Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, dass der Schaden der beklagten Partei, dessen Ersatz diese begehrt, auch dann eingetreten wäre, wenn die klagende Partei die Mängelliste rechtzeitig zurückgeschickt hätte. Auch bei rechtzeitiger Rücksendung der Mängelliste wäre der Haftrücklass nicht früher freigegeben worden, weil ein Teil der Mängellisten vom Bauherrn erst im Oktober 1982 zur Versendung gelangte. Auch das Verhalten des Bauherrn war für sich allein geeignet, den der beklagten Partei in Form der Belastung mit Bankzinsen vom 16. 6. 1982 bis 5. 8. 1982 entstandenen Schaden herbeizuführen. Entgegen der Meinung der klagenden Partei lässt sich damit aber noch nicht ihre Haftungsfreiheit rechtfertigen. Es handelt sich auch nicht um eine Frage der natürlichen Kausalität, deren Lösung dem Tatsachenbereich angehört und der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (vgl SZ 51/66 mwN), sondern um eine Frage der kumulativen (konkurrierenden, doppelten) Kausalität. Die Haftung bei kumulativer Kausalität ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, dass der Schaden der beklagten Partei, dessen Ersatz diese begehrt, auch dann eingetreten wäre, wenn die klagende Partei die Mängelliste rechtzeitig zurückgeschickt hätte. Auch bei rechtzeitiger Rücksendung der Mängelliste wäre der Haftrücklass nicht früher freigegeben worden, weil ein Teil der Mängellisten vom Bauherrn erst im Oktober 1982 zur Versendung gelangte. Auch das Verhalten des Bauherrn war für sich allein geeignet, den der beklagten Partei in Form der Belastung mit Bankzinsen vom 16. 6. 1982 bis 5. 8. 1982 entstandenen Schaden herbeizuführen. Entgegen der Meinung der klagenden Partei lässt sich damit aber noch nicht ihre Haftungsfreiheit rechtfertigen. Es handelt sich auch nicht um eine Frage der natürlichen Kausalität, deren Lösung dem Tatsachenbereich angehört und der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist vergleiche SZ 51/66 mwN), sondern um eine Frage der kumulativen (konkurrierenden, doppelten) Kausalität. Die Haftung bei kumulativer Kausalität ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (Koziol aaO 74; Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 16 f und 67 f mwN, EvBl 1959/244). Ihre rechtliche Grundlage ist nach der Lehre in der analogen Anwendung des § 1302 ABGB zu suchen (, Probleme der Schadensverursachung 16 f und 67 f mwN, EvBl 1959/244). Ihre rechtliche Grundlage ist nach der Lehre in der analogen Anwendung des Paragraph 1302, ABGB zu suchen (Koziol aaO 75). Bei vorsätzlicher gemeinschaftlicher Schadenszufügung oder wenn die Anteile nicht bestimmbar sind, tritt nach § 1302 ABGB solidarische Haftung ein. Der Oberste Gerichtshof folgte der Lehre und hat bereits mehrfach die analoge Anwendung des § 1302 ABGB für jene Fälle anerkannt, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte (sogenannte alternative Kausalität). Das Unaufklärbarkeitsrisiko soll nicht der Geschädigte tragen (EvBl 1982/188; 7 Ob 825/82; 1 Ob 26/80). Eine Analogie zu § 1302 ABGB wird in der Lehre auch für den Fall der kumulativen Kausalität vertreten ( aaO 75). Bei vorsätzlicher gemeinschaftlicher Schadenszufügung oder wenn die Anteile nicht bestimmbar sind, tritt nach Paragraph 1302, ABGB solidarische Haftung ein. Der Oberste Gerichtshof folgte der Lehre und hat bereits mehrfach die analoge Anwendung des Paragraph 1302, ABGB für jene Fälle anerkannt, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte (sogenannte alternative Kausalität). Das Unaufklärbarkeitsrisiko soll nicht der Geschädigte tragen (EvBl 1982/188; 7 Ob 825/82; 1 Ob 26/80). Eine Analogie zu Paragraph 1302, ABGB wird in der Lehre auch für den Fall der kumulativen Kausalität vertreten (Koziol aaO). Dem ist zu folgen. Der § 1302 ABGB ordnet eine Haftung für Schäden an, ohne dass ein Bedingungszusammenhang zwischen der Tat und dem Erfolg nachgewiesen werden muss. Diese Wertung des Kausalitätserfordernisses durch das Gesetz rechtfertigt die analoge Anwendung des § 1302 ABGB auch bei kumulativer Kausalität, bei der jeder der in Betracht kommenden Schädiger – wie auch bei der alternativen Kausalität – ein zur Schadensherbeiführung geeignetes und somit potentiell kausales Verhalten setzte, dass nur jedem der Schädiger wegen des Verhaltens des anderen nach der Lehre von der conditio sine qua non nicht als ursächlich zugerechnet werden kann. Dies kann ebenso wie die Unaufklärbarkeit bei bloßem Kausalitätsverdacht auch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Eine Interessenabwägung spricht, wie aaO). Dem ist zu folgen. Der Paragraph 1302, ABGB ordnet eine Haftung für Schäden an, ohne dass ein Bedingungszusammenhang zwischen der Tat und dem Erfolg nachgewiesen werden