Daß der Beschwerdeführer von 1980 (über den Beginn dieser Berechnung siehe später) bis 20.Juli 1983 wiederholt verbotswidrig Rauschgift für den Eigenverbrauch besessen und hiedurch das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. verwirklicht hat (B), konnte das Schöffengericht auf Grund des Geständnisses des Nichtigkeitswerbers vor Gericht (S. 159 f.) und auf Grund seiner Verantwortung vor der Polizei (S. 63, 103) feststellen, wonach er sich im angegebenen Zeitraum ständig Opium 'gedrückt' und auch während seiner Haft ab 7. April 1983Daß der Beschwerdeführer von 1980 (über den Beginn dieser Berechnung siehe später) bis 20.Juli 1983 wiederholt verbotswidrig Rauschgift für den Eigenverbrauch besessen und hiedurch das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. verwirklicht hat (B), konnte das Schöffengericht auf Grund des Geständnisses des Nichtigkeitswerbers vor Gericht (S. 159 f.) und auf Grund seiner Verantwortung vor der Polizei (S. 63, 103) feststellen, wonach er sich im angegebenen Zeitraum ständig Opium 'gedrückt' und auch während seiner Haft ab 7. April 1983
Suchtmittel jeweils besessen hat (ON. 24).
Der auf Z. 11 (gemeint offenbar: 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Einwand gegen die Verurteilung nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, läuft darauf hinaus, daß nach dem Urteilsinhalt im Februar 1982Der auf Ziffer 11, (gemeint offenbar: 10) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Einwand gegen die Verurteilung nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, läuft darauf hinaus, daß nach dem Urteilsinhalt im Februar 1982
bei fünf oder sechs Gelegenheiten insgesamt nur 2,8 Gramm Heroin an B und C und im März 1982 an D ebenfalls bei mehreren Gelegenheiten bloß 1,5 Gramm Heroin überlassen wurden. Die jeweils übergebenen Mengen, so behauptet der Beschwerdeführer, lägen somit unter der Toleranzgrenze von 0,5 Gramm, weshalb nur ein Schuldspruch nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. in Frage gekommen wäre.bei fünf oder sechs Gelegenheiten insgesamt nur 2,8 Gramm Heroin an B und C und im März 1982 an D ebenfalls bei mehreren Gelegenheiten bloß 1,5 Gramm Heroin überlassen wurden. Die jeweils übergebenen Mengen, so behauptet der Beschwerdeführer, lägen somit unter der Toleranzgrenze von 0,5 Gramm, weshalb nur ein Schuldspruch nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. in Frage gekommen wäre.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht wegen der raschen Aufeinanderfolge der einzelnen Verkäufe von einem Gesamtvorsatz des Täters ausgegangen ist, in dessen Zielsetzung es gelegen war, ein die Grenzmenge von 0,5 Gramm Heroin insgesamt jedenfalls übersteigendes Suchtgiftquantum unter seine Abnehmer zu bringen, wobei ihm keine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Droge zur Verfügung stand. Das Rauschgift ist nach den weiteren Urteilsfeststellungen tatsächlich in Kreise von Süchtigen, insbesondere im Prostituiertenmilieu, gekommen. Unter solchen Umständen sind die Suchtgiftmengen, die bei mehreren einzelnen Tathandlungen abgesetzt werden, zu addieren und es ist die Eignung nach § 12 Abs. 1Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht wegen der raschen Aufeinanderfolge der einzelnen Verkäufe von einem Gesamtvorsatz des Täters ausgegangen ist, in dessen Zielsetzung es gelegen war, ein die Grenzmenge von 0,5 Gramm Heroin insgesamt jedenfalls übersteigendes Suchtgiftquantum unter seine Abnehmer zu bringen, wobei ihm keine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Droge zur Verfügung stand. Das Rauschgift ist nach den weiteren Urteilsfeststellungen tatsächlich in Kreise von Süchtigen, insbesondere im Prostituiertenmilieu, gekommen. Unter solchen Umständen sind die Suchtgiftmengen, die bei mehreren einzelnen Tathandlungen abgesetzt werden, zu addieren und es ist die Eignung nach Paragraph 12, Absatz eins,
SuchtgiftG. an der Gesamtmenge zu prüfen (vgl. LSK. 1979/287). Im Rahmen der Berufung bekämpft der Angeklagte auch die ihm hinsichtlich der nicht ergriffenen Suchtgiftmenge gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. auferlegte Verfallsersatzstrafe von 13.500 S. Insoweit ist sein Berufungsvorbringen als Nichtigkeitsbeschwerde anzusehen, weil ein solcher Ausspruch nur aus § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO anfechtbar ist (LSK. 1975/108, 1981/16, zuletzt 13 Os 119/83 und 13 Os 156/83).SuchtgiftG. an der Gesamtmenge zu prüfen vergleiche LSK. 1979/287). Im Rahmen der Berufung bekämpft der Angeklagte auch die ihm hinsichtlich der nicht ergriffenen Suchtgiftmenge gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. auferlegte Verfallsersatzstrafe von 13.500 S. Insoweit ist sein Berufungsvorbringen als Nichtigkeitsbeschwerde anzusehen, weil ein solcher Ausspruch nur aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO anfechtbar ist (LSK. 1975/108, 1981/16, zuletzt 13 Os 119/83 und 13 Os 156/83).
