Mit seinem Vorbringen in der Mängelrüge wird kein konkreter formaler Begründungsmangel des Urteils im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt; die Mängelrüge ist vielmehr nach Inhalt und Zielrichtung Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, die - als dem Nichtigkeitsverfahren fremd - unbeachtet bleiben muß. Das Schöffengericht begründete seine in freier Beweiswürdigung gewonnene überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten damit, daß ein unverdächtiger, voll wahrnehmungsfähiger Zeuge das Auto des Angeklagten zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes sah und das Kennzeichen notierte, daß der Angeklagte sich intensiv um ein falsches Alibi bemühte (S 364, 365), sowie daß bei ihm Schraubenzieher gefunden wurden, über deren Verwendungszweck er keine überzeugenden Angaben machen konnte (S 368, 369). Die auf diese im Akteninhalt gedeckten Feststellungen gestützte Schlußfolgerung, der leugnende Angeklagte sei am Einbruch beteiligt gewesen, ist denkgesetzlich möglich. Daß sie die allein mögliche sein müsse, wie die Beschwerde anzunehmen scheint, ist nicht erforderlich. Ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 haftet ihr auch dann nicht an, wenn der Zeuge G die Täter nicht zu erkennen vermochte (weshalb er von vornherein - vgl S 48 - erklärte, eine Gegenüberstellung zur Agnoszierung sei nicht zielführend) und er die Täter auch nicht in das Fahrzeug, das kurz darauf bei einer polizeilichen Kontrolle nicht mehr an der vom Zeugen bezeichneten Stelle stand (S 21 und 363), einsteigen sah. Die Annahme des Schöffengerichtes, daß der Zeuge zweimal dieselben Männer sah, ist angesichts der Tatzeit um 4.00 Uhr Früh aus der Beobachtung des Zeugen G denkmöglich ableitbar; im Zusammenhang mit den übrigen Indizien konnte das Erstgericht auch das einschlägig kriminelle Vorleben des Angeklagten in Betracht ziehen. Auch hinsichtlich der beim Angeklagten gefundenen vier Schraubenzieher mußte das Erstgericht, das sich mit dieser Frage im Urteil beschäftigte und daher seiner Begründungspflicht nachkam, aus dem Fehlen von kriminaltechnisch auswertbaren Einbruchsspuren, die einen Zusammenhang mit diesen Werkzeugen erkennen lassen würden, keine den Angeklagten entlastenden Schlüsse ziehen; denn beim Einbruch konnten zwar keine für Vergleichszwecke kriminaltechnisch auswertbaren Spuren gesichert werden (S 38 und 133), wohl aber eine Abdruckspur eines beim Aufbrechen einer Tür verwendeten Werkzeuges von 13 mm Breite, was der Blattbreite der am 5. November 1981 beim Angeklagten sichergestellten beiden Schraubenzieher entspricht (vgl S 62, 133), worauf sich das Urteil stützen konnte (S 363, 369). Den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß Feststellungen zur subjektiven Tatseite für die Qualifikation des Diebstahls nach dem § 128 Abs 1 Z 4 StGB und über die Art seiner Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl nicht getroffen worden seien.Mit seinem Vorbringen in der Mängelrüge wird kein konkreter formaler Begründungsmangel des Urteils im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt; die Mängelrüge ist vielmehr nach Inhalt und Zielrichtung Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, die - als dem Nichtigkeitsverfahren fremd - unbeachtet bleiben muß. Das Schöffengericht begründete seine in freier Beweiswürdigung gewonnene überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten damit, daß ein unverdächtiger, voll wahrnehmungsfähiger Zeuge das Auto des Angeklagten zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes sah und das Kennzeichen notierte, daß der Angeklagte sich intensiv um ein falsches Alibi bemühte (S 364, 365), sowie daß bei ihm Schraubenzieher gefunden wurden, über deren Verwendungszweck er keine überzeugenden Angaben machen konnte (S 368, 369). Die auf diese im Akteninhalt gedeckten Feststellungen gestützte Schlußfolgerung, der leugnende Angeklagte sei am Einbruch beteiligt gewesen, ist denkgesetzlich möglich. Daß sie die allein mögliche sein müsse, wie die Beschwerde anzunehmen scheint, ist nicht erforderlich. Ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, haftet ihr auch dann nicht an, wenn der Zeuge G die Täter nicht zu erkennen vermochte (weshalb er von vornherein - vergleiche S 48 - erklärte, eine Gegenüberstellung zur Agnoszierung sei nicht zielführend) und er die Täter auch nicht in das Fahrzeug, das kurz darauf bei einer polizeilichen Kontrolle nicht mehr an der vom Zeugen bezeichneten Stelle stand (S 21 und 363), einsteigen sah. Die Annahme des Schöffengerichtes, daß der Zeuge zweimal dieselben Männer sah, ist angesichts der Tatzeit um 4.00 Uhr Früh aus der Beobachtung des Zeugen G denkmöglich ableitbar; im Zusammenhang mit den übrigen Indizien konnte das Erstgericht auch das einschlägig kriminelle Vorleben des Angeklagten in Betracht ziehen. Auch hinsichtlich der beim Angeklagten gefundenen vier Schraubenzieher mußte das Erstgericht, das sich mit dieser Frage im Urteil beschäftigte und daher seiner Begründungspflicht nachkam, aus dem Fehlen von kriminaltechnisch auswertbaren Einbruchsspuren, die einen Zusammenhang mit diesen Werkzeugen erkennen lassen würden, keine den Angeklagten entlastenden Schlüsse ziehen; denn beim Einbruch konnten zwar keine für Vergleichszwecke kriminaltechnisch auswertbaren Spuren gesichert werden (S 38 und 133), wohl aber eine Abdruckspur eines beim Aufbrechen einer Tür verwendeten Werkzeuges von 13 mm Breite, was der Blattbreite der am 5. November 1981 beim Angeklagten sichergestellten beiden Schraubenzieher entspricht vergleiche S 62, 133), worauf sich das Urteil stützen konnte (S 363, 369). Den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß Feststellungen zur subjektiven Tatseite für die Qualifikation des Diebstahls nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und über die Art seiner Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl nicht getroffen worden seien.
Dabei übersieht er jedoch, daß nach dem Urteilsspruch und den in ihrer Gesamtheit zu wertenden Urteilsgründen der Angeklagte gemeinsam mit einem nicht ausgeforschten Komplizen in die Räumlichkeiten der Firma C eindrang und dort die im Spruch detailliert angeführten Gegenstände in - offensichtlicher - Bereicherungstendenz wegnahm (S 358, 359, 361, 363); im übrigen könnte es bei der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB keinen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeuten, wenn seine Tat nicht dem ersten, sondern dem dritten Fall des § 12 StGB zu unterstellen gewesen wäre (vgl 11 Os 62/80; 11 Os 157/81;Dabei übersieht er jedoch, daß nach dem Urteilsspruch und den in ihrer Gesamtheit zu wertenden Urteilsgründen der Angeklagte gemeinsam mit einem nicht ausgeforschten Komplizen in die Räumlichkeiten der Firma C eindrang und dort die im Spruch detailliert angeführten Gegenstände in - offensichtlicher - Bereicherungstendenz wegnahm (S 358, 359, 361, 363); im übrigen könnte es bei der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB keinen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeuten, wenn seine Tat nicht dem ersten, sondern dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB zu unterstellen gewesen wäre vergleiche 11 Os 62/80; 11 Os 157/81;
