetzten Betriebsmittel selbständig zu bestimmen. Ihm kann daher nicht zugemutet werden, Automaten, die sich als nicht rentabel erweisen, weiterhin am Aufstellungsort zu belassen bzw. für ihn nicht rentable Aufstellungsplätze mit neuen Automaten zu versorgen. Daß die diesbezüglichen Verhältnisse in Österreich von denen in der Bundesrepublik Deutschland erheblich abweichen, ist unwahrscheinlich und kann daher nicht ohne weiters angenommen werden. Geht man also von den aufgezeigten Grundsätzen aus, ist die vom Berufungsgericht angenommene Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht gegeben.
Warum jene Vertragsbestimmung, derzufolge der Kläger berechtigt war, die aufgestellten Automaten ohne Beistellung von Ersatzgeräten abzuziehen, nicht sittenwidrig ist, wurde bereits dargelegt. Wie sich aus Punkt 3. des abgeschlossenen Vertrages (Beilage B) ergibt, wäre die Beklagte nur solange der Musikautomat spielbereit war, verpflichtet gewesen, auf keine andere Weise Musik zu bieten und zu betreiben. Daß aber der Kläger Punkt 4. des Aufstellungsvertrages in dem Sinne auslegen wollte, daß er ohne ersichtlichen Grund alle Automaten aus dem Betrieb der Beklagten abziehen und ihr zugleich den Abschluß eines Vertrages mit einem andern Unternehmer untersagen dürfe, ist durch das Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob man im Falle eines derartigen Rechtsstandpunktes des Klägers die betreffende Vertragsbestimmung im Sinne einer Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten reduzieren hätte müssen.
Ob im übrigen zwischen den beiderseitigen vertraglichen Leistungen absolute Gleichwertigkeit besteht, mußte nicht geprüft werden, weil wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen bei einem zweiseitigen Vertrag keine Voraussetzung seiner Gültigkeit ist (Krejci in Rummel Rdz 90, 91, 93, NZ 1974,126, 7 Ob 576/83 u.a.). Daß der Kläger die Beklagte nicht zwingen kann, verbotene Automaten in ihrem Lokal zu dulden, ist zwar richtig, doch trägt das Erstgericht diesem Umstand durch die Einschränkung auf Automaten, bei denen es sich nicht um Geldspielautomaten handelt, Rechnung. Daß es sich hiebei nicht um verbotene Automaten handelt, wurde festgestellt. Der Hinweis der Beklagten auf das Glückspielgesetz (BGBl. Nr.169/1962) geht ins Leere, weil nach § 1 dieses Gesetzes Glückspiele solche sind, bei denen ein ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängiges Ereignis über Gewinn und Verlust entscheidet. Nach § 3 sind Ausspielungen Glückspiele, bei denen der Unternehmer den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt. Nach den getroffenen Feststellungen ist dies bei den beiden im erstgerichtlichen Urteil genannten Automaten nicht der Fall.
Eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten begründet allerdings jene vertragliche Bestimmung, derzufolge die Beklagte auch noch ein Jahr nach Ablauf des Vertrages nicht berechtigt sein soll, Automaten eines andern Aufstellers in ihrem Lokal zur Aufstellung zu bringen. Dies würde tatsächlich dazu führen, daß die Beklagte mit einem Verlust jenes Publikums rechnen müsste, für das das Vorhandensein von Automaten ein wesentlicher Grund für den Besuch eines Lokales ist. Es ist auch nicht ersichtlich, welches besondere Interesse des Klägers an dieser Bestimmung besteht. Der Zweck dieser Bestimmung könnte nur in einer faktischen Bindung der Beklagten über die vereinbarten 10 Jahre hinaus bestehen, weil durch sie der Beklagten die Möglichkeit einer Beendigung des Vertrages zum vorgesehenen Vertragsende erheblich erschwert werden würde. Der Oberste Gerichtshof ist also der Meinung, daß diese Bestimmung gegen die guten Sitten verstößt. Dies führt allerdings nicht zu einer gänzlichen Nichtigkeit des Vertrages, sondern lediglich zur Beseitigung der erwähnten Bestimmung. Die Nichtigkeit von Nebenabreden hat dann nicht die Ungültigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge, wenn das Geschäft auch ohne diese Nebenabreden fortbestehen könnte (Krejci in Rummel Rdz 250 zu § 879). Gröblich nachteilige Vertragsbedingungen in Formularverträgen begründen schon nach § 879 Abs.3 ABGB nur Teilnichtigkeit (Krejci a.a.O. Rdz 255,256). Im übrigen kann hier unerörtert bleiben, ob es sich bei der fraglichen Bestimmung um eine Nebenabrede handelt, weil bereits vor dem Inkrafttreten des § 879 Abs.3 ABGB § 879 Abs.1 ABGB dahin ausgelegt wurde, daß die Sittenwidrigkeit einer Klausel noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat (6 Ob 571/83, 7 Ob 541/81 u.a.). Daß aber der Vertrag ohne diese Klausel ohne weiters weiter bestehen kann, bedarf wohl keiner näheren Begründung.
Aus den aufgezeigten Erwägungen war demnach die Entscheidung des Erstgerichtes in der sich aus dem Spruch ergebenden abgeänderten Form wieder herzustellen. Hiebei hatte eine Verpflichtung der Beklagten zu einem bestimmten Vorgehen im Konkursfall zu unterbleiben, weil zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Vertragsdauer fast zur Gänze abgelaufen war und überhaupt kein Anhaltspunkt dafür bestand, daß bis zum Vertragsablauf ein Konkursfall eintreten könnte. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß nicht bloß eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten, wie etwa bei einem Kaufvertrag besteht, sodaß die für solche Fälle angestellten Erwägungen der Judikatur (SZ 43/6, SZ 39/223 uva) dem Duldungsbegehren nicht entgegenstehen.
Infolge der Vertragsverletzung durch die Beklagte ist diese gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig. Das Erstgericht hat richtig erkannt, daß bei der Bemessung des Schadens (entgangener Gewinn) nur von jenen zu erwartenden Einspielergebnissen ausgegangen werden darf, die mittels erlaubter Automaten durch zulässige Benützung erzielt werden können. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, keine Stellung zu der in der Berufung erhobenen Beweisrüge betreffend den entgangenen Gewinn genommen. Demnach ist sein Verfahren ergänzungsbedürftig. Sollte das Berufungsgericht die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen bezweifeln, so wäre es seine Sache, mittels Beweiswiederholung oder Beweisergänzung eigene Feststellungen zu diesem Punkt zu treffen. In diesem Umfang mußte also die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.