Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (JBl. 1985, 32; SZ 51/160; SZ 47/88; SZ 46/82; Klang 2 II 251; Spielbüchler in Rummel, ABGB, § 383 Rdz 4). Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten besessen und erworben werden (§ 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes LGBl. 1983/33; JBl 1985, 32; Koziol-Welser 6 II 50). Die klagende Partei als Pächterin eines Fischereirechtes war zwar, wie sich aus der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes ergibt, Fischereiberechtigte. Ihr stand aber, da sie weder als Eigentümerin des Wassergutes fischereiberechtigt war, noch ihr eine Grunddienstbarkeit oder eine frei veräußerliche unregelmäßige Dienstbarkeit (SZ 50/74; Klang aaO;
Spielbüchler aaO) zustand, als Pächterin ein dingliches Recht nicht zu.
Mangels eines solchen konnte sie aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gegen die beklagte Partei nicht geltend machen. Zweck der Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB ist es, im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen. Zu diesem Zweck werden auch Ansprüche auf Ersatz des zugefügten Schadens gewährt (MietSlg. 35.028;
SZ 55/28; SZ 53/11; JBl 1981, 371; Koziol-Welser aaO 34;
Spielbüchler aaO § 364 Rdz 1). Bloß obligatorische Rechte geben daher nach ständiger Rechtsprechung keinen Abwehr- und damit auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB gegen Dritte (SZ 52/5;
SZ 47/140 mwN; Spielbüchler aaO Rdz 4;
Koziol-Welser aaO 36).
Die Frage aber, ob einem Bestandnehmer eigene Schadenersatzansprüche gegen schädigende Dritte zustehen, wurde bisher nicht einheitlich beantwortet.
Solche Ansprüche wurden zwar in den Entscheidungen SZ 47/140 und SZ 23/188 mit der Begründung abgelehnt, daß sich das obligatorische Recht des Bestandnehmers nur gegen seinen Vertragspartner und darüber hinaus noch gegen diejenigen Personen richtet, die ihn in der Ausübung seines Bestandrechtes verdrängt haben, Schadenersatzansprüche des Mieters oder Leasingnehmers lehnte der Oberste Gerichtshof nicht nur für die Reparaturkosten der vermieteten Gegenstände (SZ 52/9; SZ 46/36; MietSlg. 15.125), sondern auch wegen den Mieter darüber hinaus treffender sonstiger Nachteile mit der Begründung ab, es liege ein nicht ersetzungsfähiger Drittschade vor (SZ 52/93; 8 Ob 78/83); andererseits hat der Oberste Gerichtshof neben dem Zuspruch eines Verdienstentganges an den Unternehmer bei Beschädigung eines Fernmeldekabels (JBl. 1971, 425) gerade auch im Falle der Verletzung von Interessen von Fischereipächtern durch Dritte jenen einen selbständigen Schadenersatzanspruch zuerkannt (EvBl 1968/57; SZ 12/46). Apathy aaO 62 ff 102 ff unter Hinweis auf SZ 50/10 und ihm folgend Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 29 f. haben auf Grund der dem Bestandnehmer nach den Bestimmungen der §§ 372, 339 ABGB eingeräumten Stellung mit beachtlichen Argumenten abgeleitet, daß der Bestandnehmer neben dem Bestandgeber auch Dritte gegenüber schadenersatzberechtigt ist, soweit durch Entzug oder Behinderung des Gebrauches ihm selbst ein Schade entstand (vgl EvBl.1968/57). Ob aber ein auf Nutzungsentgang und Minderung des Pachtrechtes eingeschränkter Schadenersatzanspruch der klagenden Partei zuerkannt werden könnte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen für eine verschuldensabhängige Haftung der beklagten Partei nicht gegeben sind.
