Dieses Urteil leidet im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der Taten an einer Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO, welche vom Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht wurde, jedoch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist:Dieses Urteil leidet im Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der Taten an einer Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, welche vom Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht wurde, jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist:
Da nämlich die Höhe der Strafdrohung beim Betrug von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des vom Täter verursachten oder von seinem Vorsatz erfaßten Schadens abhängt, ist gemäß dem § 29 StGB bei Begehung mehrerer Straftaten solcher Art durch ein- und denselben Täter die Summe der Schadensbeträge maßgebend (vgl. insb. EvBl. 1976/173); auf die Art der Beteiligung an den einzelnen ihrem Wesen nach gleichartigen Angriffen kommt es hiebei nicht an. Insoweit sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Straftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen, rechtlich als Einheit zu beurteilen. Die getrennte Annahme eines Vergehens neben einem Verbrechen eben dieses Deliktstyps ist daher unzulässig (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 EGr. 5 zu § 29 StGB sowie EvBl. 1983/78). Ein Verstoß solcher Art gegen das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB begründet Urteilsnichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO (Mayerhofer-Rieder, EGr. 22 zu letzterwähnter Gesetzesstelle).Da nämlich die Höhe der Strafdrohung beim Betrug von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des vom Täter verursachten oder von seinem Vorsatz erfaßten Schadens abhängt, ist gemäß dem Paragraph 29, StGB bei Begehung mehrerer Straftaten solcher Art durch ein- und denselben Täter die Summe der Schadensbeträge maßgebend vergleiche insb. EvBl. 1976/173); auf die Art der Beteiligung an den einzelnen ihrem Wesen nach gleichartigen Angriffen kommt es hiebei nicht an. Insoweit sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Straftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen, rechtlich als Einheit zu beurteilen. Die getrennte Annahme eines Vergehens neben einem Verbrechen eben dieses Deliktstyps ist daher unzulässig vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 EGr. 5 zu Paragraph 29, StGB sowie EvBl. 1983/78). Ein Verstoß solcher Art gegen das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB begründet Urteilsnichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (Mayerhofer-Rieder, EGr. 22 zu letzterwähnter Gesetzesstelle).
Daher war das gegenständliche, den Angeklagten sowohl des Verbrechens des schweren Betruges als auch des Vergehens des Betruges schuldig erkennende Urteil im erwähnten Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der Tat (und demzufolge auch im Strafausspruch) gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten von Amts wegen aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst wie im Spruch zu erkennen.Daher war das gegenständliche, den Angeklagten sowohl des Verbrechens des schweren Betruges als auch des Vergehens des Betruges schuldig erkennende Urteil im erwähnten Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der Tat (und demzufolge auch im Strafausspruch) gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten von Amts wegen aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst wie im Spruch zu erkennen.
Gleichzeitig war - in Ergänzung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung des auch insoweit (im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO) nichtigen Urteiles des Erstgerichtes - auf die verhängte Strafe die Vorhaft in der Dauer vom 19.April 1984, 8,30 Uhr (siehe ON 69), bis 20.April 1984, 8,15 Uhr, zusätzlich anzurechnen. Bei der demnach erforderlichen Strafneubemessung konnte von den in erster Instanz richtig und vollzählig festgestellten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden.Gleichzeitig war - in Ergänzung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung des auch insoweit (im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) nichtigen Urteiles des Erstgerichtes - auf die verhängte Strafe die Vorhaft in der Dauer vom 19.April 1984, 8,30 Uhr (siehe ON 69), bis 20.April 1984, 8,15 Uhr, zusätzlich anzurechnen. Bei der demnach erforderlichen Strafneubemessung konnte von den in erster Instanz richtig und vollzählig festgestellten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden.
