Entscheidungsgründe:
Die Kongregation der ***** (im Folgenden kurz Kongregation) brachte am 20. August 1980 gegen den jetzigen Kläger zu 2 C 1457/80 des Bezirksgerichts Wels eine Klage mit dem Begehren ein, der Kläger sei schuldig, die auf den Grundstücken 1256/1, 1279/2 und 2594/2 je KG Wels liegenden beweglichen Sachen zu entfernen und diese Grundstücke davon zu räumen. Der Kläger verfüge über keinen Rechtstitel zur Benützung der der Kongregation gehörenden Grundstücke. Mit der Behauptung, eine Realsubvention der Stadt Wels im Wert von 1 Mill S gehe bei weiterer Verzögerung der auf den zu räumenden Grundstücken durchzuführenden Arbeiten verloren, beantragte die Kongregation die Erlassung der einstweiligen Verfügung, dem Kläger werde aufgetragen, die ihm gehörigen und auf den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 KG Wels lagernden Sachen zu entfernen. Das Bezirksgericht Wels erließ mit Beschluss vom 17. November 1980, 2 C 1457/80-6, die beantragte einstweilige Verfügung. Am 25. November 1980 beantragte die Kongregation, ihr aufgrund dieser einstweiligen Verfügung die Zwangsräumung zur Entfernung der dem Kläger gehörenden und auf den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 KG Wels gelagerten Sachen und zur Hereinbringung der Kosten dieses Antrags und der etwa weiter auflaufenden Kosten die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei (des nunmehrigen Klägers) befindlichen beweglichen Sachen aller Art zu bewilligen. Das Bezirksgericht Wels bewilligte mit Beschluss vom 25. November 1980, ON 7, die beantragte Exekution, bestimmte die Kosten des Exekutionsantrags mit 482,57 S, verfügte die Zustellung des Beschlusses unter Bekanntgabe des Räumungstermins an die Parteien und die Übermittlung zweier Ausfertigungen an die Exekutionsabteilung zur Durchführung der Fahrnisexekution. Die zwangsweise Räumung wurde am 25. November 1980 durchgeführt. Dabei wurden ein Heuladewagen „Pöttinger", ein Traktor „Steyr" zwei Stück Brückenwaagen, ein einachsiger Anhängerwagen, ein LKW Mercedes Kastenwagen ohne polizeiliches Kennzeichen, ein Autowrack Fiat 125, 24 Stück Druckbehälter, ein Holzstapel Fußbodenbretter, zwei Holzstapel bestehend aus Vierkanthölzern, Brettern und alten Fensterrahmen, ein Stapel alte Fenster und Türen, eine Menge altes Blech und Blechtonnen, vier Stück alte Traktorreifen und ein Stapel Isoliermaterial von den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 entfernt und ca 100 m südlich davon auf dem Lagerplatz W*****, gelagert. Die Kongregation beteiligte sich am Vollzug und legte darüber eine Kostennote von 2.337,53 S über die eine Beschlussfassung bis jetzt unterblieb. Im Verfahren 8 E 5593/80 des Bezirksgerichts Wels (Fahrnisexekutionsakt) wurden die oben genannten Gegenstände, die sich auf dem Lagerplatz befanden, am 26. November 1980 gepfändet. Am selben Tag wurde der Verkauf dieser Gegenstände für den 19. Dezember 1980 angeordnet. Am 10. Dezember 1980 beantragte die Kongregation im Verfahren 2 Cg 1457/80 des Bezirksgerichts Wels, ihr die Räumungskosten im Betrag von 9.846,75 S und die Kosten dieses Antrags als weitere Exekutionskosten zu bestimmen. Das Bezirksgericht Wels bestimmte diese Kosten antragsgemäß mit seinem Beschluss vom 18. Dezember 1980, ON 13. Es verfügte unter anderem die Zustellung an den Kläger durch den Vollstrecker. Am selben Tag erschien der Kläger