Aus der Begründung:
Ob das Vorbringen der Kläger in der Klage, wie das Berufungsgericht meint, nicht ausgereicht hätte, mangels Behauptung eines Eigentumstitels zu einer Klagsstattgebung zu führen, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht übersah nämlich, daß die Kläger im weiteren Verfahren ausdrücklich vorbrachten, der Voreigentümer hätte den strittigen Grundstücksstreifen besessen; der (Eigentums-) Übergang des Grundstückes 472 an sie wäre auch in diesem Umfang erfolgt, wie Franz K das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war. Dies stellte der Beklagte außer Streit. Damit brachten die Kläger aber vor, der Titel zum Eigentumsübergang habe sich auch auf die strittige Teilfläche erstreckt. Da das Berufungsgericht zutreffend davon ausging, daß die urteilsmäßige Feststellung, in welchem Umfang Eigentum an Grundstücken erworben wurde, zulässig ist (RZ 1965, 9 ua., zuletzt 1 Ob 501/78) und die Kläger ein Vorbringen erstatteten, das, sollte es als erwiesen angenommen werden, zur Klagsstattgebung führte, ist, weil sich das Berufungsgericht mit den übrigen geltend gemachten Berufungsgrunden nicht auseinandersetzte, schon aus diesem Grund sein Urteil aufzuheben und die Rechtssache gemäß § 510 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten und des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten ist für die Entscheidung eine Feststellung, ob vor Abschluß und Verfassung des schriftlichen Kaufvertrages eine Begehung und Besitzeinweisung durch den Voreigentümer Franz K stattfand, die den strittigen Grundstücksteil nicht umfaßt habe, im Hinblick auf die außer Streit gestellte vertragliche Regelung nicht entscheidungswesentlich. Es trifft zwar zu, daß der OGH in einer Reihe von Entscheidungen den Rechtssatz aussprach, entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken sei nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Willen der Parteien übertragen worden sei (NZ 1980, 100; EvBl. 1967/101; RZ 1966, 185; SZ 38/32; RZ 1965, 9; JBl. 1958, 45; SZ 26/216 uva.). Es handelte sich dabei aber, worauf schon Spielbüchler in seinem Aufsatz Grundbuch und Grenze, JBl. 1980, 169 ff., hinwies, um Fälle, in denen entweder ein Streit zwischen den Vertragsparteien über den Umfang (den Titel) der Eigentumsübertragung entstand oder ein Voreigentümer, in dessen Eigentum zwei benachbarte Grundstücke standen, diese mit getrennten, zeitlich unter Umständen auseinanderliegenden Verträgen zwei verschiedenen Personen übertrug, sodaß für die Frage, in welchem Umfang Eigentum erworben wurde, es auf den vertragsgemäßen Titel ankam, für dessen Auslegung die Begehung, die Bezeichnung, allenfalls Vermarkung der Grenzen entscheidend sein konnte (vgl. Spielbüchler aaO 170). Eine Frage des Umfanges des der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Titels ist es aber auch, wenn Besitz und Übergabe eines nur an fremde Grundstücke angrenzenden Grundstückes hinter den Tatsachen zurückbleiben. Nicht der Besitz der Voreigentümer und die Übertragung dieses Besitzes ist dann für den Umfang der Eigentumsübertragung entscheidend, sondern der Inhalt des Kaufvertrages, ob nämlich an der ganzen in der Mappe veranschaulichten Fläche oder ob nur an einem Teil dieser Fläche Eigentum übertragen und erworben werden sollte (Spielbüchler aaO 169, 173). Im vorliegenden Fall wurde außer Streit gestellt, daß die Kläger von ihrem Voreigentümer in dem Umfang Eigentum erwerben sollten, wie dieser das Grundstück 472 zu besitzen berechtigt war. Damit wurde klargestellt, daß Franz K das gesamte Grundstück 472 den Klägern ins Eigentum überließ, der Titel sich somit auf die wahre Grundstücksgrenze erstrecken sollte, Franz K sich also nicht etwa den strittigen Grundstücksteil in seinem Eigentum vorbehielt, sei es, um ihn selbst zu bewirtschaften oder um ihn in der Folge auf Grund eines zu erstellenden Teilungsplanes dem Beklagten oder dessen Rechtsnachfolger ins Eigentum zu übertragen. Erstreckte sich der Titel aber auf das gesamte Grundstück 472 nach den dem Voreigentümer zustehenden rechtlichen Grenzen, dann kam einer vor Abschluß des Kaufvertrages vorgenommenen Grenzbegehung, bei der der Voreigentümer der Kläger irrtümlich einen anderen als den wahren Grenzverlauf gezeigt haben mag, keine selbständige Bedeutung zu. Der tatsächliche Grenzverlauf ist für die Eigentumsübertragung maßgeblich (Koziol - Welser[6], II 81; Wegan, Die Bedeutung der Mappe im Grundbuchsverfahren und bei Grenzstreitigkeiten, ÖJZ 1953, 35 unter Hinweis auf Randa, Eigentum[2], 480). Es kommt nur auf die zur rechtlichen Beurteilung notwendigen, vom Erstgericht getroffenen, vom Nebenintervenienten in seiner Berufung bestrittenen Feststellungen an, ob, wie die Kläger behaupten, die Mappengrenzen, denen, was die Größe des Grundstückes betrifft, gemäß § 3 AGAG öffentlicher Glaube und die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung nicht zukommt, die vielmehr nur der Veranschaulichung der Lage des Grundstückes dienen (SZ 38/32; EvBl. 1965/64; SZ 28/127; SZ 26/216; 1 Ob 29/80; Klang[2], II 338), den wahren Grenzverlauf wiedergeben oder nicht.