Die Beklagte handelt (ua.) mit Hobelmaschinen und Tischkreissägen. Bis Ende 1982 hatte sie das ausschließliche Recht zum Import und Vertrieb des Heimwerkerprogramms der Josef S Maschinenfabrik GesmbH & Co. in A (Bundesrepublik Deutschland) in Österreich; seit 1983 steht dieses Recht der Klägerin zu. Da die Beklagte aus der Zeit vor 1983 noch über ein Lager von zirka 120 Hobelmaschinen und 400 Tischkreissägen der Firma S verfügte, bot sie diese Geräte im September und Oktober 1983 auf der Wiener, der Innsbrucker und der Grazer Herbstmesse zum Kauf an. Sie bediente sich dabei (ua.) jeweils einer zirka 1 m x 0.8 m großen, roten Ankündigungstafel, auf welcher in schwarzen Großbuchstaben zu lesen war: "AKTION HOBELMASCHINE HM O S 10 000"-; HM 1 S 10.760,-; HM 2 S 12.330,-
Inkl. MWST." Alle hier angekundigten Maschinen waren vor 1982 erzeugt worden; die angeführten Preise liegen um zirka 25 vH unter den Listenpreisen für S-Hobelmaschinen des Erzeugungsjahres 1983. An den Messeständen der Beklagten wurde anfragenden Interessenten gegenüber darauf hingewiesen, daß es sich um alte Maschinen handle; Maschinen des Erzeugungsjahres 1983 könnten aber jederzeit geliefert werden.
Mit der Behauptung, daß diese Ankündigung gegen § 2 UWG verstoße, weil sie das Baujahr der Maschinen verschweige und damit den irrigen Anschein eines besonders günstigen Angebotes erwecke, beantragt die Klägerin, die Beklagte (ua.) schuldig zu erkennen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit, sei es auf Messen, sei es bei sonstigen Gelegenheiten, mit der beanstandeten "Aktion" zu werben; außerdem verlangt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in zwei Tageszeitungen.Mit der Behauptung, daß diese Ankündigung gegen Paragraph 2, UWG verstoße, weil sie das Baujahr der Maschinen verschweige und damit den irrigen Anschein eines besonders günstigen Angebotes erwecke, beantragt die Klägerin, die Beklagte (ua.) schuldig zu erkennen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit, sei es auf Messen, sei es bei sonstigen Gelegenheiten, mit der beanstandeten "Aktion" zu werben; außerdem verlangt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in zwei Tageszeitungen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Alle zum Verkauf angebotenen Maschinen seien fabriksneu gewesen; die Beklagte habe sie zu angemessenen Preisen angekundigt und auch sonst gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Als "Aktion" werde üblicherweise der auf einen kurzen Zeitraum beschränkte, spontane Abverkauf einer Ware zu reduzierten Preisen bezeichnet. Eine solche "Aktion" könne verschiedene Gründe haben; der Käufer einer "Aktionsware" müsse jedoch immer davon ausgehen, daß die betreffende Veranstaltung im Zweifel nicht zu seinem Vorteil, sondern im Interesse des Verkäufers durchgeführt wird. Es liege daher an ihm, sich nach dem Grund jeder einzelnen "Aktion" zu erkundigen. Erst wenn ihm auf diese Frage eine unrichtige oder sonst irreführende Auskunft erteilt werde, liege der Tatbestand einer Irreführung vor. Die Beklagte habe zwar das Baujahr der angekundigten Maschinen verschwiegen und damit Kunden anzulocken versucht; sie habe dann aber im Verkaufsgespräch wahrheitsgemäß darauf hingewiesen, daß es sich um ältere Modelle handelt, und sich damit keines Verstoßes gegen § 2 UWG schuldig gemacht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Als "Aktion" werde üblicherweise der auf einen kurzen Zeitraum beschränkte, spontane Abverkauf einer Ware zu reduzierten Preisen bezeichnet. Eine solche "Aktion" könne verschiedene Gründe haben; der Käufer einer "Aktionsware" müsse jedoch immer davon ausgehen, daß die betreffende Veranstaltung im Zweifel nicht zu seinem Vorteil, sondern im Interesse des Verkäufers durchgeführt wird. Es liege daher an ihm, sich nach dem Grund jeder einzelnen "Aktion" zu erkundigen. Erst wenn ihm auf diese Frage eine unrichtige oder sonst irreführende Auskunft erteilt werde, liege der Tatbestand einer Irreführung vor. Die Beklagte habe zwar das Baujahr der angekundigten Maschinen verschwiegen und damit Kunden anzulocken versucht; sie habe dann aber im Verkaufsgespräch wahrheitsgemäß darauf hingewiesen, daß es sich um ältere Modelle handelt, und sich damit keines Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG schuldig gemacht.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf Messen eine Werbung mit der hier beanstandeten "Aktion" zu unterlassen, und gab insoweit auch dem Veröffentlichungsbegehren der Klägerin statt; das Mehrbegehren, der Beklagten eine derartige Werbung auch außerhalb von Messen zu untersagen, blieb abgewiesen. Zugleich sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15 000 S, nicht aber 300 000 S übersteige - was nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auch für den hier maßgebenden (gesamten) Streitgegenstand zutrifft, über den das Berufungsgericht entschieden hat (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO) - und die Revision in diesem Umfang zulässig sei. Auch bei einem sogenannten "Aktionsangebot" könne das Verschweigen des Gründes der Preisreduktion im Einzelfall zur Irreführung des Publikums iS des § 2 UWG geeignet sein. Dies treffe jedenfalls dann zu, wenn eine solche "Aktion" auf einer Messeveranstaltung angekundigt wird. Während ein derartiges Angebot im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ua. auch aus Gründen der Überalterung der Ware so üblich geworden sei, daß dem Verschweigen dieses Umstandes nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung zukomme, erwarte das interessierte Publikum auf Messen oder ähnlichen Veranstaltungen keine veralteten oder ausgelaufenen Modelle, sondern einen Überblick über den letzten Stand der technischen Entwicklung. Wer also auf einer solchen Veranstaltung ausgelaufene Modelle früherer Jahrgänge zu herabgesetzten Preisen anbietet, ohne auf diesen wesentlichen Umstand hinzuweisen, erwecke den irrigen Anschein eines besonders günstigen Angebotes und verstoße damit gegen § 2 UWG.Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf Messen eine Werbung mit der hier beanstandeten "Aktion" zu unterlassen, und gab insoweit auch dem Veröffentlichungsbegehren der Klägerin statt; das Mehrbegehren, der Beklagten eine derartige Werbung auch außerhalb von Messen zu untersagen, blieb abgewiesen. Zugleich sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15 000 S, nicht aber 300 000 S übersteige - was nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auch für den hier maßgebenden (gesamten) Streitgegenstand zutrifft, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO) - und die Revision in diesem Umfang zulässig sei. Auch bei einem sogenannten "Aktionsangebot" könne das Verschweigen des Gründes der Preisreduktion im Einzelfall zur Irreführung des Publikums iS des Paragraph 2, UWG geeignet sein. Dies treffe jedenfalls dann zu, wenn eine solche "Aktion" auf einer Messeveranstaltung angekundigt wird. Während ein derartiges Angebot im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ua. auch aus Gründen der Überalterung der Ware so üblich geworden sei, daß dem Verschweigen dieses Umstandes nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung zukomme, erwarte das interessierte Publikum auf Messen oder ähnlichen Veranstaltungen keine veralteten oder ausgelaufenen Modelle, sondern einen Überblick über den letzten Stand der technischen Entwicklung. Wer also auf einer solchen Veranstaltung ausgelaufene Modelle früherer Jahrgänge zu herabgesetzten Preisen anbietet, ohne auf diesen wesentlichen Umstand hinzuweisen, erwecke den irrigen Anschein eines besonders günstigen Angebotes und verstoße damit gegen Paragraph 2, UWG.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.