11 Os 131/79; ÖJZ-LSK 1979/231, 1979/116, 1978/125, 126 ua). Ebenso bedurfte es angesichts des schon am Tatort einer aufgebrochenen Kassa entnommenen Bargeldbetrages von rund 14.000 S und des gleichfalls daraus entnommenen überbringersparbuches mit einem Einlagestand von 23.000 S (S 358, 370), keiner über den Urteilsspruch hinausgehenden näher begründeten Feststellung, daß ein Wert der von den Mittätern gemachten Beute von mehr als 5.000 S vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Soweit schließlich unter Anrufung der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung an der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 12, 289 StGB) eingewendet wird, die von Bezirksinspektor H durchgeführte Vernehmung des Kurt D stelle sich nicht als Einvernahme durch eine Verwaltungsbehörde im Sinn des § 289 StGB dar, genügt der Hinweis, daß diese Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, stattfand (vgl den Stampiglienaufdruck S 83), somit einer Verwaltungsbehörde im Sinn des § 289 StGB Durch eine falsche Aussage vor einem diese Behörde repräsentierenden Organ, wie dies der im Kriminaldienst tätige Bezirksinspektor H war (S 317), wird das genannte Vergehen verwirklicht (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 5 zu § 289; Pallin im Wiener Kommentar, RN 3-5 zu § 289). Darauf, welcher Organwalter die Vernehmung durchführte und welche dienstliche Stellung er bekleidete, kommt es nicht an.11 Os 131/79; ÖJZ-LSK 1979/231, 1979/116, 1978/125, 126 ua). Ebenso bedurfte es angesichts des schon am Tatort einer aufgebrochenen Kassa entnommenen Bargeldbetrages von rund 14.000 S und des gleichfalls daraus entnommenen überbringersparbuches mit einem Einlagestand von 23.000 S (S 358, 370), keiner über den Urteilsspruch hinausgehenden näher begründeten Feststellung, daß ein Wert der von den Mittätern gemachten Beute von mehr als 5.000 S vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Soweit schließlich unter Anrufung der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung an der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (Paragraph 12,, 289 StGB) eingewendet wird, die von Bezirksinspektor H durchgeführte Vernehmung des Kurt D stelle sich nicht als Einvernahme durch eine Verwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 289, StGB dar, genügt der Hinweis, daß diese Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, stattfand vergleiche den Stampiglienaufdruck S 83), somit einer Verwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 289, StGB Durch eine falsche Aussage vor einem diese Behörde repräsentierenden Organ, wie dies der im Kriminaldienst tätige Bezirksinspektor H war (S 317), wird das genannte Vergehen verwirklicht (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 5 zu Paragraph 289 ;, Pallin im Wiener Kommentar, RN 3-5 zu Paragraph 289,). Darauf, welcher Organwalter die Vernehmung durchführte und welche dienstliche Stellung er bekleidete, kommt es nicht an.
Im übrigen ist auch die in der Beschwerde vorgetragene Meinung unzutreffend, Kurt D hätte in der Vernehmungsniederschrift nicht als Zeuge sondern als 'Auskunftsperson' bezeichnet werden müssen, denn das gemäß dem Art V EGVG bei durch Behörden vorgenommenen Vernehmungen anzuwendende VStG, das insofern zum Teil auf das AVG verweist (§ 24 VStG), kennt bloß Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen (§ 33 VStG, § 48-52 AVG); nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Befragung durch Hilfsorgane einer Behörde, wie etwa einer Gendarmeriedienststelle, sind die befragten Personen als 'Auskunftspersonen' zu behandeln (vgl JBl 1962, S 213 und ÖJZ 1959, S 206 f).Im übrigen ist auch die in der Beschwerde vorgetragene Meinung unzutreffend, Kurt D hätte in der Vernehmungsniederschrift nicht als Zeuge sondern als 'Auskunftsperson' bezeichnet werden müssen, denn das gemäß dem Art römisch fünf EGVG bei durch Behörden vorgenommenen Vernehmungen anzuwendende VStG, das insofern zum Teil auf das AVG verweist (Paragraph 24, VStG), kennt bloß Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen (Paragraph 33, VStG, Paragraph 48 -, 52, AVG); nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Befragung durch Hilfsorgane einer Behörde, wie etwa einer Gendarmeriedienststelle, sind die befragten Personen als 'Auskunftspersonen' zu behandeln vergleiche JBl 1962, S 213 und ÖJZ 1959, S 206 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit zu verwerfen.
Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen, (auch) über die Voraussetzungen der Strafschärfe bei Rückfall hinausgehenden einschlägigen, zum Teil empfindlichen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und einen besonders raschen Rückfall in jeweils gleichartiges strafbares Verhalten nach der letzten Strafverbüßung einerseits und der letzten gerichtlichen Verurteilung anderseits, als mildernd das Geständnis zum Vorwurf der Anstiftung zur falschen Beweisaussage und das Unterbleiben der Einlösung des gestohlenen Schecks, das nach seinem wirtschaftlichen Effekt der Sicherstellung eines, allerdings sehr geringen Teiles der Diebsbeute entspricht. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen, (auch) über die Voraussetzungen der Strafschärfe bei Rückfall hinausgehenden einschlägigen, zum Teil empfindlichen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und einen besonders raschen Rückfall in jeweils gleichartiges strafbares Verhalten nach der letzten Strafverbüßung einerseits und der letzten gerichtlichen Verurteilung anderseits, als mildernd das Geständnis zum Vorwurf der Anstiftung zur falschen Beweisaussage und das Unterbleiben der Einlösung des gestohlenen Schecks, das nach seinem wirtschaftlichen Effekt der Sicherstellung eines, allerdings sehr geringen Teiles der Diebsbeute entspricht. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Die Berufung vermag keine mildernden Umstände ins Treffen zu führen, die nicht bereits vom Erstgericht gewürdigt worden wären. Das Vorleben des Angeklagten ist durch eine erhebliche Zahl gerichtlicher Verurteilungen gekennzeichnet, mit denen bereits sehr empfindliche Freiheitsstrafen, unter anderem eine solche in der Dauer von dreieinhalb Jahren ausgesprochen wurden. Nach Verbüßung einer wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verübte der Angeklagte nunmehr in raschem Rückfall erneut einen Einbruchsdiebstahl; ebenso wurde der Angeklagte überaus rasch nach Rechtskraft einer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 1, 12 StGB ergangenen Verurteilung in gleicher Richtung rückfällig. Gerade diese Umstände zeigen, daß es sich beim Angeklagten um einen kaum mehr besserungsfähigen Kriminellen handelt, bei dem - wenn überhaupt - nur mehr die Einsicht zu einer Umkehr führen kann, daß ihn für gravierende Straftaten immer höhere Strafen treffen. Wenn daher das ErstgerichtDie Berufung vermag keine mildernden Umstände ins Treffen zu führen, die nicht bereits vom Erstgericht gewürdigt worden wären. Das Vorleben des Angeklagten ist durch eine erhebliche Zahl gerichtlicher Verurteilungen gekennzeichnet, mit denen bereits sehr empfindliche Freiheitsstrafen, unter anderem eine solche in der Dauer von dreieinhalb Jahren ausgesprochen wurden. Nach Verbüßung einer wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verübte der Angeklagte nunmehr in raschem Rückfall erneut einen Einbruchsdiebstahl; ebenso wurde der Angeklagte überaus rasch nach Rechtskraft einer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins,, 12 StGB ergangenen Verurteilung in gleicher Richtung rückfällig. Gerade diese Umstände zeigen, daß es sich beim Angeklagten um einen kaum mehr besserungsfähigen Kriminellen handelt, bei dem - wenn überhaupt - nur mehr die Einsicht zu einer Umkehr führen kann, daß ihn für gravierende Straftaten immer höhere Strafen treffen. Wenn daher das Erstgericht
ohnedies die mögliche Strafschärfung des § 39 StGB nicht anwendendohnedies die mögliche Strafschärfung des Paragraph 39, StGB nicht anwendend
eine Freiheitsstrafe verhängte, die in ihrem Ausmaß über der höchsten bisher verhängten Freiheitsstrafe liegt, entsprach das den hier in den Vordergrund zu stellenden Erfordernissen der Spezialprävention. Dem Wert der - im übrigen keineswegs unbeträchtlichen - Diebsbeute kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu.
Aus den angeführten Erwägungen war daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
Oberter Gerichtshof, Wien, am 22. September 1982.