Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Nach § 12 Abs 1 lit a des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974, LGBlNr.8, bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben, grundsätzlich der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist und staatsvertragliche Verpflichtungen nichts anderes bestimmen. Nach § 13 Abs 1 lit a des Gesetzes darf die Zustimmung nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen nicht widerspricht. Ein Widerspruch zu solchen Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn die Gegenleistung vom gemeinen Wert erheblich abweicht. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist die Rechtswirksamkeit eines Vertrages, der einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, aufschiebend bedingt. Der Schwebezustand beruht nicht auf dem Parteiwillen, sondern auf dem Gesetz. Das zugedachte Recht gelangt erst nach der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung zu seiner Kraft (SZ 56/194; SZ 52/1; SZ 51/177Nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974, LGBlNr.8, bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben, grundsätzlich der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist und staatsvertragliche Verpflichtungen nichts anderes bestimmen. Nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes darf die Zustimmung nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen nicht widerspricht. Ein Widerspruch zu solchen Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn die Gegenleistung vom gemeinen Wert erheblich abweicht. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist die Rechtswirksamkeit eines Vertrages, der einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, aufschiebend bedingt. Der Schwebezustand beruht nicht auf dem Parteiwillen, sondern auf dem Gesetz. Das zugedachte Recht gelangt erst nach der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung zu seiner Kraft (SZ 56/194; SZ 52/1; SZ 51/177
u. a.: Geschnitzer in Klang 2 III 659; Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1974,509 ff.). Die Vertragsparteien sind zwar verpflichtet, alles zur Erwirkung der Genehmigung Erforderliche zu tun, Erfüllungshandlungen aber, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind, können nicht verlangt werden. Erst mit der Genehmigung entsteht der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Vor Eintritt der Bedingung kann daher die Zahlung des Kaufpreises selbst dann nicht begehrt werden, wenn ein bestimmter Fälligkeitstag im Kaufvertrag vereinbart wurde (SZ 56/194;u. a.: Geschnitzer in Klang 2 römisch drei 659; Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1974,509 ff.). Die Vertragsparteien sind zwar verpflichtet, alles zur Erwirkung der Genehmigung Erforderliche zu tun, Erfüllungshandlungen aber, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind, können nicht verlangt werden. Erst mit der Genehmigung entsteht der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Vor Eintritt der Bedingung kann daher die Zahlung des Kaufpreises selbst dann nicht begehrt werden, wenn ein bestimmter Fälligkeitstag im Kaufvertrag vereinbart wurde (SZ 56/194;
SZ 53/140; SZ 52/165; SZ 51/177 u.a.). Da eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erfolgt war, konnte die Klägerin daher mit 1.Juli 1978 nicht in Zahlungsverzug geraten. Die Beklagten waren daher nicht berechtigt, wegen Nichtzahlung des Kaufpreisrestes den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ein durch behördliche Genehmigung bedingtes Rechtsgeschäft bindet die Parteien bis zur Versagung der Genehmigung (SZ 53/140 m.w.N.); während des Schwebezustandes kann sich kein Teil einseitig vom Vertrag lösen (JBl 1978,259; SZ 44/19 u.a.; Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 897). Selbst wenn der Eintritt der Bedingung unwahrscheinlich wäre, ist die endgültige Entwicklung bis zur vollen Gewißheit in aller Regel abzuwarten (JBl 1978,259;SZ 53/140; SZ 52/165; SZ 51/177 u.a.). Da eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erfolgt war, konnte die Klägerin daher mit 1.Juli 1978 nicht in Zahlungsverzug geraten. Die Beklagten waren daher nicht berechtigt, wegen Nichtzahlung des Kaufpreisrestes den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ein durch behördliche Genehmigung bedingtes Rechtsgeschäft bindet die Parteien bis zur Versagung der Genehmigung (SZ 53/140 m.w.N.); während des Schwebezustandes kann sich kein Teil einseitig vom Vertrag lösen (JBl 1978,259; SZ 44/19 u.a.; Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 897,). Selbst wenn der Eintritt der Bedingung unwahrscheinlich wäre, ist die endgültige Entwicklung bis zur vollen Gewißheit in aller Regel abzuwarten (JBl 1978,259;
