Geht man aber, statt von der - wie dargelegt - hypothetischen Alternative eines bloß unbefugten Betriebs des Kraftwagens, von den Urteilskonstatierungen (insbesondere zur subjektiven Tatseite) aus, dann erweist sich die einen Schuldspruch wegen § 136 StGB. anstrebende Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z.10 StPO.) als nicht gesetzmäßig ausgeführt.Geht man aber, statt von der - wie dargelegt - hypothetischen Alternative eines bloß unbefugten Betriebs des Kraftwagens, von den Urteilskonstatierungen (insbesondere zur subjektiven Tatseite) aus, dann erweist sich die einen Schuldspruch wegen Paragraph 136, StGB. anstrebende Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Angeklagte und sein Komplize beschlossen, um dieses
'eigentumsähnliche Verhältnis' zu dem Wagen ... aufrechterhalten zu
können, 'zwei Kennzeichentafeln an sich zu bringen, mit welchen sie
... das ... Fahrzeug ausrüsten wollten' (S.319). Noch in derselben
Nacht montierten sie daher zwei solcher Tafeln von dem Kraftwagen des Walter D ab (teilweise A I 12) und brachten sie an dem angeeigneten Automobil an. Gerade diesen engen zeitlichen Konnex übergeht die eine Nichtigkeit des Kennzeichendiebstahls nach § 281 Abs.1 Z.5 und 9 lit.a StPO. relevierende Beschwerde, wenn sie behauptet, es wurde zur Wegnahme der Kennzeichentafeln eine 'Bereicherungsabsicht' nicht konstatiert, und vermeint, daß auch aus dem späteren Ummontieren der Kennzeichentafeln nicht mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit auf eine Diebstahlsabsicht geschlossen werden könne (S.347). Damit läuft die Beschwerde auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts hinaus, das den (für Diebstahl ausreichenden) Bereicherungsvorsatz hinsichtlich des Personenkraftwagens zugleich auch für die Wegnahme der von vornherein für diesen bestimmten und sogleich an ihm montierten, zum Zubehör gewidmeten Kennzeichentafeln mit hinreichender Deutlichkeit konstatiert hat.Nacht montierten sie daher zwei solcher Tafeln von dem Kraftwagen des Walter D ab (teilweise A römisch eins 12) und brachten sie an dem angeeigneten Automobil an. Gerade diesen engen zeitlichen Konnex übergeht die eine Nichtigkeit des Kennzeichendiebstahls nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. relevierende Beschwerde, wenn sie behauptet, es wurde zur Wegnahme der Kennzeichentafeln eine 'Bereicherungsabsicht' nicht konstatiert, und vermeint, daß auch aus dem späteren Ummontieren der Kennzeichentafeln nicht mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit auf eine Diebstahlsabsicht geschlossen werden könne (S.347). Damit läuft die Beschwerde auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts hinaus, das den (für Diebstahl ausreichenden) Bereicherungsvorsatz hinsichtlich des Personenkraftwagens zugleich auch für die Wegnahme der von vornherein für diesen bestimmten und sogleich an ihm montierten, zum Zubehör gewidmeten Kennzeichentafeln mit hinreichender Deutlichkeit konstatiert hat.
Die Bekämpfung der Tatbeurteilung auch nach § 129 StGB. bei den Diebstählen von vier Motorradschlüsseln zum Nachteil der Firma Karl J*** (A I 10) und von Sachen aus dem Kraftwagen des Walter D (teilweise A I 12) aus § 281 Abs.1 Z.5 und 10 StPO. übersieht schließlich, daß nach den Urteilsgründen in diesen Fällen die angefochtene Subsumtion gar nicht vorgenommen wurde (S.317, 320). Im Urteilssatz hinwiederum ist einleitend nur von einer Tatbegehung 'größtenteils durch Einbruch' die Rede (S.310), sodaß erkennbar nicht alle nachfolgend angeführten Diebstahlsfakten von dieser Qualifikation erfaßt werden. Sonach geht auch diese Rüge nicht vom Wortlaut des Urteils aus und erweist sich damit als nicht dem Gesetz entsprechend.Die Bekämpfung der Tatbeurteilung auch nach Paragraph 129, StGB. bei den Diebstählen von vier Motorradschlüsseln zum Nachteil der Firma Karl J*** (A römisch eins 10) und von Sachen aus dem Kraftwagen des Walter D (teilweise A römisch eins 12) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. übersieht schließlich, daß nach den Urteilsgründen in diesen Fällen die angefochtene Subsumtion gar nicht vorgenommen wurde (S.317, 320). Im Urteilssatz hinwiederum ist einleitend nur von einer Tatbegehung 'größtenteils durch Einbruch' die Rede (S.310), sodaß erkennbar nicht alle nachfolgend angeführten Diebstahlsfakten von dieser Qualifikation erfaßt werden. Sonach geht auch diese Rüge nicht vom Wortlaut des Urteils aus und erweist sich damit als nicht dem Gesetz entsprechend.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt: Daß nicht individualisiert wurde, in welchen Einzelfakten die Qualifikation des § 129Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt: Daß nicht individualisiert wurde, in welchen Einzelfakten die Qualifikation des Paragraph 129
StGB. vorliegt, verschlägt deshalb nichts, weil die den Gegenstand eines Schuldspruchs bildenden Diebstähle rechtlich als eine Einheit zu beurteilen sind, sodaß es zur Annahme einer Qualifikation ausreicht, wenn sie auch nur bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (RiZ.1968 S.193; LSK.1976/372;
SSt.L/11; 10 0s 22/78, 12 0s 178/80, 9 0s 69/81, 9 0s 53/82, 11 0s
138/76;
zuletzt 13 0s 86/84).
Da sohin weder die angerufenen noch ein anderer der im § 281 Abs.1Da sohin weder die angerufenen noch ein anderer der im Paragraph 281, Absatz eins
Z.1Ziffer eins
bis 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs.1 Z.1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z.2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.bis 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ.1970 S.17, 18; 1973 S.70 u.v.a., zueltzt 13 0s 162/84).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ.1970 S.17, 18; 1973 S.70 u.v.a., zueltzt 13 0s 162/84).