Aus der Begründung:
Zu Recht hat das Erstgericht sich mit der Frage befaßt, ob es sich um ein nach § 1 Abs 2 Z 4 MRG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenes Bestandobjekt handelt, weil dies vor allem die Folge hätte, daß auch das besondere Verfahren nach § 37 MRG nicht zur Verfügung stunde und die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe im streitigen Verfahren geltend gemacht werden müßte. Es ist daher, obgleich das Rekursgericht zutreffend vom Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren ausgeht, weil für Rekurse vorbehaltlich besonderen Regelungen im MRG der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung gilt (§ 37 Abs. 3 Z 16 MRG), zu untersuchen, ob das Verfahren überhaupt zulässig ist. Die Ausnahme von Wohnungen, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes wurde vom Justizausschuß als Fortschreibung der seinerzeit für die "Sommerwohnungen" in Geltung gestandenen Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z 5 MG in § 1 Abs. 2 Z 4 MRG eingefü gt (AB 880 BlgNR 15 GP zum § 1). Nach der früher in Geltung gestandenen Vorschrift waren allerdings vom Geltungsbereich des Mietengesetzes und damit auch der Beschränkung des § 16 Abs. 3 MG bei Vereinbarung der Höhe des monatlichen Hauptmietzinses nur Räume ausgenommen, die zur Beherbergung von Personen, die in einem anderen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, auf höchstens ein halbes Jahr vermietet wurden. Der auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietvertrag vom 15. 8. 1976 konnte daher darunter nicht eingereiht werden. § 1 Abs. 2 Z 4 MRG erweitert die Ausnahme durch den Wegfall einer zeitlichen Begrenzung der Vertragsdauer, fordert aber andererseits, daß die Wohnung als Zweitwohnung zu einem bestimmten Zweck (Erholung oder Freizeitgestaltung) gemietet wird. Es kommt dabei nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an (Würth - Zingher, MRG, Anm. 14 zu § 1). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß zwischen den Vermietern und den Mietern vertraglich bedungen wurde, daß die Wohnung nur als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder Freizeitgestaltung gemietet werde. Der diesen Vertragszweck nicht umfassende Mietvertrag unterliegt daher den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des § 37 MRG zur Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses ist daher berechtigt, auch wenn die Mieter die zu Wohnzwecken angemietete Wohnung nur zu Zwecken des § 1 Abs. 2 Z 4 MRG verwenden sollten, wie die Revisionsrekurswerber darzutun versuchen.Zu Recht hat das Erstgericht sich mit der Frage befaßt, ob es sich um ein nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenes Bestandobjekt handelt, weil dies vor allem die Folge hätte, daß auch das besondere Verfahren nach Paragraph 37, MRG nicht zur Verfügung stunde und die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe im streitigen Verfahren geltend gemacht werden müßte. Es ist daher, obgleich das Rekursgericht zutreffend vom Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren ausgeht, weil für Rekurse vorbehaltlich besonderen Regelungen im MRG der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung gilt (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG), zu untersuchen, ob das Verfahren überhaupt zulässig ist. Die Ausnahme von Wohnungen, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden, vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes wurde vom Justizausschuß als Fortschreibung der seinerzeit für die "Sommerwohnungen" in Geltung gestandenen Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MG in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG eingefü gt (AB 880 BlgNR 15 GP zum Paragraph eins,). Nach der früher in Geltung gestandenen Vorschrift waren allerdings vom Geltungsbereich des Mietengesetzes und damit auch der Beschränkung des Paragraph 16, Absatz 3, MG bei Vereinbarung der Höhe des monatlichen Hauptmietzinses nur Räume ausgenommen, die zur Beherbergung von Personen, die in einem anderen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, auf höchstens ein halbes Jahr vermietet wurden. Der auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietvertrag vom 15. 8. 1976 konnte daher darunter nicht eingereiht werden. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG erweitert die Ausnahme durch den Wegfall einer zeitlichen Begrenzung der Vertragsdauer, fordert aber andererseits, daß die Wohnung als Zweitwohnung zu einem bestimmten Zweck (Erholung oder Freizeitgestaltung) gemietet wird. Es kommt dabei nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an (Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 14 zu Paragraph eins,). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß zwischen den Vermietern und den Mietern vertraglich bedungen wurde, daß die Wohnung nur als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder Freizeitgestaltung gemietet werde. Der diesen Vertragszweck nicht umfassende Mietvertrag unterliegt daher den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des Paragraph 37, MRG zur Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses ist daher berechtigt, auch wenn die Mieter die zu Wohnzwecken angemietete Wohnung nur zu Zwecken des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG verwenden sollten, wie die Revisionsrekurswerber darzutun versuchen.
