Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der beklagten Partei:römisch eins. Zur Revision der beklagten Partei:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit -, äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, 121). Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 10). Im Gegensatz dazu steht der "freie Arbeitsvertrag", welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit (Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil, 72; Koziol - Welser[5] I, 312), weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens, verpflichtet (Spielbüchler a.a.O., 11; Martinek - Schwarz, AngG[3], 30 § 1 Anm. 2). Gerade die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet diesen "freien" ("unabhängigen") Arbeitsvertrag vom ("echten") Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB (Arb. 9538 = EvBl. 1977/112 = ZAS 1978, 53; Arb. 9714; 4 Ob 20/78). Eine solche persönliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Klägerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Unternehmen der beklagten Partei ist aber von den Untergerichten hier im Ergebnis zu Recht verneint worden.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit -, äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, 121). Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 10). Im Gegensatz dazu steht der "freie Arbeitsvertrag", welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit (Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil, 72; Koziol - Welser[5] römisch eins, 312), weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens, verpflichtet (Spielbüchler a.a.O., 11; Martinek - Schwarz, AngG[3], 30 Paragraph eins, Anmerkung 2). Gerade die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet diesen "freien" ("unabhängigen") Arbeitsvertrag vom ("echten") Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB (Arb. 9538 = EvBl. 1977/112 = ZAS 1978, 53; Arb. 9714; 4 Ob 20/78). Eine solche persönliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Klägerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Unternehmen der beklagten Partei ist aber von den Untergerichten hier im Ergebnis zu Recht verneint worden.
Mit ihrem Hinweis, daß die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von der beklagten Partei für sich allein der Annahme eines freien Arbeitsverhältnisses ebensowenig entgegenstunde wie ihre - zumindest schlüssige - Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden Arbeitsleistung, ist zwar die beklagte Partei an sich im Recht (Arb. 9714 mit weiteren Hinweisen; 4 Ob 20/78); in ihrer Gesamtheit betrachtet lassen aber die Feststellungen der Vorinstanzen über Art und Umfang der Tätigkeit der Klägerin im Unternehmen der beklagten Partei für die Annahme einer "weitgehenden Freiheit von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens", wie sie für den freien Arbeitsvertrag kennzeichnend ist (Spielbüchler a.a.O., 11; Martinek - Schwarz a.a.O.), keinen Raum.
Wie Spielbüchler (a.a.O., 10 f.) zutreffend ausführt, wird die für den Arbeitsvertrag typische individuelle Weisung des Arbeitgebers dort, wo die Arbeitsleistung innerhalb eines organisierten Betriebes erbracht wird, weitgehend durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung mit ihren vielfältigen Über- und Unterordnungsbeziehungen vermittelt; in Grenzfällen kann dabei die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen Beschäftigung für einen anderen die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, daß bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muß. Ein solcher Sachverhalt liegt aber auch hier vor. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verrichtet die Klägerin zwei- bis viermal wöchentlich in unregelmäßiger Folge Redaktionsdienst in der Dauer von jeweils 10 1/2 bis 12 Stunden täglich. Daß sie dabei - ebenso wie bei ihrer Verwendung als (Nachrichten-)Sprecherin - nicht nur in bezug auf Arbeitszeit und Arbeitsort (Anwesenheitspflicht während bestimmter Dienststunden), sondern auch hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit unter weitgehender Ausschaltung ihrer eigenen Bestimmungsfreiheit den Weisungen und der Kontrolle der beklagten Partei unterworfen ist, liegt im Wesen einer solchen Tätigkeit und wird insoweit auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kann aber auch bei der sonstigen Tätigkeit der Klägerin - also bei der Gestaltung eigener Beiträge zu verschiedenen Informations- und Kultursendungen in Hörfunk und im Fernsehen - von einer selbständigen Regelung des arbeitsbezogenen Verhaltens der Klägerin keine Rede sein. Was die Klägerin in diesem Rahmen wirklich frei und unabhängig bestimmen kann, sind im wesentlichen nur Zeit und Ort der von ihr zu gestaltenden Interviews. Bevor es aber noch zu diesen Interviews kommt, muß die Klägerin, will sie die entsprechenden Produktionsaufträge erhalten, sowohl im Bereich des Hörfunks als auch im Bereich des Fernsehens an den einmal wöchentlich stattfindenden, jedes Mal zirka eine Stunde dauernden Redaktionskonferenzen teilnehmen. Dabei werden ihr für die Ausführung der einzelnen Beiträge von der Produktionsabteilung Fristen gesetzt; darüber hinaus ist an jenen Tagen, an denen die Klägerin für das Fernsehen produziert, auch ihre Anwesenheit bei der jeweiligen Tageskonferenz, welche zwischen 15 und 20 Minuten dauert, erwünscht. Nach der Aufnahme werden die Termine für Schnitt und Mischung wiederum von einer Dienststelle der beklagten Partei - nämlich der technischen Disposition - bestimmt und, soweit die Klägerin dabei technische Einrichtungen der beklagten Partei (Schneide- und Mischeinrichtungen) verwendet, in besonderen Formularen ersichtlich gemacht. In der Folge muß die Klägerin zunächst bei der Abnahme ihrer Beiträge - deren Zeitpunkt vom jeweiligen Abteilungsleiter festgesetzt wird - und dann, soweit sie ihre Beiträge selbst präsentiert, naturgemäß auch bei der Sendung zugegen sein.
Entscheidende Bedeutung kommt aber in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, daß sich diese programmgestaltende Tätigkeit der Klägerin nicht etwa auf gelegentliche, in unregelmäßigen Zeitabständen herzustellende Berichte und Reportagen beschränkt; die Klägerin arbeitet vielmehr nach den Feststellungen der Untergerichte an einer Reihe periodisch wiederkehrender Informations- und Kultursendungen (Sendereihen, Magazinen u. dgl.) des Hörfunks und des Fernsehens mit, wobei die regelmäßige Präsentation von - meist von ihr selbst gestalteten - Beiträgen im Kulturteil der täglichen Fernseh-Nachrichtensendung "Zeit im Bild" geradezu als gerichtsbekannt gelten kann. Die Klägerin übt diese Tätigkeit schon seit Jahren im gleichen Umfang aus und hat dabei - von unvermeidlichen Terminkollisionen abgesehen - die ihr erteilten Produktionsaufträge immer angenommen und ausgeführt. Diese intensive Einbindung in den regelmäßigen Programmablauf des beklagten Rundfunkunternehmens mußte dann aber geradezu zwangsläufig dazu führen, daß die beklagte Partei auch ohne besondere rechtliche Bindung mit der regelmäßigen Anwesenheit der Klägerin und demgemäß auch für die Zukunft mit einer Fortsetzung ihrer Tätigkeit im bisherigen Umfang rechnen konnte. Wird überdies beachtet, daß diese Tätigkeit für die beklagte Partei die Arbeitskraft der Klägerin von Anfang an voll in Anspruch genommen und die Klägerin ihr Einkommen seit damals ausschließlich von der beklagten Partei bezogen hat, dann ist auch in Ansehung der programmgestaltenden Tätigkeit der Klägerin ein eindeutiges Überwiegen jener Umstände zu erkennen, die für eine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit und damit für ein (echtes) Arbeitsverhältnis sprechen. Dem von der beklagten Partei immer wieder hervorgehobenen Umstand, daß die Klägerin formell in der Lage gewesen wäre, einen ihr erteilten Auftrag im Einzelfall abzulehnen oder etwa auch einer Redaktionskonferenz fernzubleiben, kommt demgegenüber angesichts der tatsächlichen, durch eine nahezu vollständige Einbindung der Klägerin in den Produktionsmechanismus der beklagten Partei gekennzeichneten Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien beabsichtigt hätten, das zwischen ihnen bestehende Verhältnis "so unabhängig und frei wie nur möglich zu gestalten" (Arb. 6487 = JBl. 1957, 104 = SozM I A e 165; ebenso Buchsbaum in ZAS 1978, 56); auch kann nicht gesagt werden, daß es der Klägerin möglich gewesen wäre, "den Ablauf ihrer Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern" (Arb. 9538 = EvBl. 1977/112 = ZAS 1978, 53;Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien beabsichtigt hätten, das zwischen ihnen bestehende Verhältnis "so unabhängig und frei wie nur möglich zu gestalten" (Arb. 6487 = JBl. 1957, 104 = SozM römisch eins A e 165; ebenso Buchsbaum in ZAS 1978, 56); auch kann nicht gesagt werden, daß es der Klägerin möglich gewesen wäre, "den Ablauf ihrer Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern" (Arb. 9538 = EvBl. 1977/112 = ZAS 1978, 53;
Arb. 9714; 4 Ob 20/78). Gerade die weitgehende Ausschaltung der
Bestimmungsfreiheit der Klägerin, wie sie sich aus der oben
festgestellten Gestaltung ihrer Tätigkeit im Unternehmen der
beklagten Partei ergibt, unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt
von jenen Fällen, in denen von der Rechtsprechung bisher ein freier
Arbeitsvertrag angenommen worden ist (Arb. 6087 = EvBl. 1955/21 =
JBl. 1955, 127: Syndikus; Arb. 6487 = JBl. 1957, 104 = SozM I A e
165: Betriebsarzt; Arb. 9714: Zeitungsreporterin; 4 Ob 20/78:
Lektorin).
