Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Kläger darin, dass das Berufungsgericht den Zeugen Robert V***** nicht vernommen habe.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der Zeuge Robert V***** wurde vom Kläger zum Beweis dafür beantragt, dass der Beklagte schon vor der Entlassung geäußert habe, er müsse trachten, den Kläger los zu werden. Das Berufungsgericht hielt die Vernehmung des Zeugen deshalb nicht für erforderlich, weil diese behauptete Absicht des Beklagten für die Frage, ob der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt habe, bedeutungslos sei. Im Übrigen passe es durchaus in das Gesamtbild, dass der mit der Pünktlichkeit (richtig wohl: Unpünktlichkeit) des Klägers unzufriedene Beklagte Überlegungen angestellt habe, das Dienstverhältnis zum Kläger zu lösen. Damit hat aber das Berufungsgericht der Meinung Ausdruck verliehen, auch eine bewiesene derartige Äußerung des Beklagten ändere nichts am festgestellten Sachverhalt. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, stellt jedoch einen Akt der unanfechtbaren Beweiswürdigung dar. Aber auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Der Kläger meint, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass gemäß Punkt 7. des Engagementvertrags jede Art von mündlichen Abmachungen ungültig sei, wenn sie nicht nachträglich schriftlich fixiert werde. Da der Arbeitsbeginn nicht schriftlich vereinbart worden sei, seien die Vorinstanzen offenbar von einer mündlichen diesbezüglichen Vereinbarung ausgegangen, ohne Punkt 7. des schriftlichen Vertrags zu beachten. Es fehle an einer Feststellung, dass die Streitteile vom vereinbarten Formvorbehalt abgegangen seien.
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger übersieht, dass die Parteien nach ständiger Rechtsprechung von der vereinbarten Form jederzeit einverständlich und zwar gemäß § 863 ABGB auch stillschweigend wieder abgehen können (Arb 7008; MietSlg 30.118 uva). Wenn daher die Parteien, wie dies dem eigenen Vorbringen des Beklagten im Beweissicherungsverfahren Nr 12/80 entspricht, mündlich den Dienstbeginn mit 20:30 Uhr vereinbart hatten und auch in der Folge von diesem Dienstbeginn ausgegangen sind, dann haben sie damit schlüssig zu erkennen gegeben, dass sie - zumindest hinsichtlich des im schriftlichen Vertrag nicht geregelten Beginnes der Dienstzeit - auch ohne schriftliche Vereinbarung gebunden sein wollten.Der Kläger übersieht, dass die Parteien nach ständiger Rechtsprechung von der vereinbarten Form jederzeit einverständlich und zwar gemäß Paragraph 863, ABGB auch stillschweigend wieder abgehen können (Arb 7008; MietSlg 30.118 uva). Wenn daher die Parteien, wie dies dem eigenen Vorbringen des Beklagten im Beweissicherungsverfahren Nr 12/80 entspricht, mündlich den Dienstbeginn mit 20:30 Uhr vereinbart hatten und auch in der Folge von diesem Dienstbeginn ausgegangen sind, dann haben sie damit schlüssig zu erkennen gegeben, dass sie - zumindest hinsichtlich des im schriftlichen Vertrag nicht geregelten Beginnes der Dienstzeit - auch ohne schriftliche Vereinbarung gebunden sein wollten.
Der Kläger meint schließlich, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Entlassungsrecht durch das Verlangen, der Kläger müsse auch nach der ausgesprochenen Entlassung noch weiter arbeiten, nicht verwirkt habe. Es hätten Feststellungen auch darüber getroffen werden müssen, ob der Kläger nur die Tombola durchgeführt habe oder auch während des restlichen Abends noch tätig gewesen sei.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Ob eine vorzeitige Lösung eines Arbeitsverhältnisses kurz befristet ausgesprochen werden kann, ist strittig. Die Rechtsprechung anerkennt derartige Lösungen des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise dann, wenn sich der Erklärende auf einen wichtigen Grund stützt (Arb 6391; Arb 7255; Arb 8381 ua). Soweit Martinek-Schwarz (AngG3 416) meinen, die Inanspruchnahme einer solchen Frist müsse dem Prinzip des sozialen Schutzes entsprechen und daher im Interesse des anderen Teils erfolgen, weshalb sie nicht aus Gründen möglich sei, die in der Sphäre des Arbeitgebers gelegen seien, kann den Autoren nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Die von ihnen zur Stützung ihrer Ansicht zitierte Entscheidung Arb 7255 sagt zu dieser Frage überhaupt nichts, während die Entscheidung Arb 6391 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung nur meint, die Entscheidung SZ 7/178 habe sich bei der Zulassung einer Kündigung mit kürzerer Frist an Stelle einer Entlassung von der Erwägung leiten lassen, dass bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes die Gewährung eines zeitlichen Spielraums bis zur Endigung des Dienstverhältnisses zu Gunsten des Dienstnehmers wirke.
Bei der Beurteilung, ob ein zeitliches Hinausschieben der Wirksamkeit einer Entlassung zulässig ist, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch in den Fällen, in denen der Dienstgeber eine Entlassung mit späterem Wirksamkeitstermin ausspricht, muss daher geprüft werden, welche Gründe hiefür maßgebend waren und ob sich etwa aus der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes ergibt, dass dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Entlassung des Klägers wegen wiederholtem verspäteten Erscheinen zum Dienst ausgesprochen, er jedoch verhalten wurde, seinen Dienst am Entlassungstag noch zu verrichten, weil an diesem Tag eine Tombola angesetzt war und der Beklagte trotz seiner Bemühungen keine Ersatzkraft für diesen Abend auftreiben konnte. Berücksichtigt man, dass der Ausfall des Discjockeys an diesem Abend, insbesondere aber eine durch sein sofortiges Ausscheiden notwendig werdende Absage der Tombola zu der vorgeschrittenen Zeit zu einem erheblichen Schaden für das erst kurze Zeit in Betrieb genommene Unternehmen des Beklagten geführt hätte, für den der Kläger ersatzpflichtig werden konnte, dann lag Bestehen des Beklagten auf der Dienstleistung des Klägers am Entlassungstag auch in dessen Interesse, so dass darin keine Verwirkung des Entlassungsrechts des Beklagten erblickt werden kann. Auch war der Entlassungstatbestand mit dem neuerlichen verspäteten Dienstantritt des Klägers bereits abgeschlossen und für die Dauer seiner Beschäftigung bloß an diesem Abend ein gleichartiger Verstoß des Klägers ausgeschlossen. Ob der Kläger an diesem Abend nur die Tombola durchgeführt hat oder darüber hinaus bis zum Dienstschluss als Discjockey tätig war, ist dabei ohne Bedeutung. Dass aber die Entlassung gerechtfertigt war, weil der Kläger trotz Androhung seiner Entlassung den Dienst wiederholt ohne entschuldbare Verhinderung verspätet angetreten hat, wird in der Revision nicht bestritten.
Da somit die Entlassung mit Ablauf des 21. 1. 1981 rechtswirksam war, stehen dem Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus keine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und auch kein Anspruch auf Schadenersatz wegen nicht abgeführter Lohnsteuer zu.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.