Die Staatsanwaltschaft ist im Recht: 'Pflichtwidrig' wird ein Amtsgeschäft vorgenommen, wenn dabei gegen die normierten Amts und Dienstpflichten, also gegen Gebote oder Verbote verstoßen wird. Da es zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung gehört, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte ausschließlich von sachlichen und rechtlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen, ist damit insbesondere auch die Parteilichkeit erfaßt. Ebenso kann im Fall von Ermessensentscheidungen pflichtwidrig vorgegangen werden, und zwar nicht nur bei einem Mißbrauch und bei einer überschreitung des Ermessens, sondern auch schon dann, wenn der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine - sei es auch innerhalb des Ermessens getroffene - Entscheidung einräumt (Leukauf-Steininger 2 § 304 StGB, RN. 5; LSK. 1981/29, 1983/149).Die Staatsanwaltschaft ist im Recht: 'Pflichtwidrig' wird ein Amtsgeschäft vorgenommen, wenn dabei gegen die normierten Amts und Dienstpflichten, also gegen Gebote oder Verbote verstoßen wird. Da es zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung gehört, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte ausschließlich von sachlichen und rechtlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen, ist damit insbesondere auch die Parteilichkeit erfaßt. Ebenso kann im Fall von Ermessensentscheidungen pflichtwidrig vorgegangen werden, und zwar nicht nur bei einem Mißbrauch und bei einer überschreitung des Ermessens, sondern auch schon dann, wenn der Beamte dem Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine - sei es auch innerhalb des Ermessens getroffene - Entscheidung einräumt (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 304, StGB, RN. 5; LSK. 1981/29, 1983/149).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht - insoweit in freier Beweiswürdigung und daher unbekämpfbar - lediglich angenommen, daß der Angeklagte Hubert B die mangelnde interne Berechtigung der Waltraud C zur Zuweisung von Kennzeichen nicht kannte (S. 292, 293). Der Schöffensenat vermeinte ersichtlich, der Angeklagte B könne, wenn er C zur Kennzeichenzuweisung für berechtigt hielt, nicht mit dem Vorsatz gehandelt haben, den Vermögensvorteil für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts zu gewähren (S. 294). Dabei blieb außer Betracht, daß, wie dargelegt, pflichtwidriges Vorgehen auch bei einem Handeln im Rahmen des zugewiesenen Wirkungskreises möglich ist. In diesem Fall kann der Beamte dennoch gegen Dienstvorschriften verstoßen, parteilich handeln, sein Ermessen mißbrauchen oder (hier für B besonders naheliegend) dem gewährten Vermögensvorteil einen Einfluß auf seine Ermessensentscheidung einräumen.
Daraus folgt: Auch wenn der Angeklagte B im Zusammenhang mit den von ihm an C bezahlten 5.000 S eine nur in dem zuletzt erwähnten Sinn pflichtwidrige Vorgangsweise der Genannten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte (§ 5 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB), wären die subjektiven Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 StGB erfüllt. Für diesen Tatbestand genügt mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung bedingterVorsatz. Von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, B hätte nur dann vorsätzlich handeln können, wenn er von der fehlenden polizeiinternen Berechtigung der C zur Kennzeichenzuweisung Kenntnis gehabt hätte, hat der Gerichtshof keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 307 Abs. 1 StGB getroffen. Dieser Mangel macht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem den Angeklagten Hubert B betreffenden Schuldspruch und demgemäß im bezüglichen Strafausspruch unumgänglich.Daraus folgt: Auch wenn der Angeklagte B im Zusammenhang mit den von ihm an C bezahlten 5.000 S eine nur in dem zuletzt erwähnten Sinn pflichtwidrige Vorgangsweise der Genannten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte (Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, StGB), wären die subjektiven Voraussetzungen des Paragraph 307, Absatz eins, StGB erfüllt. Für diesen Tatbestand genügt mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung bedingterVorsatz. Von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, B hätte nur dann vorsätzlich handeln können, wenn er von der fehlenden polizeiinternen Berechtigung der C zur Kennzeichenzuweisung Kenntnis gehabt hätte, hat der Gerichtshof keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 307, Absatz eins, StGB getroffen. Dieser Mangel macht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem den Angeklagten Hubert B betreffenden Schuldspruch und demgemäß im bezüglichen Strafausspruch unumgänglich.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war mithin Folge zu geben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Urteilsaufhebung an das Landesgericht zurückzuverweisen. Das Schöffengericht verhängte über Rosalinde A nach § 304 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und in Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war mithin Folge zu geben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Urteilsaufhebung an das Landesgericht zurückzuverweisen. Das Schöffengericht verhängte über Rosalinde A nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen.
