Die Revision sei gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil der Oberste Gerichtshof - soweit für das Berufungsgericht überblickbar - noch nicht mit der Beurteilung einer Freizeichnung unter dem Gesichtspunkt des durch das Konsumentenschutzgesetz eingeführten § 879 Abs 3 ABGB befasst gewesen sei. Zur Frage des Geltungsgrundes von allgemeinen Geschäftsbedingungen seien hingegen schon zahlreiche oberstgerichtliche Entscheidungen ergangen (zuletzt insbesondere 2 Ob 606/84); darüberhinaus sei die Lösung dieser Frage im vorliegenden Fall derart von den besonderen Umständen des Einzelfalles bestimmt, dass ihr generelle Bedeutung nicht zukomme.Die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil der Oberste Gerichtshof - soweit für das Berufungsgericht überblickbar - noch nicht mit der Beurteilung einer Freizeichnung unter dem Gesichtspunkt des durch das Konsumentenschutzgesetz eingeführten Paragraph 879, Absatz 3, ABGB befasst gewesen sei. Zur Frage des Geltungsgrundes von allgemeinen Geschäftsbedingungen seien hingegen schon zahlreiche oberstgerichtliche Entscheidungen ergangen (zuletzt insbesondere 2 Ob 606/84); darüberhinaus sei die Lösung dieser Frage im vorliegenden Fall derart von den besonderen Umständen des Einzelfalles bestimmt, dass ihr generelle Bedeutung nicht zukomme.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 (und Abs 2) ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, (und Absatz 2,) ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seite der Klägerin beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zwar im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sei, wendet der Beklagte in der Revision ein: Der genannte Punkt der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalte eine Ausschaltung ihm nach dem Gesetz grundsätzlich zustehender Rechte und sei daher im Sinne der Entscheidung EvBl 1979/221 eher einschränkend auszulegen.Die Revision ist zwar im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei, wendet der Beklagte in der Revision ein: Der genannte Punkt der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalte eine Ausschaltung ihm nach dem Gesetz grundsätzlich zustehender Rechte und sei daher im Sinne der Entscheidung EvBl 1979/221 eher einschränkend auszulegen.
Ein Verzicht auf die Gewährleistung und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung des Gewährleistungsanspruches seien grundsätzlich möglich. Etwas anders liege der Fall aber bei einem Verzicht auf Schadenersatzansprüche. Der Ersatz eines vom Gegner verschuldeten Schadens könne stets neben der Gewährleistung verlangt werden. Er stehe auch dann zu, wenn ein Gewährleistungsanspruch nicht oder nicht mehr erhoben werden könne (EvBl 1961/95). Ob der Beklagte durch den Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gröblich und unangemessen benachteiligt worden sei, könne daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob und inwieweit in diesem Punkt ein Verzicht auf Gewährleistung bzw. eine Einschränkung der Gewährleistungsansprüche vereinbart worden sei. Eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sei dann gegeben, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Nebenpflichten vorliege. Sittenwidrig sei eine Vereinbarung dann, wenn in ihr eine krasse Verschiebung der Interessenlage zugunsten des einen Vertragspartners und zum Nachteil des anderen Vertragspartners stattgefunden habe. Eine solche Verschiebung der Interessenlage zu Ungunsten des Beklagten sei hier aber deshalb gegeben, weil das Ausmaß des Mangelfolgeschadens für den Beklagten nicht vorhersehbar gewesen sei. Es könne selbst von einem Kaufmann nicht vorausgesetzt werden, dass er mit Mängeln bei weit mehr als der Hälfte der bearbeiteten Sachen zu rechnen habe. Vereinbarungen über den Ausschluss der Haftung könnten nur insoweit als wirksam angesehen werden, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluss überhaupt mit einer Schadensverursachung hätten rechnen können. Es komme darauf an, ob es sich bei einem Schaden um einen solchen aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handle (EvBl 1961/95, SZ 31/57). Die Wirksamkeit einer Freizeichnungsklausel werde von der Vorhersehbarkeit der Schäden oder von der Art der Schäden (typisch - atypisch) oder vom Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Vormacht-oder Monopolstellung des Unternehmers abhängig gemacht. Die wirtschaftliche Vormacht- oder Monopolstellung des einen Vertragspartners sei also eine Voraussetzung, die nicht neben andere Voraussetzungen treten müsse, um eine Nichtigkeit derartiger Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewirken, sondern die alternativ die Nichtigkeit derartiger Klauseln herbeiführe (Jbl 1979, 483). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Klägerin bei der Ausführung der Arbeiten nur leichte Fahrlässigkeit zur Last falle, bekämpft der Beklagte in der Revision mit dem Argument, schon allein das Ausmaß und der Umfang der Mängel, insbesondere aber auch der Umstand, dass nach der Verbesserung keine Mängel mehr aufgetreten seien, sprächen gegen eine Qualifikation des Verhaltens der Klägerin und ihrer Gehilfen als leicht fahrlässig. Der erwähnte Umstand zeige, dass die Mängel bei ordnungsgemäßer, entsprechend sorgfältiger Reinigung der Türen vor der Beschichtung von vornherein nicht aufgetreten wären. Der für die Mängelbehebung notwendige Arbeitsaufwand des Beklagten sei jedenfalls enorm gewesen.Ein Verzicht auf die Gewährleistung und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung des Gewährleistungsanspruches seien grundsätzlich möglich. Etwas anders liege der Fall aber bei einem Verzicht auf Schadenersatzansprüche. Der Ersatz eines vom Gegner verschuldeten Schadens könne stets neben der Gewährleistung verlangt werden. Er stehe auch dann zu, wenn ein Gewährleistungsanspruch nicht oder nicht mehr erhoben werden könne (EvBl 1961/95). Ob der Beklagte durch den Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gröblich und unangemessen benachteiligt worden sei, könne daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob und inwieweit in diesem Punkt ein Verzicht auf Gewährleistung bzw. eine Einschränkung der Gewährleistungsansprüche vereinbart worden sei. Eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei dann gegeben, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Nebenpflichten vorliege. Sittenwidrig sei eine Vereinbarung dann, wenn in ihr eine krasse Verschiebung der Interessenlage zugunsten des einen Vertragspartners und zum Nachteil des anderen Vertragspartners stattgefunden habe. Eine solche Verschiebung der Interessenlage zu Ungunsten des Beklagten sei hier aber deshalb gegeben, weil das Ausmaß des Mangelfolgeschadens für den Beklagten nicht vorhersehbar gewesen sei. Es könne selbst von einem Kaufmann nicht vorausgesetzt werden, dass er mit Mängeln bei weit mehr als der Hälfte der bearbeiteten Sachen zu rechnen habe. Vereinbarungen über den Ausschluss der Haftung könnten nur insoweit als wirksam angesehen werden, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluss überhaupt mit einer Schadensverursachung hätten rechnen können. Es komme darauf an, ob es sich bei einem Schaden um einen solchen aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handle (EvBl 1961/95, SZ 31/57). Die Wirksamkeit einer Freizeichnungsklausel werde von der Vorhersehbarkeit der Schäden oder von der Art der Schäden (typisch - atypisch) oder vom Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Vormacht-oder Monopolstellung des Unternehmers abhängig gemacht. Die wirtschaftliche Vormacht- oder Monopolstellung des einen Vertragspartners sei also eine Voraussetzung, die nicht neben andere Voraussetzungen treten müsse, um eine Nichtigkeit derartiger Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewirken, sondern die alternativ die Nichtigkeit derartiger Klauseln herbeiführe (Jbl 1979, 483). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Klägerin bei der Ausführung der Arbeiten nur leichte Fahrlässigkeit zur Last falle, bekämpft der Beklagte in der Revision mit dem Argument, schon allein das Ausmaß und der Umfang der Mängel, insbesondere aber auch der Umstand, dass nach der Verbesserung keine Mängel mehr aufgetreten seien, sprächen gegen eine Qualifikation des Verhaltens der Klägerin und ihrer Gehilfen als leicht fahrlässig. Der erwähnte Umstand zeige, dass die Mängel bei ordnungsgemäßer, entsprechend sorgfältiger Reinigung der Türen vor der Beschichtung von vornherein nicht aufgetreten wären. Der für die Mängelbehebung notwendige Arbeitsaufwand des Beklagten sei jedenfalls enorm gewesen.
Die Revisionsausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Vorinstanzen zu widerlegen.
