Dem gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs der klagenden Partei kommt Berechtigung zu, der Rekurs der beklagten Partei ist nicht gerechtfertigt.
Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, daß der von der klagenden Partei erhobene Anspruch als (eingeschränkter) Entgeltanspruch gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu beurteilen ist. Dem Unternehmer gebührt demnach im Falle des Unterbleibens der Ausführung des Werkes das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des Bestellers daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die beklagte Partei stellt den rechtswirksamen Abschluß eines Werkvertrages in Frage und macht geltend, daß im Zeitpunkt der Annahmeerklärung der klagenden Partei der Leistungsinhalt des Werkvertrages nicht hinreichend geklärt gewesen sei. In Widerspruch damit führt sie freilich aus (S 7 des Rekurses), ihr Vorbringen sei nicht dahin zu verstehen, daß ein vertragsloser Zustand bestanden habe. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei mit dem Schreiben vom 31.8.1982 das Anbot zum Abschluß eines Werkvertrages unterbreitet, dessen Inhalt sowohl in kaufmännischer Hinsicht (Anh. I zum Schreiben) als auch in technischer Hinsicht (Anh. II) detailliert niedergelegt war. Dieses Anbot hat die klagende Partei mit ihrem Schreiben vom 9.11.1982 unverändert angenommen. Auch beim Werkvertrag muß das Vertragsanbot hinlänglich bestimmt sein, was bedeutet, daß die Leistung des Unternehmers und die Gegenleistung des Bestellers so bezeichnet werden müssen, daß sich aus dem Vertrag selbst unter Heranziehung der Auslegungsregel des § 914 ABGB und der gesetzlichen Dispositivnormen der Leistungsumfang feststellen läßt (vgl SZ 54/112; SZ 45/102 u.a.). Es kann freilich im Einzelfall im erkennbaren Willen beider Parteien liegen, trotz Einigung den Vertrag noch als unvollständig zu erachten. Die Auslegung kann andererseits ergeben, daß sich die Kontrahenten schon vor Einigung über alle Einzelheiten binden wollen (SZ 54/112; JBl 1978, 424 u. a.). Der Behauptung der beklagten Partei, daß auch nach der Annahmeerklärung der klagenden Partei noch technische Details abzuklären waren, tritt die klagende Partei nicht entgegen. Dem kann aber hier nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die grundsätzliche Bindung beider Teile an das Vereinbarte dadurch nicht hinausgeschoben werden sollte. Daß es sich dabei um derart grundlegende Fragen gehandelt haben sollte, daß eine Bindung an das Vereinbarte nicht anzunehmen war, hat die beklagte Partei nicht behauptet, sodaß der Vorwurf, diese Umstände hätten durch ein Beweisverfahren geklärt werden müssen (S 11 des Rekurses) ins Leere geht. In der Klagebeantwortung wurde der 'Inhalt des Kontrakts', den Behauptungen der klagenden Partei entsprechend, außer Streit gestellt. Aus den Schreiben der beklagten Partei vom 3.2. und 24.2.1984 ergibt sich, daß sie beklagte Partei die klagende Partei für Verzug in der Auftragsdurchführung verantwortlich machte; auch der gesamte übrige Schriftverkehr beider Streitteile geht von einem bindenden Vertragsabschluß aus. Darüber hinaus ist auch der Beginn der Erfüllung (hier durch Leistung einer Teilzahlung von S 400.000,-) im Regelfall ein Hinweis auf den Geltungswillen der Vertragsschließenden, selbst bei nur unvollständiger Einigung (1 Ob 606/84).Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, daß der von der klagenden Partei erhobene Anspruch als (eingeschränkter) Entgeltanspruch gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB zu beurteilen ist. Dem Unternehmer gebührt demnach im Falle des Unterbleibens der Ausführung des Werkes das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des Bestellers daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die beklagte Partei stellt den rechtswirksamen Abschluß eines Werkvertrages in Frage und macht geltend, daß im Zeitpunkt der Annahmeerklärung der klagenden Partei der Leistungsinhalt des Werkvertrages nicht hinreichend geklärt gewesen sei. In Widerspruch damit führt sie freilich aus (S 7 des Rekurses), ihr Vorbringen sei nicht dahin zu verstehen, daß ein vertragsloser Zustand bestanden habe. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei mit dem Schreiben vom 31.8.1982 das Anbot zum Abschluß eines Werkvertrages unterbreitet, dessen Inhalt sowohl in kaufmännischer Hinsicht (Anh. römisch eins zum Schreiben) als auch in technischer Hinsicht (Anh. römisch zwei) detailliert niedergelegt war. Dieses Anbot hat die klagende Partei mit ihrem Schreiben vom 9.11.1982 unverändert angenommen. Auch beim Werkvertrag muß das Vertragsanbot hinlänglich bestimmt sein, was bedeutet, daß die Leistung des Unternehmers und die Gegenleistung des Bestellers so bezeichnet werden müssen, daß sich aus dem Vertrag selbst unter Heranziehung der Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB und der gesetzlichen Dispositivnormen der Leistungsumfang feststellen läßt vergleiche SZ 54/112; SZ 45/102 u.a.). Es kann freilich im Einzelfall im erkennbaren Willen beider Parteien liegen, trotz Einigung den Vertrag noch als unvollständig zu erachten. Die Auslegung kann andererseits ergeben, daß sich die Kontrahenten schon vor Einigung über alle Einzelheiten binden wollen (SZ 54/112; JBl 1978, 424 u. a.). Der Behauptung der beklagten Partei, daß auch nach der Annahmeerklärung der klagenden Partei noch technische Details abzuklären waren, tritt die klagende Partei nicht entgegen. Dem kann aber hier nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die grundsätzliche Bindung beider Teile an das Vereinbarte dadurch nicht hinausgeschoben werden sollte. Daß es sich dabei um derart grundlegende Fragen gehandelt haben sollte, daß eine Bindung an das Vereinbarte nicht anzunehmen war, hat die beklagte Partei nicht behauptet, sodaß der Vorwurf, diese Umstände hätten durch ein Beweisverfahren geklärt werden müssen (S 11 des Rekurses) ins Leere geht. In der Klagebeantwortung wurde der 'Inhalt des Kontrakts', den Behauptungen der klagenden Partei entsprechend, außer Streit gestellt. Aus den Schreiben der beklagten Partei vom 3.2. und 24.2.1984 ergibt sich, daß sie beklagte Partei die klagende Partei für Verzug in der Auftragsdurchführung verantwortlich machte; auch der gesamte übrige Schriftverkehr beider Streitteile geht von einem bindenden Vertragsabschluß aus. Darüber hinaus ist auch der Beginn der Erfüllung (hier durch Leistung einer Teilzahlung von S 400.000,-) im Regelfall ein Hinweis auf den Geltungswillen der Vertragsschließenden, selbst bei nur unvollständiger Einigung (1 Ob 606/84).
Der Entgeltanspruch des Unternehmers setzt freilich seine Leistungsbereitschaft voraus. Die Umstände, welche die Ausführung des Werkes hindern, müssen auf Seiten des Bestellers liegen (SZ 28/121; 5 Ob 755/82;
Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7 u. 10 zu § 1168; Koziol-Welser, Grundriß 6 I 307). Zu Unrecht zieht die beklagte Partei die Leistungsbereitschaft der klagenden Partei in Zweifel. Eine besondere Erklärung der Leistungsbereitschaft ist im Regelfall nicht erforderlich, sie muß nur tatsächlich gegeben sein und kann insbesondere aus den Umständen erschlossen werden (Krejci a.a.O. Rdz 6 zu § 1168). Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme erbracht, daß andere Umstände als die auf Seiten der beklagten Partei eingetretenen, die auf ihre Relevanz für die Leistungsverweigerung der klagenden Partei noch zu prüfen sind, für das Unterbleiben der Ausführung des Werkvertrages ursächlich waren. Mit Recht erblickten die Vorinstanzen schon im Unterbleiben der zeitgerechten Leistung der bedungenen Teilzahlung von 10 % des Werklohns einen Umstand, der die klagende Partei berechtigt hätte, den Beginn der Ausführung der Werkleistung aufzuschieben. Die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung war in dieser Hinsicht vollkommen eindeutig. Der Betrag in Höhe von 10 % des Auftragswertes war 'nach Erhalt der Auftragsbestätigung' zu leisten. Die Auftragsbestätigung der klagenden Partei datiert vom 9.11.1982. Richtig ist, daß der Erstrichter nicht festgestellt hat, wann diese Auftragsbestätigung der beklagten Partei zugekommen ist. Die beklagte Partei ist aber auch der Behauptung der klagenden Partei, daß sie die Auftragsbestätigung spätestens am 12.11.1982 erhalten habe (S 2 der Klage) nicht entgegengetreten. Demnach war aber auch die Anzahlung im Betrag von S 935.000,- unverzüglich nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu leisten. Der abgeschlossene Vertrag enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die beklagte Partei wäre berechtigt gewesen, die Leistung der Anzahlung so lange hinauszuschieben, bis technische Zweifelsfragen die sich im Zuge der Vertragserfüllung ergeben haben mochten, ihrer Klärung zugeführt wurden. Die beklagte Partei hat auch - ungewÄhnlicherweise auf die mehrmaligen dringenden Mahnungen der klagenden Partei zunächst nicht reagiert. Im Hinblick auf die knappen Lieferfristen war eine Klarstellung, ob die beklagte Partei die Anzahlung leistet, dringend geboten.Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7 u. 10 zu Paragraph 1168,; Koziol-Welser, Grundriß 6 römisch eins 307). Zu Unrecht zieht die beklagte Partei die Leistungsbereitschaft der klagenden Partei in Zweifel. Eine besondere Erklärung der Leistungsbereitschaft ist im Regelfall nicht erforderlich, sie muß nur tatsächlich gegeben sein und kann insbesondere aus den Umständen erschlossen werden (Krejci a.a.O. Rdz 6 zu Paragraph 1168,). Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme erbracht, daß andere Umstände als die auf Seiten der beklagten Partei eingetretenen, die auf ihre Relevanz für die Leistungsverweigerung der klagenden Partei noch zu prüfen sind, für das Unterbleiben der Ausführung des Werkvertrages ursächlich waren. Mit Recht erblickten die Vorinstanzen schon im Unterbleiben der zeitgerechten Leistung der bedungenen Teilzahlung von 10 % des Werklohns einen Umstand, der die klagende Partei berechtigt hätte, den Beginn der Ausführung der Werkleistung aufzuschieben. Die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung war in dieser Hinsicht vollkommen eindeutig. Der Betrag in Höhe von 10 % des Auftragswertes war 'nach Erhalt der Auftragsbestätigung' zu leisten. Die Auftragsbestätigung der klagenden Partei datiert vom 9.11.1982. Richtig ist, daß der Erstrichter nicht festgestellt hat, wann diese Auftragsbestätigung der beklagten Partei zugekommen ist. Die beklagte Partei ist aber auch der Behauptung der klagenden Partei, daß sie die Auftragsbestätigung spätestens am 12.11.1982 erhalten habe (S 2 der Klage) nicht entgegengetreten. Demnach war aber auch die Anzahlung im Betrag von S 935.000,- unverzüglich nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu leisten. Der abgeschlossene Vertrag enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die beklagte Partei wäre berechtigt gewesen, die Leistung der Anzahlung so lange hinauszuschieben, bis technische Zweifelsfragen die sich im Zuge der Vertragserfüllung ergeben haben mochten, ihrer Klärung zugeführt wurden. Die beklagte Partei hat auch - ungewÄhnlicherweise auf die mehrmaligen dringenden Mahnungen der klagenden Partei zunächst nicht reagiert. Im Hinblick auf die knappen Lieferfristen war eine Klarstellung, ob die beklagte Partei die Anzahlung leistet, dringend geboten.
Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß sie die (restliche) Teilzahlung wegen des Verlangens der klagenden Partei nach Beinringung einer Bankgarantie nicht erbracht habe und die Androhung der klagenden Partei, bis zur verlangten Sicherstellung die Arbeiten am übernommenen Auftrag nicht fortzusetzen, eine Leistungsverweigerung der klagenden Partei beinhalte, die dem geltend gemachten Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB die Grundlage entziehe. Nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung wurde die gemäß § 1170 ABGB grundsätzlich bestehende Vorleistungspflicht des Unternehmers in Ansehung der Werkleistung (Aicher in Rummel aaO Rz 1 zu § 1052;Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß sie die (restliche) Teilzahlung wegen des Verlangens der klagenden Partei nach Beinringung einer Bankgarantie nicht erbracht habe und die Androhung der klagenden Partei, bis zur verlangten Sicherstellung die Arbeiten am übernommenen Auftrag nicht fortzusetzen, eine Leistungsverweigerung der klagenden Partei beinhalte, die dem geltend gemachten Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB die Grundlage entziehe. Nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung wurde die gemäß Paragraph 1170, ABGB grundsätzlich bestehende Vorleistungspflicht des Unternehmers in Ansehung der Werkleistung (Aicher in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1052,;
Ehrenzweig 2 II/1, 212;
Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 92;
Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht 177) dahin modifiziert, daß die beklagte Partei nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Auftragswerts zu leisten hatte, wogegen der restliche Werklohn erst nach Fertigstellung des Werkes fällig war. Schon die Verzögerung mit der vollständigen Leistung der Anzahlung berechtigte die klagende Partei, mit der Erbringung der Werkleistung zuzuwarten. Sie machte zu Recht den Leistungsbeginn von der vollständigen Leistung der Anzahlung abhängig. Darüber hinaus kommt ihr aber auch die Unsicherheitseinrede des § 1052 ABGB zustatten. Die Beweislast dafür, daß die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluß unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige (SZ 5/97; Wahle in Klang 2 IV/2 101; Aicher in Rummel aaO Rdz 31 zu § 1052). Es mag zutreffen, daß aus dem Verzug mit der Leistung einer Anzahlung allein im Regelfall noch nicht auf eine Gefährdung der Gegenleistung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse geschlossen werden kann. Die Gefährdung der Gegenleistung setzt aber andererseits nicht gerade die Zahlungsunfähigkeit voraus, sie ist auch dann anzunehmen, wenn der zahlungsfähige Schuldner infolge unwirtschaftlicher Gebarung oder aus anderen Gründen über die zur Deckung seiner Schulden notwendigen Geldmittel nicht verfügt, so daß der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht mit deren Erzwingung im Exekutionswege rechnen muß (RZ 1932, 84; Wahle aaO 100 f; Aicher aaO Rdz 29 zu § 1052), oder sich so verhält, daß der Vorleistungspflichtige mit solchen Gefährdungen rechnen muß.Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht 177) dahin modifiziert, daß die beklagte Partei nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Auftragswerts zu leisten hatte, wogegen der restliche Werklohn erst nach Fertigstellung des Werkes fällig war. Schon die Verzögerung mit der vollständigen Leistung der Anzahlung berechtigte die klagende Partei, mit der Erbringung der Werkleistung zuzuwarten. Sie machte zu Recht den Leistungsbeginn von der vollständigen Leistung der Anzahlung abhängig. Darüber hinaus kommt ihr aber auch die Unsicherheitseinrede des Paragraph 1052, ABGB zustatten. Die Beweislast dafür, daß die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluß unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige (SZ 5/97; Wahle in Klang 2 IV/2 101; Aicher in Rummel aaO Rdz 31 zu Paragraph 1052,). Es mag zutreffen, daß aus dem Verzug mit der Leistung einer Anzahlung allein im Regelfall noch nicht auf eine Gefährdung der Gegenleistung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse geschlossen werden kann. Die Gefährdung der Gegenleistung setzt aber andererseits nicht gerade die Zahlungsunfähigkeit voraus, sie ist auch dann anzunehmen, wenn der zahlungsfähige Schuldner infolge unwirtschaftlicher Gebarung oder aus anderen Gründen über die zur Deckung seiner Schulden notwendigen Geldmittel nicht verfügt, so daß der Vorleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung, wenn nicht mit deren Erzwingung im Exekutionswege rechnen muß (RZ 1932, 84; Wahle aaO 100 f; Aicher aaO Rdz 29 zu Paragraph 1052,), oder sich so verhält, daß der Vorleistungspflichtige mit solchen Gefährdungen rechnen muß.