Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Strafgesetz vom Erstgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers insofern unrichtig angewendet worden ist, als beim Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft zwar durch Zitierung des Aktenzeichens auf die vom Angeklagten A im Verfahren 23 Vr 2165/82, Hv 53/82, des Landesgerichtes Linz erlittene Haft Bezug genommen, tatsächlich aber - insoweit im Einklang mit der hiezu angeführten gesetzlichen Vorschrift des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. - durch Festsetzung des Anrechnungszeitraumes vom 22.Juli 1982, 20,30 Uhr, bis 13.August 1982, 12,15 Uhr, nur die in der gegenständlichen Strafsache angefallene Vorhaft (siehe ON. 28, S. 117 ff. und S. 145; ON. 1, S. 3 a) berücksichtigt wurde. Die vom Angeklagten A nach der Begehung der im Ersturteil behandelten Taten in der Strafsache 23 Vr 2165/82, Hv 53/82, erlittene Vorhaft, welche nach der Aktenlage noch nicht zur effektiven Verkürzung der dort verhängten Freiheitsstrafe geführt hat (siehe ÖJZLSK. 1977/6 und 94), entspricht jedoch den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 2 StGB. und wäre demgemäß im Ersturteil ebenfalls anzurechnen gewesen.Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Strafgesetz vom Erstgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers insofern unrichtig angewendet worden ist, als beim Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft zwar durch Zitierung des Aktenzeichens auf die vom Angeklagten A im Verfahren 23 römisch fünf r 2165/82, Hv 53/82, des Landesgerichtes Linz erlittene Haft Bezug genommen, tatsächlich aber - insoweit im Einklang mit der hiezu angeführten gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. - durch Festsetzung des Anrechnungszeitraumes vom 22.Juli 1982, 20,30 Uhr, bis 13.August 1982, 12,15 Uhr, nur die in der gegenständlichen Strafsache angefallene Vorhaft (siehe ON. 28, S. 117 ff. und S. 145; ON. 1, S. 3 a) berücksichtigt wurde. Die vom Angeklagten A nach der Begehung der im Ersturteil behandelten Taten in der Strafsache 23 römisch fünf r 2165/82, Hv 53/82, erlittene Vorhaft, welche nach der Aktenlage noch nicht zur effektiven Verkürzung der dort verhängten Freiheitsstrafe geführt hat (siehe ÖJZLSK. 1977/6 und 94), entspricht jedoch den Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. und wäre demgemäß im Ersturteil ebenfalls anzurechnen gewesen.
Der Anrechnungsausspruch war daher hinsichtlich des Zeitraums vom 12. September 1982, 3,00 Uhr, bis 26.Jänner 1983, 11,00 Uhr, (aktenkundiges Ende der Untersuchungshaft zufolge des Beginns des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme nach § 22 StGB. - siehe S. 375 und S. 411 des Aktes 23 Vr 2165/82, Hv 53/82 des Landesgerichtes Linz) gemäß § 290 Abs. 1 StPO. zu ergänzen.Der Anrechnungsausspruch war daher hinsichtlich des Zeitraums vom 12. September 1982, 3,00 Uhr, bis 26.Jänner 1983, 11,00 Uhr, (aktenkundiges Ende der Untersuchungshaft zufolge des Beginns des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 22, StGB. - siehe S. 375 und S. 411 des Aktes 23 römisch fünf r 2165/82, Hv 53/82 des Landesgerichtes Linz) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. zu ergänzen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Johannes Franz Eckehard A nach §§ 28, 147 Abs. 1Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Johannes Franz Eckehard A nach Paragraphen 28,, 147 Absatz eins,
(gemeint: Abs. 2) StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und die am 2. Dezember 1949 geborene Ingeborg B, die es mit demselben Urteil der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB.(gemeint: Absatz 2,) StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und die am 2. Dezember 1949 geborene Ingeborg B, die es mit demselben Urteil der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB.
(Schaden insgesamt 34.000 S) sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt hatte, nach §§ 28, 37, 147 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 20 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei A die einschlägigen (die Voraussetzungen des § 39 StGB. erfüllenden) Vorstrafen, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und den raschen Rückfall sowie bei B eine einschlägige Vorstrafe mit noch offener Probezeit und den raschen Rückfall; als mildernd nahm es hingegen an: bei A das teilweise Geständnis und bei B das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung.(Schaden insgesamt 34.000 S) sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt hatte, nach Paragraphen 28,, 37, 147 Absatz eins, StGB. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 20 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei A die einschlägigen (die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. erfüllenden) Vorstrafen, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und den raschen Rückfall sowie bei B eine einschlägige Vorstrafe mit noch offener Probezeit und den raschen Rückfall; als mildernd nahm es hingegen an: bei A das teilweise Geständnis und bei B das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung.
