Der Erstkläger war seit 1. April 1975, der Zweitkläger seit 1. Juni 1971 Angestellter der protokollierten Firma Alfred H; ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 8 590 S (Erstkläger) bzw. 12 275 S (Zweitkläger), jeweils 14 x im Jahr. Der Erstkläger war Betriebsratsobmann, der Zweitkläger Betriebsratsobmann-Stellvertreter. Am 27. April 1978 wurde der Zweitkläger, am 18. Mai 1978 der Erstkläger mit der Begründung entlassen, daß Entlassungsgrunde nach S 122 Abs. 1 Z. 2 und 5 ArbVG vorlägen; gleichzeitig beantragte die Arbeitgeberin die nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes zu diesen Entlassungen gemäß § 122 Abs. 3 ArbVG, hilfsweise die Zustimmung zu einer auszusprechenden Entlassung gemäß § 122 Abs. 1 ArbVG, allenfalls die Zustimmung zur Kündigung der Kläger gemäß § 121 ArbVG.Der Erstkläger war seit 1. April 1975, der Zweitkläger seit 1. Juni 1971 Angestellter der protokollierten Firma Alfred H; ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 8 590 S (Erstkläger) bzw. 12 275 S (Zweitkläger), jeweils 14 x im Jahr. Der Erstkläger war Betriebsratsobmann, der Zweitkläger Betriebsratsobmann-Stellvertreter. Am 27. April 1978 wurde der Zweitkläger, am 18. Mai 1978 der Erstkläger mit der Begründung entlassen, daß Entlassungsgrunde nach S 122 Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ArbVG vorlägen; gleichzeitig beantragte die Arbeitgeberin die nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes zu diesen Entlassungen gemäß Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG, hilfsweise die Zustimmung zu einer auszusprechenden Entlassung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, ArbVG, allenfalls die Zustimmung zur Kündigung der Kläger gemäß Paragraph 121, ArbVG.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. August 1978 wurde über das Vermögen der protokollierten Firma Alfred H das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Kläger erklärten daraufhin am 13. September 1978 gemäß § 25 Abs. 1 KO ihren vorzeitigen Austritt.Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. August 1978 wurde über das Vermögen der protokollierten Firma Alfred H das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Kläger erklärten daraufhin am 13. September 1978 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO ihren vorzeitigen Austritt.
Während das Verfahren vor dem Einigungsamt hinsichtlich des Zweitklägers schon am 25. Juli 1978 bis zur rechtskräftigen Beendigung eines präjudiziellen Strafverfahrens unterbrochen worden war, erteilte das Einigungsamt Wien mit Bescheid vom 12. September 1978 - dem Vertreter des Erstklägers zugestellt am 2. Oktober 1978 - gemäß § 122 Abs. 1 Z. 5 ArbVG die Zustimmung zur Entlassung des Erstklägers. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 27. März 1979, Zl. 3061, 3062/78, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben: Da der Erstkläger das Arbeitsverhältnis schon am 13. September 1978 durch vorzeitigen Austritt beendet habe und daher im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 2. Oktober 1978 nicht mehr Arbeitnehmer der Firma Alfred H bzw. deren Konkursmasse gewesen sei, fehle es an der Zuständigkeit des Einigungsamtes zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zur Entlassung oder Kündigung.Während das Verfahren vor dem Einigungsamt hinsichtlich des Zweitklägers schon am 25. Juli 1978 bis zur rechtskräftigen Beendigung eines präjudiziellen Strafverfahrens unterbrochen worden war, erteilte das Einigungsamt Wien mit Bescheid vom 12. September 1978 - dem Vertreter des Erstklägers zugestellt am 2. Oktober 1978 - gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG die Zustimmung zur Entlassung des Erstklägers. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 27. März 1979, Zl. 3061, 3062/78, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben: Da der Erstkläger das Arbeitsverhältnis schon am 13. September 1978 durch vorzeitigen Austritt beendet habe und daher im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 2. Oktober 1978 nicht mehr Arbeitnehmer der Firma Alfred H bzw. deren Konkursmasse gewesen sei, fehle es an der Zuständigkeit des Einigungsamtes zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zur Entlassung oder Kündigung.
Auf Grund dieses Erkenntnisses wies das Einigungsamt Wien mit seinen Bescheiden vom 8. Mai 1979 die Anträge der Antragsgegnerin (jetzt: des Masseverwalters) hinsichtlich beider Kläger rechtskräftig zurück.
