Die Urteilsannahmen zum Betrugsfaktum I.4. bezeichnet der Beschwerdeführer - mit Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. - als widersprüchlich und 'aktenwidrig', weil in den Entscheidungsgründen über den Inhalt des bezüglichen Urteilstenors hinausgehend eine von ihm der Amalia C gemachte ausdrückliche Zusage, mit ihr die Ehe zu schließen oder doch eine Lebensgemeinschaft zu begründen, konstatiert werde, wofür aber keine Beweisgrundlage - nicht einmal eine dahin lautende Behauptung der genannten Zeugin - vorhanden sei. Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache: Für die Beurteilung des in Rede stehenden Tatverhaltens als Betrug kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Angeklagte der Geschädigten den Abschluß einer Ehe oder die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit ihr versprochen hat; umsoweniger darauf, ob sie hiedurch zur Darlehensgewährung motiviert wurde. Entscheidend ist hier vielmehr nur das -Die Urteilsannahmen zum Betrugsfaktum römisch eins.4. bezeichnet der Beschwerdeführer - mit Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. - als widersprüchlich und 'aktenwidrig', weil in den Entscheidungsgründen über den Inhalt des bezüglichen Urteilstenors hinausgehend eine von ihm der Amalia C gemachte ausdrückliche Zusage, mit ihr die Ehe zu schließen oder doch eine Lebensgemeinschaft zu begründen, konstatiert werde, wofür aber keine Beweisgrundlage - nicht einmal eine dahin lautende Behauptung der genannten Zeugin - vorhanden sei. Dieser Einwand betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache: Für die Beurteilung des in Rede stehenden Tatverhaltens als Betrug kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Angeklagte der Geschädigten den Abschluß einer Ehe oder die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit ihr versprochen hat; umsoweniger darauf, ob sie hiedurch zur Darlehensgewährung motiviert wurde. Entscheidend ist hier vielmehr nur das -
mit Schädigungsvorsatz verbundene - Vortäuschen des Willens und der Fähigkeit des Angeklagten, die als Darlehen empfangenen Beträge vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen, und der hierüber bewirkte Irrtum der Geschädigten, der nach den insoweit unbekämpften Urteilsannahmen (S. 329 und 339) für den Schadenscharakter ihrer Handlungsweise auch kausal war (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 24 zu § 146 StGB.; RZ. 1977/125).mit Schädigungsvorsatz verbundene - Vortäuschen des Willens und der Fähigkeit des Angeklagten, die als Darlehen empfangenen Beträge vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen, und der hierüber bewirkte Irrtum der Geschädigten, der nach den insoweit unbekämpften Urteilsannahmen (S. 329 und 339) für den Schadenscharakter ihrer Handlungsweise auch kausal war vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 24 zu Paragraph 146, StGB.; RZ. 1977/125).