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht behauptet, ihre Vermögensverhältnisse seien schon im Zeitpunkt der Bestellung schlecht gewesen; die klagende Partei war demnach aber auch nicht gehalten, zu beweisen, daß sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluß die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe. Ob eine Gefährdung im Sinne des § 1052 zweiter Satz ABGB vorliegt, ist auf Grund verständiger objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage aus der Sicht des Vorleistungspflichtigen zu prüfen (Wahle aaO 100). Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß die beklagte Partei auf wiederholte Mahnungen nicht reagierte und in der Folge erst als Antwort auf das Sicherstellungsbegehren der klagenden Partei einen Teil der bedungenen Anzahlung von 10 % des Auftragswertes leistete. Im Hinblick auf die Kürze der vereinbarten Lieferfrist mußte dieser Umstand von der klagenden Partei als besorgniserregend angesehen werden. Darüber hinaus war der klagenden Partei nach ihrem substaniell nicht bestrittenen Vorbringen bekannt, daß die beklagte Partei auch Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. Waagner-Biro nicht erfüllt hat, mag ihr auch der Grund der Nichterfüllung zunächst unbekannt gewesen sein. Die beklagte Partei hat aber auch in der Folge eine am 21.2.1983 fällig gewordene Schuld bei der klagenden Partei in Höhe von S 384.800,- nicht erfüllt. Wenn die beklagte Partei nunmehr einwendet, daß ihr nicht die Zahlungsfähigkeit, sondern möglicherweise nur die Zahlungswilligkeit gemangelt habe und diesem Umstand keine Bedeutung zukomme, so ist dem entgegenzuhalten, daß aus der Sicht eines verständigen Beurteilers die Nichteinhaltung einer getroffenen Anzahlungsvereinbarung unter Bedachtnahme auf die sonstigen der klagenden Partei bekannten Umstände im Sinne einer mangelnden Zahlungsfähigkeit gedeutet werden durfte. Dem Vorleistungspflichtigen steht bei begründeter Unsicherheitseinrede das Recht zu, Sicherstellung in angemessener Frist bei sonstigem Rücktritt zu begehren (SZ 44/167;Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht behauptet, ihre Vermögensverhältnisse seien schon im Zeitpunkt der Bestellung schlecht gewesen; die klagende Partei war demnach aber auch nicht gehalten, zu beweisen, daß sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluß die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe. Ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 1052, zweiter Satz ABGB vorliegt, ist auf Grund verständiger objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage aus der Sicht des Vorleistungspflichtigen zu prüfen (Wahle aaO 100). Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß die beklagte Partei auf wiederholte Mahnungen nicht reagierte und in der Folge erst als Antwort auf das Sicherstellungsbegehren der klagenden Partei einen Teil der bedungenen Anzahlung von 10 % des Auftragswertes leistete. Im Hinblick auf die Kürze der vereinbarten Lieferfrist mußte dieser Umstand von der klagenden Partei als besorgniserregend angesehen werden. Darüber hinaus war der klagenden Partei nach ihrem substaniell nicht bestrittenen Vorbringen bekannt, daß die beklagte Partei auch Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. Waagner-Biro nicht erfüllt hat, mag ihr auch der Grund der Nichterfüllung zunächst unbekannt gewesen sein. Die beklagte Partei hat aber auch in der Folge eine am 21.2.1983 fällig gewordene Schuld bei der klagenden Partei in Höhe von S 384.800,- nicht erfüllt. Wenn die beklagte Partei nunmehr einwendet, daß ihr nicht die Zahlungsfähigkeit, sondern möglicherweise nur die Zahlungswilligkeit gemangelt habe und diesem Umstand keine Bedeutung zukomme, so ist dem entgegenzuhalten, daß aus der Sicht eines verständigen Beurteilers die Nichteinhaltung einer getroffenen Anzahlungsvereinbarung unter Bedachtnahme auf die sonstigen der klagenden Partei bekannten Umstände im Sinne einer mangelnden Zahlungsfähigkeit gedeutet werden durfte. Dem Vorleistungspflichtigen steht bei begründeter Unsicherheitseinrede das Recht zu, Sicherstellung in angemessener Frist bei sonstigem Rücktritt zu begehren (SZ 44/167;
Rspr 1933/196; Ehrenzweig aaO 214; Geschnitzer Schuldrecht, Allgemeiner Teil 57; Aicher aaO Rdz 34 zu § 1052). Bis zur Leistung der geforderten Sicherheit ist der Vorleistungspflichtige nicht gehalten, mit der ihm obliegenden Leistung zu beginnen (Rspr 1932/360; Aicher in Rummel aaO Rdz 32), ohne dadurch in Schuldnerverzug zu geraten. Der Rücktritt der beklagten Partei vom Vertrag ist demnach nicht gerechtfertigt, wogegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den eingeschränkten Engeltanspruch gemäß § 1168 Abs 1 ABGB gegeben sind.Rspr 1933/196; Ehrenzweig aaO 214; Geschnitzer Schuldrecht, Allgemeiner Teil 57; Aicher aaO Rdz 34 zu Paragraph 1052,). Bis zur Leistung der geforderten Sicherheit ist der Vorleistungspflichtige nicht gehalten, mit der ihm obliegenden Leistung zu beginnen (Rspr 1932/360; Aicher in Rummel aaO Rdz 32), ohne dadurch in Schuldnerverzug zu geraten. Der Rücktritt der beklagten Partei vom Vertrag ist demnach nicht gerechtfertigt, wogegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den eingeschränkten Engeltanspruch gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB gegeben sind.
Das Berufungsgericht ging von der dargestellten Rechtslage aus, meinte jedoch, daß es dem Erstrichter oblegen wäre, die beklagte Partei anzuleiten, weitere Beweise für ihr Vorbringen anzubieten, die klagende Partei habe Abverkäufe in der Höhe von S 3,704.000,-
vorgenommen, die sie sich auf den Entgeltanspruch anrechnen lassen müsse. Ein weiteres Vorbringen ging dahin, die klagende Partei habe sich mehr erspart als der vereinbarte Werklohn betragen habe. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.9.1983 stellte die beklagte Partei eine genaue Darstellung ihres zunächst nur ganz allgemein erhobenen Prozeßvorbringens über die Anrechnungspflicht der klagenden Partei in Aussicht. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 24.10.1983
machte sie geltend, daß die Fa. Westo von der klagenden Partei Materialien im Werte von S 3,704.000,- gekauft habe, wovon 30 % abgeholt und bezahlt worden seien, wogegen mit der Abnahme und Bezahlung der restlichen 70 % innerhalb der nächsten zwei Monate gerechnet werden könne. Die beklagte Partei berief sich für ihr Vorbringen ausschließlich auf die fernschriftliche Bestellung der Fa. Westo vom 9.6.1983, die sie unter einem vorlegte. Auch nachdem der Vertreter der klagenden Partei in der folgenden Tagsatzung vom 12.1.1984
vorgebracht hatte, daß die Fa. Westo (nur) laut Rechnung vom 23.11.1983
weitere Materialien um S 369.607,- gekauft habe und nunmehr Rechnungen über die von der Fa. Westo getätigten Käufe vorgelegt hatte, ergänzte die beklagte Partei ihr Beweisanbot nicht. Die Beweislast dafür, was sich die klagende Partei infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat, trifft die beklagte Partei (SZ 54/173; SZ 34/103; SZ 24/324; EvBl 1962/64; Krejci in Rummel aaO Rdz 19 zu § 1168). Im Fernschreiben vom 9.6.1983 werden Preise für die darin genannten Waren nicht genannt. Im Hinblick auf das präzise Vorbringen der klagenden Partei, die insgesamt nur vier derartige Verkäufe an die Fa. Westo behauptete und die entsprechenden Rechnungsbelege (Beilagen EE, FF, GG und HH) vorlegte, mußte der beklagten Partei klar sein, daß ihr ganz allgemein gehaltenes Vorbringen keinesfalls nur durch die Vorlage des Fernschreibens der Fa. Westo vom 9.6.1983 bewiesen werden konnte, zumal sich die darin bestellten Werkteile mit den von der klagenden Partei ohnehin bereits vorgelegten Rechnungen größtenteils decken. Die beklagte Partei