Hat aber die Klägerin jahrelang die von den Vorinstanzen im einzelnen festgestellten Arbeitsleistungen für die beklagte Partei in organisatorischer Gebundenheit und persönlicher Abhängigkeit erbracht und hat die beklagte Partei diese Arbeitsleistungen ebenso lange von ihr entgegengenommen, dann ist dadurch auf schlüssige Weise (§ 883 ABGB) ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1151 ABGB begrundet worden. Dabei kommt der Frage, ob die Parteien selbst - und hier insbesondere die Beklagte - tatsächlich einen solchen Vertrag abschließen wollten, keine wesentliche Bedeutung zu. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern primär vom Inhalt ihrer (ausdrücklich oder schlüssig getroffenen) Vereinbarungen. Wurde dadurch, wie hier, eindeutig ein Arbeitsverhältnis begrundet, dann kommt es nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewußt waren. Selbst wenn daher die beklagte Partei - wie sie auch in dritter Instanz wieder behauptet - den Abschluß eines Arbeitsvertrages ausdrücklich abgelehnt hätte, könnte das nichts daran ändern, daß durch die einvernehmliche besondere Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der beklagten Partei tatsächlich ein Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB zustande gekommen ist (ebenso bereits Arb. 9489 mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch Tomandl a.a.O., 75 ff.). Daß sich im übrigen auch die beklagte Partei dieser Rechtslage schon seit langem bewußt war, zeigt die "interne Mitteilung" vom 10. Juli 1970, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die "oben zu 1. bis 3. genannten Voraussetzungen" - also auch die in Punkt 3 angeführte "persönliche und wirtschaftliche Unterordnung bzw. Eingliederung in den Organismus des Unternehmens" - bei den vom Unternehmen herangezogenen freien Mitarbeitern "stets mehr oder minder als gegeben anzunehmen" seien.Hat aber die Klägerin jahrelang die von den Vorinstanzen im einzelnen festgestellten Arbeitsleistungen für die beklagte Partei in organisatorischer Gebundenheit und persönlicher Abhängigkeit erbracht und hat die beklagte Partei diese Arbeitsleistungen ebenso lange von ihr entgegengenommen, dann ist dadurch auf schlüssige Weise (Paragraph 883, ABGB) ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 1151, ABGB begrundet worden. Dabei kommt der Frage, ob die Parteien selbst - und hier insbesondere die Beklagte - tatsächlich einen solchen Vertrag abschließen wollten, keine wesentliche Bedeutung zu. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern primär vom Inhalt ihrer (ausdrücklich oder schlüssig getroffenen) Vereinbarungen. Wurde dadurch, wie hier, eindeutig ein Arbeitsverhältnis begrundet, dann kommt es nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewußt waren. Selbst wenn daher die beklagte Partei - wie sie auch in dritter Instanz wieder behauptet - den Abschluß eines Arbeitsvertrages ausdrücklich abgelehnt hätte, könnte das nichts daran ändern, daß durch die einvernehmliche besondere Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der beklagten Partei tatsächlich ein Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB zustande gekommen ist (ebenso bereits Arb. 9489 mit weiteren Hinweisen; vergleiche dazu auch Tomandl a.a.O., 75 ff.). Daß sich im übrigen auch die beklagte Partei dieser Rechtslage schon seit langem bewußt war, zeigt die "interne Mitteilung" vom 10. Juli 1970, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die "oben zu 1. bis 3. genannten Voraussetzungen" - also auch die in Punkt 3 angeführte "persönliche und wirtschaftliche Unterordnung bzw. Eingliederung in den Organismus des Unternehmens" - bei den vom Unternehmen herangezogenen freien Mitarbeitern "stets mehr oder minder als gegeben anzunehmen" seien.