muss. Diese Wertung des Kausalitätserfordernisses durch das Gesetz rechtfertigt die analoge Anwendung des Paragraph 1302, ABGB auch bei kumulativer Kausalität, bei der jeder der in Betracht kommenden Schädiger – wie auch bei der alternativen Kausalität – ein zur Schadensherbeiführung geeignetes und somit potentiell kausales Verhalten setzte, dass nur jedem der Schädiger wegen des Verhaltens des anderen nach der Lehre von der conditio sine qua non nicht als ursächlich zugerechnet werden kann. Dies kann ebenso wie die Unaufklärbarkeit bei bloßem Kausalitätsverdacht auch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Eine Interessenabwägung spricht, wie Koziol (aaO) zutreffend hervorhebt, für eine analoge Anwendung des § 1302 ABGB bei kumulativer Kausalität. Eine Analogie hat jedoch zur Grundlage, dass der gesetzlich nicht geregelte Fall mit dem gesetzlich geregelten in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmt ( (aaO) zutreffend hervorhebt, für eine analoge Anwendung des Paragraph 1302, ABGB bei kumulativer Kausalität. Eine Analogie hat jedoch zur Grundlage, dass der gesetzlich nicht geregelte Fall mit dem gesetzlich geregelten in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmt (Koziol-Welser, Grundriss6 I 22). Eine Solidarhaftung bei bloß kumulativer Kausalität erfordert demnach ein einen Haftungsgrund bildendes Verhalten beider Schädiger. Fehlt ein Haftungsgrund auf Seiten eines der Schädiger, kommt auch dessen Heranziehung zur Schadenstragung im Rahmen der kumulativen Kausalität nicht in Betracht. Dann kann sich aber der andere auf den fehlenden Kausalzusammenhang berufen, weil die dargelegten Gründe für die Heranziehung beider zur solidarischen Schadenstragung nicht gegeben sind. römisch eins 22). Eine Solidarhaftung bei bloß kumulativer Kausalität erfordert demnach ein einen Haftungsgrund bildendes Verhalten beider Schädiger. Fehlt ein Haftungsgrund auf Seiten eines der Schädiger, kommt auch dessen Heranziehung zur Schadenstragung im Rahmen der kumulativen Kausalität nicht in Betracht. Dann kann sich aber der andere auf den fehlenden Kausalzusammenhang berufen, weil die dargelegten Gründe für die Heranziehung beider zur solidarischen Schadenstragung nicht gegeben sind.
Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass der klagenden Partei eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zur Last fällt. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich aber nicht, ob auch die Gemeinde Wien ein solches haftungsbegründendes Verhalten zu vertreten hat. Nur bei Zutreffen dieser Voraussetzung könnte aber nach den obigen Darlegungen eine Solidarhaftung bejaht werden. Hätte sich dagegen die Gemeinde Wien der beklagten Partei gegenüber vertragsgemäß verhalten, könnte sich die klagende Partei darauf berufen, dass sie für den auch ohne ihr Verhalten eingetretenen Schaden der beklagten Partei nicht einzustehen hat. Zur Beurteilung der Frage, ob die Versendung eines Teils der Mängellisten erst im Oktober 1982 durch die Gemeinde Wien eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, ist jedoch die Kenntnis der zwischen der Gemeinde Wien und der beklagten Partei allenfalls getroffenen Vereinbarungen über den bei der Mängelbehebung einzuhaltenden Vorgang und insbesondere über die von der Gemeinde Wien bei der Versendung der Mängellisten wahrzunehmenden Fristen erforderlich. In dieser Richtung ist der Sachverhalt daher ergänzungsbedürftig (§ 182 ZPO).Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass der klagenden Partei eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zur Last fällt. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich aber nicht, ob auch die Gemeinde Wien ein solches haftungsbegründendes Verhalten zu vertreten hat. Nur bei Zutreffen dieser Voraussetzung könnte aber nach den obigen Darlegungen eine Solidarhaftung bejaht werden. Hätte sich dagegen die Gemeinde Wien der beklagten Partei gegenüber vertragsgemäß verhalten, könnte sich die klagende Partei darauf berufen, dass sie für den auch ohne ihr Verhalten eingetretenen Schaden der beklagten Partei nicht einzustehen hat. Zur Beurteilung der Frage, ob die Versendung eines Teils der Mängellisten erst im Oktober 1982 durch die Gemeinde Wien eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, ist jedoch die Kenntnis der zwischen der Gemeinde Wien und der beklagten Partei allenfalls getroffenen Vereinbarungen über den bei der Mängelbehebung einzuhaltenden Vorgang und insbesondere über die von der Gemeinde Wien bei der Versendung der Mängellisten wahrzunehmenden Fristen erforderlich. In dieser Richtung ist der Sachverhalt daher ergänzungsbedürftig (Paragraph 182, ZPO).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.