Aus der Begründung:
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich; eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht (JBl. 1979, 424; JBl 1973, 617 u. a.). Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt allerdings grundsätzlich die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (§ 1054 ABGB). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages an sich nicht entgegen; die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages ist es aber, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden (SZ 44/73 u. a.; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 216). War hingegen eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte - auch unwesentliche - vorbehalten, gilt der Vertrag noch nicht als geschlossen und kommt erst zustande, wenn sich die Parteien darüber geeinigt haben (JBl. 1976, 41; SZ 44/73;Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich; eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht (JBl. 1979, 424; JBl 1973, 617 u. a.). Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt allerdings grundsätzlich die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis (Paragraph 1054, ABGB). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages an sich nicht entgegen; die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages ist es aber, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden (SZ 44/73 u. a.; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 216). War hingegen eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte - auch unwesentliche - vorbehalten, gilt der Vertrag noch nicht als geschlossen und kommt erst zustande, wenn sich die Parteien darüber geeinigt haben (JBl. 1976, 41; SZ 44/73;
NZ 1969, 24; EvBl. 1960/4 u. a.; Ehrenzweig[2] II/1, 128 f.;
Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 186 und in Klang[2] IV/1, 53 f.); dann ist nämlich davon auszugehen, daß die Parteien einen Vertrag ohne Einigung über die Nebenpunkte nicht schließen wollten (SZ 44/73; Ehrenzweig[2] I/1, 239; Gschnitzer in Klang a.a.O., 96; Mayer - Maly a.a.O., 218). Ob die Parteienvereinbarung vollständig ist, muß mit den Mitteln der Auslegung ergrundet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und
Preis
im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten. Die Auslegung kann freilich auch ergeben, daß sich die Kontrahenten schon von der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten (JBl. 1978, 424; Mayer - Maly a.a.O., 218). Wurde über irgend einen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekt und
Preis
einig ist (JBl. 1978, 424).
Die Parteien vereinbarten, daß die Gegenleistung der Kläger u. a. in 20 Arbeitsschichten des Erstklägers am reparaturbedürftigen Haus der Beklagten bestehen sollte. Wie lange eine Arbeitsschicht sei und mit welchem Betrag sie bewertet werden solle, wurde von den Streitteilen nicht erörtert. Die Parteien gingen davon aus, daß die von ihnen getroffene Vereinbarung abschließend und ihr Inhalt objektiv bestimmbar sei. Es blieben somit keine Punkte offen, die einer späteren Regelung vorbehalten bleiben sollten. Gemäß § 1055 ABGB ist Kaufrecht maßgeblich. Diese Vorschrift ist analog auch dann anzuwenden, wenn neben dem Geldpreis als Hauptleistung eine andere, nicht in einer Sachleistung bestehende Leistung, etwa eine Arbeitsverpflichtung, zu erbringen ist (JBl. 1966, 35; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 241). Die Bestimmungen der §§ 1054, 1058 AGBG sind eine Ausformung des allgemeinen Grundsatzes, daß rechtsgeschäftlich zu erbringende Leistungen bestimmt oder doch bestimmbar sein müssen. Das vertragliche Schuldverhältnis stellt sich als eine von den Vertragspartnern einvernehmlich gesetzte Regelung dar, die eine oder mehrere Leistungspflichten zum Gegenstand hat. Um aber einen ernstlichen Bindungswillen der Parteien annehmen zu können (§§ 869, 861 ABGB), ist die inhaltliche Bestimmtheit der Vereinbarung erforderlich. Das bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, daß sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen läßt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern daß die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, daß sie sich aus dem Vertrage selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen (5 Ob 727/78; vgl. SZ 45/102; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 53, 94). Eben diese Grundsätze haben auch für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit eines Kaufpreises zu gelten. Das Gesetz verlangt nicht die Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises; er darf nur nicht unbestimmt sein, was nicht der Fall ist, wenn er objektiv bestimmbar ist (GesRZ 1980, 42; JBl. 1979, 94;Die Parteien vereinbarten, daß die Gegenleistung der Kläger u. a. in 20 Arbeitsschichten des Erstklägers am reparaturbedürftigen Haus der Beklagten bestehen sollte. Wie lange eine Arbeitsschicht sei und mit welchem Betrag sie bewertet werden solle, wurde von den Streitteilen nicht erörtert. Die Parteien gingen davon aus, daß die von ihnen getroffene Vereinbarung abschließend und ihr Inhalt objektiv bestimmbar sei. Es blieben somit keine Punkte offen, die einer späteren Regelung vorbehalten bleiben sollten. Gemäß Paragraph 1055, ABGB ist Kaufrecht maßgeblich. Diese Vorschrift ist analog auch dann anzuwenden, wenn neben dem Geldpreis als Hauptleistung eine andere, nicht in einer Sachleistung bestehende Leistung, etwa eine Arbeitsverpflichtung, zu erbringen ist (JBl. 1966, 35; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 241). Die Bestimmungen der Paragraphen 1054, 1058, AGBG sind eine Ausformung des allgemeinen Grundsatzes, daß rechtsgeschäftlich zu erbringende Leistungen bestimmt oder doch bestimmbar sein müssen. Das vertragliche Schuldverhältnis stellt sich als eine von den Vertragspartnern einvernehmlich gesetzte Regelung dar, die eine oder mehrere Leistungspflichten zum Gegenstand hat. Um aber einen ernstlichen Bindungswillen der Parteien annehmen zu können (Paragraphen 869, 861, ABGB), ist die inhaltliche Bestimmtheit der Vereinbarung erforderlich. Das bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, daß sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen läßt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern daß die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, daß sie sich aus dem Vertrage selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen (5 Ob 727/78; vergleiche SZ 45/102; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 53, 94). Eben diese Grundsätze haben auch für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit eines Kaufpreises zu gelten. Das Gesetz verlangt nicht die Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises; er darf nur nicht unbestimmt sein, was nicht der Fall ist, wenn er objektiv bestimmbar ist (GesRZ 1980, 42; JBl. 1979, 94;
SZ 49/46; SZ 47/128; JBl. 1976, 41; Mayer - Maly a.a.O., 229;
Ehrenzweig[2] II/1, 406; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 16; Koziol - Welser[5] I, 267 f.). Die Einigung über einen bestimmten
Preis
ist zwar vor allem ein Indiz für den Konsens der Kontrahenten; die Bestimmungen der §§ 1054 und 1056 ABGB dienen darüber hinaus aber auch der Schaffung klarer Verhältnisse;Ehrenzweig[2] II/1, 406; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 16; Koziol - Welser[5] römisch eins, 267 f.). Die Einigung über einen bestimmten
Preis ist zwar vor allem ein Indiz für den Konsens der Kontrahenten; die Bestimmungen der Paragraphen 1054 und 1056 ABGB dienen darüber hinaus aber auch der Schaffung klarer Verhältnisse;
die Vertragsabwicklung soll gegen spätere Zweifel über die Höhe des Kaufschillings gesichert werden (Mayer - Maly a.a.O., 227, 228, 252). Bei bewiesenem Konsens sind aber an die Bestimmtheitserfordernisse keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, soll nicht eine Einigung durch den, der nicht mehr zur Leistung bereit ist, unter Hinweis auf den Mängel der Preisfestsetzung ihrer Bedeutung beraubt werden (Mayer - Maly a. a.O., 228).
Zwischen den Streitteilen war klargestellt, wann und welche Arbeiten durch den Erstkläger zu leisten sein werden. Eine unterschiedliche Auffassung besteht nur über die zeitliche Dauer einer Arbeitsschicht. Der Erstkläger meint, eine Arbeitsschicht umfasse acht Stunden, die Beklagte zehn Stunden. Der Begriff Arbeitsschicht ist aber unter Heranziehung arbeitsrechtlicher Vorschriften, die in das Bewußtsein der Allgemeinheit gedrungen sind, sehr wohl bestimmbar. Nach § 31 AZG darf die Arbeitszeit täglich grundsätzlich acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Nach § 4 Abs. 8 AZG (vgl. § 58a Landarbeitsgesetz) darf bei mehrschichtiger Arbeitsweise der Schichtturnus die grundsätzlich 40 stundige Wochenarbeitszeit nicht übersteigen. Wurde der Begriff Arbeitsschicht zum Vertragsinhalt gemacht, so ist dieser daher mangels anderer Konkretisierung dahin bestimmbar, daß eine Arbeitsschicht eine Dauer von acht Stunden umfassen sollte. Die von den Klägern zu erbringende Gegenleistung ist daher im Sinne der Vorschriften der §§ 1054, 1056 ABGB hinreichend bestimmt.Zwischen den Streitteilen war klargestellt, wann und welche Arbeiten durch den Erstkläger zu leisten sein werden. Eine unterschiedliche Auffassung besteht nur über die zeitliche Dauer einer Arbeitsschicht. Der Erstkläger meint, eine Arbeitsschicht umfasse acht Stunden, die Beklagte zehn Stunden. Der Begriff Arbeitsschicht ist aber unter Heranziehung arbeitsrechtlicher Vorschriften, die in das Bewußtsein der Allgemeinheit gedrungen sind, sehr wohl bestimmbar. Nach Paragraph 31, AZG darf die Arbeitszeit täglich grundsätzlich acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Nach Paragraph 4, Absatz 8, AZG vergleiche Paragraph 58 a, Landarbeitsgesetz) darf bei mehrschichtiger Arbeitsweise der Schichtturnus die grundsätzlich 40 stundige Wochenarbeitszeit nicht übersteigen. Wurde der Begriff Arbeitsschicht zum Vertragsinhalt gemacht, so ist dieser daher mangels anderer Konkretisierung dahin bestimmbar, daß eine Arbeitsschicht eine Dauer von acht Stunden umfassen sollte. Die von den Klägern zu erbringende Gegenleistung ist daher im Sinne der Vorschriften der Paragraphen 1054, 1056, ABGB hinreichend bestimmt.
Die Frage, wann der in barem Geld zu entrichtende Restkaufpreis fällig sein soll, wurde von den Parteien nicht erörtert. Es kommt daher die gesetzliche Regel der §§ 1052, 1062 ABGB zur Anwendung, wonach die Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind (JBl. 1975, 262; Wahle in Klang[2] IV/2, 68; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 328). Die Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug bei Veräußerung einer Liegenschaft bedeutet, daß mit dem Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes die Bezahlung des Kaufpreises bzw. (bei Überreichung des Gesuches vor Ablauf der von den Klägern angenommenen 14 tägigen Zahlungsfrist nach Rechtskraft des Urteils) dessen Sicherstellung vom Käufer nachzuweisen ist. (EvBl. 1946/614; Heller - Berger - Stix, 219, 2607). In diesem Sinne wird der Vertragstext nur zu verdeutlichen sein.Die Frage, wann der in barem Geld zu entrichtende Restkaufpreis fällig sein soll, wurde von den Parteien nicht erörtert. Es kommt daher die gesetzliche Regel der Paragraphen 1052, 1062, ABGB zur Anwendung, wonach die Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind (JBl. 1975, 262; Wahle in Klang[2] IV/2, 68; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 328). Die Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug bei Veräußerung einer Liegenschaft bedeutet, daß mit dem Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes die Bezahlung des Kaufpreises bzw. (bei Überreichung des Gesuches vor Ablauf der von den Klägern angenommenen 14 tägigen Zahlungsfrist nach Rechtskraft des Urteils) dessen Sicherstellung vom Käufer nachzuweisen ist. (EvBl. 1946/614; Heller - Berger - Stix, 219, 2607). In diesem Sinne wird der Vertragstext nur zu verdeutlichen sein.
Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif, da die Vorinstanzen, ausgehend von ihrer vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht, auf das Vorbringen der Beklagten, es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, die Beklagte habe den Kaufvertrag erst nach Leistung der Arbeitsschichten zu unterfertigen, nicht eingingen. Sollten die Streitteile eine solche Vereinbarung getroffen haben, wird es entscheidend sein, ob in diesem Punkt der Erstkläger in Schuldner- oder die Beklagte in Annahmeverzug geraten ist. Für die Frage des Verzuges sind die Ergebnisse der Besprechung vom Dezember 1978 von Bedeutung. Die Arbeitsleistungen des Erstklägers waren im Frühjahr 1979 am Haus der Beklagten zu erbringen. Es handelte sich dabei um eine Bringschuld. Bei einer Bringschuld muß der Schuldner alles zur Erfüllung der Obligation Notwendige getan haben, so daß es nur noch der Annahme durch den Gläubiger bedurft hätte (Gschnitzer in Klang[2] VI, 389); der Erstkläger hätte also seine Arbeitsbereitschaft am Erfüllungsort dartun müssen. Davon wäre er nur dann befreit gewesen, wenn die Beklagte unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklärt hätte; in diesem Falle genügte es, um den Gläubiger in Annahmeverzug zu setzen, wenn der Schuldner, hier also der Erstkläger, ein Verbalanbot gemacht hätte (JBl. 1972, 367; EvBl. 1958/228; 7 Ob 505/81). Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben (§ 510 Abs. 1 ZPO) und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird im Rahmen der Erörterung des Sachverhaltes dann allenfalls auch noch zu klären sein, inwieweit auf die übrigen bisher sehr unpräzisen Einwendungen der Beklagten, die stets von mangelnder Willenseinigung ausgingen, noch einzugehen sein wird.Die Rechtssache ist aber noch nicht spruchreif, da die Vorinstanzen, ausgehend von ihrer vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht, auf das Vorbringen der Beklagten, es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, die Beklagte habe den Kaufvertrag erst nach Leistung der Arbeitsschichten zu unterfertigen, nicht eingingen. Sollten die Streitteile eine solche Vereinbarung getroffen haben, wird es entscheidend sein, ob in diesem Punkt der Erstkläger in Schuldner- oder die Beklagte in Annahmeverzug geraten ist. Für die Frage des Verzuges sind die Ergebnisse der Besprechung vom Dezember 1978 von Bedeutung. Die Arbeitsleistungen des Erstklägers waren im Frühjahr 1979 am Haus der Beklagten zu erbringen. Es handelte sich dabei um eine Bringschuld. Bei einer Bringschuld muß der Schuldner alles zur Erfüllung der Obligation Notwendige getan haben, so daß es nur noch der Annahme durch den Gläubiger bedurft hätte (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 389); der Erstkläger hätte also seine Arbeitsbereitschaft am Erfüllungsort dartun müssen. Davon wäre er nur dann befreit gewesen, wenn die Beklagte unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag erklärt hätte; in diesem Falle genügte es, um den Gläubiger in Annahmeverzug zu setzen, wenn der Schuldner, hier also der Erstkläger, ein Verbalanbot gemacht hätte (JBl. 1972, 367; EvBl. 1958/228; 7 Ob 505/81). Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO) und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird im Rahmen der Erörterung des Sachverhaltes dann allenfalls auch noch zu klären sein, inwieweit auf die übrigen bisher sehr unpräzisen Einwendungen der Beklagten, die stets von mangelnder Willenseinigung ausgingen, noch einzugehen sein wird.