Die Verfallsersatzstrafe setzt sich aus dem vom Angeklagten selbst eingestandenen Erlös der an C verkauften 2,5 Gramm Heroin (wohl nur teilweise A 2) von 9.000 S (S. 161 unten) und dem Wert der an D weitergegebenen 1,5 Gramm Heroin (A 3) zusammen (S. 179 unten). Nach der Aktenlage hat der Angeklagte, der von D nur 1.000 S verlangt haben will (S. 163), hier keinen Erlös erzielt (S. 162 bis 164). Der Rechtsmittelwerber räumt selbst ein, daß 'die Aussagen darüber nicht einhellig sind' (S. 200). Es war daher in Befolgung des § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. der Wert des weitergegebenen Suchtgifts heranzuziehen. Wenn das Gericht von einem solchen von 3.000 S pro Gramm Heroin ausging, hielt es sich dabei an einen gerichtsnotorischen Wert. Im übrigen ist der Angeklagte schon deshalb nicht beschwert, weil etwa (zu A 2) nur die an C verkaufte Menge von 2,5 Gramm Heroin zur Berechnung der Verfallsersatzstrafe herangezogen wurde, während ihm (nach ebendiesem Faktum A 2) der Verkauf von 2,8 Gramm an C und Ö*** zur Last lag, von der Weitergabe von Heroin an seine Ehegattin (A 5) ganz abgesehen.Die Verfallsersatzstrafe setzt sich aus dem vom Angeklagten selbst eingestandenen Erlös der an C verkauften 2,5 Gramm Heroin (wohl nur teilweise A 2) von 9.000 S (S. 161 unten) und dem Wert der an D weitergegebenen 1,5 Gramm Heroin (A 3) zusammen (S. 179 unten). Nach der Aktenlage hat der Angeklagte, der von D nur 1.000 S verlangt haben will (S. 163), hier keinen Erlös erzielt (S. 162 bis 164). Der Rechtsmittelwerber räumt selbst ein, daß 'die Aussagen darüber nicht einhellig sind' (S. 200). Es war daher in Befolgung des Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. der Wert des weitergegebenen Suchtgifts heranzuziehen. Wenn das Gericht von einem solchen von 3.000 S pro Gramm Heroin ausging, hielt es sich dabei an einen gerichtsnotorischen Wert. Im übrigen ist der Angeklagte schon deshalb nicht beschwert, weil etwa (zu A 2) nur die an C verkaufte Menge von 2,5 Gramm Heroin zur Berechnung der Verfallsersatzstrafe herangezogen wurde, während ihm (nach ebendiesem Faktum A 2) der Verkauf von 2,8 Gramm an C und Ö*** zur Last lag, von der Weitergabe von Heroin an seine Ehegattin (A 5) ganz abgesehen.
