1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 6Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6,
StPO. rügt der Beschwerdeführer A die Fragestellung mit der Behauptung, es hätten zur Hauptfrage 4
Eventualfragen nach dem Vergehen des Betruges (§ 146 StGB.) und der Nötigung (§ 105 StGB.) gestellt werden müssen.Eventualfragen nach dem Vergehen des Betruges (Paragraph 146, StGB.) und der Nötigung (Paragraph 105, StGB.) gestellt werden müssen.
Diese Eventualfragen seien, so vermeint der Nichtigkeitswerber, deshalb indiziert gewesen, weil er - nach seiner in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung - E das Suchtgift unter dem Vorwand, es um 5.000 S kaufen zu wollen, herauslockte und ihn nach Übergabe des Haschisch durch die unter Vorweisung des Bajonetts ausgesprochene Drohung 'Du bist bedient' nötigte, von einer Forderung auf Rückgabe Abstand zu nehmen. Das Bajonett habe der Beschwerdeführer dem etwa zwei Meter großen E nur deshalb vorgehalten, weil er sich vor einem Angriff des betrogenen ('gelinkten') E fürchtete. Raub liege aber nur dann vor, wenn man sich einer Sache gewaltsam oder durch Drohung bemächtige; vorliegend sei das Haschisch bereits freiwillig, wenn auch auf Grund betrügerischer Vorspiegelungen, von E an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden und dieser habe sich im Besitz des Haschisch befunden. Die Drohung habe nur dazu gedient, dem Beschwerdeführer den Besitz des Suchtgiftes zu erhalten.
Der behauptete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht verwirklicht, weil dieser Verantwortung, selbst wenn die als richtig angenommen worden wäre, an der rechtlichen Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens nichts geändert hätte, sohin die Voraussetzungen des § 314 Abs. 1 StPO. zur Stellung einer Eventualfrage nicht vorlagen:Der behauptete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht verwirklicht, weil dieser Verantwortung, selbst wenn die als richtig angenommen worden wäre, an der rechtlichen Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens nichts geändert hätte, sohin die Voraussetzungen des Paragraph 314, Absatz eins, StPO. zur Stellung einer Eventualfrage nicht vorlagen:
Das Verbrechen des Raubes ist nämlich ein durch eine qualifierte Nötigung ermöglichter Diebstahl und enthält Elemente dieser beiden Delikte. Die Tathandlung besteht darin, daß entweder mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Gewahrsamsübergang von einer auf eine andere Person erzwungen wird. Der Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn ist die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über eine Sache. Dabei kommt es auf die natürliche Auffassung des täglichen Lebens an, ob ein solches tatsächliches Herrschaftsverhältnis besteht.
Der Gewahrsam ist somit diejenige Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf sozialen Gepflogenheiten beruhende Verbundenheit von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, Der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff, ÖJZ. 1966 S. 373 ff., namentlich S. 375; ihm folgend SSt. XLII/58; später bzw. nunmehr auch LSK. 1975/20
und Leukauf-Steininger2, RN. 16 zu § 127 StGB.).und Leukauf-Steininger2, RN. 16 zu Paragraph 127, StGB.).
Selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung und in seiner Nichtigkeitsbeschwerde hatte E an dem Haschisch noch den Gewahrsam in diesem Sinn, als er es in der Telefonzelle dem Beschwerdeführer übergab; der Gewahrsam ES wurde erst beseitigt und der Alleingewahrsam des Beschwerdeführers begründet, als E, vom Beschwerdeführer mit einem Bajonett bedroht und hiedurch eingeschüchtert, den Beschwerdeführer aus der Telefonzelle gehen ließ und von einem Versuch der Wahrung seiner Rechte am Haschisch absah (zum Begriff des Gewahrsamsbruchs siehe LSK. 1979/52 u. 91).
