Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur noch das auf die Ausübung seines - nicht verbücherten - Vorverkaufsrechts gestützte Begehren des Klägers auf Unterfertigung einer der schriftlichen Vereinbarung mit der dritten Käuferin entsprechenden Urkunde durch die beklagte Liegenschaftseigentümerin.
Dazu brachte der Kläger vor, die Beklagte habe ihm als Liegenschaftsmiteigentümerin ebenso wie die beiden anderen damaligen Liegenschaftsmiteigentümer ein durch Abteilung neu geschaffenes Grundstück aus dem Gutsbestand ihrer Liegenschaft verkauft und in Ansehung des restlichen Gutsbestands das Vorverkaufsrecht eingeräumt. Aus einem Versehen sei dessen Verbücherung unterblieben. Die Beklagte sei in der Zwischenzeit Alleineigentümerin der Liegenschaft geworden. Als solche hab sie einer dritten Käuferin einen - nach dem Ergebnis einer Nutzwertfeststellung zu bestimmenden - Liegenschaftsanteil zur vereinbarten Begründung von Wohnungseigentum verkauft und hierüber eine mit 26. Juni 1980 datierte Vertragsurkunde unterfertigt. Die Beklagte habe den Liegenschaftsanteil, der Gegenstand der erwähnten Vereinbarung sei, dem Kläger nicht zur Einlösung angeboten. Der Kläger habe aber im Zug eines von ihm angestrengten Sicherungsverfahrens am 5. November 1980 vom vollen Wortlaut der mit 26. Juni 1980 datierten Urkunde Kenntnis genommen; er habe am 14. November 1980 durch schriftliche Erklärung sein Vorverkaufsrecht ausgeübt und den in der Urkunde vom 26. Juni 1980 als Kaufpreis ausgewiesenen Betrag zugunsten der Beklagten gerichtlich erlegt.
Auf dieses Sachverhaltsvorbringen gründete der Kläger seinen Standpunkt, durch seine Einlösung sei zwischen ihm als Käufer und der Beklagten als Verkäuferin ein Vertrag zustandegekommen; er habe einen Anspruch auf Abschluss des Vertrags. Die Beklagte sei aber zu einem Vertragsabschluss mit ihm nicht bereit. Dem Kläger stehe nur der Klageweg offen. Er kenne den Inhalt des zwischen der Beklagten und der dritten Käuferin in der Zwischenzeit abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags nicht. Daher stellte er das nicht mehr streitverfangene Urkundenvorlagebegehren. Weil ihm aber derzeit der von ihm als „Hauptvertrag“ bezeichnete Vertrag noch nicht bekannt sei, könne er derzeit nur auf Abschluss eines Vertrags mit einem der Urkunde vom 26. Juni 1980 entsprechenden Inhalt klagen.
Die Beklagte hat das Sachverhaltsvorbringen des Klägers im Wesentlichen als richtig zugestanden, aber eingewendet, dass die dritte Käuferin die Wohnung, die Gegenstand des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags sein solle, bereits in Benützung genommen habe und sich weigere, den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag wieder aufzuheben.
Das Erstgericht wies das auf Unterfertigung der Vertragsurkunde gerichtete Teilbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dabei sprach es aus, dass der Streitwert, über den es entschieden habe, 60.000 S übersteige.
Es legte seiner Entscheidung den vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Sachverhalt zugrunde. Aus diesem ist hervorzuheben:
Die Beklagte und ihre damaligen Miteigentümer räumten dem Kläger im Kaufvertrag vom März 1979 an dem ihnen nach dem Kauf verbliebenen Gutsbestand ihrer Liegenschaft das Vorkaufsrecht ein. Die Verbücherung dieses Rechts unterblieb. Nunmehr ist die Beklagte Alleineigentümerin der Liegenschaft. Auf deren Gutsbestand ist ein Haus mit zwei Wohnungen errichtet.
Am 26. Juni 1980 traf die Beklagte mit Ingrid S***** eine Vereinbarung mit folgendem urkundlich festgehaltenen Inhalt:
„1.) Frau Margit G***** ist Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZl ***** KG *****, bestehend aus dem Wohnhaus ***** samt Garten.
2.) Frau Margit G***** erklärt hiemit rechtsverbindlich, die im Hochparterre des Hauses ***** gelegene Wohnung, bestehend aus Vorraum, Küche mit Speis, 1 Kabinett, 2 Zimmer und WC und anteiliger Gartenfläche sowie ein Kellerabteil an Frau Ingrid S***** zum Pauschalpreis von 500.000 S zu verkaufen.
3.) Die Errichtung des diesbezüglichen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages erfolgt nach Vorliegen der Nutzwertfeststellung des Bezirksgerichts Hall i.T., um die Frau Margit G***** mit Schreiben v. 28. 5. 1980 angesucht hat.
4.) Frau Ingrid S***** leistet hiemit eine Kaufpreisteilzahlung von 200.000 S und verpflichtet sich, den Restbetrag von 300.000 S bei Unterfertigung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages zu entrichten.