in der Exekutionsabteilung und fragte den Beamten dieser Abteilung Helmut U***** nach der Höhe der offenen Kosten, deretwegen am nächsten Tag der Verkauf stattfinden sollte. Helmut U***** hatte vom Kostenbestimmungsbeschluss der Gerichtsabteilung 2 vom selben Tag keine Kenntnis. Er gab die noch offenen Kosten mit 516,07 S bekannt. Der Kläger überwies diesen Betrag an den Vertreter der Kongregation. Unter Nachweis dieser Einzahlung beantragte er die Einstellung der Zwangsvollsteckung gemäß §§ 39 Z 6 und 40 EO. Zur Aufnahme dieses Antrags wurde eine Stampiglie mit folgendem Wortlaut verwendet: „Der Verpflichtete beantragt unter Verständigungsverzicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 39 Z 6, § 40 EO." Helmut U***** erklärte, dass die Sachen in Ordnung gehe und fügte routinemäßig hinzu, „wenn nichts anderes nachkommt". Helmut U***** brachte zum Ausdruck, dass die Sache damit vorläufig erledigt sei und die für den nächsten Tag anberaumte Versteigerung nicht stattfinden werde. Helmut U***** nahm im Beisein des Klägers das Versteigerungsedikt von der Gerichtstafel ab. Am 19. Dezember 1980 um 8 Uhr erschien aber der Vollstrecker Walter P***** zur Vornahme der Versteigerung. Wie der Kläger in seiner Berufungsmitteilung ausführte, wurde ihm unmittelbar vor dem Verkauf der Kostenbestimmungsbeschluss 2 C 1457/80-3 vom Vortag zugestellt. Der Kläger protestierte gegen die Vornahme der Versteigerung, er habe die ihm bekanntgegebenen Exekutionskosten bezahlt. Der Vollstrecker Walter P***** erklärte aber, dass er ohne Weisung nicht von der Versteigerung Abstand nehmen könne. Der Kläger habe eine halbe Stunde Zuwartefrist zur Verfügung, um die Angelegenheit in der Gerichtsabteilung zu erledigen. Der Kläger entfernte sich und kam erst zurück, als die Versteigerung bereits im Gange war. Sämtliche Gegenstände wurde um die Hälfte des vom Schätzmeister Berndt K***** ermittelten Schätzwerts versteigert. Der Verkaufserlös betrug 5.900 S.Die Kongregation der ***** (im Folgenden kurz Kongregation) brachte am 20. August 1980 gegen den jetzigen Kläger zu 2 C 1457/80 des Bezirksgerichts Wels eine Klage mit dem Begehren ein, der Kläger sei schuldig, die auf den Grundstücken 1256/1, 1279/2 und 2594/2 je KG Wels liegenden beweglichen Sachen zu entfernen und diese Grundstücke davon zu räumen. Der Kläger verfüge über keinen Rechtstitel zur Benützung der der Kongregation gehörenden Grundstücke. Mit der Behauptung, eine Realsubvention der Stadt Wels im Wert von 1 Mill S gehe bei weiterer Verzögerung der auf den zu räumenden Grundstücken durchzuführenden Arbeiten verloren, beantragte die Kongregation die Erlassung der einstweiligen Verfügung, dem Kläger werde aufgetragen, die ihm gehörigen und auf den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 KG Wels lagernden Sachen zu entfernen. Das Bezirksgericht Wels erließ mit Beschluss vom 17. November 1980, 2 C 1457/80-6, die beantragte einstweilige Verfügung. Am 25. November 1980 beantragte die Kongregation, ihr aufgrund dieser einstweiligen Verfügung die Zwangsräumung zur Entfernung der dem Kläger gehörenden und auf den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 KG Wels gelagerten Sachen und zur Hereinbringung der Kosten dieses Antrags und der etwa weiter auflaufenden Kosten die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei (des nunmehrigen Klägers) befindlichen