Bei der Beurteilung der vom Beklagten zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemachten Rechtsfrage ist davon auszugehen, dass derjenige, der die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wie - der prozessgegenständlichen wegen Sittenwidrigkeit behauptet, die tatsächlichen Umstände vorzubringen und im Bestreitungsfall zu beweisen hat, aus denen die Nichtigkeit im Einzelfall abzuleiten ist (zu § 879 Abs 1 ABGB siehe EvBl 1961/95, SZ 51/169; vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 247 ff zu § 879; zu § 879 Abs 3 ABGB siehe 6 Ob 523/85; vgl Krejci aaO Rdz 254 zu § 879), der Beklagte sich aber im erstinstanzlichen Verfahren zu dieser Frage auf die Einwendung beschränkt hat (AS 71), Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei sittenwidrig. Die Berechtigung der genannten Einwendung des Beklagten ist daher ausschließlich auf Grund des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhaltsbildes zu prüfen. Die Sittenwidrigkeit der im Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen Freizeichnungsklausel könnte sich aus dem Sondertatbestand des § 879 Abs 3 ABGB oder aus der Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB ergeben (zum Verhältnis der Absätze 2 und 3 des § 879 ABGB zu dessen Abs 1 siehe Krejci aaO Rdz 202 zu § 879).Bei der Beurteilung der vom Beklagten zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemachten Rechtsfrage ist davon auszugehen, dass derjenige, der die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wie - der prozessgegenständlichen wegen Sittenwidrigkeit behauptet, die tatsächlichen Umstände vorzubringen und im Bestreitungsfall zu beweisen hat, aus denen die Nichtigkeit im Einzelfall abzuleiten ist (zu Paragraph 879, Absatz eins, ABGB siehe EvBl 1961/95, SZ 51/169; vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 247 ff zu Paragraph 879 ;, zu Paragraph 879, Absatz 3, ABGB siehe 6 Ob 523/85; vergleiche Krejci aaO Rdz 254 zu Paragraph 879,), der Beklagte sich aber im erstinstanzlichen Verfahren zu dieser Frage auf die Einwendung beschränkt hat (AS 71), Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei sittenwidrig. Die Berechtigung der genannten Einwendung des Beklagten ist daher ausschließlich auf Grund des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhaltsbildes zu prüfen. Die Sittenwidrigkeit der im Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen Freizeichnungsklausel könnte sich aus dem Sondertatbestand des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder aus der Generalklausel des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ergeben (zum Verhältnis der Absätze 2 und 3 des Paragraph 879, ABGB zu dessen Absatz eins, siehe Krejci aaO Rdz 202 zu Paragraph 879,).
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die - wie die hier in Rede stehende Freizeichnungsklausel - nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt; nach § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig (zum Problem der Teilnichtigkeit siehe Krejci aaO Rdz 250 und 255 zu § 879). Bei der Beurteilung, was eine 'gröbliche' Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen den Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine 'gröbliche' Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt; eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Da § 879 Abs 3 ABGB einen erweiterten Schutz des Benachteiligten herbeiführen wollte, sind an ihn jedenfalls weniger strenge Anforderungen zu stellen als in den Fällen des § 879 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ABGB. Auch bei der bei Abweichungen vom dispositiven Recht in Nebenbestimmungen vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen; für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt. Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte (Jbl 1983, 534 mwN). Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Konsumentenschutzgesetz (744 Blg.NR 14. GP 46) treffen bei in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrages oft zwei Momente zusammen: Einerseits die objektive Unbilligkeit der Bestimmungen durch eine einseitige Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und anderseits eine 'verdünnte Willensfreiheit' bei diesem Vertragspartner, durch welche er Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will. Eine Verschiebung wird umso eher unangemessen sein und die Nichtigkeit der Bestimmung bewirken, je stärker das Merkmal der verdünnten Willensfreiheit verwirklicht war. Je freier die Willensentscheidung des durch eine Vereinbarung beeinträchtigten Partners war, umso weniger ist deren Unangemessenheit anzunehmen (Jbl 1983, 534). Die im I.Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes enthaltenen Regeln über das Verbrauchergeschäft können als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dienen, weil die zwischen Unternehmern und Verbrauchern vom Gesetzgeber vermutete und als typisch angenommene Ungleichgewichtslage durchaus jener vergleichbar ist, die zwischen dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen und seinem das Einverständnis geben müssenden Vertragspartner typischerweise herrscht; zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer - Verbraucher - Verhältnis für besonders schützenswert hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer als noch gravierender empfunden wird als die des dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten (Krejci aaO Rdz 244 zu § 879).Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die - wie die hier in Rede stehende Freizeichnungsklausel - nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt; nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig (zum Problem der Teilnichtigkeit siehe Krejci aaO Rdz 250 und 255 zu Paragraph 879,). Bei der Beurteilung, was eine 'gröbliche' Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen den Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine 'gröbliche' Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt; eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Da Paragraph 879, Absatz 3, ABGB einen erweiterten Schutz des Benachteiligten herbeiführen wollte, sind an ihn jedenfalls weniger strenge Anforderungen zu stellen als in den Fällen des Paragraph 879, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Auch bei der bei Abweichungen vom dispositiven Recht in Nebenbestimmungen vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen; für diesen Zeitpunkt ist eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Auf Grund einer solchen Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob es sich um eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts handelt. Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte (Jbl 1983, 534 mwN). Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Konsumentenschutzgesetz (744 Blg.NR 14. GP 46) treffen bei in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln über Nebenbestimmungen des Vertrages oft zwei Momente zusammen: Einerseits die objektive Unbilligkeit der Bestimmungen durch eine einseitige Verschiebung des vom Gesetz vorgesehenen Interessenausgleichs durch den Vertragsverfasser zum Nachteil seines Partners und anderseits eine 'verdünnte Willensfreiheit' bei diesem Vertragspartner, durch welche er Vertragsbestandteile zum Inhalt seiner Erklärung macht, die er nicht wirklich will. Eine Verschiebung wird umso eher unangemessen sein und die Nichtigkeit der Bestimmung bewirken, je stärker das Merkmal der verdünnten Willensfreiheit verwirklicht war. Je freier die Willensentscheidung des durch eine Vereinbarung beeinträchtigten Partners war, umso weniger ist deren Unangemessenheit anzunehmen (Jbl 1983, 534). Die im römisch eins.Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes enthaltenen Regeln über das Verbrauchergeschäft können als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dienen, weil die zwischen Unternehmern und Verbrauchern vom Gesetzgeber vermutete und als typisch angenommene Ungleichgewichtslage durchaus jener vergleichbar ist, die zwischen dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen und seinem das Einverständnis geben müssenden Vertragspartner typischerweise herrscht; zu beachten bleibt allerdings, dass der Gesetzgeber das Unternehmer - Verbraucher - Verhältnis für besonders schützenswert hält und die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer als noch gravierender empfunden wird als die des dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgesetzten (Krejci aaO Rdz 244 zu Paragraph 879,).
In der Entscheidung SZ 51/169, in der vor dem Inkrafttreten des § 879 Abs 3 ABGB die Gültigkeit allgemeiner Verkaufsbedingungen, wonach über die darin zugestandenen Gewährleistungsansprüche hinaus kein Schadenersatz geleistet wird, nach § 879 Abs 1 ABGB zu beurteilen war, wurde ausgesprochen, dass ein solcher Verzicht auf künftige Schadenersatzforderungen im Falle leichter Fahrlässigkeit - anders als bei grober Fahrlässigkeit, die aber nicht behauptet wurde - grundsätzlich wirksam ist, sofern durch diese sogenannte 'Freizeichnung' nicht auf gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte, oder die Vereinbarung - insbesondere im Zusammenhang mit Ausschlüssen in allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht wegen der wirtschaftlichen Vormachtstellung oder Monopolstellung des durch den Ausschluss Begünstigten gegen die guten Sitten verstößt. Es wurde weiter ausgeführt, dass mit der Regelung der Gewährleistung im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche ('Mangelfolgeschäden') ein durchaus vorhersehbares und kalkulierbares Risiko darstellen. In der gleichfalls noch vor dem Inkrafttreten des § 879 Abs 3 ABGB gefällten Entscheidung EvBl 1979/221 wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche als Ausschaltung grundsätzlich zustehender Rechte eher einschränkend auszulegen ist, werde er doch, wenn er generell erfolge, mit Recht als anstößig empfunden. Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann nämlich unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden. Vereinbarungen über den Ausschluss der Haftung sind nur insoweit wirksam, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluss überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten; es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Bei einem Verzicht auf künftige Rechte wird demgemäß gefordert, dass sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon im Vorhinein übersehen lassen.In der Entscheidung SZ 51/169, in der vor dem Inkrafttreten des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB die Gültigkeit allgemeiner Verkaufsbedingungen, wonach über die darin zugestandenen Gewährleistungsansprüche hinaus kein Schadenersatz geleistet wird, nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu beurteilen war, wurde ausgesprochen, dass ein solcher Verzicht auf künftige Schadenersatzforderungen im Falle leichter Fahrlässigkeit - anders als bei grober Fahrlässigkeit, die aber nicht behauptet wurde - grundsätzlich wirksam ist, sofern durch diese sogenannte 'Freizeichnung' nicht auf gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte, oder die Vereinbarung - insbesondere im Zusammenhang mit Ausschlüssen in allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht wegen der wirtschaftlichen Vormachtstellung oder Monopolstellung des durch den Ausschluss Begünstigten gegen die guten Sitten verstößt. Es wurde weiter ausgeführt, dass mit der Regelung der Gewährleistung im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche ('Mangelfolgeschäden') ein durchaus vorhersehbares und kalkulierbares Risiko darstellen. In der gleichfalls noch vor dem Inkrafttreten des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gefällten Entscheidung EvBl 1979/221 wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche als Ausschaltung grundsätzlich zustehender Rechte eher einschränkend auszulegen ist, werde er doch, wenn er generell erfolge, mit Recht als anstößig empfunden. Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann nämlich unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden. Vereinbarungen über den Ausschluss der Haftung sind nur insoweit wirksam, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluss überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten; es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Bei einem Verzicht auf künftige Rechte wird demgemäß gefordert, dass sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon im Vorhinein übersehen lassen.
Da beide Entscheidungen bereits den Erwägungen Rechnung tragen, die der durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffenen Bestimmungen des § 879 Abs 3 ABGB zu Grunde liegen (vgl JBl.1983, 534), können sie auch zur Lösung des vorliegenden Falles herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend auf die Ausführung von Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 116 zu § 879 verwiesen, wonach die Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht für Fälle gilt, die jenen des § 6 Abs 2 Z 5 KSchG gleichstehen, die also durch eine qualifizierte Ungleichgewichtslage sowie durch die Übergabe einer Sache zur Bearbeitung oder durch eine vergleichbare Einbringung der Sache in die Sphäre des überlegenen Haftpflichtigen gekennzeichnet sind.Da beide Entscheidungen bereits den Erwägungen Rechnung tragen, die der durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffenen Bestimmungen des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu Grunde liegen vergleiche JBl.1983, 534), können sie auch zur Lösung des vorliegenden Falles herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend auf die Ausführung von Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 116 zu Paragraph 879, verwiesen, wonach die Zulässigkeit des Ausschlusses der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht für Fälle gilt, die jenen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, KSchG gleichstehen, die also durch eine qualifizierte Ungleichgewichtslage sowie durch die Übergabe einer Sache zur Bearbeitung oder durch eine vergleichbare Einbringung der Sache in die Sphäre des überlegenen Haftpflichtigen gekennzeichnet sind.