Den Tagessatz setzte es mit neunzig Schilling fest. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit in Verbindung mit dem nicht nachteiligen Leumund, die eher untergeordnete Beteiligung an den strafbaren Handlungen, daß sie aus diesen keinen Vorteil gezogen und nur aus Unbesonnenheit gehandelt hatte. Das Erstgericht betonte dazu ausdrücklich, daß es das Ausmaß dieser Strafe im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und zur Sicherstellung des weiteren beruflichen Fortkommens der Angeklagten unter Bedachtnahme auf § 6 Tilgungsgesetz (Beschränkung der Auskunft) für angemessen halte (S. 296).Den Tagessatz setzte es mit neunzig Schilling fest. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit in Verbindung mit dem nicht nachteiligen Leumund, die eher untergeordnete Beteiligung an den strafbaren Handlungen, daß sie aus diesen keinen Vorteil gezogen und nur aus Unbesonnenheit gehandelt hatte. Das Erstgericht betonte dazu ausdrücklich, daß es das Ausmaß dieser Strafe im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und zur Sicherstellung des weiteren beruflichen Fortkommens der Angeklagten unter Bedachtnahme auf Paragraph 6, Tilgungsgesetz (Beschränkung der Auskunft) für angemessen halte (S. 296).
Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Anzahl der Tagessätze schuldangemessen zu erhöhen. Dazu wird vorgebracht, daß die Angeklagte A auch bei einer höheren Strafe weiterhin als Versicherungsangestellte tätig sein könne, durch fortgesetzte Kontakte mit der Bundespolizeidirektion Graz bei der Anmeldung von Fahrzeugen auch künftighin Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Delikte haben werde und nur durch eine empfindliche Geldstrafe von einem Rückfall abgehalten werden könne. Auch gebiete die Generalprävention (Korruptionsbekämpfung) eine fühlbarere Sanktion. Das hier verfehlte Strafmaß ergebe sich schon daraus, daß (unter rechtsirriger Zugrundelegung des Tatbestands nach § 307 Abs. 2 StGB mit einer Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe) über den Mitangeklagten Hubert B eine Geldstrafe von gleichfalls sechzig Tagessätzen wie auch über die Angeklagte Rosalinde A verhängt worden sei, obwohl deren Strafe aus einem strengeren, nämlich bis zu drei Jahren reichenden Strafsatz (§ 304 Abs. 1 StGB) geschöpft wurde. Wie die Anklagebehörde zu Recht hervorhebt, ist die über Rosalinde A verhängte Strafe zu mild ausgefallen. Das Schöffengericht hat zu dieser Strafbemessung ausgeführt, daß die Genannte 'aus rein freundschaftlichen Erwägungen und ohne aus der Sache einen Nutzen ziehen zu wollen', gehandelt und 'auch tatsächlich kein Entgelt für ihre Vermittlertätigkeit' erhalten hat (S. 289, 290). Konnte der Schöffensenat aus diesen Umständen und aus den angeführten Strafzumessungsgründen Rückschlüsse auf das Ausmaß der Schuld ziehen und damit Anhaltspunkte für die Strafbemessung, die sich an der Schuld des Täters zu orientieren hat (§ 4, 13 und 32 Abs. 1 StGB), gewinnen, so kann dies für die Argumentation aus der Bestimmung des Par 6 Tilgungsgesetz, die auf eine nicht aus der Schuld abgeleitete Strafmilderung abzielt, sondern von den Auswirkungen der Unrechtsfolge ausgeht, nicht gelten.Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Anzahl der Tagessätze schuldangemessen zu erhöhen. Dazu wird vorgebracht, daß die Angeklagte A auch bei einer höheren Strafe weiterhin als Versicherungsangestellte tätig sein könne, durch fortgesetzte Kontakte mit der Bundespolizeidirektion Graz bei der Anmeldung von Fahrzeugen auch künftighin Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Delikte haben werde und nur durch eine empfindliche Geldstrafe von einem Rückfall abgehalten werden könne. Auch gebiete die Generalprävention (Korruptionsbekämpfung) eine fühlbarere Sanktion. Das hier verfehlte Strafmaß ergebe sich schon daraus, daß (unter rechtsirriger Zugrundelegung des Tatbestands nach Paragraph 307, Absatz 2, StGB mit einer Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe) über den Mitangeklagten Hubert B eine Geldstrafe von gleichfalls sechzig Tagessätzen wie auch über die Angeklagte Rosalinde A verhängt worden sei, obwohl deren Strafe aus einem strengeren, nämlich bis zu drei Jahren reichenden Strafsatz (Paragraph 304, Absatz eins, StGB) geschöpft wurde. Wie die Anklagebehörde zu Recht hervorhebt, ist die über Rosalinde A verhängte Strafe zu mild ausgefallen. Das Schöffengericht hat zu dieser Strafbemessung ausgeführt, daß die Genannte 'aus rein freundschaftlichen Erwägungen und ohne aus der Sache einen Nutzen ziehen zu wollen', gehandelt und 'auch tatsächlich kein Entgelt für ihre Vermittlertätigkeit' erhalten hat (S. 289, 290). Konnte der Schöffensenat aus diesen Umständen und aus den angeführten Strafzumessungsgründen Rückschlüsse auf das Ausmaß der Schuld ziehen und damit Anhaltspunkte für die Strafbemessung, die sich an der Schuld des Täters zu orientieren hat (Paragraph 4,, 13 und 32 Absatz eins, StGB), gewinnen, so kann dies für die Argumentation aus der Bestimmung des Par 6 Tilgungsgesetz, die auf eine nicht aus der Schuld abgeleitete Strafmilderung abzielt, sondern von den Auswirkungen der Unrechtsfolge ausgeht, nicht gelten.
Zutreffend wird vom Erstgericht im Fall der Waltraud C auf das Erfordernis einer generalpräventiven Wirkung der Strafe in Fällen der Korruption im Bereich der staatlichen Verwaltung hingewiesen (S. 296), eine überlegung, die angesichts deren rechtlichen Gleichwertigkeit auf jegliche Form der Täterschaft (§ 12 StGB) zutrifft. Nicht zuletzt deshalb, aber auch aus den übrigen, in der Berufung der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten Gründen wurde die Geldstrafe bei Rosalinde A verdreifacht.Zutreffend wird vom Erstgericht im Fall der Waltraud C auf das Erfordernis einer generalpräventiven Wirkung der Strafe in Fällen der Korruption im Bereich der staatlichen Verwaltung hingewiesen (S. 296), eine überlegung, die angesichts deren rechtlichen Gleichwertigkeit auf jegliche Form der Täterschaft (Paragraph 12, StGB) zutrifft. Nicht zuletzt deshalb, aber auch aus den übrigen, in der Berufung der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten Gründen wurde die Geldstrafe bei Rosalinde A verdreifacht.
Die Höhe des Tagessatzes wurde nicht bekämpft und bleibt davon unberührt.