Zu den in der Revision für die gegenteilige Auffassung der beklagten Partei vorgetragenen Argumenten ist schon im Rahmen der obigen Rechtsausführungen Stellung genommen worden; ergänzend soll hier noch auf folgendes verwiesen werden: Daß der - auch in § 17 des Rundfunkgesetzes 1974, BGBl. 397, ausdrücklich erwähnte - "ständige freie Mitarbeiter" eine "unverzichtbare Notwendigkeit bei der täglichen Programmgestaltung" ist, mag durchaus zutreffen, steht aber bei einer entsprechenden Verwendung eines solchen "ständigen freien Mitarbeiters" der Annahme des (schlüssigen) Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1151 ABGB nicht entgegen; da es hier nur auf die tatsächliche Gestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen ankommt, ist auch die Frage, ob Angestelltendienstverhältnisse im ORF "ausschließlich nach vorheriger Stellenausschreibung auf formelle Weise begrundet werden", ohne rechtliche Bedeutung. Auch das Vorbringen der beklagten Partei, es könne "nicht wünschenswert" sein, "wenn freie Mitarbeiter in jüngeren Jahren unter Ausnützung dieses Status ... im Vergleich zu den Angestellten hohe Honorare erzielen, um, sobald ihnen dies opportun erscheint, später die Flucht aus Selbständigkeit und Freiheit in eine mehr soziale Sicherheit vermittelnde Abhängigkeit anzutreten", geht am Kern der Sache vorbei. Nicht darauf kommt es an, was die beklagte Partei für zweckmäßig oder wünschenswert hält, sondern nur darauf, wie sie ihre "freien Mitarbeiter" tatsächlich beschäftigt. Will sie hier das Zustandekommen (echter) Arbeitsverträge vermeiden, dann ist es ihre Sache, einer solchen Entwicklung durch eine entsprechende Gestaltung der Verwendung dieser Personen vorzubeugen.Zu den in der Revision für die gegenteilige Auffassung der beklagten Partei vorgetragenen Argumenten ist schon im Rahmen der obigen Rechtsausführungen Stellung genommen worden; ergänzend soll hier noch auf folgendes verwiesen werden: Daß der - auch in Paragraph 17, des Rundfunkgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt 397, ausdrücklich erwähnte - "ständige freie Mitarbeiter" eine "unverzichtbare Notwendigkeit bei der täglichen Programmgestaltung" ist, mag durchaus zutreffen, steht aber bei einer entsprechenden Verwendung eines solchen "ständigen freien Mitarbeiters" der Annahme des (schlüssigen) Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 1151, ABGB nicht entgegen; da es hier nur auf die tatsächliche Gestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen ankommt, ist auch die Frage, ob Angestelltendienstverhältnisse im ORF "ausschließlich nach vorheriger Stellenausschreibung auf formelle Weise begrundet werden", ohne rechtliche Bedeutung. Auch das Vorbringen der beklagten Partei, es könne "nicht wünschenswert" sein, "wenn freie Mitarbeiter in jüngeren Jahren unter Ausnützung dieses Status ... im Vergleich zu den Angestellten hohe Honorare erzielen, um, sobald ihnen dies opportun erscheint, später die Flucht aus Selbständigkeit und Freiheit in eine mehr soziale Sicherheit vermittelnde Abhängigkeit anzutreten", geht am Kern der Sache vorbei. Nicht darauf kommt es an, was die beklagte Partei für zweckmäßig oder wünschenswert hält, sondern nur darauf, wie sie ihre "freien Mitarbeiter" tatsächlich beschäftigt. Will sie hier das Zustandekommen (echter) Arbeitsverträge vermeiden, dann ist es ihre Sache, einer solchen Entwicklung durch eine entsprechende Gestaltung der Verwendung dieser Personen vorzubeugen.
Gleich den Vorinstanzen kommt daher auch der OGH zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß das zwischen der Klägerin und der Beklagten begrundete Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1151 ABGB zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf dieses Rechtsverhältnis wird auch von der beklagten Partei an sich nicht in Zweifel gezogen; sie ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin als "journalistische und programmgestaltende Dienstnehmerin eines Medienunternehmens" jedenfalls höhere, nicht kaufmännische Dienste erbringt und dieses Arbeitsverhältnis ihre Erwerbstätigkeit unbestrittenermaßen "hauptsächlich in Anspruch nimmt" (Art. III, BGBl. 418/1975).Gleich den Vorinstanzen kommt daher auch der OGH zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß das zwischen der Klägerin und der Beklagten begrundete Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 1151, ABGB zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf dieses Rechtsverhältnis wird auch von der beklagten Partei an sich nicht in Zweifel gezogen; sie ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin als "journalistische und programmgestaltende Dienstnehmerin eines Medienunternehmens" jedenfalls höhere, nicht kaufmännische Dienste erbringt und dieses Arbeitsverhältnis ihre Erwerbstätigkeit unbestrittenermaßen "hauptsächlich in Anspruch nimmt" (Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt 418 aus 1975,).
II. Zur Revision der Klägerin:römisch zwei. Zur Revision der Klägerin:
Das Berufungsgericht hat die Geltung der FBV für das Angestelltenverhältnis der Klägerin deshalb verneint, weil diese Betriebsvereinbarung "von der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen wurde und auch eine tatsächliche Beachtung des Inhalts dieser Betriebsvereinbarung im Verhältnis zwischen den Streitteilen nicht erfolgte"; auch ein unmittelbarer Rechtserwerb der Klägerin gemäß § 881 Abs. 2 ABGB könne aus rechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Diesen Ausführungen kann der OGH nicht folgen. Daß die FBV des ORF mangels entsprechender Deckung durch einen Kollektivvertrag keine zulässige Betriebsvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 KollVG war, ist unbestritten. Wie aber schon das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang richtig erkannt hat, kann auch der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung ebenso wie der tatsächlich beachtete Inhalt einer solchen Betriebsvereinbarung insofern rechtlich bedeutsam werden, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGBDas Berufungsgericht hat die Geltung der FBV für das Angestelltenverhältnis der Klägerin deshalb verneint, weil diese Betriebsvereinbarung "von der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen wurde und auch eine tatsächliche Beachtung des Inhalts dieser Betriebsvereinbarung im Verhältnis zwischen den Streitteilen nicht erfolgte"; auch ein unmittelbarer Rechtserwerb der Klägerin gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB könne aus rechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Diesen Ausführungen kann der OGH nicht folgen. Daß die FBV des ORF mangels entsprechender Deckung durch einen Kollektivvertrag keine zulässige Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, KollVG war, ist unbestritten. Wie aber schon das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang richtig erkannt hat, kann auch der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung ebenso wie der tatsächlich beachtete Inhalt einer solchen Betriebsvereinbarung insofern rechtlich bedeutsam werden, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß Paragraph 863, ABGB
abgeben kann (Arb. 7745; Arb. 8078 = JBl. 1965, 528 = SozM I C 537;abgeben kann (Arb. 7745; Arb. 8078 = JBl. 1965, 528 = SozM römisch eins C 537;
ZAS 1972, 13; Arb. 8802; Arb. 8820 = ZAS 1972, 15; ZAS 1981, 53). Im
konkreten Fall haben zwar die Vorinstanzen als erwiesen angenommen,
daß die FBV den freien Mitarbeitern der beklagten Partei "nicht zur
Kenntnis gebracht" wird und daß ihre Existenz der Klägerin "auch
sonst nicht bekannt gewesen" war. Gibt aber nicht nur der
Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr
Verhalten eindeutig zu erkennen, daß sie sich an die Bestimmungen
einer solchen Betriebsvereinbarung halten wollen, dann besteht kein
Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen
Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der
Einzelarbeitsverträge zu zweifeln (Arb. 8802; ZAS 1981, 53). Diese
Voraussetzungen treffen hier zu. Daß die beklagte Partei in ihrem
Unternehmen die FBV auf die Arbeitsverhältnisse aller Personen
anwendet, die - zumindest nach Meinung der beklagten Partei - unter
ihren persönlichen Geltungsbereich fallen, wird von keiner Seite in
Frage gestellt; auch die beklagte Partei selbst hat mit keinem Wort
das Gegenteil behauptet. Diese regelmäßige, vorbehaltslose Anwendung
der FBV gegenüber allen hiefür in Betracht kommenden Arbeitnehmern
läßt aber keinen Zweifel daran offen, daß sich die beklagte Partei
insoweit auch für die Zukunft verpflichten will; damit ist aber der
Inhalt der FBV durch die - gleichfalls schlüssig (§ 863 ABGB)
erklärte - Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer zum ergänzenden
Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden. Eine solche
Vertragsergänzung muß insbesondere auch gegenüber der Klägerin
angenommen werden, welche durch die - konkludente - Begründung eines
Arbeitsverhältnisses die im Unternehmen der beklagten Partei
herrschende Übung als Grundlage auch ihrer eigenen Rechtsbeziehungen
zur beklagten Partei akzeptiert hat und daher mit Grund davon
ausgehen kann, daß die von der beklagten Partei allgemein und
regelmäßig angewendeten FBV in gleicher Weise und unter den gleichen
Voraussetzungen wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitskollegen
auch auf sie selbst angewendet werden wird (ebenso zur sogenannten
"betrieblichen Übung" zuletzt Arb. 9812 = RdA 1981.42 = SozM I E 149
= ZAS 1980, 178). Ob und wann die Klägerin vom Bestehen und Inhalt
der FBV tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist dann aber - entgegen
der Meinung des angefochtenen Urteils - ohne
entscheidungswesentliche Bedeutung.