beweglichen Sachen aller Art zu bewilligen. Das Bezirksgericht Wels bewilligte mit Beschluss vom 25. November 1980, ON 7, die beantragte Exekution, bestimmte die Kosten des Exekutionsantrags mit 482,57 S, verfügte die Zustellung des Beschlusses unter Bekanntgabe des Räumungstermins an die Parteien und die Übermittlung zweier Ausfertigungen an die Exekutionsabteilung zur Durchführung der Fahrnisexekution. Die zwangsweise Räumung wurde am 25. November 1980 durchgeführt. Dabei wurden ein Heuladewagen „Pöttinger", ein Traktor „Steyr" zwei Stück Brückenwaagen, ein einachsiger Anhängerwagen, ein LKW Mercedes Kastenwagen ohne polizeiliches Kennzeichen, ein Autowrack Fiat 125, 24 Stück Druckbehälter, ein Holzstapel Fußbodenbretter, zwei Holzstapel bestehend aus Vierkanthölzern, Brettern und alten Fensterrahmen, ein Stapel alte Fenster und Türen, eine Menge altes Blech und Blechtonnen, vier Stück alte Traktorreifen und ein Stapel Isoliermaterial von den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 entfernt und ca 100 m südlich davon auf dem Lagerplatz W*****, gelagert. Die Kongregation beteiligte sich am Vollzug und legte darüber eine Kostennote von 2.337,53 S über die eine Beschlussfassung bis jetzt unterblieb. Im Verfahren 8 E 5593/80 des Bezirksgerichts Wels (Fahrnisexekutionsakt) wurden die oben genannten Gegenstände, die sich auf dem Lagerplatz befanden, am 26. November 1980 gepfändet. Am selben Tag wurde der Verkauf dieser Gegenstände für den 19. Dezember 1980 angeordnet. Am 10. Dezember 1980 beantragte die Kongregation im Verfahren 2 Cg 1457/80 des Bezirksgerichts Wels, ihr die Räumungskosten im Betrag von 9.846,75 S und die Kosten dieses Antrags als weitere Exekutionskosten zu bestimmen. Das Bezirksgericht Wels bestimmte diese Kosten antragsgemäß mit seinem Beschluss vom 18. Dezember 1980, ON 13. Es verfügte unter anderem die Zustellung an den Kläger durch den Vollstrecker. Am selben Tag erschien der Kläger in der Exekutionsabteilung und fragte den Beamten dieser Abteilung Helmut U***** nach der Höhe der offenen Kosten, deretwegen am nächsten Tag der Verkauf stattfinden sollte. Helmut U***** hatte vom Kostenbestimmungsbeschluss der Gerichtsabteilung 2 vom selben Tag keine Kenntnis. Er gab die noch offenen Kosten mit 516,07 S bekannt. Der Kläger überwies diesen Betrag an den Vertreter der Kongregation. Unter Nachweis dieser Einzahlung beantragte er die Einstellung der Zwangsvollsteckung gemäß Paragraphen 39, Ziffer 6 und 40 EO. Zur Aufnahme dieses Antrags wurde eine Stampiglie mit folgendem Wortlaut verwendet: „Der Verpflichtete beantragt unter Verständigungsverzicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraph 39, Ziffer 6,, Paragraph 40, EO." Helmut U***** erklärte, dass die Sachen in Ordnung gehe und fügte routinemäßig hinzu, „wenn nichts anderes nachkommt". Helmut U***** brachte zum Ausdruck, dass die Sache damit vorläufig erledigt sei und die für den nächsten Tag anberaumte Versteigerung nicht stattfinden werde. Helmut U***** nahm im Beisein des Klägers das Versteigerungsedikt von der Gerichtstafel ab. Am 19. Dezember 1980 um 8 Uhr erschien aber der Vollstrecker Walter P***** zur Vornahme der Versteigerung. Wie der Kläger in seiner Berufungsmitteilung ausführte, wurde ihm unmittelbar vor dem Verkauf der Kostenbestimmungsbeschluss 2 C 1457/80-3 vom Vortag zugestellt. Der Kläger protestierte gegen die Vornahme der Versteigerung, er habe die ihm bekanntgegebenen Exekutionskosten bezahlt. Der Vollstrecker Walter P***** erklärte aber, dass er ohne Weisung nicht von der Versteigerung Abstand nehmen könne. Der Kläger habe eine halbe Stunde Zuwartefrist zur Verfügung, um die Angelegenheit in der Gerichtsabteilung zu erledigen. Der Kläger entfernte sich und kam erst zurück, als die Versteigerung bereits im Gange war. Sämtliche Gegenstände wurde um die Hälfte des vom Schätzmeister Berndt K***** ermittelten Schätzwerts versteigert. Der Verkaufserlös betrug 5.900 S.
Der Kläger begehrt auf dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrags von 727.430 S sA. Entgegen der ihm am 18. Dezember 1980 von einem Gerichtsbeamten erteilten Auskunft, die für den nächsten Tag anberaumte Versteigerung der Fahrnisse finde nicht statt, und ungeachtet der Abnahme des Versteigerungsedikts sei die Versteigerung dennoch durchgeführt worden. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, den ihm als offen bezeichneten Betrag innerhalb einer halben Stunden aufzubringen. Wäre dem Kläger der noch offene Kostenbetrag richtig bekanntgegegeben worden, wäre es ihm möglich gewesen, diesen Betrag (bis zur Versteigerung) aufzubringen. Dem Kläger seien unrichtige Auskünfte erteilt worden. Die gepfändeten Gegenstände seien vom Schätzmeister weit unter ihrem Wert geschätzt und danach versteigert worden. Der mit 727.430 S bezifferten Schaden sei auf das schuldhafte und rechtswidrige Fehlverhalten der Exekutionsabteilung des Bezirksgerichts Wels bzw der damit befassten Rechtspfleger und Richter zurückzuführen. Durch die Vorgangsweise des Bezirksgerichts Wels sei er in der ihm gesetzlich zustehenden Möglichkeit, die Versteigerung abzuwenden, behindert und durch die von amtlichen Schätzmeister wirklichkeitsfremd und unrichtig eingesetzten Werte um sein Eigentum gebracht worden.
Die beklagte Partei wendete ein, dem zuständigen Exekutionsbeamten sei zum Zeitpunkt der Berechnung der aushaftenden Kosten der Räumungsakt 2 C 1457/80 des Bezirksgerichts Wels nicht zur Verfügung gestanden. Der Kostenbestimmungsbeschluss vom 18. Dezember 1980 sei ihm noch nicht bekannt gewesen. Er habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger hätte wissen müssen, dass in der Räumungsexekutionssache noch weitere Kosten aufgelaufen seien. Ihn treffe daher ein erhebliches Mitverschulden. Auch der Höhe nach wurde das Begehren bestritten.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 19. Dezember 1980 im Zeitpunkt der Versteigerung den noch offenen Betrag von 9.954,78 S verfügbar gehabt hätte oder dass er ihn bei rechtzeitiger Mitteilung noch hätte aufbringen können. Rechtlich schloss das Erstgericht aus den Bestimmungen der §§ 266 Abs 1, 272 Abs 2 und 273 Abs 2 EO, dass eine Versteigerung nicht allein wegen einer noch nicht rechtskräftigen Kostenbestimmung habe durchgeführt werden dürfen. Es hätte beim Kläger auch nicht der Eindruck erweckt werden dürfen, dass der Versteigerungstermin abgesetzt sei. Helmut U***** hätte die Abnahme des Versteigerungsedikts und die dem Kläger erteilte Auskunft im Akt ersichtlich machen sollen. Walter P***** hätte aufgrund des der Aktenlage nach berechtigten Protests des Klägers die Versteigerung gemäß § 273 Abs 2 EO sistieren müssen. Er hätte erkennen müssen, dass die Versteigerung ausschließlich wegen einer noch nicht rechtskräftig