Damit wird nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund, sondern jener der Z. 3Damit wird nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund, sondern jener der Ziffer 3
des § 281 Abs. 1 StPO. (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder, StPO., Nr. 16 und 17 zu § 270) ausgeführt; die Rüge ist llerdings nicht berechtigt. Sowohl aus dem Spruch als auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Erstgericht im Faktum I/2 (Diebstahl des Fahrrades der Dr.C) die Verbrechensqualifikation nach § 129 Z. 3 StGB. nicht angenommen hat; die Nichtigkeitsbeschwerde geht daher insoweit ins Leere. Daß dem Beschwerdeführer insgesamt Diebstahl nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 3des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder, StPO., Nr. 16 und 17 zu Paragraph 270,) ausgeführt; die Rüge ist llerdings nicht berechtigt. Sowohl aus dem Spruch als auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Erstgericht im Faktum I/2 (Diebstahl des Fahrrades der Dr.C) die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. nicht angenommen hat; die Nichtigkeitsbeschwerde geht daher insoweit ins Leere. Daß dem Beschwerdeführer insgesamt Diebstahl nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer 3
StGB. angelastet wurde, ist darauf zurückzuführen, daß der Diebstahl zum Nachteil der Erika B (Punkt I/1 des Schuldspruchs) nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle qualifiziert ist und gemäß § 29 StGB. auch ungleichartige Diebstähle bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind (ÖJZ-LSK. 1978/58 zu § 29 StGB.; EvBl. 1983/78), womit die vom Beschwerdeführer offenbar ins Auge gefaßte getrennte Beurteilung der Diebstähle teils als Vergehen nach § 127 Abs. 1 StGB., teils als Verbrechen nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 3 StGB. dem Gesetz widerspräche.StGB. angelastet wurde, ist darauf zurückzuführen, daß der Diebstahl zum Nachteil der Erika B (Punkt I/1 des Schuldspruchs) nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle qualifiziert ist und gemäß Paragraph 29, StGB. auch ungleichartige Diebstähle bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind (ÖJZ-LSK. 1978/58 zu Paragraph 29, StGB.; EvBl. 1983/78), womit die vom Beschwerdeführer offenbar ins Auge gefaßte getrennte Beurteilung der Diebstähle teils als Vergehen nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB., teils als Verbrechen nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer 3, StGB. dem Gesetz widerspräche.
Eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der Diebstahl zum Nachteil der Erika B dem § 129 Z. 3 StGB. unterstellt wurde. In den Urteilsgründen sei festgestellt, daß er die Sperrvorrichtung des Fahrrades (ein Speichenschloß) mit der bloßen Hand auseinandergedrückt habe, worin die in Rede stehende Qualifikation nicht erblickt werden könne, weil er weder eine Sperrvorrichtung aufgebrochen noch eine solche mit einem der im § 129 Z. 1 StGB. genannten Mittel überwunden habe. Auch insoweit kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß die Qualifikation nach § 129 Z. 3 StGB. das Vorliegen einer Sperrvorrichtung und deren Aufbrechen oder deren Öffnen mittels eines der in § 129 Z. 1 StGB. genannten Mittel voraussetzt (vgl.Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 18; Kienapfel BT II RN 80, 82; Bertel in WK Rz 18, jeweils zu § 129). Daß ein Fahrrad-Speichenschloß eine Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Z. 3 StGB. darstellt, hat das Schöffengericht zutreffend bejaht. Ebenso zutreffend hat es aber auch angenommen, daß der Beschwerdeführer diese Sperrvorrichtung 'aufgebrochen' hat, weil unter Aufbrechen das Öffnen der Sperrvorrichtung durch Anwendung von Gewalt zu verstehen ist, wobei diese Gewalt auch mit der bloßen Hand (und nicht etwa nur mit einem Werkzeug) angewendet werden kann. Eine solche gewaltsame Einwirkung auf die Sperrvorrichtung (das Speichenschloß) hat das Erstgericht aber in dem von ihm festgestellten gewaltsamen Umbiegen des Speichenschlosses (S. 84 unten) zu Recht erblickt, zumal es - im Einklang mit dem Geständnis des Beschwerdeführers, der zugegeben hat, das Schloß 'aufgebrochen' zu haben (S. 77, 78) - von einem mit größerer Kraft erfolgten Umbiegen des Schlosses ausgehen konnte. Der rechtlichen Beurteilung haftet somit der behauptete Subsumtionsirrtum nicht an, weshalb