Begründung:
Die klagende Partei stellte das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Übernahme der mit ihren Rechnungen Nr. 10.675 vom 31. März 1981 und 10.680 vom 23. April 1981 fakturierten Holzlieferungen (von 501,7 bzw 501,72 fm) zu bestätigen; gleichzeitig beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts. Das Erstgericht erließ mit Beschluss vom 27. April 1981, ON 2, gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 100.000 S die beantragte einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits, längstens bis 30. Juni 1982. Nachdem bereits über Antrag der klagenden Partei die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bis 30. 6. 1983 verlängert worden war, beantragte die klagende Partei am 18. Mai 1983 die neuerliche Verlängerung bis 30. Juni 1984.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Die beklagte Partei bekämpfte diesen Beschluss mit Rekurs. Während des Rekursverfahrens erging das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juni 1983, 1 Ob 632/83, mit dem die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei die Übernahme der mit Rechnungen des R***** reg. GenmbH Nr. 10.675 vom 31. März 1981 und Nr. 10.608 vom 23. April 1981 fakturierten Holzlieferungen hinsichtlich einer Menge von 960 fm Holz binnen 14 Tagen mit dem Beisatz zu bestätigen, dass das übernommene Holz nicht der vertraglich garantierten Splitterfreiheit entsprochen hat, sodass sich die beklagte Partei aus diesem Grund Ansprüche gegen die klagende Partei vorbehält. Das Mehrbegehren auf vorbehaltlose Bestätigung wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde der beklagten Partei am 30. August 1983 zugestellt. Das Rekursgericht wies ua den Rekurs insoweit zurück, als er sich gegen die Verlängerung der einstweiligen Verfügung bis zum 30. Juni 1984 betreffend eine Teilmenge von 960 fm Holz richtete. Für die Teilmenge von 960 fm Holz könne sich die beklagte Partei durch die Verlängerung der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung nicht beschwert erachten, weil der Titel im Provisorialverfahren seine Wirksamkeit in der Zwischenzeit verloren habe. Es fehle dem Rekurs daher am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, das auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz vorliegen müsse. Die beklagte Partei erhob nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts, die den nach §§ 402, 78 EO, § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 und 3 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des davon betroffenen Streitgegenstands vermissen ließ, innerhalb offener Rechtsmittelfrist „Revisionsrekurs" mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass „eine Aufhebung wegen Klagsüberstellung" erfolge; die beklagte Partei ging in ihrem Rechtsmittel davon aus, dass der Rekurs gemäß § 402 EO, § 528 ZPO zulässig sei. Nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 6. Dezember 1983, ON 55, mit dem der fehlende Ausspruch nachgetragen und ausgesprochen wurde, dass der von der Zurückweisung des Rekurses betroffene Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige, erhob die beklagte Partei neuerlich Revisionsrekurs mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass „rücksichtlich der Verlängerung der einstweiligen Verfügung bis zum 30. Juni 1984 betreffend eine Holzmenge von 960 fm" der Verlängerungsantrag abgewiesen werde.
Das nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 6. Dezember 1983, GZ 5 R 214/93-55, erhobene Rechtsmittel verstößt gegen den Grundsatz, dass jedes Rechtsmittel als einheitliche abgeschlossene Rechtshandlung nur in einem Schriftsatz ausgeführt werden darf. Nachträge, Ergänzungen und Ausdehnungen sind grundsätzlich unzulässig (RZ 1982/40; JBl 1980, 89; JBl 1979, 373 uva; Mayr, Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, JBl 1981, 458 ff, 520 ff; insbesondere 458 FN 1 und 11, 527). Die Rekurswerberin ging in ihrem ersten Rekurs ON 52 davon aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nur dahin wurde aber der angefochtene Beschluss berichtigt.
Die zweite Rechtsmittelschrift ON 57 ist daher zurückzuweisen.