5.) Frau Margit G***** erklärt hiemit, die in Rede stehende Wohnung bis zum 30. dM freizumachen, und erteilt hiemit ihre Einwilligung, dass Frau Ingrid S***** mit 1. 7. 1980 die Wohnung provisorisch übernimmt und auch berechtigt ist, Adaptierungs- und Verbesserungsarbeiten durchzuführen.“
Dem Kläger wurde „diese Vereinbarung“ (offenbar eine Kurzform für: der Gegenstand dieser Vereinbarung) nicht zur Einlösung angeboten. Er erfuhr dennoch von der Vereinbarung. Hierauf machte der Kläger sowohl die Beklagte als auch die dritte Käuferin auf sein Vorkaufsrecht aufmerksam. Dessen ungeachtet unterfertigten diese in der Folge einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag. Den Inhalt dieses Vertrags kennt der Kläger nicht. Er beantragte eine einstweilige Verfügung. In dem hierüber durchgeführten Verfahren legte die Beklagte die mit 26. Juni 1980 datierte Urkunde mit dem oben wiedergegebenen Inhalt vor. Der Kläger sah am 5. November 1980 die Gerichtsakten ein. Dadurch erlangte er vom Inhalt der Vereinbarung Kenntnis. Mit dem Schreiben vom 14. November 1980 erklärte er, sein Vorkaufsrecht entsprechend der Vereinbarung vom 26. Juni 1980 auszuüben und den Pauschalkaufpreis von 500.000 S gerichtlich zu erlegen. Nach der Bewilligung des Erlagsantrags erlegte der Kläger am 4. Dezember 1980 500.000 S zu Gericht.
Die Beklagte erklärte mit dem Schreiben vom 18. November 1980, an einen Verkauf der Wohnung an Frau S***** nicht mehr zu denken. Diese ist aber nicht willens, ihren Vertrag mit der Beklagten zu lösen.
Das Erstgericht folgerte aus diesem Sachverhalt:
Die Beklagte hätte dem Kläger aus Anlass der mit der dritten Verkäuferin getroffenen Vereinbarung den Vertragsgegenstand zur Einlösung anzubieten gehabt. Dies habe sie unterlassen. Der Kläger sei, wenn auch sein Vorkaufsrecht nicht verbüchert worden sei, nicht auf Schadenersatzansprüche beschränkt. Ihm stünden gegen die Beklagte Erfüllungsansprüche zu. Sein Anspruch auf Anbietung sei in dem Augenblick erloschen, in dem er volle Kenntnis vom Inhalt der zwischen der Beklagten und der dritten Käuferin geschlossenen Vereinbarung vom 26. Juni 1980 erlangt habe. Diese Vereinbarung enthalte alle notwendigen Kaufvertragsbestandteile, lediglich die genaue Bestimmung des Kaufgegenstands sei der gerichtlichen Nutzwertfeststellung vorbehalten. Der Kläger habe sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Durch seine Erklärung habe er die Rechtslage derart gestaltet, dass der inhaltlich durch den Vertrag mit der dritten Käuferin bestimmte Kauf zwischen der Beklagten und ihm zustandegekommen und der Verkauf zwischen der Beklagten und der dritten Käuferin erloschen sei. Daran ändere weder die Erklärung der Beklagten, nun nicht mehr verkaufen zu wollen, noch die Erklärung der dritten Käuferin an ihrem Vertrag mit der Beklagten festzuhalten, etwas.
Da ein Vertrag mit dem Inhalt der Vereinbarung vom 26. Juni 1980 zwischen den Streitteilen schon aufgrund der Ausübung des dem Kläger zugestandenen Gestaltungsrechts als abgeschlossen gelte, habe er keinen Anspruch auf Unterzeichnung einer Urkunde, die nach ihrem Inhalt keine taugliche Grundlage für eine grundbücherliche Eintragung abzugeben imstande wäre.
Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung der Wirkung des vom Kläger durch rechtzeitige Einlösungserklärung und Kaufpreishinterlegung ausgeübten Gestaltungsrechts. Es führte dazu aus, dass der Anspruch des Klägers auf Vertragsunterzeichnung erloschen sei, weil durch die Ausübung des Gestaltungsrechts ein der Vereinbarung vom 26. Juni 1980 entsprechender Kaufvertrag zwischen den Streitteilen abgeschlossen worden sei. Wegen des rechtsgültigen Zustandekommens eines Vertrags mit diesem Inhalt habe das Erstgericht das Urkundenunterfertigungsbegehren zu Recht abgewiesen.
Ob dem Kläger aus der Bestreitung seiner Vertragsstellung seitens der Beklagten gegen diese ein Feststellungsanspruch erwachsen sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger ein Feststellungsbegehren nicht erhoben habe und das ausdrücklich auf Leistung gerichtete Klagebegehren nicht in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden könne.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag im Sinn seines Klagebegehrens und einem alternativ gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.