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Entscheidungstext 10Os147/83

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os147/83

Entscheidungsdatum

18.10.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes Franz Eckehard A und andere wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Johannes Franz Eckehard A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Ingeborg B gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7.März 1983, GZ. 27 römisch fünf r 1643/82-39, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Rifaat und Dr. Lindner sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. wird der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Johannes Franz Eckehard A auch die im Verfahren zum AZ. 23 römisch fünf r 2165/82, Hv 53/82, des Landesgerichtes Linz in der Zeit vom 12.September 1982, 3,00 Uhr, bis 26.Jänner 1983, 11,00 Uhr, erlittene Vorhaft gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. auf die über ihn verhängte Strafe angerechnet wird. Der Berufung des Angeklagten A wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.Jänner 1983, GZ. 23 römisch fünf r 2165/82-33, auf 2 (zwei) Monate Zusatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls Folge gegeben und über die Angeklagte Ingeborg B unter Ausschaltung des Paragraph 37, StGB. sowie Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.Februar 1983, GZ. 29 E römisch fünf r 2735/82-24, nach Paragraphen 28,, 147 Absatz 2, StGB. eine Zusatzfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verhängt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (neben anderen Angeklagten) der am 1.August 1957 geborene Johannes Franz Eckehard A der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB. sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt.

Betrug liegt ihm zur Last, weil er am 16.Juni 1982 in Linz als Mittäter gemeinsam mit der Mitangeklagten Ingeborg B sowie den bereits rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten Christina Maria C und Leonhard D mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der römisch zehn Linz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Verfügungsberechtigung über das Konto des Johann G anläßlich der Einlösung von drei falschen Schecks über einen Gesamtbetrag von 25.500 S, zur Auszahlung der Bargeldbeträge und somit zu Handlungen verleitete, die den Johann G oder die römisch zehn Linz in einem 5.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei die Täter falsche Urkunden benützten, nämlich Schecks, auf welchen die Ausstellerunterschrift des Johann G nachgemacht war (Punkt römisch eins A 1 b des Urteilssatzes).

Der auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gegen den zuletzt bezeichneten Schuldspruch (wegen schweren Betruges) kommt keine Berechtigung zu.

Verfehlt ist zunächst die Mängelrüge (Ziffer 5,).

Eine Feststellung, daß der Angeklagte A persönlich die falschen Schecks den Sparkassenangestellten übergeben und die Schecksummen übernommen hat, ist dem Beschwerdevorbringen zuwider dem Urteilssachverhalt nicht zu entnehmen; in der vom Beschwerdeführer zitierten Passage 'das Einlösen der Schecks durch die vier Angeklagten erfolgte mit dem Vorsatz', kommt, berücksichtigt man die sonstigen Konstatierungen, lediglich der gemeinsame Tätervorsatz, nicht aber die unmittelbare persönliche Mitwirkung aller Angeklagten bei den Scheckeinlösungen zum Ausdruck.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß B und D den Beschwerdeführer und C nur um Mithilfe bei der Einlösung der falschen Schecks ersucht hatten, worauf dieser die Genannten zu drei Sparkassenfilialen begleitete, bei denen C mit seinem Einverständnis drei Schecks über je 8.500 S präsentierte, an deren Erlös er (der Beschwerdeführer) nach seinen eigenen Angaben in der Folge mitpartizipierte. Mit diesen Konstatierungen hat das Erstgericht das Tatverhalten des Beschwerdeführers, der nach seinen dem Urteil zu Grunde gelegten Angaben ausdrücklich C bei der Scheckeinlösung psychisch unterstützt hatte (S. 185 ff., insb. S. 187), eindeutig umschrieben, sodaß die behauptete Undeutlichkeit nicht vorliegt. Gleichermaßen versagt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,). Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß im festgestellten Tatverhalten, wonach er selbst anläßlich der für den Eintritt des Erfolges kausalen Täuschung der Sparkassenangestellten überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist, keine Ausführungshandlung zum Betrug zu erblicken ist. Demgemäß war die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers, die entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine Erscheinungsform der unmittelbaren Täterschaft ist vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 12, RN. 9), verfehlt.

Wohl muß bei einer Tatbegehung durch Mehrere der Einzelne nicht den gesamten Tatbestand verwirklichen, um 'unmittelbarer Täter' (Paragraph 12, erster Fall StGB.) zu sein, doch ist zur Annahme seiner Mittäterschaft erforderlich, daß er - und sei es auch nur in Form eines vorsätzlichen arbeitsteiligen Zusammenwirkens - selbst eine Ausführungshandlung setzt. Bloß in den im Gesetz speziell vorgesehenen Fällen deliktsspezifischer Sondertäterschaft durch eine Begehung in Gesellschaft (Paragraphen 127, Absatz 2, Ziffer eins ;, 138 Ziffer 3 ;, 143 erster Fall StGB.) oder in verabredeter Verbindung (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.) kann dazu auch eine ansonsten (nur) als sonstiger Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB.) zu beurteilende Tätigkeit genügen (10 Os 4/81). Beim Betrug ist jedoch eine derartige Regelung nicht vorgesehen, sodaß der Täter durch eigenes Verhalten einen anderen im Wege der Täuschung zu der im Tatbild bezeichneten Handlung, Duldung oder Unterlassung verleiten muß, um den Anforderungen der unmittelbaren Täterschaft und - bei Beteiligung einer Personenmehrheit - der Mittäterschaft zu entsprechen. Der weitere Einwand allerdings, daß der Beschwerdeführer nicht nur keine Ausführungshandlungen gesetzt, sondern auch sonst zur Ausführung der von C begangenen Betrugstaten nicht beigetragen habe, erweist sich als unberechtigt.