Die Untersuchung der Zulässigkeit der vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1. 1. 1982) getroffenen Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses, deren Rechtsunwirksamkeit nach § 16 Abs. 3 MG weiterhin wahrzunehmen ist (§ 43 Abs. 2 MRG), sodaß es nicht etwa eines Begehrens auf Ermäßigung des früher vereinbarten Hauptmietzinses nach § 44 Abs. 2 MRG bedurfte, das die Rechtsunwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung mit den Wirkungen des § 44 Abs. 3 MRG zur Folge hätte, soweit der monatliche Hauptmietzins 346.50 S übersteigt (5.50 S x 1.5 x 42 m2), hat daher in dem besonderen Verfahren nach § 37 MRG zu erfolgen.Die Untersuchung der Zulässigkeit der vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1. 1. 1982) getroffenen Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses, deren Rechtsunwirksamkeit nach Paragraph 16, Absatz 3, MG weiterhin wahrzunehmen ist (Paragraph 43, Absatz 2, MRG), sodaß es nicht etwa eines Begehrens auf Ermäßigung des früher vereinbarten Hauptmietzinses nach Paragraph 44, Absatz 2, MRG bedurfte, das die Rechtsunwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung mit den Wirkungen des Paragraph 44, Absatz 3, MRG zur Folge hätte, soweit der monatliche Hauptmietzins 346.50 S übersteigt (5.50 S x 1.5 x 42 m2), hat daher in dem besonderen Verfahren nach Paragraph 37, MRG zu erfolgen.
Es kann der Ansicht des Rekursgerichtes aber nicht beigetreten werden, daß die Unterlassung der Beteiligung der Mitmieterin bedeutungslos sei. Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 Z 2 und Z 3 MRG haben zur Parteistellung mehrerer Mitmieter keine Regelung getroffen. Mitmieter einer Bestandsache stehen in Ansehung der Mietrechte in einer Gemeinschaft nach § 825 ABGB (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 9 zu § 825; SZ 45/70; EvBl. 1972/320; JBl. 1980, 31 ua.). Der Antrag des einen Mitmieters zielt nun zwar nicht auf Rechtsgestaltung sondern auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die 4 S je Quadratmeter der Wohnungsnutzfläche übersteigenden monatlichen Hauptmietzinse. Die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung erstreckt ihre Wirksamkeit aber zwingend auf alle an dem Bestandverhältnis beteiligten Vertragspartner (vgl. SZ 50/68) und greift daher in die Rechtssphäre der Mitmieterin unmittelbar ein. Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht, wie das Rekursgericht meint, in Verbindlichkeiten des einen und des anderen Mitmieters aufgespalten werden. Wird die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen (= zulässig vereinbarten) Hauptmietzinses festgestellt, muß dies zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen. Es mag sein, daß weder rechtliche noch wirtschaftliche Interessen des am Verfahren nicht beteiligten Mitmieters berührt werden, wenn der Antrag durchdringt. Verwicklungen treten aber schon ein, wenn ein solcher Antrag ganz oder teilweise abgewiesen würde und dem Mitmieter das rechtliche Gehör entzogen war. Da der andere Mitmieter - hier hat die Mitmieterin der Ansicht des Rekursgerichtes Rechnung tragend einen gleichlautenden Antrag gestellt, aber erst nach Schluß der Verhandlung in diesem Verfahren - nicht unbedingt gleiche Ziele verfolgen muß - auch an eine Mietzinsvereinbarung nach § 16 Abs. 1 Z 4 MG (§ 16 Abs. 1 Z 7 MRG) ist zu denken - oder ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 3 MG vertragstreu sein könnte, muß ein Antrag in der Angelegenheit der Angemessenheit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG bei Vorhandensein zweier Mitmieter von beiden Mietern getragen sein, um unlösbare Verwicklungen bei Ergehen einer Entscheidung auszuschließen. Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter, so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach § 825 ABGB vorzugehen. Der Antrag nur eines von zwei Mitmietern muß schon mangels der Beteiligung des anderen scheitern. Die deshalb gebotene Abweisung des Antrags hindert die Mitmieter aber nicht, die schon seit ihrem Abschluß gegebene Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe, soweit der nach § 16 Abs. 3 MG zulässige Mietzins überschritten wurde, rückwirkend geltend zu machen und - soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen - zu Unrecht empfangene Beträge rückzufordern. Die Abweisung steht einem neuen von beiden Teilen getragenen Antrag nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG nicht entgegen, wozu, weil die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 MRG nicht vorliegen, hinreichend sein wird, wenn der Antragsteller dem in erster Instanz noch anhängigen Antrag der Mitmieterin beitritt. Dann wird das Erstgericht über den Antrag der Mitmieter sachlich entscheiden können.Es kann der Ansicht des Rekursgerichtes aber nicht beigetreten werden, daß die Unterlassung der Beteiligung der Mitmieterin bedeutungslos sei. Die Vorschriften des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, MRG haben zur Parteistellung mehrerer Mitmieter keine Regelung getroffen. Mitmieter einer Bestandsache stehen in Ansehung der Mietrechte in einer Gemeinschaft nach Paragraph 825, ABGB (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 9 zu Paragraph 825 ;, SZ 45/70; EvBl. 1972/320; JBl. 1980, 31 ua.). Der Antrag des einen Mitmieters zielt nun zwar nicht auf Rechtsgestaltung sondern auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die 4 S je Quadratmeter der Wohnungsnutzfläche übersteigenden monatlichen Hauptmietzinse. Die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung erstreckt ihre Wirksamkeit aber zwingend auf alle an dem Bestandverhältnis beteiligten Vertragspartner vergleiche SZ 50/68) und greift daher in die Rechtssphäre der Mitmieterin unmittelbar ein. Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht, wie das Rekursgericht meint, in Verbindlichkeiten des einen und des anderen Mitmieters aufgespalten werden. Wird die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen (= zulässig vereinbarten) Hauptmietzinses festgestellt, muß dies zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen. Es mag sein, daß weder rechtliche noch wirtschaftliche Interessen des am Verfahren nicht beteiligten Mitmieters berührt werden, wenn der Antrag durchdringt. Verwicklungen treten aber schon ein, wenn ein solcher Antrag ganz oder teilweise abgewiesen würde und dem Mitmieter das rechtliche Gehör entzogen war. Da der andere Mitmieter - hier hat die Mitmieterin der Ansicht des Rekursgerichtes Rechnung tragend einen gleichlautenden Antrag gestellt, aber erst nach Schluß der Verhandlung in diesem Verfahren - nicht unbedingt gleiche Ziele verfolgen muß - auch an eine Mietzinsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG) ist zu denken - oder ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, MG vertragstreu sein könnte, muß ein Antrag in der Angelegenheit der Angemessenheit des Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG bei Vorhandensein zweier Mitmieter von beiden Mietern getragen sein, um unlösbare Verwicklungen bei Ergehen einer Entscheidung auszuschließen. Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter, so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach Paragraph 825, ABGB vorzugehen. Der Antrag nur eines von zwei Mitmietern muß schon mangels der Beteiligung des anderen scheitern. Die deshalb gebotene Abweisung des Antrags hindert die Mitmieter aber nicht, die schon seit ihrem Abschluß gegebene Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe, soweit der nach Paragraph 16, Absatz 3, MG zulässige Mietzins überschritten wurde, rückwirkend geltend zu machen und - soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen - zu Unrecht empfangene Beträge rückzufordern. Die Abweisung steht einem neuen von beiden Teilen getragenen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nicht entgegen, wozu, weil die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, MRG nicht vorliegen, hinreichend sein wird, wenn der Antragsteller dem in erster Instanz noch anhängigen Antrag der Mitmieterin beitritt. Dann wird das Erstgericht über den Antrag der Mitmieter sachlich entscheiden können.