Die vom Angeklagten dagegen erhobene, allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:Die vom Angeklagten dagegen erhobene, allein auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:
Wenngleich nämlich das Schöffengericht davon ausging (vgl S 79, 240 und 252), der Angeklagte habe 'zumindest' - also mit Sicherheit erst - seit der zweiten Hälfte des Monates April 1983 in der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht, die vor dem genannten Zeitpunkt gelegenen diebischen Angriffe hätten nicht der Qualifikation des § 130 StGB unterstellt werden dürfen, nicht beigepflichtet werden.Wenngleich nämlich das Schöffengericht davon ausging vergleiche S 79, 240 und 252), der Angeklagte habe 'zumindest' - also mit Sicherheit erst - seit der zweiten Hälfte des Monates April 1983 in der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht, die vor dem genannten Zeitpunkt gelegenen diebischen Angriffe hätten nicht der Qualifikation des Paragraph 130, StGB unterstellt werden dürfen, nicht beigepflichtet werden.
Zufolge § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen, wobei die Werte der gestohlenen Sachen aus mehreren selbständigen Diebstählen ohne Rücksicht auf die jeweilige Begehungsform zusammenzurechnen sind (vgl ÖJZ-LSK 1978/58, 11 Os 110/83 ua). Ein Täter, der mehrere diebische Angriffe unternommen hat, verantwortet daher immer nur das eine Delikt des Diebstahls, dessen Qualifikationen jedoch nicht bei jedem einzelnen Diebstahlsfaktum gegeben sein müssen; es genügt, wenn solche nur bei einem der mehreren, zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßten Diebstähle vorliegen oder - in den Fällen des § 128 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StGB - sich aus der Summierung der Werte ergeben. Eine Urteilsnichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO kann folglich nicht daraus abgeleitet werden, daß ein Qualifikationsmerkmal nur bei einem Faktum oder bei einem Teil der Fakten, nicht aber auch bei anderen Fakten gegeben sei (vgl ÖJZLSK 1976/372). Dem Angeklagten A ist sohin der strafsatzändernde Umstand des § 130 (zweiter Anwendungsfall) StGB zu Recht zugerechnet worden, weil nach den Urteilsannahmen gewerbsmäßiges Handeln zwar nicht bei den in Beschwerde gezogenen Urteilsfakten, wohl aber in anderen, ebenfalls Gegenstand des Schuldspruchs wegen Verbrechens des Diebstahls bildenden Fällen - vom Beschwerdeführer unangefochten - angenommen worden ist.Zufolge Paragraph 29, StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen, wobei die Werte der gestohlenen Sachen aus mehreren selbständigen Diebstählen ohne Rücksicht auf die jeweilige Begehungsform zusammenzurechnen sind vergleiche ÖJZ-LSK 1978/58, 11 Os 110/83 ua). Ein Täter, der mehrere diebische Angriffe unternommen hat, verantwortet daher immer nur das eine Delikt des Diebstahls, dessen Qualifikationen jedoch nicht bei jedem einzelnen Diebstahlsfaktum gegeben sein müssen; es genügt, wenn solche nur bei einem der mehreren, zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßten Diebstähle vorliegen oder - in den Fällen des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StGB - sich aus der Summierung der Werte ergeben. Eine Urteilsnichtigkeit gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann folglich nicht daraus abgeleitet werden, daß ein Qualifikationsmerkmal nur bei einem Faktum oder bei einem Teil der Fakten, nicht aber auch bei anderen Fakten gegeben sei vergleiche ÖJZLSK 1976/372). Dem Angeklagten A ist sohin der strafsatzändernde Umstand des Paragraph 130, (zweiter Anwendungsfall) StGB zu Recht zugerechnet worden, weil nach den Urteilsannahmen gewerbsmäßiges Handeln zwar nicht bei den in Beschwerde gezogenen Urteilsfakten, wohl aber in anderen, ebenfalls Gegenstand des Schuldspruchs wegen Verbrechens des Diebstahls bildenden Fällen - vom Beschwerdeführer unangefochten - angenommen worden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die mehrfache Qualifikation und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, zog als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten, die teilweise Begehung der strafbaren Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die Bereitschaft zur Schadensgutmachung in Betracht und verhängte über ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die mehrfache Qualifikation und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, zog als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten, die teilweise Begehung der strafbaren Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die Bereitschaft zur Schadensgutmachung in Betracht und verhängte über ihn nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist im Ergebnis begründet.
Wenngleich nämlich die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe keiner nennenswerten Korrektur bedürfen - was auch der Rechtsmittelwerber einräumt - erscheint namentlich angesichts dessen, daß dem Rückfall und der Tatwiederholung mit Rücksicht auf die angenommene Gewerbsmäßigkeit nur verminderte Erschwerungswirkung zukommt, daß der Unrechtsgehalt der den einschlägigen Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten eher unter dem Durchschnitt lag und daß endlich der Angeklagte bisher noch keine Strafe verbüßt hat, die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung spruchgemäß reduziert wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzessstelle.