Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 7.Juli 1983, GZ. 12 Os 64/83-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur noch die Berufung dieses Angeklagten sowie eine bei der nichtöffentlichen Beratung hinsichtlich des Angeklagten A vorbehaltene Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 7.Juli 1983, GZ. 12 Os 64/83-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur noch die Berufung dieses Angeklagten sowie eine bei der nichtöffentlichen Beratung hinsichtlich des Angeklagten A vorbehaltene Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO.
Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO.:Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO.:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Franz A mit einem Subsumtionsirrtum (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO.) behaftet ist, der diesem Angeklagten zum Nachteil gereicht, von diesem allerdings nicht gerügt wurde und darum von Amts wegen wahrgenommen werden muß. Ihm wurden - entgegen dem Gebot des § 29 StGB. - die im Urteilssatz zu Punkt I.) und II.) angeführten Diebstähle teils als Verbrechen (§§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB.) und teils (gesondert) als Vergehen (§§ 15, 127 Abs 1 StGB.) zugerechnet. Die - zwar nicht den Charakter einer Qualifikationsnorm, sondern jenen einer allgemeinen Strafvorschrift für den Sektor gleichartiger Realkonkurrenz wertoder schadensqualifizierter Delikte tragende (SSt. 47/63) - Bestimmung des § 29 StGB. faßt jedoch (innerhalb des vorangeführten Bereichs) in Anlehnung an das in § 28 StGB.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Franz A mit einem Subsumtionsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) behaftet ist, der diesem Angeklagten zum Nachteil gereicht, von diesem allerdings nicht gerügt wurde und darum von Amts wegen wahrgenommen werden muß. Ihm wurden - entgegen dem Gebot des Paragraph 29, StGB. - die im Urteilssatz zu Punkt römisch eins.) und römisch zwei.) angeführten Diebstähle teils als Verbrechen (Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB.) und teils (gesondert) als Vergehen (Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB.) zugerechnet. Die - zwar nicht den Charakter einer Qualifikationsnorm, sondern jenen einer allgemeinen Strafvorschrift für den Sektor gleichartiger Realkonkurrenz wertoder schadensqualifizierter Delikte tragende (SSt. 47/63) - Bestimmung des Paragraph 29, StGB. faßt jedoch (innerhalb des vorangeführten Bereichs) in Anlehnung an das in Paragraph 28, StGB.
festgelegte Absorptionsprinzip (zur Beantwortung der Frage, welche der für die Ahndung der betreffenden Delikte in Betracht kommenden wert- oder schadensabhängigen Strafdrohungen konkret anzuwenden ist) die Einzeltaten unabhängig von einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang (und deren Qualifikationen im einzelnen) bei der rechtlichen Beurteilung mittels Summierung der Wert- oder Schadensbeträge zu einer Einheit zusammen (SSt. 48/76). Der Angeklagte verantwortet daher hier nicht zwei gesonderte Delikte, sondern - unter Zusammenrechnung der Werte der gestohlenen Sachen - nur ein Delikt, und zwar das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 15 StGB.festgelegte Absorptionsprinzip (zur Beantwortung der Frage, welche der für die Ahndung der betreffenden Delikte in Betracht kommenden wert- oder schadensabhängigen Strafdrohungen konkret anzuwenden ist) die Einzeltaten unabhängig von einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang (und deren Qualifikationen im einzelnen) bei der rechtlichen Beurteilung mittels Summierung der Wert- oder Schadensbeträge zu einer Einheit zusammen (SSt. 48/76). Der Angeklagte verantwortet daher hier nicht zwei gesonderte Delikte, sondern - unter Zusammenrechnung der Werte der gestohlenen Sachen - nur ein Delikt, und zwar das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB.
