Die Revision ist zulässig, denn das Berufungsgericht weicht in der Tat von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab, daß zwar bei einer Aufhebungsklage nach § 1118 ABGB grundsätzlich eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist (MietSlg.4997, 8669, 17.386, 20.381, 23.184), daß aber nach Treu und Glauben eine solche Abmahnung dann nötig ist, wenn dem Bestandnehmer die Schädlichkeit seines Verhaltens nicht ohne weiteres erkennbar sein mußte (MietSlg.6.315, 9.627, 16.156, 23.184, 24.167, ebenso Würth in Rummel RZ 12 zu § 1118 ABGB). Das Berufungsgericht führt zwar auch diese Rechtsansicht in seinem Urteil an, prüfte aber dann nicht, inwiefern hier ein solcher Fall gegeben ist. Das bloße Zitat einer richtigen Rechtsprechung, die aber nicht daraufhin untersucht wird, ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall paßt, und eine (wie noch auszuführen sein wird) falsche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter eine solche Rechtsprechung stellt aber ebenso ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dar, wie wenn von dieser Rechtsprechung ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind damit entgegen der Beurteilung durch die zweite Instanz erfüllt.
Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies aber auch, daß der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes insgesamt nicht beigetreten werden kann.
Richtig ist zunächst, daß ein 'unleidliches Verhalten' im Sinn des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG, das mit dem Kündigungsgrund des 'erheblich nachteiligen Gebrauchs' im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG zusammengefaßt ist und daher vom Gesetz offenbar als gleichwertig angesehen wird, unter den Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB zu subsumieren ist (MietSlg.34.262 ua).
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das festgestellte Verhalten der Beklagten, wenn sie nicht krank gewesen wäre, insgesamt den Aufhebungstatbestand nach § 1118 ABGB erfüllt hätte, wobei es genügt, auf die hier vom Berufungsgericht richtig zitierten Entscheidungen zu verweisen.
Richtig ist weiters, daß weder hohes Alter (MietSlg.31.359) noch Geisteskrankheit (MietSlg.22.332/19, 35.349) prinzipiell einen Freibrief für unleidliches Verhalten darstellen.
Bei gewissen Verhaltensweisen muß aber der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, daß das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, d.h. für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person (MietSlg.35.349). Und vor allem kann von einem Geisteskranken nicht ohne weiteres erwartet werden, daß ihm sein störendes Verhalten bewußt ist, so daß es hier im Sinne der oben aufgezeigten Judikatur angezeigt ist, daß der Vermieter den Mieter zuvor abmahnt. Die klagenden Parteien haben nicht behauptet, und nach den getroffenen Feststellungen besteht auch kein Anlaß, anzunehmen, daß wegen des Geisteszustandes der Beklagten eine Abmahnung von vorneherein aussichtslos gewesen wäre. Eine solche daher nicht überflüssige Abmahnung ist im vorliegenden Fall weder behauptet worden noch erwiesen. Erwiesen ist vielmehr, daß die Hausparteien die Beklagte immer wieder beruhigt haben und auch beruhigen konnten und daher durchaus erkennen mußten, ihr Verhalten sei nicht so untragbar, und daß die Beklagte vor allem noch vor der Zustellung der Kündigung von sich aus bzw. auf Grund der Intervention ihrer Kinder ihr Verhalten einstellte, indem sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzog und in ein Heim begab. Ein unleidliches Verhalten würde den Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG bzw. den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB in einem solchen Fall nur darstellen, wenn die kranke Mietpartei sich unverhältnismäßig spät zum Arzt begeben würde oder wenn auch nach einer Abmahnung das Verhalten fortgesetzt würde (vgl. dazu etwa MietSlg.33.331, wo Lärmen besonders nach erfolgloser Abmahnung als Kündigungsgrund anerkannt wird, oder MietSlg.25.269, wo ein schon vor der Kündigung eingestelltes Verhalten insgesamt als weniger gravierend bewertet wurde).
Werden alle diese Gesichtspunkte berücksichtigt, dann ist die Klage unbegründet, weshalb der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.