Soweit in der Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO eine unrichtige rechtliche Subsumtion der dem Angeklagten insgesamt zur Last liegenden Diebstahlstaten unter den § 129 Z 2 StGB mit dem Einwand gerügt wird, daß diese Qualifikation nur für das Einzelfaktum I B 6 zutreffe, wird verkannt, daß mehrere von einem Täter verübte Straftaten gleicher Art (gleichartige Deliktswiederholung) mit Wert- oder Schadensqualifikation, wie etwa Diebstähle, infolge des Zusammenrechnungsprinzipes (§ 29 StGB) bei gemeinsamer Aburteilung rechtlich eine Einheit bilden. Zur Annahme einer Qualifikation reicht es daher aus, wenn sie auch nur bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (Mayerhofer-Rieder, ENr. 43 zu § 281 Z 10 StPO; 11 Os 34/81 uva).Soweit in der Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO eine unrichtige rechtliche Subsumtion der dem Angeklagten insgesamt zur Last liegenden Diebstahlstaten unter den Paragraph 129, Ziffer 2, StGB mit dem Einwand gerügt wird, daß diese Qualifikation nur für das Einzelfaktum römisch eins B 6 zutreffe, wird verkannt, daß mehrere von einem Täter verübte Straftaten gleicher Art (gleichartige Deliktswiederholung) mit Wert- oder Schadensqualifikation, wie etwa Diebstähle, infolge des Zusammenrechnungsprinzipes (Paragraph 29, StGB) bei gemeinsamer Aburteilung rechtlich eine Einheit bilden. Zur Annahme einer Qualifikation reicht es daher aus, wenn sie auch nur bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (Mayerhofer-Rieder, ENr. 43 zu Paragraph 281, Ziffer 10, StPO; 11 Os 34/81 uva).
Demnach ist die erstgerichtliche Annahme der Qualifikation der Diebstähle in ihrer Gesamtheit (auch) nach dem § 129 Z 2 StGB, deren Vorliegen im Faktum I B 6 von den Beschwerdeführern gar nicht bestritten wird, frei von Rechtsirrtum.Demnach ist die erstgerichtliche Annahme der Qualifikation der Diebstähle in ihrer Gesamtheit (auch) nach dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB, deren Vorliegen im Faktum römisch eins B 6 von den Beschwerdeführern gar nicht bestritten wird, frei von Rechtsirrtum.
Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a - sachlich 9 lit. b - StPO wird in Ansehung der Schuldsprüche IV und V wegen der Vergehen nach den § 297 Abs. 1 und 298 Abs. 1 StGB mit dem Einwand geltend gemacht, es fehle an Feststellungen zum Unrechtsbewußtsein, das bei einem (zur Tatzeit) 15-Jährigen für diese Delikte nicht (ohne weiteres) anzunehmen sei.Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, - sachlich 9 Litera b, - StPO wird in Ansehung der Schuldsprüche römisch vier und römisch fünf wegen der Vergehen nach den Paragraph 297, Absatz eins und 298 Absatz eins, StGB mit dem Einwand geltend gemacht, es fehle an Feststellungen zum Unrechtsbewußtsein, das bei einem (zur Tatzeit) 15-Jährigen für diese Delikte nicht (ohne weiteres) anzunehmen sei.
Auch diese Rüge versagt.
Als Vergehen der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB liegt Hans Jürgen A zur Last, daß er am 24.September 1983 Robert C der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB aussetzte, indem er vor Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Braunau bewußt wahrheitswidrig behauptete, der Genannte sei Anfang 1983 beim Diebstahl von acht Packungen Zigaretten im Wert von 144 S zum Nachteil der Christine D beteiligt gewesen und habe Mitte 1983 einen Bargeldbetrag von 1.500 S der Else E sowie Anfang 1982 100 DM einem Unbekannten gestohlen (Punkt IV 1 bis 3) des Schuldspruches). A hatte indes den erstgenannten Diebstahl allein begangen, die zwei weiteren Diebstähle 'erfunden' und bei seinen wider besseres Wissen erhobenen Anschuldigungen es für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß er hiedurch C der Gefahr der behördlichen Verfolgung wegen von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen aussetzte.Als Vergehen der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins, StGB liegt Hans Jürgen A zur Last, daß er am 24.September 1983 Robert C der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB aussetzte, indem er vor Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Braunau bewußt wahrheitswidrig behauptete, der Genannte sei Anfang 1983 beim Diebstahl von acht Packungen Zigaretten im Wert von 144 S zum Nachteil der Christine D beteiligt gewesen und habe Mitte 1983 einen Bargeldbetrag von 1.500 S der Else E sowie Anfang 1982 100 DM einem Unbekannten gestohlen (Punkt römisch vier 1 bis 3) des Schuldspruches). A hatte indes den erstgenannten Diebstahl allein begangen, die zwei weiteren Diebstähle 'erfunden' und bei seinen wider besseres Wissen erhobenen Anschuldigungen es für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß er hiedurch C der Gefahr der behördlichen Verfolgung wegen von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen aussetzte.