Mit der Berufung strebt der Angeklagte A die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, wogegen die Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten B die Verhängung einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe begehrt.
Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.
Der Angeklagte A ist nämlich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Jänner 1983, GZ. 23 Vr 2165/82-33 (bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31.März 1983, AZ. 8 Bs 87/83) des (im September 1982 in fünf Angriffen verübten) Verbrechens des teils vollendeten, teils (nämlich in einem Fall) versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 sowie 15 StGB. und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG.Der Angeklagte A ist nämlich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Jänner 1983, GZ. 23 römisch fünf r 2165/82-33 (bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31.März 1983, AZ. 8 Bs 87/83) des (im September 1982 in fünf Angriffen verübten) Verbrechens des teils vollendeten, teils (nämlich in einem Fall) versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB. und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG.
schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt worden.
Da die nunmehr geahndeten Straftaten im Sinn des § 31 StGB. nach der Zeit ihrer Begehung schon in jenem (früheren) Verfahren hätten abgeurteilt werden können und bei einer gemeinsamen Ahndung angesichts der doch eher untergeordneten Tatbeteiligung des Angeklagten beim Betrug eine (GesamtDa die nunmehr geahndeten Straftaten im Sinn des Paragraph 31, StGB. nach der Zeit ihrer Begehung schon in jenem (früheren) Verfahren hätten abgeurteilt werden können und bei einer gemeinsamen Ahndung angesichts der doch eher untergeordneten Tatbeteiligung des Angeklagten beim Betrug eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe in der Dauer von (nicht mehr als) zweieinhalb Jahren als tat- und tätergerecht anzusehen gewesen wäre, war nunmehr in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die ausgesprochene Strafe entsprechend herabzusetzen (§ 40 StGB.).) Freiheitsstrafe in der Dauer von (nicht mehr als) zweieinhalb Jahren als tat- und tätergerecht anzusehen gewesen wäre, war nunmehr in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die ausgesprochene Strafe entsprechend herabzusetzen (Paragraph 40, StGB.).
Begründet ist aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. Berücksichtigt man nämlich, daß die Genannte die in Rede stehenden Straftaten (an denen sie zudem führend beteiligt war - vgl. S. 59) knapp vier Monate nach ihrer am 26.Februar 1982 (zum AZ. 28 Vr 2654/81) erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Linz - wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall und 15 StGB. sowie des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. - zu einer zehnmonatigen (gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer dreimonatigen Probezeit bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verübte, so ist schon aus Gründen der Spezialprävention die Anwendung des § 37 StGB. nicht mehr vertretbar, sondern die Verhängung einer Freiheitsstrafe jedenfalls erforderlich. Bei deren Ausmessung war jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte B in der Zeit zwischen der Fällung des angefochtenen Urteils und der Begehung der damit geahndeten Straftaten eine (weitere) Verurteilung wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 (zweiter Fall) SuchtgiftG. durch das Landesgericht Linz am 15.Februar 1983, GZ. 29 E Vr 2735/82-24, zu einer (gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten erlitten hat. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller von den beiden Urteilen erfaßten Taten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von sechs Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (§ 32 StGB.) Rechnung getragen hätte, war in Stattgebung der begründeten Berufung der Staatsanwaltschaft über die Angeklagte B eine (ZusatzBegründet ist aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. Berücksichtigt man nämlich, daß die Genannte die in Rede stehenden Straftaten (an denen sie zudem führend beteiligt war - vergleiche S. 59) knapp vier Monate nach ihrer am 26.Februar 1982 (zum AZ. 28 römisch fünf r 2654/81) erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Linz - wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall und 15 StGB. sowie des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. - zu einer zehnmonatigen (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer dreimonatigen Probezeit bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verübte, so ist schon aus Gründen der Spezialprävention die Anwendung des Paragraph 37, StGB. nicht mehr vertretbar, sondern die Verhängung einer Freiheitsstrafe jedenfalls erforderlich. Bei deren Ausmessung war jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte B in der Zeit zwischen der Fällung des angefochtenen Urteils und der Begehung der damit geahndeten Straftaten eine (weitere) Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, (zweiter Fall) SuchtgiftG. durch das Landesgericht Linz am 15.Februar 1983, GZ. 29 E römisch fünf r 2735/82-24, zu einer (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten erlitten hat. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller von den beiden Urteilen erfaßten Taten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von sechs Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) Rechnung getragen hätte, war in Stattgebung der begründeten Berufung der Staatsanwaltschaft über die Angeklagte B eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten zu verhängen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB. konnte aus den bereits dargelegten Gründen (der Spezialprävention) nicht (mehr) in Erwägung gezogen werden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten zu verhängen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. konnte aus den bereits dargelegten Gründen (der Spezialprävention) nicht (mehr) in Erwägung gezogen werden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.