Der Mangel einer Begründung für ihre materiellrechtliche Qualifikation als im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB. schwere Körperverletzung begründet keine Nichtigkeit, weil nur der Mangel von Beweisgründen für entscheidende Tatsachen, nicht aber ein solcher, der die Rechtsfrage betrifft, der Sanktion des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.Der Mangel einer Begründung für ihre materiellrechtliche Qualifikation als im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. schwere Körperverletzung begründet keine Nichtigkeit, weil nur der Mangel von Beweisgründen für entscheidende Tatsachen, nicht aber ein solcher, der die Rechtsfrage betrifft, der Sanktion des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
unterworfen ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. Nr. 61, 62). Daß aber die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte, wurde vom Schöffengericht nicht konstatiert und brauchte daher auch nicht begründet zu werden. Der Oberste Gerichtshof hatte demnach die Beschwerde, die in Wahrheit keine der im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählten Nichtigkeiten geltend macht, als nicht gesetzmäßig erhoben (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., Nr. 5) gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.unterworfen ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Nr. 61, 62). Daß aber die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt hätte, wurde vom Schöffengericht nicht konstatiert und brauchte daher auch nicht begründet zu werden. Der Oberste Gerichtshof hatte demnach die Beschwerde, die in Wahrheit keine der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgezählten Nichtigkeiten geltend macht, als nicht gesetzmäßig erhoben (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO., Nr. 5) gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Die Überweisung des Akts zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Berufungserledigung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (siehe RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70).Die Überweisung des Akts zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Berufungserledigung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (siehe RiZ. 1970 Sitzung 17, 18, 1973 Sitzung 70).