die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.Eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der Diebstahl zum Nachteil der Erika B dem Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. unterstellt wurde. In den Urteilsgründen sei festgestellt, daß er die Sperrvorrichtung des Fahrrades (ein Speichenschloß) mit der bloßen Hand auseinandergedrückt habe, worin die in Rede stehende Qualifikation nicht erblickt werden könne, weil er weder eine Sperrvorrichtung aufgebrochen noch eine solche mit einem der im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. genannten Mittel überwunden habe. Auch insoweit kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. das Vorliegen einer Sperrvorrichtung und deren Aufbrechen oder deren Öffnen mittels eines der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. genannten Mittel voraussetzt (vgl.Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 18; Kienapfel BT römisch zwei RN 80, 82; Bertel in WK Rz 18, jeweils zu Paragraph 129,). Daß ein Fahrrad-Speichenschloß eine Sperrvorrichtung im Sinn des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. darstellt, hat das Schöffengericht zutreffend bejaht. Ebenso zutreffend hat es aber auch angenommen, daß der Beschwerdeführer diese Sperrvorrichtung 'aufgebrochen' hat, weil unter Aufbrechen das Öffnen der Sperrvorrichtung durch Anwendung von Gewalt zu verstehen ist, wobei diese Gewalt auch mit der bloßen Hand (und nicht etwa nur mit einem Werkzeug) angewendet werden kann. Eine solche gewaltsame Einwirkung auf die Sperrvorrichtung (das Speichenschloß) hat das Erstgericht aber in dem von ihm festgestellten gewaltsamen Umbiegen des Speichenschlosses (S. 84 unten) zu Recht erblickt, zumal es - im Einklang mit dem Geständnis des Beschwerdeführers, der zugegeben hat, das Schloß 'aufgebrochen' zu haben (S. 77, 78) - von einem mit größerer Kraft erfolgten Umbiegen des Schlosses ausgehen konnte. Der rechtlichen Beurteilung haftet somit der behauptete Subsumtionsirrtum nicht an, weshalb die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die rückfallsbegründenden Vorstrafen, weiters die Wiederholung der Diebstähle und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das volle und umfassende Geständnis, eine gewisse Alkoholisierung zur Tatzeit und den Umstand, daß der Schaden zur Gänze durch Sicherstellung der gestohlenen Gegenstände gutgemacht wurde.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über
ihn verhängten Zusatzstrafe an.
Die Berufung ist im Ergebnis begründet.
Auch wenn die vom Berufungswerber ins Treffen geführten weiteren Milderungsgründe nicht vorliegen, sodaß die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe keiner Korrektur zugunsten des Angeklagten bedürfen, so ist im Hinblick auf die gemäß § 31 StGB. erfolgte Bedachtnahme auf die Vorverurteilung des Angeklagten (wegen versuchten Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe) gemäß § 40 StGB. zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung der in Betracht kommenden Straftaten verhängt worden wäre. Diesfalls wäre aber - auch unter Berücksichtigung des stark getrübten Vorlebens des Angeklagten und des raschen Rückfalls - eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als tatschuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten entsprechend zu verhängen gewesen, sodaß die Zusatzstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen und demgemäß der Berufung des Angeklagten entsprechend Folge zu geben war.Auch wenn die vom Berufungswerber ins Treffen geführten weiteren Milderungsgründe nicht vorliegen, sodaß die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe keiner Korrektur zugunsten des Angeklagten bedürfen, so ist im Hinblick auf die gemäß Paragraph 31, StGB. erfolgte Bedachtnahme auf die Vorverurteilung des Angeklagten (wegen versuchten Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe) gemäß Paragraph 40, StGB. zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung der in Betracht kommenden Straftaten verhängt worden wäre. Diesfalls wäre aber - auch unter Berücksichtigung des stark getrübten Vorlebens des Angeklagten und des raschen Rückfalls - eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als tatschuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten entsprechend zu verhängen gewesen, sodaß die Zusatzstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen und demgemäß der Berufung des Angeklagten entsprechend Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.