EvBl 1970/175; Rummel aaO). Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Solange in einer Grundverkehrssache nach ablehnendem Bescheid der Grundverkehrskommission ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ist daher der Bedingungseintritt noch nicht endgültig vereitelt (SZ 52/48). Die Beklagten handelten dann aber rechtswidrig, als sie, bevor eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war, und damit noch während des weiterhin bestehenden Schwebezustandes, die Liegenschaft einem Dritten, dessen Eigentum in der Folge verbüchert wurde, verkauften. Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß bei Schadenersatzansprüchen, die darauf gegründet werden, daß der Verkäufer während des Schwebezustandes eines auf Grund des Gesetzes aufschiebend bedingten Rechtsgeschäftes den Kaufgegenstand anderweitig veräußerte und übergab, den Schadenersatz begehrenden Käufer die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, daß der Erwerb der Liegenschaft durch ihn nicht an den Normen des Grundverkehrsrechtes gescheitert wäre. Es trifft ihn wie jeden Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen vertragswidrigem Verhalten und eingetretenem Schaden (SZ 56/181 mwN). Sache der Klägerin wäre es daher gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß bei vertragsgetreuem Verhalten der Beklagten sie Eigentümerin der Liegenschaft geworden wäre und der von ihr getätigte Aufwand daher durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten frustriert wurde (ImmZ 1976,196;EvBl 1970/175; Rummel aaO). Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Solange in einer Grundverkehrssache nach ablehnendem Bescheid der Grundverkehrskommission ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ist daher der Bedingungseintritt noch nicht endgültig vereitelt (SZ 52/48). Die Beklagten handelten dann aber rechtswidrig, als sie, bevor eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war, und damit noch während des weiterhin bestehenden Schwebezustandes, die Liegenschaft einem Dritten, dessen Eigentum in der Folge verbüchert wurde, verkauften. Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß bei Schadenersatzansprüchen, die darauf gegründet werden, daß der Verkäufer während des Schwebezustandes eines auf Grund des Gesetzes aufschiebend bedingten Rechtsgeschäftes den Kaufgegenstand anderweitig veräußerte und übergab, den Schadenersatz begehrenden Käufer die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, daß der Erwerb der Liegenschaft durch ihn nicht an den Normen des Grundverkehrsrechtes gescheitert wäre. Es trifft ihn wie jeden Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen vertragswidrigem Verhalten und eingetretenem Schaden (SZ 56/181 mwN). Sache der Klägerin wäre es daher gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß bei vertragsgetreuem Verhalten der Beklagten sie Eigentümerin der Liegenschaft geworden wäre und der von ihr getätigte Aufwand daher durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten frustriert wurde (ImmZ 1976,196;
1 Ob 2/74; 8 Ob 106/73; 5 Ob 208/59; vgl. SZ 53/140; BGH LM § 162 BGB Nr.2;1 Ob 2/74; 8 Ob 106/73; 5 Ob 208/59; vergleiche SZ 53/140; BGH LM Paragraph 162, BGB Nr.2;
Westermann in Münchener Kommentar 2 § 162 BGB Rz 11; Dilcher in Staudinger 12 § 162 BGB Rz 9). Entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht hätte es hiezu aber keineswegs des Nachweises beduft, daß, abgesehen von der Frage des Verkehrswertes, andere Versagungsgründe nicht vorhanden waren (Dilcher in Staudinger aaO); es genüge, daß der Geschädigte einen Sachverhalt dartut, auf Grund dessen nach den Bestimmungen des anzuwendenden Gesetzes die Abweisung des Gesuches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu besorgen gewesen wäre (ImmZ 1976,196; 1 Ob 2/74; 8 Ob 106/73). Ein solches Vorbringen erstattete die Klägerin aber nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 15.April 1980, Zl.291/79, den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission Salzburg vom 16.November 1978 nicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sondern infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er