Dieses Urteil wird vom Angeklagten Martin B mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1Dieses Urteil wird vom Angeklagten Martin B mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, in welcher er geltend macht, daß die ihm - neben anderen - laut den Punkten A I 2, A I 3 lit b, A I 6 lit d, e und f, A II 1, A II 2 lit c und d, A II 3 lit a, A II 4 und A II 5 lit a, c und d des Schuldspruches angelasteten Tathandlungen weder nach dem § 129 Z 1 StGB noch nach dem § 128 (Abs 1 Z 4) StGB qualifiziert seien und deren Unterstellung unter diese Bestimmungen ebenso wie die Beurteilung der Diebstähle als gewerbsmäßig begangen rechtsirrig sei. Die Beschwerde ist zum Teil begründet.StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, in welcher er geltend macht, daß die ihm - neben anderen - laut den Punkten A römisch eins 2, A römisch eins 3 Litera b,, A römisch eins 6 Litera d, e und f, A römisch zwei 1, A römisch zwei 2 Litera c und d, A römisch zwei 3 Litera a,, A römisch zwei 4 und A römisch zwei 5 Litera a, c und d des Schuldspruches angelasteten Tathandlungen weder nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB noch nach dem Paragraph 128, (Absatz eins, Ziffer 4,) StGB qualifiziert seien und deren Unterstellung unter diese Bestimmungen ebenso wie die Beurteilung der Diebstähle als gewerbsmäßig begangen rechtsirrig sei. Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, daß zufolge § 29 StGB die Werte der gestohlenen Sachen aus mehreren selbständigen Diebstählen ohne Rücksicht auf die jeweilige Begehungsform zusammenzurechnen und alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind (vgl ÖJZLSK 1978/58 ua). Ein Täter, der mehrere diebische Angriffe unternommen hat, verantwortet daher immer nur das eine Delikt des Diebstahls, dessen Qualifikationen nicht bei jedem einzelnen Diebstahl gegeben sein müssen; es genügt, wenn diese sich aus der Summierung der Werte (§ 128 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StGB) ergeben oder auch nur bei einem von mehreren zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßten Diebstähle vorliegen. Demgemäß würde selbst die bei einem Faktum irrige Annahme eines Qualifikationsmerkmales, das jedoch bei einem anderen Faktum gegeben ist, keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO begründen (vgl ÖJZ-LSK 1976/372).Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, daß zufolge Paragraph 29, StGB die Werte der gestohlenen Sachen aus mehreren selbständigen Diebstählen ohne Rücksicht auf die jeweilige Begehungsform zusammenzurechnen und alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind vergleiche ÖJZLSK 1978/58 ua). Ein Täter, der mehrere diebische Angriffe unternommen hat, verantwortet daher immer nur das eine Delikt des Diebstahls, dessen Qualifikationen nicht bei jedem einzelnen Diebstahl gegeben sein müssen; es genügt, wenn diese sich aus der Summierung der Werte (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StGB) ergeben oder auch nur bei einem von mehreren zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßten Diebstähle vorliegen. Demgemäß würde selbst die bei einem Faktum irrige Annahme eines Qualifikationsmerkmales, das jedoch bei einem anderen Faktum gegeben ist, keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründen vergleiche ÖJZ-LSK 1976/372).
Dem Angeklagten Martin B wurden demnach die strafsatzändernden Umstände der §§ 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB frei von Rechtsirrtum zugerechnet, weil sie zwar nicht (auch) bei den von ihm in Beschwerde gezogenen Urteilsfakten, wohl aber in anderen, ebenfalls Gegenstand des Schuldspruches bildenden Fällen vorlagen. Im Zusammenhang mit der Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung wurden bei Martin B die Voraussetzungen des ersten Strafsatzes des § 130 StGB zutreffend bejaht; daß dieser Angeklagte die inkriminierten Tathandlungen in der Absicht verübte, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt und auch mängelfrei begründet (vgl Band I, S 478 f, 480 f d.A). Für den Eintritt erhöhter Strafbarkeit nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB wäre jedoch erforderlich, daß die für gewerbsmäßiges Handeln begriffsessentielle Tendenz des Täters im besonderen auch die wiederkehrende Begehung für sich allein schwerer oder nach dem § 129 StGB qualifizierter Diebstähle umfaßt; daß schwerer Diebstahl (nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB) erst durch wiederkehrende Begehung und Zusammenrechnung zustande kommt, reicht dafür nicht aus (vgl SSt 47/63 = ÖJZ-LSK 1976/387 ua). Wie der Beschwerdeführer aus dem Grund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO im Ergebnis zutreffend aufzeigt, traf das Erstgericht keine Konstatierungen dahingehend, daß die Absicht des Angeklagten Martin B auf die Verübung von Diebstählen mit einer jeweils 5.000 S übersteigenden Beute oder in einer der Begehungsformen des § 129 StGB gerichtet war, sich also im besonderen auf die Begehung für sich allein schwerer Diebstähle oder auf die Begehung von Diebstählen durch Einbruch (oder mit Waffen) bezog. Nur unter dieser Voraussetzung