Damit zeigt sich, daß auch unter Zugrundelegung der Verantwortung des Beschwerdeführers die Tat als Raub zu beurteilen ist, weil sie die sofortige Begründung des Alleingewahrsams des Beschwerdeführers am Haschisch durch Einschüchterung des Opfers mit dem Mittel der Drohung gegen Leib oder Leben zum Gegenstand hatte und nicht etwa, wie beim Betrug, die gewaltlose Bereicherung des Täters durch Täuschung des Opfers über Tatsachen. Eine von der Rechtsfigur des Raubes abweichende rechtliche Beurteilung der Tat, welche die Stellung einer Eventualfrage in der vom Beschwerdeführer gedachten Richtung erfordert hätte, kam somit nicht in Betracht, weshalb dem Schwurgerichtshof eine Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung nicht unterlief.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
2. Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB., bei B und C auch des § 41 StGB., folgende Freiheitsstrafen: A - sechs Jahre, B - drei Jahre und C - vier Jahre.Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB., bei B und C auch des Paragraph 41, StGB., folgende Freiheitsstrafen: A - sechs Jahre, B - drei Jahre und C - vier Jahre.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bei allen Angeklagten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen derselben Art und die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen berücksichtigte es das reumütige, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, hinsichtlich A und C auch das Alter (über 18, jedoch) unter 21 Jahren, beim Letztgenannten und bezüglich B auch die untergeordnete Tatbeteiligung als mildernd.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an. Keinem dieser Rechtsmittel kann jedoch Berechtigung zuerkannt werden:
Das Geschwornengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest, unterzog sie einer zutreffenden Würdigung und verhängte - auch auf der Grundlage der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (§ 32 StGB.), bei B und C sogar unter Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB.) - keinesfalls überhöhte Strafen.Das Geschwornengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest, unterzog sie einer zutreffenden Würdigung und verhängte - auch auf der Grundlage der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (Paragraph 32, StGB.), bei B und C sogar unter Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB.) - keinesfalls überhöhte Strafen.
Im Gegensatz zur Meinung aller Berufungswerber liegt der Milderungsgrund der Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Z. 7 StGB. nicht vor, weil die Taten nicht auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen sind, sondern nach einem durchdachten Plan ausgeführt wurden. Der vom Angeklagten A ins Treffen geführte Umstand, die Raubopfer seien Suchtgifthändler, die Täter hingegen Drogenabhängige gewesen, kann sich weder unter dem Gesichtspunkt der sozialen Einschätzung von Suchtgifthändlern, noch unter jenem der Mittellosigkeit der Täter als Milderungsumstand auswirken. Schließlich irrt der Berufungswerber A auch, wenn er meint, ein Raubgut von 50 g Haschisch und ca. 3.000 S Bargeld (sowie - was der genannte Berufungswerber übersieht - zwei Brieftaschen, zwei Feuerzeugen, einem Kugelschreiber und 0,5 g Heroin) sei als 'relativ geringer Schaden' anzusehen und daher als Milderungsumstand heranzuziehen.Im Gegensatz zur Meinung aller Berufungswerber liegt der Milderungsgrund der Unbesonnenheit im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 7, StGB. nicht vor, weil die Taten nicht auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen sind, sondern nach einem durchdachten Plan ausgeführt wurden. Der vom Angeklagten A ins Treffen geführte Umstand, die Raubopfer seien Suchtgifthändler, die Täter hingegen Drogenabhängige gewesen, kann sich weder unter dem Gesichtspunkt der sozialen Einschätzung von Suchtgifthändlern, noch unter jenem der Mittellosigkeit der Täter als Milderungsumstand auswirken. Schließlich irrt der Berufungswerber A auch, wenn er meint, ein Raubgut von 50 g Haschisch und ca. 3.000 S Bargeld (sowie - was der genannte Berufungswerber übersieht - zwei Brieftaschen, zwei Feuerzeugen, einem Kugelschreiber und 0,5 g Heroin) sei als 'relativ geringer Schaden' anzusehen und daher als Milderungsumstand heranzuziehen.
Den Berufungswerbern B und C ist zu erwidern, daß ihnen der Milderungsgrund nach dem § 34 Z. 2 StGB.Den Berufungswerbern B und C ist zu erwidern, daß ihnen der Milderungsgrund nach dem Paragraph 34, Ziffer 2, StGB.
schon auf Grund der sie belastenden Diebstahlsvorstrafen nicht zuzubilligen ist, mag auch anläßlich dieser Vorverurteilungen - noch dazu je wegen einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Tat
(über B) eine Geldstrafe verhängt bzw. (hinsichtlich C) bedingte Strafnachsicht gewährt worden sein. Eine - wegen Drogenabhängigkeit anzunehmende - verlockende Gelegenheit zur Begehung der Raubtaten (§ 34 Z. 9 StGB.) ist ebenso nicht gegeben wie eine Verleitung hiezu (in der Bedeutung der Z. 4 leg. cit.) durch A. Die untergeordnete Tatbeteiligung der Angeklagten B und C wurde - wie bereits angeführt(über B) eine Geldstrafe verhängt bzw. (hinsichtlich C) bedingte Strafnachsicht gewährt worden sein. Eine - wegen Drogenabhängigkeit anzunehmende - verlockende Gelegenheit zur Begehung der Raubtaten (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB.) ist ebenso nicht gegeben wie eine Verleitung hiezu (in der Bedeutung der Ziffer 4, leg. cit.) durch A. Die untergeordnete Tatbeteiligung der Angeklagten B und C wurde - wie bereits angeführt
ohnehin als Milderungsumstand gewertet.
Aus den dargelegten Gründen war auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen.