Begründung:
In dem am 15. September 1982 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, dem Antragsgegner gemäß § 3 Abs 1 und 2 Z 3 MRG aufzutragen, die vorhandene Zentralheizungsanlage für die (von ihr gemietete) Wohnung top Nr 6 in seinem Haus ***** instand zu setzen, für den Fall aber, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar sei, eine vergleichbare neue Anlage zu errichten.In dem am 15. September 1982 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, dem Antragsgegner gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 Ziffer 3, MRG aufzutragen, die vorhandene Zentralheizungsanlage für die (von ihr gemietete) Wohnung top Nr 6 in seinem Haus ***** instand zu setzen, für den Fall aber, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar sei, eine vergleichbare neue Anlage zu errichten.
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht gab dem Antrag statt.Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht gab dem Antrag statt.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss aus Anlass des Rekurses des Antragsgegners als nichtig auf und trug dem Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt die Durchführung der Verhandlung unter Berücksichtigung der Parteistellung der anderen Hauptmieter sowie die neue Entscheidung auf. Es führte im Wesentlichen aus:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG habe das Gericht in Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet würden, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen und ihnen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genüge, wenn sie vor Schluss der Verhandlung erster Instanz Gelegenheit zu einem Sachvorbringen hätten. Die Notwendigkeit dieser Verfahrensbeteiligung hänge davon ab, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff einer bloßen Möglichkeit, dass Interessen berührt werden könnten, bedeute einen weiten Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt werde, dass nur die „unmittelbare“ Berührung der Interessen die Verständigung gebiete (EvBl 1984/23).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG habe das Gericht in Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet würden, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen und ihnen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genüge, wenn sie vor Schluss der Verhandlung erster Instanz Gelegenheit zu einem Sachvorbringen hätten. Die Notwendigkeit dieser Verfahrensbeteiligung hänge davon ab, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff einer bloßen Möglichkeit, dass Interessen berührt werden könnten, bedeute einen weiten Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt werde, dass nur die „unmittelbare“ Berührung der Interessen die Verständigung gebiete (EvBl 1984/23).
Durch den Antrag eines Mieters gemäß § 37 Abs 1 Z 2 MRG, mit dem die Durchführung von Erhaltungsarbeiten iSd § 6 MRG durch den Vermieter durchgesetzt werden solle, würden die rechtlich geschützten Interessen der anderen Hauptmieter unmittelbar berührt. Dies ergebe sich aus § 6 Abs 4 MRG, welche der Mehrheit der Hauptmieter die Möglichkeit einräume, zusammen mit dem Vermieter der Vornahme der beantragten Arbeiten zu widersprechen, wenn die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses erforderlich sei, was zur Abweisung des Antrags führe, sowie daraus, dass im Falle des Unterbleibens des Widerspruchs auf Antrag mit der Entscheidung nach § 6 Abs 1 MRG auch die Entscheidung über die Berechtigung zur Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (§§ 18, 19 MRG) zu verbinden sei. Selbst wenn es sich bei der durchzuführenden Arbeit nach dem Vorbringen im Antrag - wie hier - um eine vorweg durchzuführende Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit a bis c MRG handle, bei der ein Widerspruch der übrigen Hauptmieter nicht in Betracht komme, bedürfe es der Beteiligung der übrigen Hauptmieter, weil diese nur dann die Möglichkeit hätten, etwa einzuwenden, dass es sich bei der Arbeit um keine vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeit handle. Dass die übrigen Mieter dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen seien, entspreche übrigens der ständigen Rechtsprechung zu der § 6 MRG vergleichbaren Bestimmung des § 8 MG (vgl MietSlg 30.302, 31.303, 32.288, 33.273).Durch den Antrag eines Mieters gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, mit dem die Durchführung von Erhaltungsarbeiten iSd Paragraph 6, MRG durch den Vermieter durchgesetzt werden solle, würden die rechtlich geschützten Interessen der anderen Hauptmieter unmittelbar berührt. Dies ergebe sich aus Paragraph 6, Absatz 4, MRG, welche der Mehrheit der Hauptmieter die Möglichkeit einräume, zusammen mit dem Vermieter der Vornahme der beantragten Arbeiten zu widersprechen, wenn die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses erforderlich sei, was zur Abweisung des Antrags führe, sowie daraus, dass im Falle des Unterbleibens des Widerspruchs auf Antrag mit der Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG auch die Entscheidung über die Berechtigung zur Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (Paragraphen 18, 19, MRG) zu verbinden sei. Selbst wenn es sich bei der durchzuführenden Arbeit nach dem Vorbringen im Antrag - wie hier - um eine vorweg durchzuführende Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c MRG handle, bei der ein Widerspruch der übrigen Hauptmieter nicht in Betracht komme, bedürfe es der Beteiligung der übrigen Hauptmieter, weil diese nur dann die Möglichkeit hätten, etwa einzuwenden, dass es sich bei der Arbeit um keine vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeit handle. Dass die übrigen Mieter dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen seien, entspreche übrigens der ständigen Rechtsprechung zu der Paragraph 6, MRG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 8, MG vergleiche MietSlg 30.302, 31.303, 32.288, 33.273).
Im konkreten Fall gehe aus dem beiderseitigen Vorbringen hervor, dass die Antragstellerin nicht die einzige Mieterin im Hause sei. Dennoch sei den übrigen Hauptmietern weder im Verfahren vor der Schlichtungsstelle noch im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben worden, weshalb der erstgerichtliche Sachbeschluss als nichtig aufzuheben gewesen sei, ohne dass zunächst zu dessen Richtigkeit Stellung zu nehmen gewesen wäre. Da im gegenständlichen Verfahren das Verbot des Vorbringens von Neuerungen bestehe, könne den anderen Hauptmietern nur dadurch Gelegenheit zum Sachvorbringen geboten worden, dass das Erstgericht sein Verfahren aufnehme und die erforderlichen Zustellungen vornehme, um sodann, wenn alle Parteien beteiligt seien, neu zu entscheiden.
Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses.
Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.