wäre jedoch die Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB gerechtfertigt gewesen. Der im Urteilstenor enthaltene Ausspruch, Martin B (und Werner A) hätten die 'überwiegend schweren (§ 128 StGB) oder durch Einbruch (§ 129 StGB) verübten Diebstähle' in der im § 70 StGB genannten Absicht begangen, vermag die für die Prüfung auf Rechtsrichtigkeit erforderlichen Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen (vgl ÖJZ-LSK 1979/336, 1982/132 ua). Daß ein Täter neben schweren Diebstählen durch Einbruch oder mit Waffen auch nicht qualifizierte Diebstähle begeht, stünde zwar an sich der Anwendung des höheren Strafsatzes des § 130 StGB nicht entgegen (vgl 11 Os 67/83). Da aber der Angeklagte B durch Abmontieren von Fahrzeugen oder aus Fahrzeugen auf (zum Teil frei zugänglichen) Abstellplätzen gewerbsmäßig Diebstähle von Autobestandteilen verübte, von denen isoliert betrachtet nur ein Teil zufolge eines 5.000 S übersteigenden Wertbetrages der Diebsbeute als schwere Diebstähle oder/und als auf die im § 129 Z 1 StGB bezeichnete Weise begangene Diebstähle durch Einbruch zu beurteilen sind, während es sich bei zahlreichen Deliktsakten, wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargetan wird, um 'einfache', durch keinen Umstand erhöhter Strafbarkeit beschwerte Diebstähle handelt, und überdies das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte B die wiederkehrende Begehung nicht bloß von Diebstählen schlechthin, sondern im besonderen (zumindest auch) von qualifizierten Diebstählen beabsichtigte, erscheint die Heranziehung des höheren Strafsatzes des § 130 StGB nicht gedeckt. Dieselben Gründe, auf denen die Verfügung zu Gunsten des Angeklagten Martin B beruht, kommen auch dem Angeklagten Werner A zustatten, der ebenfalls ua des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 (dritter und vierter Fall) und 15 StGB (A I, II und III) schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gegen seinen Schuldspruch aber keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob. Insoweit war aus Anlaß der Beschwerde des Angeklagten B zu seinen Gunsten eine Maßnahme gemäß dem § 290 Abs 1 StPO zu treffen. Bei der in Ansehung der Angeklagten Werner A und Martin B infolge Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei beiden Angeklagten die Wiederholung der Straftaten (vgl ÖJZ-LSK 1983/120), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation, beim Angeklagten B überdies die einschlägige Vorstrafe, als mildernd bei beiden Angeklagten das Geständnis, die Schadensgutmachung sowie überdies bei A den bisher ordentlichen Lebenswandel und bei B das Alter unter 21 Jahren.Dem Angeklagten Martin B wurden demnach die strafsatzändernden Umstände der Paragraphen 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB frei von Rechtsirrtum zugerechnet, weil sie zwar nicht (auch) bei den von ihm in Beschwerde gezogenen Urteilsfakten, wohl aber in anderen, ebenfalls Gegenstand des Schuldspruches bildenden Fällen vorlagen. Im Zusammenhang mit der Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung wurden bei Martin B die Voraussetzungen des ersten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB zutreffend bejaht; daß dieser Angeklagte die inkriminierten Tathandlungen in der Absicht verübte, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt und auch mängelfrei begründet vergleiche Band römisch eins, S 478 f, 480 f d.A). Für den Eintritt erhöhter Strafbarkeit nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB wäre jedoch erforderlich, daß die für gewerbsmäßiges Handeln begriffsessentielle Tendenz des Täters im besonderen auch die wiederkehrende Begehung für sich allein schwerer oder nach dem Paragraph 129, StGB qualifizierter Diebstähle umfaßt; daß schwerer Diebstahl (nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) erst durch wiederkehrende Begehung und Zusammenrechnung zustande kommt, reicht dafür nicht aus vergleiche SSt 47/63 = ÖJZ-LSK 1976/387 ua). Wie der Beschwerdeführer aus dem Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO im Ergebnis zutreffend aufzeigt, traf das Erstgericht keine Konstatierungen dahingehend, daß die Absicht des Angeklagten Martin B auf die Verübung von Diebstählen mit einer jeweils 5.000 S übersteigenden Beute oder in einer der Begehungsformen des Paragraph 129, StGB gerichtet war, sich also im besonderen auf die Begehung für sich allein schwerer Diebstähle oder auf die Begehung von Diebstählen durch Einbruch (oder mit Waffen) bezog. Nur unter dieser Voraussetzung wäre jedoch die Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB gerechtfertigt gewesen. Der im Urteilstenor enthaltene Ausspruch, Martin B (und Werner A) hätten die 'überwiegend schweren (Paragraph 128, StGB) oder durch Einbruch (Paragraph 129, StGB) verübten Diebstähle' in der im Paragraph 70, StGB genannten Absicht begangen, vermag die für die Prüfung auf Rechtsrichtigkeit erforderlichen Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen vergleiche ÖJZ-LSK 1979/336, 1982/132 ua). Daß ein Täter neben schweren Diebstählen durch Einbruch oder mit Waffen auch nicht qualifizierte Diebstähle begeht, stünde