Im Zusammenhang mit der Anschuldigung gegen C wegen Diebstahls von 1.500 S (Punkt IV 2) bezichtigte A wissentlich sich selbst fälschlich, einen Anteil von 500 S aus der Diebsbeute in Kenntnis der Herkunft übernommen zu haben (Punkt V des Schuldspruches). Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß in der Frage der - bei erwachsenen und schuldfähigen Tätern in der Regel zu vermutenden - Verbotskenntnis bei jugendlichen Straftätern eine differenzierende Betrachtung geboten sein kann.Im Zusammenhang mit der Anschuldigung gegen C wegen Diebstahls von 1.500 S (Punkt römisch vier 2) bezichtigte A wissentlich sich selbst fälschlich, einen Anteil von 500 S aus der Diebsbeute in Kenntnis der Herkunft übernommen zu haben (Punkt römisch fünf des Schuldspruches). Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß in der Frage der - bei erwachsenen und schuldfähigen Tätern in der Regel zu vermutenden - Verbotskenntnis bei jugendlichen Straftätern eine differenzierende Betrachtung geboten sein kann.
Vorliegend nahm aber das Erstgericht - was von der Beschwerde nicht bekämpft wird - als erwiesen an, daß (auch) der Angeklagte A reif war, das Unrecht seiner Taten - daher auch der Verleumdung und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung - einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Feststellungen in bezug auf einen allfälligen Mangel des Unrechtsbewußtseins, der einen Rechtsirrtum im Sinn des § 9 StGB begründen konnte (SSt. 46/29 ua), waren nach den Verfahrensergebnissen nicht indiziert.Vorliegend nahm aber das Erstgericht - was von der Beschwerde nicht bekämpft wird - als erwiesen an, daß (auch) der Angeklagte A reif war, das Unrecht seiner Taten - daher auch der Verleumdung und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung - einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Feststellungen in bezug auf einen allfälligen Mangel des Unrechtsbewußtseins, der einen Rechtsirrtum im Sinn des Paragraph 9, StGB begründen konnte (SSt. 46/29 ua), waren nach den Verfahrensergebnissen nicht indiziert.
Denn der Angeklagte bekannte sich der Verleumdung und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung schuldig und gab insbesondere zu, daß seine Angaben 'erstunken und erlogen' waren, ihm (auch) klar war, daß er C 'reinzieht und daß dieser wegen dieser Sache angeklagt wird', bzw. daß er gedacht habe, die Gendarmerie werde C (erst einmal) vernehmen (Band II, ON 61, S 34 f, 37 d A). Aus dieser Verantwortung, die keinen Hinweis auf einen Rechtsirrtum enthält, ist vielmehr zumindest bedingtes - und daher ausreichendes - Unrechtsbewußtsein (vgl. Leukauf-Steininger 2 , RN 3 zu § 9 StGB) ableitbar.Denn der Angeklagte bekannte sich der Verleumdung und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung schuldig und gab insbesondere zu, daß seine Angaben 'erstunken und erlogen' waren, ihm (auch) klar war, daß er C 'reinzieht und daß dieser wegen dieser Sache angeklagt wird', bzw. daß er gedacht habe, die Gendarmerie werde C (erst einmal) vernehmen (Band römisch zwei, ON 61, S 34 f, 37 d A). Aus dieser Verantwortung, die keinen Hinweis auf einen Rechtsirrtum enthält, ist vielmehr zumindest bedingtes - und daher ausreichendes - Unrechtsbewußtsein vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN 3 zu Paragraph 9, StGB) ableitbar.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und den § 11 JGG nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, die es gemäß dem § 43 StGB (§ 11 Z 3 JGG) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die vielen diebischen Angriffe in rascher Abfolge und über einen längeren Zeitraum, die Tatsache, daß der Angeklagte den Mitangeklagten C mehrfach verleumdete, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und insbesondere den Umstand, daß sich der Angeklagte 'nach Zustellung der Anklageschrift wiederum dazu hinreißen ließ, einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag zu stehlen'. Als mildernd hielt es dem Angeklagten das umfassende Geständnis zugute, das auch zur Wahrheitsfindung beitrug.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB und den Paragraph 11, JGG nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, die es gemäß dem Paragraph 43, StGB (Paragraph 11, Ziffer 3, JGG) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die vielen diebischen Angriffe in rascher Abfolge und über einen längeren Zeitraum, die Tatsache, daß der Angeklagte den Mitangeklagten C mehrfach verleumdete, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und insbesondere den Umstand, daß sich der Angeklagte 'nach Zustellung der Anklageschrift wiederum dazu hinreißen ließ, einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag zu stehlen'. Als mildernd hielt es dem Angeklagten das umfassende Geständnis zugute, das auch zur Wahrheitsfindung beitrug.
Mit ihrer Berufung streben die gesetzlichen Vertreter des Angeklagten eine Strafermäßigung an.
Die Berufung ist berechtigt.
Im Ergebnis zutreffend weisen die Berufungswerber darauf hin, daß dem Angeklagten der (bloße) Verdacht, schon in strafunmündigem Alter eine an sich mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben (Bd. II S 83 d.A), nicht den Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nehmen kann. Dazu kommt, daß der Angeklagte bei einem Teil der ihm zur Last fallenden Straftaten das 14. Lebensjahr nur knapp überschritten hatte.Im Ergebnis zutreffend weisen die Berufungswerber darauf hin, daß dem Angeklagten der (bloße) Verdacht, schon in strafunmündigem Alter eine an sich mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben (Bd. römisch zwei S 83 d.A), nicht den Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nehmen kann. Dazu kommt, daß der Angeklagte bei einem Teil der ihm zur Last fallenden Straftaten das 14. Lebensjahr nur knapp überschritten hatte.
Unter diesem erweiterten Aspekt erscheint aber eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten überhöht. Sie war daher auf ein dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters adäquates Ausmaß zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.