Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich überzeugt, daß das Urteil mit einem Subsumtionsirrtum (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO) behaftet ist, der dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, von diesem allerdings nicht gerügt wurde und darum von Amts wegen wahrgenommen werden muß. Ihm wurden - entgegen dem Gebot des § 29 StGB - die im Urteilssatz zu Punkt 1.) und 2.) angeführten Diebstähle teils als Verbrechen (§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB) und teils (gesondert) als Vergehen (§ 127 Abs. 2 Z. 3 StGB) zugerechnet. Die - zwar nicht den Charakter einer Qualifikationsnorm, sondern jenen einer allgemeinen Strafvorschrift für den Sektor gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte tragende (SSt. 47/63) - Bestimmung des § 29 StGB faßt jedoch (innerhalb des vorangeführten Bereichs) in Anlehnung an das im § 28 StGB festgelegte Absorptionsprinzip (zur Beantwortung der Frage, welche der für die Ahndung der betreffenden Delikte in Betracht kommenden wert- oder schadensabhängigen Strafdrohungen konkret anzuwenden ist) die Einzeltaten unabhängig von einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang (und deren Qualifikationen im einzelnen) bei der rechtlichen Beurteilung mittels Summierung der Wert- oder Schadensbeträge zu einer Einheit zusammen (SSt. 48/76). Der Angeklagte verantwortet daher hier nicht zwei gesonderte Delikte, sondern - unter Zusammenrechnung der Werte der gestohlenen Sachen - nur ein Delikt, und zwar das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB Es war daher über die begründete Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu entscheiden. Im Hinblick auf die Teilaufhebung des Urteils war die Freiheitsstrafe neu zu bemessen. Dabei waren erschwerend die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, der rasche Rückfall und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen; mildernd war hingegen das Teilgeständnis. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und mit Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung wäre bei einer gemeinsamen Aburteilung der vorliegenden strafbaren Handlungen und der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 2 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB (jeweils begangen als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB), also jener Delikte, derentwegen über den Angeklagten mit dem gemäß § 31 StGB berücksichtigten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.Jänner 1981, GZ. 4 d Vr 5828/80-59 eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt worden war, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine derartige Strafe in der Dauer von (insgesamt) dreieinhalb Jahren der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten gerecht geworden; demgemäß war im gegenständlichen Verfahren die Zusatzstrafe mit einem Jahr festzusetzen (§ 40 StGB). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich überzeugt, daß das Urteil mit einem Subsumtionsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) behaftet ist, der dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, von diesem allerdings nicht gerügt wurde und darum von Amts wegen wahrgenommen werden muß. Ihm wurden - entgegen dem Gebot des Paragraph 29, StGB - die im Urteilssatz zu Punkt 1.) und 2.) angeführten Diebstähle teils als Verbrechen (Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB) und teils (gesondert) als Vergehen (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB) zugerechnet. Die - zwar nicht den Charakter einer Qualifikationsnorm, sondern jenen einer allgemeinen Strafvorschrift für den Sektor gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte tragende (SSt. 47/63) - Bestimmung des Paragraph 29, StGB faßt jedoch (innerhalb des vorangeführten Bereichs) in Anlehnung an das im Paragraph 28, StGB festgelegte Absorptionsprinzip (zur Beantwortung der Frage, welche der für die Ahndung der betreffenden Delikte in Betracht kommenden wert- oder schadensabhängigen Strafdrohungen konkret anzuwenden ist) die Einzeltaten unabhängig von einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang (und deren Qualifikationen im einzelnen) bei der rechtlichen Beurteilung mittels Summierung der Wert- oder Schadensbeträge zu einer Einheit zusammen (SSt. 48/76). Der Angeklagte verantwortet daher hier nicht zwei gesonderte Delikte, sondern - unter Zusammenrechnung der Werte der gestohlenen Sachen - nur ein Delikt, und zwar das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB Es war daher über die begründete Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu entscheiden. Im Hinblick auf die Teilaufhebung des Urteils war die Freiheitsstrafe neu zu bemessen. Dabei waren erschwerend die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, der rasche Rückfall und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen; mildernd war hingegen das Teilgeständnis. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und mit Bedachtnahme auf die im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung wäre bei einer gemeinsamen Aburteilung der vorliegenden strafbaren Handlungen und der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach Paragraph 15, 146, 147, Absatz 2, StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (jeweils begangen als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB), also jener Delikte, derentwegen über den Angeklagten mit dem gemäß Paragraph 31, StGB berücksichtigten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.Jänner 1981, GZ. 4 d römisch fünf r 5828/80-59 eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt worden war, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine derartige Strafe in der Dauer von (insgesamt) dreieinhalb Jahren der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten gerecht geworden; demgemäß war im gegenständlichen Verfahren die Zusatzstrafe mit einem Jahr festzusetzen (Paragraph 40, StGB). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.