hat auch sonst ihr Vorbringen unsubstantiiert erstattet. So hat sie für die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von S 1,870.000,-weitere Materialien um S 369.607,- gekauft habe und nunmehr Rechnungen über die von der Fa. Westo getätigten Käufe vorgelegt hatte, ergänzte die beklagte Partei ihr Beweisanbot nicht. Die Beweislast dafür, was sich die klagende Partei infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat, trifft die beklagte Partei (SZ 54/173; SZ 34/103; SZ 24/324; EvBl 1962/64; Krejci in Rummel aaO Rdz 19 zu Paragraph 1168,). Im Fernschreiben vom 9.6.1983 werden Preise für die darin genannten Waren nicht genannt. Im Hinblick auf das präzise Vorbringen der klagenden Partei, die insgesamt nur vier derartige Verkäufe an die Fa. Westo behauptete und die entsprechenden Rechnungsbelege (Beilagen EE, FF, GG und HH) vorlegte, mußte der beklagten Partei klar sein, daß ihr ganz allgemein gehaltenes Vorbringen keinesfalls nur durch die Vorlage des Fernschreibens der Fa. Westo vom 9.6.1983 bewiesen werden konnte, zumal sich die darin bestellten Werkteile mit den von der klagenden Partei ohnehin bereits vorgelegten Rechnungen größtenteils decken. Die beklagte Partei hat auch sonst ihr Vorbringen unsubstantiiert erstattet. So hat sie für die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von S 1,870.000,-
(Aufwendungen für Deckungskauf einschließlich darauf entfallende Verwaltungskosten) überhaupt keine Beweismittel angeboten. Wenngleich der Richter gemäß § 182 ZPO - auch im Anwaltsprozeß darauf hinzuwirken hat, daß alle entscheidungswesentlichen Behauptungen gemacht, unvollständige Angaben vervollständigt, entsprechende Beweisanbote gestellt und alle zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes erforderlichen Aufchlüsse gegeben werden (Fasching LB RZ 655), so findet doch die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung im Gebot der Verfahrenskonzentration ihre Grenze.(Aufwendungen für Deckungskauf einschließlich darauf entfallende Verwaltungskosten) überhaupt keine Beweismittel angeboten. Wenngleich der Richter gemäß Paragraph 182, ZPO - auch im Anwaltsprozeß darauf hinzuwirken hat, daß alle entscheidungswesentlichen Behauptungen gemacht, unvollständige Angaben vervollständigt, entsprechende Beweisanbote gestellt und alle zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes erforderlichen Aufchlüsse gegeben werden (Fasching LB RZ 655), so findet doch die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung im Gebot der Verfahrenskonzentration ihre Grenze.
Das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Rechtsschutzgewährung und rechtliches Gehör wird durch übergroße Prozeßlänge empfindlich beeinträchtigt. Es soll nur nicht die Verfahrensbeschleunigung so weit gehen, daß sie von allen prozeßführenden ein übergroßes Ausmaß an Aufmerksamkeit verlangt und sie überfordert (Fasching aaO Rz 706, 707). Im vorliegenden Fall trat die beklagte Partei dem Anspruch der klagenden Partei von vorneherein mit weithin unsubstantiierten Behauptungen entgegen. Hinreichende Beweismittel wurden entweder überhaupt nicht angeboten (zur einredeweise geltend gemachten Gegenforderung) oder doch nur solche, die offenkundig zum Beweis der behaupteten Tatsachen unzureichend waren (Einwand, die klagende Partei habe sich an Materialkosten S 3,704.000,- erspart). Bei dieser Sachlage konnte der Erstrichter davon ausgehen, daß der beklagten Partei weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Die auf die Unterlassung der materiellen Prozeßleitung gestützte Mängelrüge bedeutet damit nur einen Versuch der Prozeßverschleppung, dem entgegenzutreten ist.
Demzufolge bedarf es aber keiner Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Die Rechtssache ist spruchreif im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstrichters (§ 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO).Demzufolge bedarf es aber keiner Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Die Rechtssache ist spruchreif im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstrichters (Paragraph 519, Absatz 2, zweiter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.