Einer Anwendung der FBV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin stehen auch sonst keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Gemäß § 2 Z. 1 gilt diese Betriebsvereinbarung "für alle Angestellten ... des ORF, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit in Anspruch nimmt". Daß dies bei der Klägerin zutrifft, kann nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zweifelhaft sein, hat doch die Klägerin nicht nur im Durchschnitt rund 33 Stunden wöchentlich Redaktionsdienst versehen, sondern darüber hinaus auch regelmäßig an den Redaktionskonferenzen im Hörfunk und im Fernsehen sowie an den Tageskonferenzen des Fernsehens teilgenommen und hiefür weitere zwei bis drei Stunden pro Woche aufgewendet. Berücksichtigt man ferner den - zwar nicht im einzelnen festgestellten, aber doch durch die Art der Tätigkeit weitgehend vorgegebenen und daher keinesfalls unbeträchtlichen - Zeitaufwand für die Aufnahme von Interviews, das Schneiden und Mischen dieser Beiträge, deren Abnahme durch den zuständigen Abteilungsleiter und schließlich die Präsentation bei der Sendung selbst, dann kann nach Ansicht des OGH ohne weiteres von einer im Durchschnitt mindestens 40 stundigen Wochenarbeitszeit der Klägerin und damit davon ausgegangen werden, daß das Arbeitsverhältnis bei der beklagten Partei ihre Erwerbstätigkeit in jedem Fall "für die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit" in Anspruch nimmt.Einer Anwendung der FBV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin stehen auch sonst keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, gilt diese Betriebsvereinbarung "für alle Angestellten ... des ORF, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit in Anspruch nimmt". Daß dies bei der Klägerin zutrifft, kann nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zweifelhaft sein, hat doch die Klägerin nicht nur im Durchschnitt rund 33 Stunden wöchentlich Redaktionsdienst versehen, sondern darüber hinaus auch regelmäßig an den Redaktionskonferenzen im Hörfunk und im Fernsehen sowie an den Tageskonferenzen des Fernsehens teilgenommen und hiefür weitere zwei bis drei Stunden pro Woche aufgewendet. Berücksichtigt man ferner den - zwar nicht im einzelnen festgestellten, aber doch durch die Art der Tätigkeit weitgehend vorgegebenen und daher keinesfalls unbeträchtlichen - Zeitaufwand für die Aufnahme von Interviews, das Schneiden und Mischen dieser Beiträge, deren Abnahme durch den zuständigen Abteilungsleiter und schließlich die Präsentation bei der Sendung selbst, dann kann nach Ansicht des OGH ohne weiteres von einer im Durchschnitt mindestens 40 stundigen Wochenarbeitszeit der Klägerin und damit davon ausgegangen werden, daß das Arbeitsverhältnis bei der beklagten Partei ihre Erwerbstätigkeit in jedem Fall "für die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit" in Anspruch nimmt.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen lassen aber auch für eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 2 Z. 2 lit. b FBV keinen Raum. Nach dieser Bestimmung gilt die FBV nicht "für Beschäftigte, die sich dem Unternehmen als Urheber oder ausübende Künstler zu bestimmten Leistungen verpflichten". Daß unter diesem Gesichtspunkt überhaupt nur die journalistische und programmgestaltende Arbeit der Klägerin - und nicht auch ihre Heranziehung zu Redaktionsdiensten - von Bedeutung sein könnte, liegt auf der Hand; auch diese Tätigkeit der Klägerin - also das Gestalten von Beiträgen zu Informations- und Kultursendungen im Hörfunk und im Fernsehen - kann aber, in ihrer Gesamtheit betrachtet, weder als schöpferische Leistung eines "Urhebers" (§ 1 UrhG) noch als Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" im Sinne der §§ 66 ff. UrhG angesehen werden. Für die gegenteilige, wenngleich nicht näher begrundete Auffassung der beklagten Partei ist hier auch damit nichts zu gewinnen, daß § 2 Z. 2 lit. b FBV unter den von der Geltung dieser Betriebsvereinbarung ausgenommenen Beschäftigten u.Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen lassen aber auch für eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FBV keinen Raum. Nach dieser Bestimmung gilt die FBV nicht "für Beschäftigte, die sich dem Unternehmen als Urheber oder ausübende Künstler zu bestimmten Leistungen verpflichten". Daß unter diesem Gesichtspunkt überhaupt nur die journalistische und programmgestaltende Arbeit der Klägerin - und nicht auch ihre Heranziehung zu Redaktionsdiensten - von Bedeutung sein könnte, liegt auf der Hand; auch diese Tätigkeit der Klägerin - also das Gestalten von Beiträgen zu Informations- und Kultursendungen im Hörfunk und im Fernsehen - kann aber, in ihrer Gesamtheit betrachtet, weder als schöpferische Leistung eines "Urhebers" (Paragraph eins, UrhG) noch als Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" im Sinne der Paragraphen 66, ff. UrhG angesehen werden. Für die gegenteilige, wenngleich nicht näher begrundete Auffassung der beklagten Partei ist hier auch damit nichts zu gewinnen, daß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FBV unter den von der Geltung dieser Betriebsvereinbarung ausgenommenen Beschäftigten u.
a. auch "Autoren, Reporter, Fernsehsprecher und Kommentatoren" nennt; im Zusammenhang mit der unmittelbar vorangehenden Einschränkung dieser Ausnahmeregelung auf "Urheber oder ausübende Künstler" und unter Bedachtnahme darauf, daß die FBV ein eigenes "Redakteursschema" enthält, kann vielmehr auch diese Beispielsaufzählung nur dahin verstanden werden, daß die hier angeführten Angestellten der beklagten Partei nur insoweit von der Geltung der FBV ausgenommen sind, als sie im Einzelfall tatsächlich schöpferische oder künstlerische Leistungen erbringen. Das trifft aber für die von den Vorinstanzen im einzelnen festgestellte Tätigkeit der Klägerin nicht zu.
