Aus der Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH liegt im Regelfall ein Doppelkauf vor, wenn beim Ankauf eines Fahrzeuges ein anderes Fahrzeug in Zahlung genommen wird. Mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berührt der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen nicht (SZ 53/37; JBl. 1974, 574; SZ 36/95; SZ 27/307; Mayer-Maly in Klang Komm.[2] IV/2, 247). Nur bei festgestelltem abweichendem Parteiwillen, der auf den unmittelbaren Austausch von Sachleistungen gerichtet war, wird ein einheitliches Rechtsgeschäft angenommen (vgl. SZ 36/95; SZ 26/185). In der neueren Literatur (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz. 10 zu § 1055) wird hervorgehoben, daß die Lösung der Frage, ob ein einheitliches Geschäft oder ein Doppelkauf vorliege, durch Vertragsauslegung zu ermitteln sein; entscheidend komme es dabei auf den Parteiwillen an, der vielfach nur aus der Interessenlage zu erschließen sei. Im Regelfall werde die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes sachgerecht sein, weil der mit dem Verkauf des Neuwagens verfolgte Umsatzzweck im Vordergrund stehe. Für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes sprechen sich auch Koziol-Welser, Grundriß[6] I 268, aus. Hingegen billigt Mayer-Maly aaO 247 im wesentlichen die herrschende Rechtsprechung, hält jedoch in Anlehnung an BGHZ 46, 338, 340 auch die rechtliche Beurteilung als einheitliches Rechtsgeschäft mit Ersetzungsbefugnis des Käufers (des Neuwagens) für gerechtfertigt. Herbst, Zur Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen, ÖJZ 1982, 477, führt aus, daß die Qualifikation als Doppelkauf mit Verrechnungsabrede in der Mehrzahl der praktischen Fälle problematisch sei. Doppelkauf könne bei richtiger Bewertung der Parteiinteressen nur angenommen werden, wenn mit jeder der beiden Warenveräußerungen ein besonderer Umsatzzweck verfolgt werde, sodaß vermutlich die eine auch ohne die andere erfolgt wäre. Dies sei in der Regel bei Inzahlungnahme eines gebrauchten Kfzs. nicht der Fall. Sachgerecht sei demnach nur die Lösung, die von einem (einzigen) Vertrag ausgehe, der in aller Regel als Kaufvertrag (über den Neuwagen) zu qualifizieren sei (aaO 481).Nach ständiger Rechtsprechung des OGH liegt im Regelfall ein Doppelkauf vor, wenn beim Ankauf eines Fahrzeuges ein anderes Fahrzeug in Zahlung genommen wird. Mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berührt der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen nicht (SZ 53/37; JBl. 1974, 574; SZ 36/95; SZ 27/307; Mayer-Maly in Klang Komm.[2] IV/2, 247). Nur bei festgestelltem abweichendem Parteiwillen, der auf den unmittelbaren Austausch von Sachleistungen gerichtet war, wird ein einheitliches Rechtsgeschäft angenommen vergleiche SZ 36/95; SZ 26/185). In der neueren Literatur (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz. 10 zu Paragraph 1055,) wird hervorgehoben, daß die Lösung der Frage, ob ein einheitliches Geschäft oder ein Doppelkauf vorliege, durch Vertragsauslegung zu ermitteln sein; entscheidend komme es dabei auf den Parteiwillen an, der vielfach nur aus der Interessenlage zu erschließen sei. Im Regelfall werde die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes sachgerecht sein, weil der mit dem Verkauf des Neuwagens verfolgte Umsatzzweck im Vordergrund stehe. Für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes sprechen sich auch Koziol-Welser, Grundriß[6] römisch eins 268, aus. Hingegen billigt Mayer-Maly aaO 247 im wesentlichen die herrschende Rechtsprechung, hält jedoch in Anlehnung an BGHZ 46, 338, 340 auch die rechtliche Beurteilung als einheitliches Rechtsgeschäft mit Ersetzungsbefugnis des Käufers (des Neuwagens) für gerechtfertigt. Herbst, Zur Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen, ÖJZ 1982, 477, führt aus, daß die Qualifikation als Doppelkauf mit Verrechnungsabrede in der Mehrzahl der praktischen Fälle problematisch sei. Doppelkauf könne bei richtiger Bewertung der Parteiinteressen nur angenommen werden, wenn mit jeder der beiden Warenveräußerungen ein besonderer Umsatzzweck verfolgt werde, sodaß vermutlich die eine auch ohne die andere erfolgt wäre. Dies sei in der Regel bei Inzahlungnahme eines gebrauchten Kfzs. nicht der Fall. Sachgerecht sei demnach nur die Lösung, die von einem (einzigen) Vertrag ausgehe, der in aller Regel als Kaufvertrag (über den Neuwagen) zu qualifizieren sei (aaO 481).
Die Vorinstanzen wichen von der herrschenden Rechtsprechung des OGH, die die klagende Partei ersichtlich ihrem Begehren zugrunde gelegt hatte, ab und gelangten zur Abweisung des Klagebebegehrens. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH darf ein Gericht die Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hat und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurde (SZ 54/181; SZ 50/35; JBl. 1983, 316; SZ 42/28 ua.). Das Erstgericht hätte demnach in Entsprechung der ihm obliegenden Pflicht zur materiellen Prozeßleitung (§ 182 ZPO) seine von der herrschenden Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht mit den Parteien erörtern und der klagenden Partei Gelegenheit geben sollen, das Klagebegehren zu ändern oder ein Eventualbegehren zu stellen.Die Vorinstanzen wichen von der herrschenden Rechtsprechung des OGH, die die klagende Partei ersichtlich ihrem Begehren zugrunde gelegt hatte, ab und gelangten zur Abweisung des Klagebebegehrens. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH darf ein Gericht die Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hat und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurde (SZ 54/181; SZ 50/35; JBl. 1983, 316; SZ 42/28 ua.). Das Erstgericht hätte demnach in Entsprechung der ihm obliegenden Pflicht zur materiellen Prozeßleitung (Paragraph 182, ZPO) seine von der herrschenden Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht mit den Parteien erörtern und der klagenden Partei Gelegenheit geben sollen, das Klagebegehren zu ändern oder ein Eventualbegehren zu stellen.
Auf diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens muß aber nicht eingegangen werden. Auch nach der nun wohl herrschenden Lehre ist für die Frage, ob ein einheitliches Geschäft oder aber ein Doppelkauf vorliegt, der Parteiwille entscheidend. Es wird nur hervorgehoben, daß dieser Parteiwille im Regelfall auf ein einheitliches Geschäft gerichtet sein wird. Die Annahme eines Doppelkaufs liegt aber gerade dann nicht fern, wenn der Veräußerer des Neuwagens (und Erwerber des Altwagens) ein Kfz.-Händler ist, der den Eintauschwagen rasch weiter veräußern will. Die Möglichkeit (und Pflicht) der Rückstellung des Eintauschwagens bei Anfechtung des Vertrages über den Erwerb des Neuwagens wird dann in aller Regel nicht der (vermuteten) Parteiabsicht entsprechen.
Im vorliegenden Fall läßt das Klagsvorbringen entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes eine Beurteilung dahin, daß nach dem Standpunkt der klagenden Partei ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliege, nicht zu. Die klagende Partei geht vielmehr davon aus, daß sie den PKW Alfa Romeo Alfetta 1.6 (in den ein neuer 2.5-l-Motor einzubauen war) um den Preis von 243 000 S erworben habe. Diesem Prozeßstandpunkt der klagenden Partei ist der Beklagte nur mit der Behauptung entgegengetreten, der Einbau eines fabriksneuen Sechszylindermotors sei nicht vereinbart worden, der Gesamtkaufpreis des Neuwagens habe nicht 243 000 S, sondern nur 205 000 S betragen. Nicht einmal der Beklagte hat demnach geltend gemacht, daß nach dem Parteiwillen ein einheitliches Rechtsgeschäft geschlossen worden wäre, sodaß die klagende Partei nur die Rückgabe des von ihr geleisteten Barbetrages von 133 000 S und des Eintauschwagens Alfa Romeo Giulietta begehren könne. Beide Streitteile gehen vielmehr vom Vorliegen zweier Kaufverträge aus; es ist dann nicht gerechtfertigt, entgegen dem Prozeßstandpunkt beider Streitteile ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen und die klagende Partei auf die Herausgabe ihres Altwagens zu verweisen, den der Beklagte möglicherweise bereits weiterverkauft hat und nicht herausgeben kann.
Die Abweisung des Klagebegehrens allein auf Grund des Klags- bzw. des Parteienvorbringens ist jedenfalls nicht gerechtfertigt.