zwar an sich der Anwendung des höheren Strafsatzes des Paragraph 130, StGB nicht entgegen vergleiche 11 Os 67/83). Da aber der Angeklagte B durch Abmontieren von Fahrzeugen oder aus Fahrzeugen auf (zum Teil frei zugänglichen) Abstellplätzen gewerbsmäßig Diebstähle von Autobestandteilen verübte, von denen isoliert betrachtet nur ein Teil zufolge eines 5.000 S übersteigenden Wertbetrages der Diebsbeute als schwere Diebstähle oder/und als auf die im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB bezeichnete Weise begangene Diebstähle durch Einbruch zu beurteilen sind, während es sich bei zahlreichen Deliktsakten, wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargetan wird, um 'einfache', durch keinen Umstand erhöhter Strafbarkeit beschwerte Diebstähle handelt, und überdies das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte B die wiederkehrende Begehung nicht bloß von Diebstählen schlechthin, sondern im besonderen (zumindest auch) von qualifizierten Diebstählen beabsichtigte, erscheint die Heranziehung des höheren Strafsatzes des Paragraph 130, StGB nicht gedeckt. Dieselben Gründe, auf denen die Verfügung zu Gunsten des Angeklagten Martin B beruht, kommen auch dem Angeklagten Werner A zustatten, der ebenfalls ua des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, (dritter und vierter Fall) und 15 StGB (A römisch eins, römisch zwei und römisch drei) schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gegen seinen Schuldspruch aber keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob. Insoweit war aus Anlaß der Beschwerde des Angeklagten B zu seinen Gunsten eine Maßnahme gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu treffen. Bei der in Ansehung der Angeklagten Werner A und Martin B infolge Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei beiden Angeklagten die Wiederholung der Straftaten vergleiche ÖJZ-LSK 1983/120), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation, beim Angeklagten B überdies die einschlägige Vorstrafe, als mildernd bei beiden Angeklagten das Geständnis, die Schadensgutmachung sowie überdies bei A den bisher ordentlichen Lebenswandel und bei B das Alter unter 21 Jahren.
Freiheitsstrafen im Ausmaß von fünfzehn Monaten (A) bzw zwei Jahren (B) werden daher dem Unrechtsund Schuldgehalt der Taten gerecht. Aus den schon vom Erstgericht angeführten Erwägungen können beim Angeklagten A auch die qalifizierten Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB noch bejaht werden, weswegen der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil zu übernehmen war. Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft (in Ansehung dieser beiden Angeklagten) und der Angeklagte B auf diese Entscheidung zu verweisen.Freiheitsstrafen im Ausmaß von fünfzehn Monaten (A) bzw zwei Jahren (B) werden daher dem Unrechtsund Schuldgehalt der Taten gerecht. Aus den schon vom Erstgericht angeführten Erwägungen können beim Angeklagten A auch die qalifizierten Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB noch bejaht werden, weswegen der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil zu übernehmen war. Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft (in Ansehung dieser beiden Angeklagten) und der Angeklagte B auf diese Entscheidung zu verweisen.
über die Angeklagten Robert C und Josef D verhängte das Schöffengericht - jeweils bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafen, und zwar bei C nach dem § 129 StGB im Ausmaß von acht Monaten und bei D nach dem § 128 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB im Ausmaß von drei Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei C die Faktenvielzahl und die mehrfache Qualifikation, bei D das Zusammentreffen zweier Vergehen und zog als mildernd bei beiden Angeklagten ihren bisher ordentlichen Lebenswandel sowie bei C überdies das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung in Betracht.über die Angeklagten Robert C und Josef D verhängte das Schöffengericht - jeweils bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafen, und zwar bei C nach dem Paragraph 129, StGB im Ausmaß von acht Monaten und bei D nach dem Paragraph 128, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB im Ausmaß von drei Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei C die Faktenvielzahl und die mehrfache Qualifikation, bei D das Zusammentreffen zweier Vergehen und zog als mildernd bei beiden Angeklagten ihren bisher ordentlichen Lebenswandel sowie bei C überdies das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung in Betracht.
Mit ihrer Berufung strebt die Staatsanwaltschaft eine Straferhöhung
an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Bedenkt man, daß die Delinquenz der Angeklagten C und D zu ihrem bisherigen Verhalten in auffallendem Gegensatz steht und zumindest zum Teil auf Initiativen der Mitangeklagten zurückzuführen ist, dann bedarf es nicht der geforderten Anhebung des Strafausmaßes, um Unrechts- und Schuldgehalt der von C und D verübten Straftaten voll zu erfassen. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenaussprüche beruhen auf den zitierten Gesetzesstellen.