bestimmten, dem Kläger bis dahin nicht einmal bekannten Kostenforderung stattfinde, also unzulässig sei. Helmut U***** und Walter P***** hätten demnach in unvertretbarer Weise rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Der Mitverschuldenseinwendung der beklagten Partei sei entgegenzuhalten, dass der Kläger zwar habe annehmen müssen, dass noch wesentliche höhere Exekutionskosten offen seien, doch habe er nicht damit rechnen müssen, dass diese Kosten nun geradezu überfallsartig zum Gegenstand einer Versteigerung gemacht würden. Er habe sich darauf verlassen können, dass ihm ein solcher Gerichtsbeschluss rechtzeitig vor einer zwangsweisen Durchsetzung zugestellt werde. Der Hinweis des Vollstreckers, dass die Sache erledigt sei, wenn nichts anderes nachkomme, ändere hieran nichts. Durch die Versteigerung sei dem Kläger auf jeden Fall ein Schaden entstanden, da seine Fahrnisse nur zum halben Schätzwert versteigert worden seien. Auf eine Haftung des Sachverständigen komme es nicht an, weil ein konkurrierendes Verschulden von Organen der beklagten Partei vorläge und Solidarhaftung gegeben sei.Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 19. Dezember 1980 im Zeitpunkt der Versteigerung den noch offenen Betrag von 9.954,78 S verfügbar gehabt hätte oder dass er ihn bei rechtzeitiger Mitteilung noch hätte aufbringen können. Rechtlich schloss das Erstgericht aus den Bestimmungen der Paragraphen 266, Absatz eins,, 272 Absatz 2 und 273 Absatz 2, EO, dass eine Versteigerung nicht allein wegen einer noch nicht rechtskräftigen Kostenbestimmung habe durchgeführt werden dürfen. Es hätte beim Kläger auch nicht der Eindruck erweckt werden dürfen, dass der Versteigerungstermin abgesetzt sei. Helmut U***** hätte die Abnahme des Versteigerungsedikts und die dem Kläger erteilte Auskunft im Akt ersichtlich machen sollen. Walter P***** hätte aufgrund des der Aktenlage nach berechtigten Protests des Klägers die Versteigerung gemäß Paragraph 273, Absatz 2, EO sistieren müssen. Er hätte erkennen müssen, dass die Versteigerung ausschließlich wegen einer noch nicht rechtskräftig bestimmten, dem Kläger bis dahin nicht einmal bekannten Kostenforderung stattfinde, also unzulässig sei. Helmut U***** und Walter P***** hätten demnach in unvertretbarer Weise rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Der Mitverschuldenseinwendung der beklagten Partei sei entgegenzuhalten, dass der Kläger zwar habe annehmen müssen, dass noch wesentliche höhere Exekutionskosten offen seien, doch habe er nicht damit rechnen müssen, dass diese Kosten nun geradezu überfallsartig zum Gegenstand einer Versteigerung gemacht würden. Er habe sich darauf verlassen können, dass ihm ein solcher Gerichtsbeschluss rechtzeitig vor einer zwangsweisen Durchsetzung zugestellt werde. Der Hinweis des Vollstreckers, dass die Sache erledigt sei, wenn nichts anderes nachkomme, ändere hieran nichts. Durch die Versteigerung sei dem Kläger auf jeden Fall ein Schaden entstanden, da seine Fahrnisse nur zum halben Schätzwert versteigert worden seien. Auf eine Haftung des Sachverständigen komme es nicht an, weil ein konkurrierendes Verschulden von Organen der beklagten Partei vorläge und Solidarhaftung gegeben sei.