Der Kläger stellte den Urteilsantrag, den Beklagten zu verpflichten, "mittels Durchführung geeigneter Sanierungsmaßnahmen jenen Zustand herzustellen, daß künftige Felsaustritte aus seinem Grundstück 838/5 KG G vermieden werden". Hiezu brachte er vor, sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück 379/14 KG A grenze an das vorgenannte tieferliegende und zur Grundstücksgrenze hin eine Steilböschung aufweisende Grundstück des Beklagten. An dieser aus Konglomeratstein bestehenden Steilböschung sei es im April 1980 zu einem Felssturz gekommen, wobei Gesteinsbrocken bis zu einem Ausmaß von 100 Tonnen aus der Konglomeratwand ausgebrochen und am Böschungsfuß liegengeblieben seien. Nach einem im Rahmen eines folgenden Verwaltungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten bestehe für das Wohnhaus des Klägers keine konkrete Gefahr. Da die Konglomeratwand steiler sei, als es ihrem natürlichen Böschungswinkel entspreche, müsse im Hinblick auf die Schwerkraft und die den Gesteinsverband auflockernde Verwitterung in Zukunft mit weiteren Felsausbrüchen gerechnet werden, sofern nicht künstliche Stützmaßnahmen in Form diverser Betonbauten getroffen würden. Künftige Felsaustritte würden schließlich bis etwa 5 m in das Grundstück des Klägers "eingreifen"; sodann wäre solcherart der Endzustand derart gegeben, daß sich eine Böschung mit einer Neigung von 2 : 1 herausgebildet hätte. Den Beklagten treffe die Pflicht, einen solchen, das oberhalb der Steilböschung gelegene Grundstück des Klägers gefährdenden Vorgang durch geeignete Schutzmaßnahmen, deren Auswahl ihm überlassen bleibe, abzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab. Der Kläger habe irgendein Zutun des Beklagten oder seiner Rechtsvorgänger zu den Felsstürzen gar nicht behauptet. Nach dem Klagsvorbringen seien die Felsstürze nicht Folge der Eigentumsausübung des Klägers, sondern Naturvorgänge. Ihr Auftreten und ihre Auswirkungen könnten zwar behauptetermaßen durch teure Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Beklagten verhindert werden, mangels gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung könne der Beklagte jedoch zu solchen Maßnahmen nicht verhalten werden. Aus dem bloßen Eigentum an einem Grundstück ergebe sich nicht die Verpflichtung des Eigentümers zu irgendeinem Tun. Innerhalb der Schranken der §§ 364 ff. ABGB sei jeder Eigentümer zur Ausübung seines Eigentums berechtigt. Immissionen iS der §§ 364 Abs. 2, 364 b ABGB lägen aber nicht vor, weil die Felsstürze nicht als Folge der Eigentumsausübung des Beklagten, insbesondere auch nicht durch sein direktes oder indirektes Zutun, aufträten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab. Der Kläger habe irgendein Zutun des Beklagten oder seiner Rechtsvorgänger zu den Felsstürzen gar nicht behauptet. Nach dem Klagsvorbringen seien die Felsstürze nicht Folge der Eigentumsausübung des Klägers, sondern Naturvorgänge. Ihr Auftreten und ihre Auswirkungen könnten zwar behauptetermaßen durch teure Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Beklagten verhindert werden, mangels gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung könne der Beklagte jedoch zu solchen Maßnahmen nicht verhalten werden. Aus dem bloßen Eigentum an einem Grundstück ergebe sich nicht die Verpflichtung des Eigentümers zu irgendeinem Tun. Innerhalb der Schranken der Paragraphen 364, ff. ABGB sei jeder Eigentümer zur Ausübung seines Eigentums berechtigt. Immissionen iS der Paragraphen 364, Absatz 2,, 364 b ABGB lägen aber nicht vor, weil die Felsstürze nicht als Folge der Eigentumsausübung des Beklagten, insbesondere auch nicht durch sein direktes oder indirektes Zutun, aufträten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es verwies darauf, daß nach den Klagsbehauptungen die zu befürchtenden Felsabstürze die Folge eines zu steilen natürlichen Böschungswinkels seien, und erklärte, der Kläger habe mit solchen Felsstürzen schon beim Erwerb seines Grundstückes bzw. Bau seines Hauses rechnen müssen, da die Situation offenbar auffällig gewesen sei. Ein Fall einer Immission liege nicht vor, zumal eine solche eine Einwirkung vom Grundstück des Beklagten auf jenes des Klägers voraussetze, vorliegendenfalls aber umgekehrt der Kläger rechnen müsse, daß nach weiteren Felsabgängen auch Teile seines Grundstückes auf jenes des Beklagten fielen. IS des § 343 ABGB könne zwar dann, wenn eine "andere fremde Sache" dem Einsturz nahe sei und dem Kläger hieraus offenkundig Schaden drohe, Sicherstellung für eine allfällige Ersatzforderung begehrt werden. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht erhoben. Nach § 364 b ABGB sei weiters die Vertiefung eines Grundstückes in der Weise, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, verboten. Selbst wenn eine Vertiefung iS dieser Gesetzesstelle auch durch bloße Unterlassung herbeigeführt werden könne, sei für den Kläger hier nichts gewonnen, weil der Beklagte weder Maßnahmen gesetzt noch unterlassen habe, um sein Grundstück zu vertiefen. Die allmähliche Herstellung einer natürlichen Böschung mit einer Neigung von 2 : 1 stelle einen natürlichen Erosionsvorgang dar. Eine gesetzliche Pflicht, der natürlichen Erosion Einhalt zu gebieten, bestehe nicht.Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es verwies darauf, daß nach den Klagsbehauptungen die zu befürchtenden Felsabstürze die Folge eines zu steilen natürlichen Böschungswinkels seien, und erklärte, der Kläger habe mit solchen Felsstürzen schon beim Erwerb seines Grundstückes bzw. Bau seines Hauses rechnen müssen, da die Situation offenbar auffällig gewesen sei. Ein Fall einer Immission liege nicht vor, zumal eine solche eine Einwirkung vom Grundstück des Beklagten auf jenes des Klägers voraussetze, vorliegendenfalls aber umgekehrt der Kläger rechnen müsse, daß nach weiteren Felsabgängen auch Teile seines Grundstückes auf jenes des Beklagten fielen. IS des Paragraph 343, ABGB könne zwar dann, wenn eine "andere fremde Sache" dem Einsturz nahe sei und dem Kläger hieraus offenkundig Schaden drohe, Sicherstellung für eine allfällige Ersatzforderung begehrt werden. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht erhoben. Nach Paragraph 364, b ABGB sei weiters die Vertiefung eines Grundstückes in der Weise, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, verboten. Selbst wenn eine Vertiefung iS dieser Gesetzesstelle auch durch bloße Unterlassung herbeigeführt werden könne, sei für den Kläger hier nichts gewonnen, weil der Beklagte weder Maßnahmen gesetzt noch unterlassen habe, um sein Grundstück zu vertiefen. Die allmähliche Herstellung einer natürlichen Böschung mit einer Neigung von 2 : 1 stelle einen natürlichen Erosionsvorgang dar. Eine gesetzliche Pflicht, der natürlichen Erosion Einhalt zu gebieten, bestehe nicht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.