Eine Anwendung der vorstehenden Ausführungen auf den gegenständlichen Fall ergibt, dass der Auffassung der Vorinstanzen beizupflichten ist, der Beklagte werde durch Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, der den Ersatz von Vermögensschäden ausschließt, die dem Besteller durch zusätzliche eigene Arbeitsleistungen und damit zusammenhängende Aufwendungen aus Anlass der Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer entstehen, auch nicht im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt:Eine Anwendung der vorstehenden Ausführungen auf den gegenständlichen Fall ergibt, dass der Auffassung der Vorinstanzen beizupflichten ist, der Beklagte werde durch Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, der den Ersatz von Vermögensschäden ausschließt, die dem Besteller durch zusätzliche eigene Arbeitsleistungen und damit zusammenhängende Aufwendungen aus Anlass der Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer entstehen, auch nicht im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligt:
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nur wegen deren Vormacht- oder Monopolstellung unterworfen hätte, wurden weder vorgebracht noch festgestellt. Das Interesse der Klägerin an dem Ausschluss ihrer Haftung für einen vom Beklagten zu erbringenden Aufwand, der ihrer Kontrolle entzogen ist und überdies in keiner Beziehung zu dem von der Klägerin für ihre Arbeiten erzielten Entgelt steht, ist als sachlich gerechtfertigt anzuerkennen. Der Beklagte hat auf den Ersatz von Aufwendungen verzichtet, die für ihn durchaus vorhersehbar und kalkulierbar waren; die mit der bloßen händischen Vorbereitung der zu beschichtenden Türen verbundenen Risken wurden ihm von der Klägerin mitgeteilt, den Umfang seiner bei eventuellen Verbesserungsarbeiten der Klägerin notwendig werdenden eigenen Mitarbeit konnte er angesichts der ihm bekannten örtlichen und technischen Verhältnisse abschätzen. Im übrigen kann im gegebenen Zusammenhang das Schadensausmaß nicht mit der Typizität des Schadens gleichgestellt werden (7 Ob 666/84). Die Vorinstanzen haben schließlich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung richtig erkannt, dass die Klägerin nach den Tatsachenfeststellungen höchstens der Vorwurf eines leicht fahrlässigen Verhaltens treffen kann. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit im Einzelfall für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO darstellt und der Oberste Gerichtshof - wie die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht hervorhebt - erst jüngst wieder dargelegt hat (7 Ob 666/84), dass auch der Haftungsausschluss für 'schlichte' grobe Fahrlässigkeit - anders als für 'krasse' grobe Fahrlässigkeit - für zulässig anzusehen sei (vgl. dazu Krejci aaO Rdz 115 zu § 879).Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nur wegen deren Vormacht- oder Monopolstellung unterworfen hätte, wurden weder vorgebracht noch festgestellt. Das Interesse der Klägerin an dem Ausschluss ihrer Haftung für einen vom Beklagten zu erbringenden Aufwand, der ihrer Kontrolle entzogen ist und überdies in keiner Beziehung zu dem von der Klägerin für ihre Arbeiten erzielten Entgelt steht, ist als sachlich gerechtfertigt anzuerkennen. Der Beklagte hat auf den Ersatz von Aufwendungen verzichtet, die für ihn durchaus vorhersehbar und kalkulierbar waren; die mit der bloßen händischen Vorbereitung der zu beschichtenden Türen verbundenen Risken wurden ihm von der Klägerin mitgeteilt, den Umfang seiner bei eventuellen Verbesserungsarbeiten der Klägerin notwendig werdenden eigenen Mitarbeit konnte er angesichts der ihm bekannten örtlichen und technischen Verhältnisse abschätzen. Im übrigen kann im gegebenen Zusammenhang das Schadensausmaß nicht mit der Typizität des Schadens gleichgestellt werden (7 Ob 666/84). Die Vorinstanzen haben schließlich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung richtig erkannt, dass die Klägerin nach den Tatsachenfeststellungen höchstens der Vorwurf eines leicht fahrlässigen Verhaltens treffen kann. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit im Einzelfall für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO darstellt und der Oberste Gerichtshof - wie die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht hervorhebt - erst jüngst wieder dargelegt hat (7 Ob 666/84), dass auch der Haftungsausschluss für 'schlichte' grobe Fahrlässigkeit - anders als für 'krasse' grobe Fahrlässigkeit - für zulässig anzusehen sei vergleiche dazu Krejci aaO Rdz 115 zu Paragraph 879,).
Die gegenständliche Freizeichnungsklausel entzieht also der Gegenforderung des Beklagten den Boden (vgl. Krejci aaO Rdz 255 zu § 879).Die gegenständliche Freizeichnungsklausel entzieht also der Gegenforderung des Beklagten den Boden vergleiche Krejci aaO Rdz 255 zu Paragraph 879,).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Nebenintervenientin auf Seite der Klägerin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil sie nur dem Beklagten im Sinne des § 15 J gegenüberstand (3 Ob 550/82).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Nebenintervenientin auf Seite der Klägerin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil sie nur dem Beklagten im Sinne des Paragraph 15, J gegenüberstand (3 Ob 550/82).