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil dahin ab, dass es das Begehren abwies. Gemäß § 394 Abs 2 Geo sei der Vollzug der zwangsweisen Räumung aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden sei, zu behandeln. Das Ersuchen des Bewilligungsgerichts um den Vollzug der Fahrnisexekution sei jedoch nach § 393 Abs 2 Z 2 Geo in das E-Register einzutragen und demgemäß ein Exekutionsakt zu führen. Die daraus resultierende Zweigleisigkeit des Exekutionsverfahrens und die damit zwangsweise verbundenen zeitweiligen Informationslücken änderten jedoch nichts daran, dass die im Räumungsverfahren bewilligte Fahrnisexekution keine selbständige Exekution sei, sondern der Hereinbringung der Kosten der Räumungsexekution diene. Eine Exekutionseinstellung hätte sohin nicht nur die Berichtigung aller bisherigen Exekutionskosten, sondern auch die Beendigung der Räumungsexekution zur Voraussetzung, weil bei Durchsetzung des Hauptanspruchs das Entstehen weiterer Kosten nicht ausgeschlossen werden könne. Helmut U***** habe aus dem Exekutionsakt entnehmen können, dass in der Hauptsache eine Räumungsexekution bewilligt worden sei und die bisher bestimmten Kosten lediglich die Kosten des Antrags und die Vollzugsgebühren für eine Fahrnispfändung betroffen hätten. Dennoch erscheine seine insofern einer Rechtsbelehrung gleichzuhaltende Auskunft über die noch ausstehenden Beträge nicht fahrlässig falsch erteilt. Seine Rechtsansicht habe der ihm zugänglichen Aktenlage entsprochen. Für die Beischaffung des Titelaktes habe keine Veranlassung bestanden, da der Kläger allenfalls im Räumungsverfahren aufgelaufene Kosten schon direkt an die betreibende Partei berichtigt haben konnte. Dazu komme, dass dem Exekutionsakt auch der Vollzug der Räumungsexekution nicht zu entnehmen gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei der routinemäßige Vorbehalt, wenn nichts anderes nachkomme, auch dann noch als entschuldigend zu werten, wenn der Exekutionsbeamte durch die Abnahme des Versteigerungsedikts beim Kläger den Eindruck erweckt habe, es finde keine Versteigerung statt. Eine Absetzung des Versteigerungstermins habe er durch diese symbolische Handlung ohnedies nicht verfügt. Auf die Rechtskraft oder die Zustellung des Kostenbestimmungsbeschlusses komme es für die Weiterhaftung des Pfandrechts nicht an. Der betreibende Gläubiger könne selbst noch im Versteigerungstermin Kosten begehren. Der Vollstrecker dürfe die Versteigerung nur schließen, wenn der Erlös auch zur Befriedigung aller Nebengebühren, sohin auch der schon angesprochenen, aber noch nicht bestimmten Kosten ausreiche. Eine Verschiebung oder Erstreckung des Versteigerungstermins durch den Vollstrecker sei grundsätzlich unzulässig. Eine Abstandnahme von der Versteigerung an Ort und Stelle dürfe nur erfolgen, wenn der betreibende Gläubiger von der Fortsetzung der Exekution abstehe oder wenn bei Beginn der Versteigerung die Forderungen aller Gläubiger vollständig samt allen Nebengebühren und Versteigerungskosten bezahlt worden seien. Für noch nicht bestimmte Kosten sei ein zur Deckung erforderlicher Betrag abzufordern. Die im Ergebnis objektive unrichtige Bekanntgabe ausstehender Kosten habe ihre Ursache in der vom Gesetz angeordneten Doppelgleisigkeit des Exekutionsverfahrens und dem zeitlichen Zusammenhang der Vorsprache des Klägers in der Exekutionsabteilung mit der Bestimmung der Räumungskosten in der Abteilung des Titelverfahrens.