Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß in der Bestellung der Gemeinschuldnerin vom 27. 10. 1980 darauf hingewiesen wurde, daß sie nur zu den "umseitig angeführten Bedingungen" erteilt werde. Es wurde auch um sofortige Auftragsbestätigung gebeten. Die von der Gemeinschuldnerin ausdrücklich geforderte Annahme des Auftrages wurde von der klagenden Partei nicht erklärt, dem Auftrag wurde aber durch Lieferung des bestellten Baustellenwagens entsprochen. Zu prüfen ist daher, ob trotz des Unterbleibens der ausdrücklich begehrten Annahmeerklärung ein Vertrag zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin über die Lieferung des Baustellenwagens zustande gekommen ist. § 864 ABGB regelt den Fall, daß eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist; der Vertrag kommt dann zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hiefür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wurde. Die Bestimmung des § 864 ABGB ist aber nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen (JBl. 1969, 337; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 84). Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu gelten. Mußte allerdings laut ausdrücklicher Erklärung der Antrag in bestimmter schriftlicher Form angenommen werden, bleibt für eine Annahme durch Erfüllungshandlungen allein kein Raum mehr; eine solche Erklärung ist eine Formvorschrift, die dem Interesse beider Teile dient, weil nur so alle Zweifel beseitigt werden, ob die Annahmeerklärung von der berufenen Person abgeben wurde und ernstlich gemeint war (GH 1930, 128), aber auch über die Vertragsbedingungen keine Zweifel bestehen können. Um trotz unterlassener ausdrücklicher Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages annehmen zu können, bedarf es neben der Lieferung eines zusätzlichen Verhaltens der Parteien, aus dem sich unmißverständlich ergibt, daß sie den Vertrag als zustandegekommen ansehen wollen. Wenn die Gemeinschuldnerin die bestellte Ware nicht nur ungeachtet des Unterbleibens der geforderten Annahmeerklärung übernahm, sondern beide Teile auch auf andere Weise erkennbar auf dem Standpunkt standen, der Vertrag sei zustande gekommen, muß dies auch gelten. Im vorliegenden Fall stellte die Gemeinschuldnerin nach Erhalt der Rechnung einen Wechsel aus, den die klagende Partei übernahm und einzulösen versuchte. In diesem Verhalten kann nur eine Willensübereinstimmung dahin erblickt werden, daß auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung der klagenden Partei, auch wenn sie zuvor von der Gemeinschuldnerin verlangt worden war, der Vertrag gelten sollte.Auszugehen ist davon, daß in der Bestellung der Gemeinschuldnerin vom 27. 10. 1980 darauf hingewiesen wurde, daß sie nur zu den "umseitig angeführten Bedingungen" erteilt werde. Es wurde auch um sofortige Auftragsbestätigung gebeten. Die von der Gemeinschuldnerin ausdrücklich geforderte Annahme des Auftrages wurde von der klagenden Partei nicht erklärt, dem Auftrag wurde aber durch Lieferung des bestellten Baustellenwagens entsprochen. Zu prüfen ist daher, ob trotz des Unterbleibens der ausdrücklich begehrten Annahmeerklärung ein Vertrag zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin über die Lieferung des Baustellenwagens zustande gekommen ist. Paragraph 864, ABGB regelt den Fall, daß eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist; der Vertrag kommt dann zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hiefür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wurde. Die Bestimmung des Paragraph 864, ABGB ist aber nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen (JBl. 1969, 337; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 84). Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach Paragraph 863, ABGB zu gelten. Mußte allerdings laut ausdrücklicher Erklärung der Antrag in bestimmter schriftlicher Form angenommen werden, bleibt für eine Annahme durch Erfüllungshandlungen allein kein Raum mehr; eine solche Erklärung ist eine Formvorschrift, die dem Interesse beider Teile dient, weil nur so alle Zweifel beseitigt werden, ob die Annahmeerklärung von der berufenen Person abgeben wurde und ernstlich gemeint war (GH 1930, 128), aber auch über die Vertragsbedingungen keine Zweifel bestehen können. Um trotz unterlassener ausdrücklicher Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages annehmen zu können, bedarf es neben der Lieferung eines zusätzlichen Verhaltens der Parteien, aus dem sich unmißverständlich ergibt, daß sie den Vertrag als zustandegekommen ansehen wollen. Wenn die Gemeinschuldnerin die bestellte Ware nicht nur ungeachtet des Unterbleibens der geforderten Annahmeerklärung übernahm, sondern beide Teile auch auf andere Weise erkennbar auf dem Standpunkt standen, der Vertrag sei zustande gekommen, muß dies auch gelten. Im vorliegenden Fall stellte die Gemeinschuldnerin nach Erhalt der Rechnung einen Wechsel aus, den die klagende Partei übernahm und einzulösen versuchte. In diesem Verhalten kann nur eine Willensübereinstimmung dahin erblickt werden, daß auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung der klagenden Partei, auch wenn sie zuvor von der Gemeinschuldnerin verlangt worden war, der Vertrag gelten sollte.