Dem Erstgericht kann nicht gefolgt werden, daß der objektive Haftungstatbestand in der Bestimmung des § 1319 ABGB gefunden werden könnte, weil es schon am Einsturz oder am Ablösen eines Teiles eines Werkes mangelt (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 395). Die klagende Partei hat vielmehr die Vorschriften der §§ 30 ff WRG verletzt. Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer wurde erstmals durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1959, BGBl. Nr. 54, Rechnung getragen. In einem dritten Abschnitt zum Wasserrechtsgesetz 1934 wurden die bisher im Wasserrechtsgesetz enthaltenen Bestimmungen nicht nur zusammengezogen und neu gefaßt, sondern auch wesentlich erweitert. Der unmehrige § 31 WRG, der erneut durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207, geändert wurde, statuierte erstmals, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur Aufgabe der Wasserberechtigten ist, sondern jedermann zur Pflicht gemacht ist (Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht 2 Anm. 1 zu § 31 WRG, 154). Jedermann hat daher sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden (RV 594 BlgNR 8. GP 29). § 31 WRG verpflichtet nicht erst mittelbar auf Grund einer für den Einzelfall erlassenen behördlichen Anordnung, sondern bereits generell und unmittelbar jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig, Die Verunreinigung der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den 1. ÖJT 19 f.; Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung ÖJZ 1966, 564). Dieser Sinngehalt der Vorschrift des § 31 Abs. 1 WRG sollte durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1969 keine önderung erfahren; es sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Reinhaltungsverpflichtung jedenfalls auch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Daher folgen aus ihrer Verletzung die im § 31 Abs. 2 WRG statuierten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen desjenigen, der die Gefahr einer Wasserverunreinigung herbeiführte. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen hat die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder sogar unmittelbar anzuordnen. Dazu ist bei Gefahr im Verzug auch der Bürgermeister befugt (§ 31 Abs 3 WRG). Die Zitierung der §§ 1297 und 1299 im § 31 Abs 1 WRG stellt klar, daß anders als nach § 22 des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957, BGBl. I 1110, Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der §§ 30 f. WRG eintritt. Die Vorschrift des § 30 WRG definiert nicht nur die zu schützende und zu erhaltende Wassergüte, sondern umschreibt auch den Schutzbereich der §§ 31 bis 34 WRG:
Durch sie erhalten die folgenden - Bestimmungen der §§ 31 bis 34 WRG erst ihren vollen und erschöpfenden Sinn (Grabmayr-Roßmann aaO 151). Vom Schutzzweck des § 30 Abs. 1 WRG ausdrücklich umfaßt ist auch die Gesundheit von Menschen und Tieren und damit auch von Fischen. Die Verletzung dieser Vorschriften kann neben den dargestellten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Verunreinigers und der Möglichkeit von Ersatzvornahmen nach § 31 Abs. 1 WRG nicht nur zur strafgerichtlichen (§§ 180 f. StGB) oder verwaltungsstrafrechtlichen (§ 137 WRG) Sanktionen, sondern auch zu zivilrechtlichen Schadenersatzpflichten führen (1 Ob 14/84, 1 Ob 37/82; Neisser aaO 564; Grabmayr-Roßmann aaO 655;
VwGHSlg. 7970/A; vgl.Krzizek, Kommentar zum WRG 149). Für einen solchen Schadenersatzanspruch mangelt es aber an den subjektiven Voraussetzungen.
Auszugehen ist davon, daß eine juristische Person verschuldensunfähig ist. Sie kann auch selbst keine unerlaubten Handlungen setzen, sie hat aber für das schuldhafte Handeln anderer Personen in ihrem Rechtskreis, das ihr haftungsrechtlich zugeordnet wird, einzustehen (SZ 51/7; JBl 1978, 543;
Ostheim in JBl 1972, 315). Zuzurechnen ist ihr zwar nicht nur das Verschulden ihrer vertretungsbefugten Organe, sondern auch das aller Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlichter Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (SZ 51/80 mwN;
Koziol, ÖHR 2 II 377; Koziol-Welser 6 I 60 f.; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 190; Ostheim in Gschnitzer GS 330 f.). Wurde der Schaden durch einen bloßen Besorgungsgehilfen herbeigeführt, haftet die juristische Person nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder dann, wenn einer Person, deren Verhalten der juristischen Person unmittelbar zuzurechnen ist, ein Organisationsfehler, ein Auswahlverschulden oder ein überwachungsverschulden unterlief (JBl 1980, 590; ZVR 1979/223; JBl 1978, 543;
SZ 49/144 ua). In dieser Richtung brachte die klagende Partei in tatsächlicher Hinsicht nichts vor, was Grundlage einer Verschuldenshaftung der beklagten Partei sein könnte; es wurden auch keine Feststellungen getroffen, aus denen der Schluß auf eine Haftung der beklagten Partei wegen Verschuldens gezogen werden könnte: Der Rohrdefekt ist auf eine Materialschwäche zurückzuführen, er war optisch nicht feststellbar, weil sich die defekte Stelle im Heizölvorwärmer befand; die beklagte Partei hatte einen Klärwärter damit betraut, täglich den Abwasserkanal auf Ölaustritte zu kontrollieren. Dieser kann aber nach seinem Tätigkeitsbereich nicht als Repräsentant der beklagten Partei mit leitendem, eingenverantwortlichem Aufgabenbereich angesehen werden, er war somit bloßer Besorgungsgehilfe der beklagten Partei. Daß die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1315 ABGB vorlägen, wurde weder behauptet noch festgestellt. Haftet die beklagte Partei aber schon mangels eines von ihr zu verantwortenden Verschuldens nicht, erfolgte die Abweisung des Klagebegehrens schon aus diesem Grunde zu Recht.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.