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil dahin ab, dass es das Begehren abwies. Gemäß Paragraph 394, Absatz 2, Geo sei der Vollzug der zwangsweisen Räumung aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden sei, zu behandeln. Das Ersuchen des Bewilligungsgerichts um den Vollzug der Fahrnisexekution sei jedoch nach Paragraph 393, Absatz 2, Ziffer 2, Geo in das E-Register einzutragen und demgemäß ein Exekutionsakt zu führen. Die daraus resultierende Zweigleisigkeit des Exekutionsverfahrens und die damit zwangsweise verbundenen zeitweiligen Informationslücken änderten jedoch nichts daran, dass die im Räumungsverfahren bewilligte Fahrnisexekution keine selbständige Exekution sei, sondern der Hereinbringung der Kosten der Räumungsexekution diene. Eine Exekutionseinstellung hätte sohin nicht nur die Berichtigung aller bisherigen Exekutionskosten, sondern auch die Beendigung der Räumungsexekution zur Voraussetzung, weil bei Durchsetzung des Hauptanspruchs das Entstehen weiterer Kosten nicht ausgeschlossen werden könne. Helmut U***** habe aus dem Exekutionsakt entnehmen können, dass in der Hauptsache eine Räumungsexekution bewilligt worden sei und die bisher bestimmten Kosten lediglich die Kosten des Antrags und die Vollzugsgebühren für eine Fahrnispfändung betroffen hätten. Dennoch erscheine seine insofern einer Rechtsbelehrung gleichzuhaltende Auskunft über die noch ausstehenden Beträge nicht fahrlässig falsch erteilt. Seine Rechtsansicht habe der ihm zugänglichen Aktenlage entsprochen. Für die Beischaffung des Titelaktes habe keine Veranlassung bestanden, da der Kläger allenfalls im Räumungsverfahren aufgelaufene Kosten schon direkt an die betreibende Partei berichtigt haben konnte. Dazu komme, dass dem Exekutionsakt auch der Vollzug der Räumungsexekution nicht zu entnehmen gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei der routinemäßige Vorbehalt, wenn nichts anderes nachkomme, auch dann noch als entschuldigend zu werten, wenn der Exekutionsbeamte durch die Abnahme des Versteigerungsedikts beim Kläger den Eindruck erweckt habe, es finde keine Versteigerung statt. Eine Absetzung des Versteigerungstermins habe er durch diese symbolische Handlung ohnedies nicht verfügt. Auf die Rechtskraft oder die Zustellung des Kostenbestimmungsbeschlusses komme es für die Weiterhaftung des Pfandrechts nicht an. Der betreibende Gläubiger könne selbst noch im Versteigerungstermin Kosten begehren. Der Vollstrecker dürfe die Versteigerung nur schließen, wenn der Erlös auch zur Befriedigung aller Nebengebühren, sohin auch der schon angesprochenen, aber noch nicht bestimmten Kosten ausreiche. Eine Verschiebung oder Erstreckung des Versteigerungstermins durch den Vollstrecker sei grundsätzlich unzulässig. Eine Abstandnahme von der Versteigerung an Ort und Stelle dürfe nur erfolgen, wenn der betreibende Gläubiger von der Fortsetzung der Exekution abstehe oder wenn bei Beginn der Versteigerung die Forderungen aller Gläubiger vollständig samt allen Nebengebühren und Versteigerungskosten bezahlt worden seien. Für noch nicht bestimmte Kosten sei ein zur Deckung erforderlicher Betrag abzufordern. Die im Ergebnis objektive unrichtige Bekanntgabe ausstehender Kosten habe ihre Ursache in der vom Gesetz angeordneten Doppelgleisigkeit des Exekutionsverfahrens und dem zeitlichen Zusammenhang der Vorsprache des Klägers in der Exekutionsabteilung mit der Bestimmung der Räumungskosten in der Abteilung des Titelverfahrens.