Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte, den Beklagten schuldig zu erkennen, den mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Wilhelm B, GZ 45/1958, von der Klägerin erworbenen 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZ 840 KG Josefstadt mit dem Grundstück 40 Baufläche, Haus Konskr.Nr.840 (Wickenburggasse 24) satz- und lastenfrei in das Eigentum der Klägerin zu übertragen. Sie behauptete, sie habe dem Beklagten mit Schenkungsvertrag vom 23.10.1958 verschiedene Vermögenswerte, darunter den 1/4-Anteil an der Liegenschaft zum Schein geschenkt, da sie Haftungsansprüche von Gesellschaftsgläubigern ihr gegenüber als Geschäftsführerin einer Gesellschaft befürchtet habe. Der Beklagte habe mit Gedenkprotokoll vom 1.9.1959 zustimmend zur Kenntnis genommen, daß die übertragung der Vermögensanteile nur aus diesem Grunde erfolgt sei, und sich verpflichtet, der Klägerin jederzeit das abgetretene Vermögen wieder zurückzustellen, weigere sich jedoch, diese Verpflichtung einzuhalten. Die übertragung sei seinerzeit mit Ausnahme einer durch Mietzinseinnahmen längst abgedeckten Hypothek im Betrage von S 6.481,21 satz- und lastenfrei erfolgt.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, es habe sich keineswegs um ein Scheingeschäft gehandelt. Das Protokoll vom 1.9.1959 habe der Beklagte nur unterschrieben, weil die Klägerin (seine Mutter) seine damalige Verlobte nicht akzeptiert und dem Beklagten Vorhaltungen gemacht habe, daß das ihm zugekommene Familienvermögen im Falle seines Ablebens an die wenig geschätzte Gattin fallen würde. Die Klägerin habe zumindest nachträglich schlüssig die Ernstlichkeit der Schenkung zum Ausdruck gebracht und auf ein allfälliges Recht auf Rückerstattung der Liegenschaft verzichtet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin war in den Fünfzigerjahren Geschäftsführerin eines Unternehmens ihres Bruders. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, daß unter Umständen die Gefahr eines Steuerverfahrens drohe und sie als Geschäftsführerin befürchten mußte, persönlich in Anspruch genommen zu werden.
Deshalb entschloß sie sich, mehrere ihr damals gehörige Vermögensteile ihrem Sohn, dem Beklagten, zu schenken, um diese einem allfälligen Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Sie fragte den Beklagten, ob er damit einverstanden sei, daß sie ihm verschiedene Vermögensbestandteile pro forma übertrage. Dieser erklärte sich damit einverstanden, der Schenkungsvertrag wurde errichtet und in Ansehung der nunmehr strittigen Liegenschaftsanteile grundbücherlich durchgeführt. Im Jahre 1959 wurde die Klägerin durch Alfred C,der über die Transaktion und ihre Hintergründe unterrichtet war, darauf aufmerksam gemacht, daß sie hinsichtlich der von ihr dargestellten Verpflichtung des Sohnes, die ihm übertragenen Vermögensanteile wieder zurückzustellen, nichts in der Hand habe. Alfred C verfertigte daraufhin das Gedenkprotokoll vom 1.9.1959, in welchem der festgestellte Sachverhalt dargestellt wird, die geschenkten Vermögensbestandteile aufgezählt sind und eine Erklärung des Beklagten festgehalten ist, wonach dieser zustimmend zur Kenntnis nimmt, daß er die an ihn übertragenen Vermögensanteile nur aus den oben erwähnten Gründen erhielt und er seiner Mutter jederzeit das abgetretene Vermögen in ihr Eigentum zurückstellen werde. Der Beklagte unterfertigte diese Erklärung, da sie seinen Vereinbarungen mit seiner Mutter entsprach. In den darauffolgenden Jahren sprachen die Streitteile über die Frage des Schenkungsvertrages und die vereinbarte Rückstellungsverpflichtung des Beklagten nicht. Weder anläßlich des Schenkungsvertrages noch vorher oder nachher wurde zwischen ihnen die Frage einer Belastung der geschenkten Liegenschaftsanteile durch den Beklagten erörtert. Der Beklagte tätigte mit Kenntnis der Klägerin in den vergangenen Jahrzehnten Bauaufwendungen im Haus und nahm in diesem Zusammenhang umfangreiche Darlehen auf, die auch die seinerzeit ihm von der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteile pfandrechtlich belasteten. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin davon Kenntnis hatte, daß der Beklagte die baulichen Aufwendungen durch Kredite finanzierte, die er auf der Liegenschaft pfandrechtlich sicherstellen ließ.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, es liege eine fiduziarische Treuhand vor. Im Innenverhältnis handle es sich um eine uneigennützige verdeckte Treuhand, die nicht als Scheingeschäft, sondern als Umweggeschäft zu behandeln und grundsätzlich zulässig sei. Der Beklagte sei mangels anderer Vereinbarungen verpflichtet, den Liegenschaftsanteil in jenem Zustand dem Treugeber zurückzustellen, in dem er ihn übernommen habe, also lastenfrei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht. Es führte noch aus, ein Verzicht der Klägerin auf die Rückübertragung der Liegenschaft könne aus dem bloßen Stillschweigen nicht abgeleitet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern oder dahin, daß die Liegenschaftsanteile nur mit den darauf haftenden Belastungen rückübertragen werden, oder das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.