Schon am 17. Jänner bzw. 23. Jänner 1979 hatten die Kläger die vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen überreicht, in welchen sie vom Beklagten unter Hinweis auf ihren berechtigten vorzeitigen Austritt (§ 25 Abs. 1 KO) insgesamt 78 133 S netto (Erstkläger) bzw. 146 900 S netto (Zweitkläger), je samt Anhang, an restlichem Gehalt und Kündigungsentschädigung samt jeweiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, aliquoten Prämien und Abfertigung verlangen.Schon am 17. Jänner bzw. 23. Jänner 1979 hatten die Kläger die vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen überreicht, in welchen sie vom Beklagten unter Hinweis auf ihren berechtigten vorzeitigen Austritt (Paragraph 25, Absatz eins, KO) insgesamt 78 133 S netto (Erstkläger) bzw. 146 900 S netto (Zweitkläger), je samt Anhang, an restlichem Gehalt und Kündigungsentschädigung samt jeweiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, aliquoten Prämien und Abfertigung verlangen.
Der Beklagte hat diese Ansprüche der Höhe nach außer Streit gestellt und auch ihre Eigenschaft als Masseforderungen anerkannt; dennoch sei das Klagebegehren abzuweisen, weil die beiden Kläger zu Recht entlassen worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ohne Aufnahme weiterer Beweise statt. Da die Entlassung der beiden Kläger mangels nachträglicher Zustimmung des Einigungsamtes rechtsunwirksam sei, das Arbeitsverhältnis vielmehr erst durch den berechtigten vorzeitigen Austritt der Kläger geendet habe, bestunden die eingeklagten Forderungen bis zum 13. September 1978 auf Grund des Arbeitsverhältnisses und danach gemäß § 29 AngG zu Recht.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ohne Aufnahme weiterer Beweise statt. Da die Entlassung der beiden Kläger mangels nachträglicher Zustimmung des Einigungsamtes rechtsunwirksam sei, das Arbeitsverhältnis vielmehr erst durch den berechtigten vorzeitigen Austritt der Kläger geendet habe, bestunden die eingeklagten Forderungen bis zum 13. September 1978 auf Grund des Arbeitsverhältnisses und danach gemäß Paragraph 29, AngG zu Recht.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG von neuem durch, verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und billigte auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Die Ansicht des Beklagten, daß nach dem letzten Satz des § 122 Abs. 3 ArbVG die Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nur bei einer negativen Sachentscheidung des Einigungsamtes rechtsunwirksam sei, während bei einer Formalentscheidung des Einigungsamtes die Befugnis zur Prüfung der Entlassungsgrunde auf das Arbeitsgericht übergehe, finde weder im Text des Gesetzes noch im Regelungszweck der §§ 120 ff. ArbVG eine Stütze. § 120 Abs. 1 Satz 1 ArbVG normiere für Mitglieder des Betriebsrates (und die ihnen gemäß § 120 Abs. 4 ArbVG gleichgestellten Personen) ein Kündigungs- und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben werde; erst durch diesen Hoheitsakt erhalte der Arbeitgeber seine privatrechtliche Kündigungs- oder Entlassungsbefugnis zurück. Werde nun die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann bestehe das gesetzliche Kündigungs- und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung sei gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig (Floretta in Floretta - Strasser, Komm. z. ArbVG, 820 §§ 120 bis 122 Anm. 2.2.2, 821 Anm. 2.3.1; Mayr in Adametz - Basalka - Heinrich - Kinzel - Mayr - Meches, Komm. z. ArbVG 307, § 120 Anm. 1). In einem solchen Fall einer Kündigung oder Entlassung ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes sei das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen habe (Floretta a. a.O., 826 Anm. 3.3; Mayr a.a.O., 308 Anm. 2). Das gleiche gelte im Ergebnis auch für den hier vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 122 Abs. 3 ArbVG: Auch die nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes zu einer bereits ausgesprochenen Entlassung habe als hoheitliche Genehmigung einer an sich (durch § 120 Abs. 1 ArbVG) verbotenen privatrechtlichen Willenserklärung die Wirkung, daß diese bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung rückwirkend rechtswirksam wird (Floretta a.a.O., 821 Anm. 2.3.1). Das Fehlen der Zustimmungserklärung des Einigungsamtes müsse daher auch in diesen Fällen als ein das Arbeitsgericht bindendes Sachverhaltselement qualifiziert werden (Floretta a.a.O., 827 Anm. 3.3).Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch, verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und billigte auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Die Ansicht des Beklagten, daß nach dem letzten Satz des Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG die Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nur bei einer negativen Sachentscheidung des Einigungsamtes rechtsunwirksam sei, während bei einer Formalentscheidung des Einigungsamtes die Befugnis zur Prüfung der Entlassungsgrunde auf das Arbeitsgericht übergehe, finde weder im Text des Gesetzes noch im Regelungszweck der Paragraphen 120, ff. ArbVG eine Stütze. Paragraph 120, Absatz eins, Satz 1 ArbVG normiere für Mitglieder des Betriebsrates (und die ihnen gemäß Paragraph 120, Absatz 4, ArbVG gleichgestellten Personen) ein Kündigungs- und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben werde; erst durch diesen Hoheitsakt erhalte der Arbeitgeber seine privatrechtliche Kündigungs- oder Entlassungsbefugnis zurück. Werde nun die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann bestehe das gesetzliche Kündigungs- und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung sei gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig (Floretta in Floretta - Strasser, Komm. z. ArbVG, 820 Paragraphen 120 bis 122 Anmerkung 2.2.2, 821 Anmerkung 2.3.1; Mayr in Adametz - Basalka - Heinrich - Kinzel - Mayr - Meches, Komm. z. ArbVG 307, Paragraph 120, Anmerkung 1). In einem solchen Fall einer Kündigung oder Entlassung ohne vorherige Zustimmung des Einigungsamtes sei das Arbeitsgericht an die Tatsache des Fehlens dieser Zustimmung ohne Rücksicht darauf gebunden, ob das Einigungsamt über den Antrag des Arbeitgebers noch nicht entschieden, ihn abgewiesen oder ihn zurückgewiesen habe (Floretta a. a.O., 826 Anmerkung 3.3; Mayr a.a.O., 308 Anmerkung 2). Das gleiche gelte im Ergebnis auch für den hier vorliegenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG: Auch die nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes zu einer bereits ausgesprochenen Entlassung habe als hoheitliche Genehmigung einer an sich (durch Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG) verbotenen privatrechtlichen Willenserklärung die Wirkung, daß diese bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärung rückwirkend rechtswirksam wird (Floretta a.a.O., 821 Anmerkung 2.3.1). Das Fehlen der Zustimmungserklärung des Einigungsamtes müsse daher auch in diesen Fällen als ein das Arbeitsgericht bindendes Sachverhaltselement qualifiziert werden (Floretta a.a.O., 827 Anmerkung 3.3).
Der Einwand, daß es bei dieser Auslegung des Gesetzes einem Betriebsratsmitglied jederzeit möglich wäre, eine Überprüfung seiner Entlassung dadurch zu verhindern, daß er selbst das Arbeitsverhältnis noch vor der Entscheidung des Einigungsamtes auflöst, treffe nach Ansicht des Berufungsgerichtes - im Gegensatz zur Meinung des VwGH - nicht zu: Im Fall des § 122 Abs. 3 ArbVG habe das Einigungsamt darüber zu befinden, ob im Zeitpunkt der Entlassung die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorlagen; ein späteres Ausscheiden des Betriebsratsmitgliedes aus dem geschützten Personenkreis könne an dieser Zuständigkeit und Prüfungspflicht des Einigungsamtes nichts ändern (vgl. Floretta a. a. O., 826 Anm. 3.2.2). Da die vom Arbeitgeber bereits ausgesprochene Entlassung durch die Zustimmung des Einigungsamtes rückwirkend rechtswirksam werde, sei das Arbeitsverhältnis seit dem Zugehen der Entlassungserklärung aufgelöst, eine nachträgliche Sachverhaltsänderung daher ohne Belang.Der Einwand, daß es bei dieser Auslegung des Gesetzes einem Betriebsratsmitglied jederzeit möglich wäre, eine Überprüfung seiner Entlassung dadurch zu verhindern, daß er selbst das Arbeitsverhältnis noch vor der Entscheidung des Einigungsamtes auflöst, treffe nach Ansicht des Berufungsgerichtes - im Gegensatz zur Meinung des VwGH - nicht zu: Im Fall des Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG habe das Einigungsamt darüber zu befinden, ob im Zeitpunkt der Entlassung die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorlagen; ein späteres Ausscheiden des Betriebsratsmitgliedes aus dem geschützten Personenkreis könne an dieser Zuständigkeit und Prüfungspflicht des Einigungsamtes nichts ändern vergleiche Floretta a. a. O., 826 Anmerkung 3.2.2). Da die vom Arbeitgeber bereits ausgesprochene Entlassung durch die Zustimmung des Einigungsamtes rückwirkend rechtswirksam werde, sei das Arbeitsverhältnis seit dem Zugehen der Entlassungserklärung aufgelöst, eine nachträgliche Sachverhaltsänderung daher ohne Belang.
Gehe man aber von diesen Grundsätzen aus, dann bestunden die eingeklagten Ansprüche zu Recht: Im Zeitpunkt der auf § 25 KO gestützten Austrittserklärungen der beiden Kläger habe es an einer wirksamen Zustimmung des Einigungsamtes zur vorangegangenen Entlassung dieser beiden Betriebsratsmitglieder gefehlt. Da weder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 KO noch die Eigenschaft der Ansprüche der Kläger als Masseforderungen bestritten seien, habe das Erstgericht dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben.Gehe man aber von diesen Grundsätzen aus, dann bestunden die eingeklagten Ansprüche zu Recht: Im Zeitpunkt der auf Paragraph 25, KO gestützten Austrittserklärungen der beiden Kläger habe es an einer wirksamen Zustimmung des Einigungsamtes zur vorangegangenen Entlassung dieser beiden Betriebsratsmitglieder gefehlt. Da weder das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 25, KO noch die Eigenschaft der Ansprüche der Kläger als Masseforderungen bestritten seien, habe das Erstgericht dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.