Gegensätzliche Verweisungen auf allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst in Formularen durch den Offerenten und den Akzeptanten, ohne daß zwischen ihnen durch eine konkrete Vereinbarung geklärt wird, wessen Bedingungen zu gelten haben, kommen häufig vor. Insbesondere ist es durchaus nicht unüblich, daß sich der Besteller in seinen "Einkaufsbedingungen" gegen die Geltung von "Lieferungsbedingungen" des Lieferanten wehrt, indem er in seine Einkaufsbedingungen die Klausel aufnimmt, Verkaufs- oder Lieferbedingungen gälten nur dann, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt seien, die Ausführung des Auftrages gelte als Anerkennung der Bedingungen des Bestellers. Auch wenn dann der Empfänger den Antrag nur zu seinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, denkt im allgemeinen - wie auch im vorliegenden Fall - niemand daran, daß die widerspruchslose Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Akzeptanten eine Ablehnung der Bestellung und ein neues Angebot sei, das zur Herbeiführung des Vertragsschlusses erst wieder der Annahme bedürfe; vielmehr sehen in aller Regel beide Parteien den Vertrag mit der Antwort des Lieferanten als geschlossen an (Flume, Das Rechtsgeschäft[2] 672 f.). Auch der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland anerkennt in diesen Fällen stets die Geltung des Vertrages, unterscheidet im übrigen aber. Führte der Verkäufer in seiner "Bestellungsannahme" nur an, "Im übrigen gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen", ließ der Bundesgerichtshof die Einkaufsbedingungen gelten, weil der Verkäufer seine gegenteilige Auffassung nicht klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte (NJW 1952/499). Hatte hingegen der Verkäufer in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, daß nur seine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu gelten hätten und hätte dem der Besteller nicht widersprochen, müßte dieser die Lieferungsbedingungen gelten lassen (LM § 150 BGB Nr. 3; NJW 1963, 1248). Nach einer anderen Auffassung sollten weder die Einkaufs- und Lieferungsbedingungen des anderen Vertragsinhalt sein (BGHZ 61, 282, 288; in diesem Sinne auch Flume aaO 676).Gegensätzliche Verweisungen auf allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst in Formularen durch den Offerenten und den Akzeptanten, ohne daß zwischen ihnen durch eine konkrete Vereinbarung geklärt wird, wessen Bedingungen zu gelten haben, kommen häufig vor. Insbesondere ist es durchaus nicht unüblich, daß sich der Besteller in seinen "Einkaufsbedingungen" gegen die Geltung von "Lieferungsbedingungen" des Lieferanten wehrt, indem er in seine Einkaufsbedingungen die Klausel aufnimmt, Verkaufs- oder Lieferbedingungen gälten nur dann, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt seien, die Ausführung des Auftrages gelte als Anerkennung der Bedingungen des Bestellers. Auch wenn dann der Empfänger den Antrag nur zu seinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, denkt im allgemeinen - wie auch im vorliegenden Fall - niemand daran, daß die widerspruchslose Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Akzeptanten eine Ablehnung der Bestellung und ein neues Angebot sei, das zur Herbeiführung des Vertragsschlusses erst wieder der Annahme bedürfe; vielmehr sehen in aller Regel beide Parteien den Vertrag mit der Antwort des Lieferanten als geschlossen an (Flume, Das Rechtsgeschäft[2] 672 f.). Auch der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland anerkennt in diesen Fällen stets die Geltung des Vertrages, unterscheidet im übrigen aber. Führte der Verkäufer in seiner "Bestellungsannahme" nur an, "Im übrigen gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen", ließ der Bundesgerichtshof die Einkaufsbedingungen gelten, weil der Verkäufer seine gegenteilige Auffassung nicht klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte (NJW 1952/499). Hatte hingegen der Verkäufer in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, daß nur seine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu gelten hätten und hätte dem der Besteller nicht widersprochen, müßte dieser die Lieferungsbedingungen gelten lassen (LM Paragraph 150, BGB Nr. 3; NJW 1963, 1248). Nach einer anderen Auffassung sollten weder die Einkaufs- und Lieferungsbedingungen des anderen Vertragsinhalt sein (BGHZ 61, 282, 288; in diesem Sinne auch Flume aaO 676).
Auch im vorliegenden Fall stehen beide Streitteile auf dem Standpunkt der Gültigkeit des Vertrages. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist allerdings die Einigung der Vertragsteile über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich; solange über solche Vertragsbestimmungen noch Fragen offen sind, gilt der Vertrag grundsätzlich als noch nicht zustandegekommen (SZ 49/162 ua.). Eine Einigung zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin ist aber anzunehmen. Nach den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin hatte die klagende Partei nur die Wahl, unter Anerkennung dieser Bedingungen zu liefern oder die schriftliche Anerkennung einer abweichenden Bedingung zu verlangen. Die klagende Partei hielt sich nicht exakt an die Einkaufsbedingungen des Bestellscheines, da sie in Gegenschein und Rechnung einen Eigentumsvorbehalt aufnahm, der nach den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin nicht vorgesehen war. Damit gab sie aber nicht eindeutig eine von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichende rechtsgeschäftliche Erklärung ab. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich insofern von den Fällen, die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, als die klagende Partei überhaupt keine als solche erkennbare, von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichende rechtsgeschäftliche Erklärung abgab. Gewiß erfolgte die Lieferung des Kaufgegenstandes und der Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei gleichzeitig. Das Berufungsgericht erkannte auch richtig, daß die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zum Eigentumsübergang durch tatsächliche Übergabe erfolgen kann (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 474). Die Gemeinschuldnerin mußte aber keineswegs annehmen, daß die klagende Partei von den Einkaufbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichende rechtsgeschäftliche Erklärungen (genau: einen Gegenantrag) auf dem Gegenschein oder der Rechnung anbringen würde. Rechnungen sind schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen; verlangt daher ein Beteiligter erst nach Abschluß der Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, indem er einen Hinweis auf sie in den Rechnungen anbringt, ist dies selbst bei häufiger Wiederholung wirkungslos und bedarf daher keines Widerspruches (RZ 1962, 21; EvBl. 1951/485; HS 149/46 ua.; zuletzt 1 Ob 656/82; Bydlinski, Privatautonomie 210 und in Klang[2] IV/2, 474; Hannak, ÖJZ 1962, 563). Nichts anderes hat für eine gleichzeitig mit der Lieferung übermittelte Rechnung dann zu gelten, wenn Einkaufsbedingungen bestanden, die solchen Erklärungen ausdrücklich jede Wirksamkeit nehmen sollten. Noch weniger kann angenommen werden, daß auf einem Gegenschein rechtsgeschäftliche Gegenanträge gemacht werden. Die Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin wollten gerade verhindern, daß irgendein mit der Prüfung der Vertragsbedingungen nicht betrauter Angestellter den Anschein erwecken könnte, er wäre durch seine Handlungen oder Unterlassungen befugt, von den Einkaufsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen zu akzeptieren. Die Gemeinschuldnerin konnte also bei Annahme des Wechsels vom Zustandekommen des Vertrages unter Weitergeltung ihrer Einkaufsbedingungen ausgehen und war nicht verpflichtet, der in Gegenschein und Rechnung aufgenommenen Klausel zu widersprechen. Hatten die Erklärungen der klagenden Partei aber nicht das Gewicht eines Gegenanbotes, bedeuteten die Lieferung der Ware und die Hinnahme des sodann von der Gemeinschuldnerin in Anerkennung der Geltung des Vertrages akzeptierten Wechsels nichts anderes als das Einverständnis der klagenden Partei zum Zustandekommen des Vertrages zu den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin. Die klagende Partei kann sich damit im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf den nicht wirksam geltend gemachten Eigentumsvorbehalt berufen. Daß die Gemeinschuldnerin sich den Gegenstand des Kaufvertrages zuwendete, ist nur die selbstverständliche Folge des zu den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin wirksam zustandegekommenen Kaufvertrages.