Es ergibt sich nämlich aus den durch das bereits erwähnte Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers gedeckten Urteilskonstatierungen, daß er durch seine zustimmende Haltung zum Tatplan und durch Begleitung der genannten Angeklagten zu den Sparkassenfilialen die von ihr als unmittelbare Täterin begangene strafbare Handlung im Wege psychischer Unterstützung gefördert und daher einen Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB. geleistet hat (Leukauf-Steininger a.a.O. RN. 37).

Die rechtsirrige Beurteilung eines (in tatsächlicher Hinsicht mängelfrei festgestellten) Sachverhalts als unmittelbare Täterschaft (in Form einer Mittäterschaft) im Sinne des Paragraph 12, erster Fall StGB. anstatt richtig als Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB. begründet indes nach ständiger Judikatur im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB. geregelten Täterschaftsformen keine Urteilsnichtigkeit (Mayerhofer-Rieder StPO. E.Nr. 53, 55 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Strafgesetz vom Erstgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers insofern unrichtig angewendet worden ist, als beim Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft zwar durch Zitierung des Aktenzeichens auf die vom Angeklagten A im Verfahren 23 römisch fünf r 2165/82, Hv 53/82, des Landesgerichtes Linz erlittene Haft Bezug genommen, tatsächlich aber - insoweit im Einklang mit der hiezu angeführten gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. - durch Festsetzung des Anrechnungszeitraumes vom 22.Juli 1982, 20,30 Uhr, bis 13.August 1982, 12,15 Uhr, nur die in der gegenständlichen Strafsache angefallene Vorhaft (siehe ON. 28, S. 117 ff. und S. 145; ON. 1, S. 3 a) berücksichtigt wurde. Die vom Angeklagten A nach der Begehung der im Ersturteil behandelten Taten in der Strafsache 23 römisch fünf r 2165/82, Hv 53/82, erlittene Vorhaft, welche nach der Aktenlage noch nicht zur effektiven Verkürzung der dort verhängten Freiheitsstrafe geführt hat (siehe ÖJZLSK. 1977/6 und 94), entspricht jedoch den Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. und wäre demgemäß im Ersturteil ebenfalls anzurechnen gewesen.

Der Anrechnungsausspruch war daher hinsichtlich des Zeitraums vom 12. September 1982, 3,00 Uhr, bis 26.Jänner 1983, 11,00 Uhr, (aktenkundiges Ende der Untersuchungshaft zufolge des Beginns des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 22, StGB. - siehe S. 375 und S. 411 des Aktes 23 römisch fünf r 2165/82, Hv 53/82 des Landesgerichtes Linz) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. zu ergänzen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Johannes Franz Eckehard A nach Paragraphen 28,, 147 Absatz eins,

(gemeint: Absatz 2,) StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und die am 2. Dezember 1949 geborene Ingeborg B, die es mit demselben Urteil der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB.

(Schaden insgesamt 34.000 S) sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt hatte, nach Paragraphen 28,, 37, 147 Absatz eins, StGB. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 20 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei A die einschlägigen (die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. erfüllenden) Vorstrafen, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und den raschen Rückfall sowie bei B eine einschlägige Vorstrafe mit noch offener Probezeit und den raschen Rückfall; als mildernd nahm es hingegen an: bei A das teilweise Geständnis und bei B das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung.

Mit der Berufung strebt der Angeklagte A die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, wogegen die Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten B die Verhängung einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe begehrt.

Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.

Der Angeklagte A ist nämlich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Jänner 1983, GZ. 23 römisch fünf r 2165/82-33 (bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31.März 1983, AZ. 8 Bs 87/83) des (im September 1982 in fünf Angriffen verübten) Verbrechens des teils vollendeten, teils (nämlich in einem Fall) versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB. und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG.

schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt worden.

Da die nunmehr geahndeten Straftaten im Sinn des Paragraph 31, StGB. nach der Zeit ihrer Begehung schon in jenem (früheren) Verfahren hätten abgeurteilt werden können und bei einer gemeinsamen Ahndung angesichts der doch eher untergeordneten Tatbeteiligung des Angeklagten beim Betrug eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe in der Dauer von (nicht mehr als) zweieinhalb Jahren als tat- und tätergerecht anzusehen gewesen wäre, war nunmehr in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die ausgesprochene Strafe entsprechend herabzusetzen (Paragraph 40, StGB.).

Begründet ist aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. Berücksichtigt man nämlich, daß die Genannte die in Rede stehenden Straftaten (an denen sie zudem führend beteiligt war - vergleiche S. 59) knapp vier Monate nach ihrer am 26.Februar 1982 (zum AZ. 28 römisch fünf r 2654/81) erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Linz - wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall und 15 StGB. sowie des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. - zu einer zehnmonatigen (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer dreimonatigen Probezeit bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verübte, so ist schon aus Gründen der Spezialprävention die Anwendung des Paragraph 37, StGB. nicht mehr vertretbar, sondern die Verhängung einer Freiheitsstrafe jedenfalls erforderlich. Bei deren Ausmessung war jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte B in der Zeit zwischen der Fällung des angefochtenen Urteils und der Begehung der damit geahndeten Straftaten eine (weitere) Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, (zweiter Fall) SuchtgiftG. durch das Landesgericht Linz am 15.Februar 1983, GZ. 29 E römisch fünf r 2735/82-24, zu einer (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten erlitten hat. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller von den beiden Urteilen erfaßten Taten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von sechs Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) Rechnung getragen hätte, war in Stattgebung der begründeten Berufung der Staatsanwaltschaft über die Angeklagte B eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten zu verhängen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. konnte aus den bereits dargelegten Gründen (der Spezialprävention) nicht (mehr) in Erwägung gezogen werden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E04359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00147.83.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19831018_OGH0002_0100OS00147_8300000_000

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