Besonders zu beachten war aber, daß das Verbot der reformatio in peius (§ 293 Abs. 3 StPO) - das Urteil des ersten Rechtsganges war von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft worden - nur deshalb nicht gilt, weil der Schuldspruch im zweiten Rechtsgang auch ein neu hinzugetretenes Faktum umfaßt.Besonders zu beachten war aber, daß das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 293, Absatz 3, StPO) - das Urteil des ersten Rechtsganges war von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft worden - nur deshalb nicht gilt, weil der Schuldspruch im zweiten Rechtsgang auch ein neu hinzugetretenes Faktum umfaßt.
Die Straferhöhungsmöglichkeit findet in solchen Fällen nicht nur im Höchstmaß der konkret zur Anwendung gelangenden Strafnorm, sondern auch in der Summe aus der im früheren Rechtsgang verhängten Strafe und jener Sanktion ihre Grenze, die bei getrennter Behandlung wegen des neu hinzugetretenen Deliktes ausgesprochen hätte werden können. Andernfalls wäre der Verfolgte durch die grundsätzlich gebotene Einbeziehung des neuen Faktums in das alte Verfahren (§ 56 StPO) schlechter gestellt als bei einer - den Ausnahmefall bildenden - getrennten Verfahrensführung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 StGB). Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies, daß das Erstgericht (auch) mit dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe von 2 3/4 Jahren das Gesetz verletzte (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO), weil damit die zulässige Strafobergrenze von 2 1/4 Jahren - gebildet aus der im ersten Rechtsgang ausgesprochenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten zuzüglich der höchstmöglichen Strafsanktion bei getrennter Beurteilung des neuen Faktums (§ 146 StGB unter Berücksichtigung der möglichen Strafschärfung nach dem § 39 StGB, somit neun Monate) - überschritten wurde. (Für das Berufungsbegehren der Staatsanwaltschaft blieb daher bei der gegebenen Sachlage von vornherein kein Raum.) Unter diesem Aspekt und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem neu hinzugetretenen Betrugsfaktum um eine (objektiv) geringfügige Verfehlung handelt, wobei der dadurch verursachte Schaden bereits zur Gänze gutgemacht wurde, erscheint eine härtere als die im ersten Rechtsgang ausgesprochene Strafsanktion nicht erforderlich. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten reicht aus, den Unrechts- und Schuldgehalt der nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten voll zu erfassen. Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Straferhöhungsmöglichkeit findet in solchen Fällen nicht nur im Höchstmaß der konkret zur Anwendung gelangenden Strafnorm, sondern auch in der Summe aus der im früheren Rechtsgang verhängten Strafe und jener Sanktion ihre Grenze, die bei getrennter Behandlung wegen des neu hinzugetretenen Deliktes ausgesprochen hätte werden können. Andernfalls wäre der Verfolgte durch die grundsätzlich gebotene Einbeziehung des neuen Faktums in das alte Verfahren (Paragraph 56, StPO) schlechter gestellt als bei einer - den Ausnahmefall bildenden - getrennten Verfahrensführung (Paragraph 31, Absatz eins, Satz 2 StGB). Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies, daß das Erstgericht (auch) mit dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe von 2 3/4 Jahren das Gesetz verletzte (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), weil damit die zulässige Strafobergrenze von 2 1/4 Jahren - gebildet aus der im ersten Rechtsgang ausgesprochenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten zuzüglich der höchstmöglichen Strafsanktion bei getrennter Beurteilung des neuen Faktums (Paragraph 146, StGB unter Berücksichtigung der möglichen Strafschärfung nach dem Paragraph 39, StGB, somit neun Monate) - überschritten wurde. (Für das Berufungsbegehren der Staatsanwaltschaft blieb daher bei der gegebenen Sachlage von vornherein kein Raum.) Unter diesem Aspekt und bei Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem neu hinzugetretenen Betrugsfaktum um eine (objektiv) geringfügige Verfehlung handelt, wobei der dadurch verursachte Schaden bereits zur Gänze gutgemacht wurde, erscheint eine härtere als die im ersten Rechtsgang ausgesprochene Strafsanktion nicht erforderlich. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten reicht aus, den Unrechts- und Schuldgehalt der nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten voll zu erfassen. Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.