Es ist ständige Rechtsprechung, dass der von der Wohnungseigentümermehrheit bestellte Hausverwalter rückständige Betriebskosten(-vorauszahlungen) gegen säumige Wohnungseigentümer im eigenen Namen einklagen kann (MietSlg 31.525/16, 33.476, 34.541, 35.625/15, 5 Ob 27/84; vgl auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 837); dass dem Hausverwalter die für seine Tätigkeit allenfalls erforderliche Gewerbekonzession fehlt, ist auf seine Klagelegitimation ohne Einfluss.Es ist ständige Rechtsprechung, dass der von der Wohnungseigentümermehrheit bestellte Hausverwalter rückständige Betriebskosten(-vorauszahlungen) gegen säumige Wohnungseigentümer im eigenen Namen einklagen kann (MietSlg 31.525/16, 33.476, 34.541, 35.625/15, 5 Ob 27/84; vergleiche auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 837,); dass dem Hausverwalter die für seine Tätigkeit allenfalls erforderliche Gewerbekonzession fehlt, ist auf seine Klagelegitimation ohne Einfluss.