Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene abgesonderte Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig, der mit der Revision verbundene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung findet auch Anwendung, wenn die Zulassung erst von der Rechtsmittelinstanz über Rekurs gegen die Verweigerung der Zulassung durch die Vorinstanz erfolgt (JBl 1977, 99; JBl 1954, 360; Nach Paragraph 18, Absatz 4, ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung findet auch Anwendung, wenn die Zulassung erst von der Rechtsmittelinstanz über Rekurs gegen die Verweigerung der Zulassung durch die Vorinstanz erfolgt (JBl 1977, 99; JBl 1954, 360; Fasching II 221). Zu Unrecht beruft sich der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit auf die kurz vor dem angefochtenen Beschluss ergangene Entscheidung des Erstgerichts. Ein vom Gericht zweiter Instanz gefällter, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss kann erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Rechtsmittelweg bekämpft werden (JBl 1980, 379). Der Hinweis auf die bloße Möglichkeit, dass keine selbständig anfechtbare weitere Entscheidung mehr erfolgt, rechtfertigt die Zulässigkeit nicht. Folgt keine weitere Entscheidung nach, verliert nämlich die Partei ihr vorbehaltenes Rechtsmittel nicht (SZ 39/72; römisch II 221). Zu Unrecht beruft sich der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit auf die kurz vor dem angefochtenen Beschluss ergangene Entscheidung des Erstgerichts. Ein vom Gericht zweiter Instanz gefällter, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss kann erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Rechtsmittelweg bekämpft werden (JBl 1980, 379). Der Hinweis auf die bloße Möglichkeit, dass keine selbständig anfechtbare weitere Entscheidung mehr erfolgt, rechtfertigt die Zulässigkeit nicht. Folgt keine weitere Entscheidung nach, verliert nämlich die Partei ihr vorbehaltenes Rechtsmittel nicht (SZ 39/72; Fasching IV 393). römisch IV 393).
Ein rechtliches Interesse iSd § 17 Abs 1 ZPO besteht dann, wenn durch die Entscheidung im Prozess die Rechtssphäre des Dritten berührt wird und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (Ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 17, Absatz eins, ZPO besteht dann, wenn durch die Entscheidung im Prozess die Rechtssphäre des Dritten berührt wird und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 398). Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kann der Überweisungsgläubiger im Wege der Prozessintervention sein Interesse wahren, weil dieses Interventionsinteresse im § 310 EO anerkannt ist (7 Ob 20/82; JBL 1960, 501; GlUNF 6078). Es kommt dann nicht darauf an, dass im vorliegenden Fall nicht der Verpflichtete die gepfändete Forderung mittels Leistungsklage geltend machte. Die Interessenlage des Überweisungsgläubigers ist keine andere, wenn , Zivilprozessrecht Rdz 398). Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kann der Überweisungsgläubiger im Wege der Prozessintervention sein Interesse wahren, weil dieses Interventionsinteresse im Paragraph 310, EO anerkannt ist (7 Ob 20/82; JBL 1960, 501; GlUNF 6078). Es kommt dann nicht darauf an, dass im vorliegenden Fall nicht der Verpflichtete die gepfändete Forderung mittels Leistungsklage geltend machte. Die Interessenlage des Überweisungsgläubigers ist keine andere, wenn - wie im vorliegenden Fall - Streit über den Anspruch des Verpflichteten besteht und das darüber ergehende Feststellungsurteil die Grundlage für die Verteilung und somit für die Beurteilung der Frage bildet, ob und in welchem Ausmaß dem Verpflichteten ein Auseinandersetzungsanspruch zusteht. Aus § 310 EO ergibt sich aber auch bereits, auf Seiten welcher Partei der Überweisungsgläubiger in der Regel beizutreten hat. Streit über den Anspruch des Verpflichteten besteht und das darüber ergehende Feststellungsurteil die Grundlage für die Verteilung und somit für die Beurteilung der Frage bildet, ob und in welchem Ausmaß dem Verpflichteten ein Auseinandersetzungsanspruch zusteht. Aus Paragraph 310, EO ergibt sich aber auch bereits, auf Seiten welcher Partei der Überweisungsgläubiger in der Regel beizutreten hat.
Demgemäß ist dem aufgeschobenen Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.