In Ansehung des wegen Diebstahls ergangenen Schuldspruchs hingegen, den der Beschwerdeführer aus beiden von ihm relevierten Nichtigkeitsgründen mit dem Ziel einer Beurteilung der betreffenden Tat als Veruntreuung anficht, kommt schon seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) Berechtigung zu:In Ansehung des wegen Diebstahls ergangenen Schuldspruchs hingegen, den der Beschwerdeführer aus beiden von ihm relevierten Nichtigkeitsgründen mit dem Ziel einer Beurteilung der betreffenden Tat als Veruntreuung anficht, kommt schon seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) Berechtigung zu:
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, wenngleich ohne Gewerbebrechtigung, 'als eigener Unternehmer' im Auftrag der Firma Fritz B 'auf eigene Rechnung' gegen Zahlung eines vereinbarten Werklohnes bestimmte (Heizungs-) Installationsarbeiten in einem Institutsgebäude der Universität Innsbruck durchzuführen; aus dem ihm von der Firma B zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Material eignete er sich das in Rede stehende Zentralsteuergerät an, um es für einen seiner Privatkunden zu verwenden. Nun kann zwar auch ein (durch Werkvertrag beauftragter) Subunternehmer ebenso wie ein 'Pfuscher' Subjekt eines nach § 127 Abs. 2 Z. 3Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, wenngleich ohne Gewerbebrechtigung, 'als eigener Unternehmer' im Auftrag der Firma Fritz B 'auf eigene Rechnung' gegen Zahlung eines vereinbarten Werklohnes bestimmte (Heizungs-) Installationsarbeiten in einem Institutsgebäude der Universität Innsbruck durchzuführen; aus dem ihm von der Firma B zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Material eignete er sich das in Rede stehende Zentralsteuergerät an, um es für einen seiner Privatkunden zu verwenden. Nun kann zwar auch ein (durch Werkvertrag beauftragter) Subunternehmer ebenso wie ein 'Pfuscher' Subjekt eines nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3
StGB. qualifizierten Diebstahls sein, wenn er unter Ausnützung der durch die aufgetragene Arbeit geschaffenen besonderen Gelegenheit seinen (mittelbaren oder unmittelbaren) Auftraggeber bestiehlt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2StGB. qualifizierten Diebstahls sein, wenn er unter Ausnützung der durch die aufgetragene Arbeit geschaffenen besonderen Gelegenheit seinen (mittelbaren oder unmittelbaren) Auftraggeber bestiehlt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2
RN 85 und 88 zu § 127 StGB.; Bertel im Wiener Kommentar, RN 67 zu § 127 StGB.); Voraussetzung hiefür ist aber, daß die betreffende widerrechtliche Sachzueignung überhaupt als Diebstahl (§ 127 Abs. 1 StGB.) zu beurteilen ist, der Täter also die faktische Verfügungsgewalt über die entzogene Sache erst durch Gewahrsamsbruch erlangt. Wer hingegen Sachen entzieht, die bereits in seinen ausschließlichen Gewahrsam gegeben und ihm bloß anvertraut waren, macht sich einer Veruntreuung schuldig (vgl. EvBl. 1979/215; RZ. 1978/114; ÖJZ-LSK. 1976/195). Ein solcher ausschließlicher Gewahrsam des Täters ist zwar bei Materialien, die ein Arbeiter zu den ihm aufgetragenen Verrichtungen unter ständiger Aufsicht des Arbeitgebers am (jeweiligen) Arbeitsplatz zu verwenden hat, in der Regel nicht gegeben (vgl. Leukauf-Steininger a.a.0., RN 21 bis 24 zuRN 85 und 88 zu Paragraph 127, StGB.; Bertel im Wiener Kommentar, RN 67 zu Paragraph 127, StGB.); Voraussetzung hiefür ist aber, daß die betreffende widerrechtliche Sachzueignung überhaupt als Diebstahl (Paragraph 127, Absatz eins, StGB.) zu beurteilen ist, der Täter also die faktische Verfügungsgewalt über die entzogene Sache erst durch Gewahrsamsbruch erlangt. Wer hingegen Sachen entzieht, die bereits in seinen ausschließlichen Gewahrsam gegeben und ihm bloß anvertraut waren, macht sich einer Veruntreuung schuldig vergleiche EvBl. 1979/215; RZ. 1978/114; ÖJZ-LSK. 1976/195). Ein solcher ausschließlicher Gewahrsam des Täters ist zwar bei Materialien, die ein Arbeiter zu den ihm aufgetragenen Verrichtungen unter ständiger Aufsicht des Arbeitgebers am (jeweiligen) Arbeitsplatz zu verwenden hat, in der Regel nicht gegeben vergleiche Leukauf-Steininger a.a.0., RN 21 bis 24 zu
§ 127Paragraph 127