Während damit schon jetzt feststeht, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei nicht nur den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, sondern - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - auch der FBV unterliegt, kann über ihren Anspruch auf Bezüge nach Verwendungsgruppe 15 dieser Betriebsvereinbarung beim derzeitigen Stand des Verfahrens noch nicht abgesprochen werden: Die Klägerin hat diesen Teil des Feststellungsbegehrens damit begrundet, daß sie "Fachredakteurin" sei und daß auch die anderen Fachredakteure in Verwendungsgruppe 15 eingestuft seien; die beklagte Partei hat dies bestritten und darauf verwiesen, daß es das Arbeitsbild eines "Redakteurs" sowohl in Verwendungsgruppe 13 als auch in Verwendungsgruppe 15 der FBV gebe. Letzteres ist insoweit richtig, als das - in einem Anhang zu Abschnitt VI ("Verwendungsgruppenschema") der FBV aufgenommene - "Redakteursschema" für einen "Redakteur/Reporter" sowohl die Verwendungsgruppe 13 als auch die Verwendungsgruppe 15 vorsieht. Die FBV selbst läßt im übrigen nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für die Abgrenzung dieser beiden Verwendungsgruppen maßgebend sein sollen; geht man aber im Sinne der obigen Erwägungen davon aus, daß der Inhalt der FBV nur auf Grund seiner tatsächlichen Anwendung im Wege einer schlüssigen Vertragsergänzung (§ 863 ABGB) Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge geworden ist, dann muß auch zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin als "Redakteurin" bzw. "Reporterin" in Verwendungsgruppe 13 oder in Verwendungsgruppe 15 einzustufen und demgemäß zu entlohnen ist, auf die tatsächliche Handhabung der genannten Einreihungsbestimmungen im Unternehmen der beklagten Partei zurückgegriffen werden. Sollten dabei - was jedoch derzeit noch nicht feststeht - die in den "Stellenbeschreibungen" enthaltenen Kriterien maßgebend gewesen sein, dann wird der Anspruch der Klägerin auf Entlohnung nach Verwendungsgruppe 15 unter der Voraussetzung bejaht werden können, daß ihre Tätigkeit im Fernsehen und im Hörfunk den für die angeführte Verwendungsgruppe vorgesehenen "Aufgabenbeschreibungen" entspricht. Von ihrer abweichenden Rechtsansicht über die Unanwendbarkeit der FBV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ausgehend, haben die Untergerichte die damit zusammenhängenden Fragen bisher mit den Parteien nicht erörtert und dazu auch keinerlei Feststellungen getroffen; erst nach Behebung dieser Feststellungsmängel wird es aber möglich sein, auch über den noch offenen Teil des Feststellungs-Hauptbegehrens der Klägerin zu erkennen.Während damit schon jetzt feststeht, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei nicht nur den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, sondern - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - auch der FBV unterliegt, kann über ihren Anspruch auf Bezüge nach Verwendungsgruppe 15 dieser Betriebsvereinbarung beim derzeitigen Stand des Verfahrens noch nicht abgesprochen werden: Die Klägerin hat diesen Teil des Feststellungsbegehrens damit begrundet, daß sie "Fachredakteurin" sei und daß auch die anderen Fachredakteure in Verwendungsgruppe 15 eingestuft seien; die beklagte Partei hat dies bestritten und darauf verwiesen, daß es das Arbeitsbild eines "Redakteurs" sowohl in Verwendungsgruppe 13 als auch in Verwendungsgruppe 15 der FBV gebe. Letzteres ist insoweit richtig, als das - in einem Anhang zu Abschnitt römisch sechs ("Verwendungsgruppenschema") der FBV aufgenommene - "Redakteursschema" für einen "Redakteur/Reporter" sowohl die Verwendungsgruppe 13 als auch die Verwendungsgruppe 15 vorsieht. Die FBV selbst läßt im übrigen nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für die Abgrenzung dieser beiden Verwendungsgruppen maßgebend sein sollen; geht man aber im Sinne der obigen Erwägungen davon aus, daß der Inhalt der FBV nur auf Grund seiner tatsächlichen Anwendung im Wege einer schlüssigen Vertragsergänzung (Paragraph 863, ABGB) Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge geworden ist, dann muß auch zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin als "Redakteurin" bzw. "Reporterin" in Verwendungsgruppe 13 oder in Verwendungsgruppe 15 einzustufen und demgemäß zu entlohnen ist, auf die tatsächliche Handhabung der genannten Einreihungsbestimmungen im Unternehmen der beklagten Partei zurückgegriffen werden. Sollten dabei - was jedoch derzeit noch nicht feststeht - die in den "Stellenbeschreibungen" enthaltenen Kriterien maßgebend gewesen sein, dann wird der Anspruch der Klägerin auf Entlohnung nach Verwendungsgruppe 15 unter der Voraussetzung bejaht werden können, daß ihre Tätigkeit im Fernsehen und im Hörfunk den für die angeführte Verwendungsgruppe vorgesehenen "Aufgabenbeschreibungen" entspricht. Von ihrer abweichenden Rechtsansicht über die Unanwendbarkeit der FBV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ausgehend, haben die Untergerichte die damit zusammenhängenden Fragen bisher mit den Parteien nicht erörtert und dazu auch keinerlei Feststellungen getroffen; erst nach Behebung dieser Feststellungsmängel wird es aber möglich sein, auch über den noch offenen Teil des Feststellungs-Hauptbegehrens der Klägerin zu erkennen.