Begründet ist hingegen der auf den § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers, er sei wegen des zwischen Anfang 1978 und Jänner 1981 begangenen Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. zu 6 d Vr 7307/80 des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 2.Februar 1981 bereits verurteilt worden. Für den im nunmehrigen Urteil angeführten Zeitraum 'von 1980 bis 20.Juli 1983'Begründet ist hingegen der auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers, er sei wegen des zwischen Anfang 1978 und Jänner 1981 begangenen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. zu 6 d römisch fünf r 7307/80 des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 2.Februar 1981 bereits verurteilt worden. Für den im nunmehrigen Urteil angeführten Zeitraum 'von 1980 bis 20.Juli 1983'
(S. 173), für den ihm wieder das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. angelastet werde (B), liege somit teilweise res iudicata vor.(S. 173), für den ihm wieder das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. angelastet werde (B), liege somit teilweise res iudicata vor.
Gegenstand des vorzitierten Urteils war das Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., begangen von Anfang 1978 bis Jänner 1981 in Wien. Der Oberste Gerichtshof hat über die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef A mit Urteil vom 25.Juni 1981, 12 Os 55/81, den Tatzeitraum auf '1.März 1979 bis Jänner 1981' richtiggestellt. Insofern war wegen des im XX.Gegenstand des vorzitierten Urteils war das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., begangen von Anfang 1978 bis Jänner 1981 in Wien. Der Oberste Gerichtshof hat über die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef A mit Urteil vom 25.Juni 1981, 12 Os 55/81, den Tatzeitraum auf '1.März 1979 bis Jänner 1981' richtiggestellt. Insofern war wegen des im römisch XX.
Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatzes der materiellen Rechtskraft (Verbot der Doppelbestrafung) der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben und bezüglich des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. der Tatzeitraum neu abzugrenzen.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatzes der materiellen Rechtskraft (Verbot der Doppelbestrafung) der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben und bezüglich des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. der Tatzeitraum neu abzugrenzen.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. (B) und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und nach § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst wie eingangs zu erkennen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. (B) und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst wie eingangs zu erkennen.
Bei der Neufestsetzung der Freiheitsstrafe erachtete der Oberste Gerichtshof ein gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und § 28 StGB zu verhängendes Strafmaß von 23 Monaten als sachgerecht. Dabei waren, wie schon in erster Instanz, erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstraftaten (§ 33 Z. 2 StGB) und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (§ 33 Z. 1 StGB), mildernd war hingegen das im wesentlichen abgelegte Geständnis (§ 34 Z. 17 StGB). Mit seiner Berufung, soweit sie nicht, gegen die Verfallsersatzstrafe gerichtet, eine Nichtigkeit releviert, war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Bei der Neufestsetzung der Freiheitsstrafe erachtete der Oberste Gerichtshof ein gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. und Paragraph 28, StGB zu verhängendes Strafmaß von 23 Monaten als sachgerecht. Dabei waren, wie schon in erster Instanz, erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstraftaten (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), mildernd war hingegen das im wesentlichen abgelegte Geständnis (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB). Mit seiner Berufung, soweit sie nicht, gegen die Verfallsersatzstrafe gerichtet, eine Nichtigkeit releviert, war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil an einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO leidet, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und von ihm nicht geltend gemacht wurde; sie war gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen. Josef A befand sich im gegenständlichen Verfahren nämlich auch vom 16.Dezember 1981, 9,30 Uhr, bis zum 17.Dezember 1981, 19,00 Uhr, in (Verwahrungs) Haft (S. 45, 55, 58), ohne daß ihm diese Haft nach Vorschrift des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB angerechnet worden wäre. Der Urteilsspruch war daher in diesem Punkt zu ergänzen. Die Schuldsprüche A, C und D, die Aussprüche nach § 12 Abs. 3 und 4 SuchtgiftG. und die Verfällung in die Verfahrenskosten erster Instanz blieben unberührt.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil an einer Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO leidet, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und von ihm nicht geltend gemacht wurde; sie war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen. Josef A befand sich im gegenständlichen Verfahren nämlich auch vom 16.Dezember 1981, 9,30 Uhr, bis zum 17.Dezember 1981, 19,00 Uhr, in (Verwahrungs) Haft (S. 45, 55, 58), ohne daß ihm diese Haft nach Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnet worden wäre. Der Urteilsspruch war daher in diesem Punkt zu ergänzen. Die Schuldsprüche A, C und D, die Aussprüche nach Paragraph 12, Absatz 3 und 4 SuchtgiftG. und die Verfällung in die Verfahrenskosten erster Instanz blieben unberührt.