StGB. und die dort angeführte Judikatur), wohl aber bei einem (keiner solchen ständigen Aufsicht unterliegenden) Subunternehmer in bezug auf das von seinem Auftraggeber beigestellte Arbeitsmaterial (Bertel a.a.O. RN 26, 28 und 30 zu § 127 StGB.; RN 3 zu § 133 StGB.). Letzteres trifft im vorliegenden Fall jedoch zu, weil ein (fortbestehender) Obergewahrsam (im dargelegten Sinn) der Firma B an den dem Angeklagten zur Verwendung bei den ihm übertragenen Installationsarbeiten übergebenen Gegenständen, zu denen das Zentralsteuergerät gehörte,vom Erstgericht nicht festgestellt wurde und nach den bezüglichen Verfahrensergebnissen auch nicht konstatiert werden konnte (vgl. S. 258, 281, 319). Der Angeklagte hat daher die der ihm oblegenen Verwendungspflicht zuwiderlaufende Zueignung des ihm anvertraut gewesenen Gerätes richtigerweise nicht als (Dienst-) Diebstahl, sondern als Veruntreuung zu verantworten. Ausgehend von der dem Urteil (wie schon der Anklage unbekämpft zugrundegelegten Annahme eines 5.000 S nicht übersteigenden Wertes der zugeeigneten Sache (S 273: 4.380 S ohne Mehrwertsteuer; vgl. aber SSt. 46/44) erweist schon ein Vergleich der entsprechenden Strafdrohungen des § 127 Abs. 2 StGB. einerseits und des § 133 Abs. 1 StGB. andererseits, daß das Urteil im Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten mit dem von ihm zutreffend geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. behaftet ist. Es war mithin seiner BeschwerdeStGB. und die dort angeführte Judikatur), wohl aber bei einem (keiner solchen ständigen Aufsicht unterliegenden) Subunternehmer in bezug auf das von seinem Auftraggeber beigestellte Arbeitsmaterial (Bertel a.a.O. RN 26, 28 und 30 zu Paragraph 127, StGB.; RN 3 zu Paragraph 133, StGB.). Letzteres trifft im vorliegenden Fall jedoch zu, weil ein (fortbestehender) Obergewahrsam (im dargelegten Sinn) der Firma B an den dem Angeklagten zur Verwendung bei den ihm übertragenen Installationsarbeiten übergebenen Gegenständen, zu denen das Zentralsteuergerät gehörte,vom Erstgericht nicht festgestellt wurde und nach den bezüglichen Verfahrensergebnissen auch nicht konstatiert werden konnte vergleiche S. 258, 281, 319). Der Angeklagte hat daher die der ihm oblegenen Verwendungspflicht zuwiderlaufende Zueignung des ihm anvertraut gewesenen Gerätes richtigerweise nicht als (Dienst-) Diebstahl, sondern als Veruntreuung zu verantworten. Ausgehend von der dem Urteil (wie schon der Anklage unbekämpft zugrundegelegten Annahme eines 5.000 S nicht übersteigenden Wertes der zugeeigneten Sache (S 273: 4.380 S ohne Mehrwertsteuer; vergleiche aber SSt. 46/44) erweist schon ein Vergleich der entsprechenden Strafdrohungen des Paragraph 127, Absatz 2, StGB. einerseits und des Paragraph 133, Absatz eins, StGB. andererseits, daß das Urteil im Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten mit dem von ihm zutreffend geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. behaftet ist. Es war mithin seiner Beschwerde
insoweit Folge zu geben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. spruchgemäß zu erkennen.insoweit Folge zu geben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. spruchgemäß zu erkennen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zwölf einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten wegen Vermögensdelikten sowie eine Vorstrafe wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB. und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, als mildernd hingegen das Geständnis. Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe und angesichts dessen, daß die letzte Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vermögensdeliktes schon rund 15 Jahre zurückliegt, entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zwölf einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten wegen Vermögensdelikten sowie eine Vorstrafe wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, als mildernd hingegen das Geständnis. Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe und angesichts dessen, daß die letzte Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vermögensdeliktes schon rund 15 Jahre zurückliegt, entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.