Gründe:
Aus den Akten 3 a E Vr 9907/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie 4 Vr 490/69 und 3 Vr 1069/70 des Jugendgerichtshofes Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus den Akten 3 a E römisch fünf r 9907/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie 4 römisch fünf r 490/69 und 3 römisch fünf r 1069/70 des Jugendgerichtshofes Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:
Laut dem von der Staatsanwaltschaft am 9. April 1976 beim Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu AZ 24 b Vr 2382/76 eingebrachten Strafantrag (ON 6 a betreffenden Akten) wird dem am 28. Februar 1954 geborenen, damals beschäftigungslos gewesenen Oswald A zur Last gelegt, das Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1Laut dem von der Staatsanwaltschaft am 9. April 1976 beim Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu AZ 24 b römisch fünf r 2382/76 eingebrachten Strafantrag (ON 6 a betreffenden Akten) wird dem am 28. Februar 1954 geborenen, damals beschäftigungslos gewesenen Oswald A zur Last gelegt, das Vergehen des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins
StGB dadurch begangen zu haben, daß er am 16. November 1975 in Wien dem Slijepo B einen Herrenmantel im Wert von 2.000 S mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters gründete sich auf § 8 Abs. 3, 13 Abs. 2 Z 1 StPO: Oswald A war nämlich zuvor mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 28. Mai 1969, GZ 4 Vr 490/69-14, wegen Verbrechens des Diebstahls nach den § 171, 174 I d, II a StG zu einer - zunächst unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - strengen Arreststrafe von einem Monat und mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 30. Oktober 1970, GZ 3 Vr 1069/70-38, bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Jänner 1971, AZ 14 Bs 225/70 (ON 53 des Vr-Aktes) wegen Verbrechens des Raubes nach den § 190, 192, 194 StG (Tatzeit: 21. August 1970) zu fünfzehn Monaten strengem Arrest verurteilt worden, wobei auf Grund der neuerlichen Verurteilung die bedingte Strafnachsicht bezüglich der erstgenannten Verurteilung widerrufen worden war. Beide Freiheitsstrafen hatte der Genannte in der Zeit vom 2. September 1970 bis 31. Dezember 1971 verbüßt. Am 10. November 1978 wurde gegen den zu jener Zeit als Lagerarbeiter beschäftigten Oswald A beim Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu AZ 24 b Vr 7371/78 ein weiterer Strafantrag wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, 129 Z 2Die Zuständigkeit des Einzelrichters gründete sich auf Paragraph 8, Absatz 3, 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO: Oswald A war nämlich zuvor mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 28. Mai 1969, GZ 4 römisch fünf r 490/69-14, wegen Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 171, 174, römisch eins d, römisch zwei a StG zu einer - zunächst unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - strengen Arreststrafe von einem Monat und mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 30. Oktober 1970, GZ 3 römisch fünf r 1069/70-38, bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Jänner 1971, AZ 14 Bs 225/70 (ON 53 des Vr-Aktes) wegen Verbrechens des Raubes nach den Paragraph 190, 192, 194, StG (Tatzeit: 21. August 1970) zu fünfzehn Monaten strengem Arrest verurteilt worden, wobei auf Grund der neuerlichen Verurteilung die bedingte Strafnachsicht bezüglich der erstgenannten Verurteilung widerrufen worden war. Beide Freiheitsstrafen hatte der Genannte in der Zeit vom 2. September 1970 bis 31. Dezember 1971 verbüßt. Am 10. November 1978 wurde gegen den zu jener Zeit als Lagerarbeiter beschäftigten Oswald A beim Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu AZ 24 b römisch fünf r 7371/78 ein weiterer Strafantrag wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2
StGB erhoben, in welchem ihm zur Last gelegt wird, am 29. Juni 1978 in Wien dem Josef C 22 Stück Valiumtabletten durch gewaltsames Öffnen eines versperrten Kastens mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (ON 13 in ON 28 a, betreffenden Akten).
In der Folge wurden die beiden Strafverfahren gemäß dem § 56 StPO vereinigt.In der Folge wurden die beiden Strafverfahren gemäß dem Paragraph 56, StPO vereinigt.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 1981, GZ 3 e Vr 9907/81-33 a, wurde ausgesprochen, daß der Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Strafsache unzuständig sei.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 1981, GZ 3 e römisch fünf r 9907/81-33 a, wurde ausgesprochen, daß der Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Strafsache unzuständig sei.