führte aus, es sei erforderlich, den gemeinen Wert im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu ermitteln. Zur Feststellung des gemeinen Wertes seien aber die eingeholte Mitteilung der Gemeinde D und die Auskunft der Bewertungsstelle des Finanzamtes E untauglich gewesen. Weitere Beweise wurden im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zur Frage des gemeinen Wertes der Liegenschaft nicht mehr eingeholt. Die Klägerin erstattete aber auch in diesem Verfahren, etwa unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten, kein Vorbringen dahin, daß der Kaufpreis vom gemeinen Wert der Liegenschaft nicht erheblich abgewichen wäre;Westermann in Münchener Kommentar 2 Paragraph 162, BGB Rz 11; Dilcher in Staudinger 12 Paragraph 162, BGB Rz 9). Entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht hätte es hiezu aber keineswegs des Nachweises beduft, daß, abgesehen von der Frage des Verkehrswertes, andere Versagungsgründe nicht vorhanden waren (Dilcher in Staudinger aaO); es genüge, daß der Geschädigte einen Sachverhalt dartut, auf Grund dessen nach den Bestimmungen des anzuwendenden Gesetzes die Abweisung des Gesuches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu besorgen gewesen wäre (ImmZ 1976,196; 1 Ob 2/74; 8 Ob 106/73). Ein solches Vorbringen erstattete die Klägerin aber nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 15.April 1980, Zl.291/79, den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission Salzburg vom 16.November 1978 nicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sondern infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er führte aus, es sei erforderlich, den gemeinen Wert im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu ermitteln. Zur Feststellung des gemeinen Wertes seien aber die eingeholte Mitteilung der Gemeinde D und die Auskunft der Bewertungsstelle des Finanzamtes E untauglich gewesen. Weitere Beweise wurden im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zur Frage des gemeinen Wertes der Liegenschaft nicht mehr eingeholt. Die Klägerin erstattete aber auch in diesem Verfahren, etwa unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten, kein Vorbringen dahin, daß der Kaufpreis vom gemeinen Wert der Liegenschaft nicht erheblich abgewichen wäre;
sie behauptete im Gegenteil sogar, sie wäre an die Beklagten herangetreten, um eine neue, den Vorstellungen der Grundverkehrskommission entsprechende Vertragsurkunde auszufertigen. Sie wollte offenbar den Vertrag inhaltlich aufrecht erhalten, den Behörden aber gegenüber unrichtige Angaben machen; ein solches rechtswidriges Vorgehen war aber den Beklagten nicht zumutbar. Der Revsisionswerberin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß schon durch die Vorlage des Bescheides der Grundverkehrslandeskommission vom 9.April 1981 der Beweis gelungen wäre, daß sich das rechtswidrige Verhalten der Beklagten für den Schadenseintritt kausal ausgewirkt hätte. Sie übersieht, daß die Behörde nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Antrag der Klägerin zurückgewiesen hat, weil sie die Ansicht vertreten hat, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, daß die übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand habe, liege nicht mehr vor. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).sie behauptete im Gegenteil sogar, sie wäre an die Beklagten herangetreten, um eine neue, den Vorstellungen der Grundverkehrskommission entsprechende Vertragsurkunde auszufertigen. Sie wollte offenbar den Vertrag inhaltlich aufrecht erhalten, den Behörden aber gegenüber unrichtige Angaben machen; ein solches rechtswidriges Vorgehen war aber den Beklagten nicht zumutbar. Der Revsisionswerberin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß schon durch die Vorlage des Bescheides der Grundverkehrslandeskommission vom 9.April 1981 der Beweis gelungen wäre, daß sich das rechtswidrige Verhalten der Beklagten für den Schadenseintritt kausal ausgewirkt hätte. Sie übersieht, daß die Behörde nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Antrag der Klägerin zurückgewiesen hat, weil sie die Ansicht vertreten hat, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, daß die übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand habe, liege nicht mehr vor. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41,50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,,50 ZPO.