Ebensowenig spruchreif ist auch das Begehren der Klägerin auf Nachzahlung des 13. und 14. Monatsbezuges der letzten drei Jahre im Gesamtbetrag von 122 538 S samt Anhang. Daß die Klägerin bei einer Entlohnung nach der FBV - anstelle ihrer bisherigen "Honorar"- Einkünfte - für die Zukunft Anspruch auf die genannten Sonderzahlungen hat, folgt schon aus § 21 der FBV, wonach dem Arbeitnehmer am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine "Remuneration" in der Höhe des jeweils vorangegangenen Monatsgehaltes einschließlich der zuletzt bezogenen regelmäßigen Zulagen gewährt wird. Ob ihr diese Zahlungen aber auch für die letzten drei Jahre gebühren, hängt von der Höhe der von ihr in diesem Zeitraum bezogenen "Honorare" ab. Die beklagte Partei hat in der Verhandlungstagsatzung vom 3. Juli 1979 ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt, daß das Honorareinkommen der Klägerin in den Jahren 1976 bis 1978 bei Umlegung auf 14 Gehälter immer noch ein höheres Durchschnittseinkommen ergebe, als der Klägerin nach Verwendungsgruppe 13 oder 15 der FBV zugestanden wäre. Wenn und soweit sich dieses Vorbringen als richtig erweisen sollte, wäre dem Begehren der Klägerin auf Nachzahlung des 13. und 14. Monatsbezuges tatsächlich der Boden entzogen. Wird nämlich der Anspruch der Klägerin auf diese Sonderzahlungen damit begrundet, daß die Klägerin schon während des angeführten Zeitraumes in einem der FBV unterliegenden Angestelltenverhältnis zur beklagten Partei gestanden war, dann muß auch bei der Prüfung der Frage, ob sie auf Grund dieser FBV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihr in den angeführten Zeiträumen bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. Auch über diesen Teil des Klagebegehrens kann daher erst nach Behebung der dem Urteil der Untergerichte insoweit anhaftenden Feststellungsmängel abgesprochen werden.Ebensowenig spruchreif ist auch das Begehren der Klägerin auf Nachzahlung des 13. und 14. Monatsbezuges der letzten drei Jahre im Gesamtbetrag von 122 538 S samt Anhang. Daß die Klägerin bei einer Entlohnung nach der FBV - anstelle ihrer bisherigen "Honorar"- Einkünfte - für die Zukunft Anspruch auf die genannten Sonderzahlungen hat, folgt schon aus Paragraph 21, der FBV, wonach dem Arbeitnehmer am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine "Remuneration" in der Höhe des jeweils vorangegangenen Monatsgehaltes einschließlich der zuletzt bezogenen regelmäßigen Zulagen gewährt wird. Ob ihr diese Zahlungen aber auch für die letzten drei Jahre gebühren, hängt von der Höhe der von ihr in diesem Zeitraum bezogenen "Honorare" ab. Die beklagte Partei hat in der Verhandlungstagsatzung vom 3. Juli 1979 ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt, daß das Honorareinkommen der Klägerin in den Jahren 1976 bis 1978 bei Umlegung auf 14 Gehälter immer noch ein höheres Durchschnittseinkommen ergebe, als der Klägerin nach Verwendungsgruppe 13 oder 15 der FBV zugestanden wäre. Wenn und soweit sich dieses Vorbringen als richtig erweisen sollte, wäre dem Begehren der Klägerin auf Nachzahlung des 13. und 14. Monatsbezuges tatsächlich der Boden entzogen. Wird nämlich der Anspruch der Klägerin auf diese Sonderzahlungen damit begrundet, daß die Klägerin schon während des angeführten Zeitraumes in einem der FBV unterliegenden Angestelltenverhältnis zur beklagten Partei gestanden war, dann muß auch bei der Prüfung der Frage, ob sie auf Grund dieser FBV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihr in den angeführten Zeiträumen bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. Auch über diesen Teil des Klagebegehrens kann daher erst nach Behebung der dem Urteil der Untergerichte insoweit anhaftenden Feststellungsmängel abgesprochen werden.
Ist damit aber die Entscheidung über das Feststellungs-Hauptbegehren der Klägerin noch offen, dann muß die (stattgebende) Entscheidung des Berufungsgerichtes über das entsprechende Eventualbegehren der Klägerin ersatzlos behoben werden.