(vgl. 10 Os 50/82; Leukauf-Steininger Kommentar2 § 29 RN. 3 und 6; Mayerhofer-Rieder, StGB., ENr. 5 und 7 zu § 29). Darüber hinaus ist der den Angeklagten A betreffende Ausspruch des Erstgerichts über die Anrechnung der Vorhaft unvollständig und als Verstoß gegen die Vorschrift des § 38 StGB. mit Nichtigkeit im Sinn der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO. behaftet, weil er sich nicht (auch) auf den Zeitraum vom 2.September 1982, 10,25 Uhr, bis 15,30 Uhr des genannten Tages erstreckt, in welchem der Angeklagte A wegen des Verdachts der von Punkt II.) des Urteilssatzes erfaßten Tat in verwaltungsbehördlicher Verwahrungshaft angehalten worden war (vgl. S. 1 in ON. 27).vergleiche 10 Os 50/82; Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 29, RN. 3 und 6; Mayerhofer-Rieder, StGB., ENr. 5 und 7 zu Paragraph 29,). Darüber hinaus ist der den Angeklagten A betreffende Ausspruch des Erstgerichts über die Anrechnung der Vorhaft unvollständig und als Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 38, StGB. mit Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet, weil er sich nicht (auch) auf den Zeitraum vom 2.September 1982, 10,25 Uhr, bis 15,30 Uhr des genannten Tages erstreckt, in welchem der Angeklagte A wegen des Verdachts der von Punkt römisch zwei.) des Urteilssatzes erfaßten Tat in verwaltungsbehördlicher Verwahrungshaft angehalten worden war vergleiche S. 1 in ON. 27).
Im Hinblick auf die Teilaufhebung des Urteils war die Freiheitsstrafe beim Angeklagten A neu zu bemessen. Dabei konnte von den vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründen mit der Maßgabe ausgegangen werden, daß das vom Schöffengericht als Erschwerungsgrund gewertete Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen zu entfallen hat, dem allerdings nunmehr der (zusätzliche) Erschwerungsumstand der Wiederholung des Diebstahls gegenübersteht.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und mit Bedachtnahme auf die im § 32 StGB. normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtet der Oberste Gerichtshof die bereits vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für angemessen.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und mit Bedachtnahme auf die im Paragraph 32, StGB. normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtet der Oberste Gerichtshof die bereits vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für angemessen.
Zur Berufung des Angeklagten B:
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte B eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die umfangreichen (rückfallbegründenden) Vorstrafen des Angeklagten und den raschen Rückfall als erschwerend, die objektive Schadensgutmachung dagegen als mildernd.
Von einem 'geringfügigen' Schaden kann schon angesichts des Wertes des Diebsgutes (zu Punkt I. des Urteilssatzes) von ca. 2.800 S nicht die Rede sein. Die vom Angeklagten reklamierte Tatbegehung 'aus Unbesonnenheit über eine besonders verlockende Gelegenheit' hinwieder kann angesichts der Vorbereitung und Ausführung der Tat nicht zum Tragen kommen. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit schließlich kann ihm mit Rücksicht darauf, daß er in diesem Zustand bereits strafbare Handlungen (auch) gegen die Sicherheit des Eigentums begangen hat, nicht zugute gehalten werden. Demgegenüber wurde vom Schöffengericht die zweifache Qualifikation des Diebstahls als (weiterer) Erschwerungsgrund übersehen.Von einem 'geringfügigen' Schaden kann schon angesichts des Wertes des Diebsgutes (zu Punkt römisch eins. des Urteilssatzes) von ca. 2.800 S nicht die Rede sein. Die vom Angeklagten reklamierte Tatbegehung 'aus Unbesonnenheit über eine besonders verlockende Gelegenheit' hinwieder kann angesichts der Vorbereitung und Ausführung der Tat nicht zum Tragen kommen. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit schließlich kann ihm mit Rücksicht darauf, daß er in diesem Zustand bereits strafbare Handlungen (auch) gegen die Sicherheit des Eigentums begangen hat, nicht zugute gehalten werden. Demgegenüber wurde vom Schöffengericht die zweifache Qualifikation des Diebstahls als (weiterer) Erschwerungsgrund übersehen.
Bei den zahlreichen, durchaus nicht unerheblichen sowie den Voraussetzungen des § 39 StGB. entsprechenden einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und seinem raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft, hat das Schöffengericht die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) mit fünfzehn Monaten keineswegs zu hoch ausgemessen.Bei den zahlreichen, durchaus nicht unerheblichen sowie den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. entsprechenden einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers und seinem raschen Rückfall nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft, hat das Schöffengericht die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) mit fünfzehn Monaten keineswegs zu hoch ausgemessen.
Der Berufung mußte demnach gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.