Aus der Begründung:
Nach § 1111 ABGB haftet der Mieter bei Beschädigung des Mietgegenstandes für Verschulden, aber nicht für Zufall. Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung besteht diese Haftung des Bestandnehmers nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Angehörigen, Dienstnehmer und Erfüllungsgehilfen (vgl. MietSlg. 6299/11; SZ 44/74). Der dem Beklagten gemäß § 1298 ABGB obliegende Entlastungsbeweis, daß weder ihm noch seinen Angehörigen ein Verschulden an der Beschädigung der Einrichtungsgegenstände des Klägers angelastet werden könne, ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes als erbracht anzusehen. Umstände, die dem Beklagten oder seiner Gattin Anlaß zur Befürchtung hätten geben müssen, daß der fünfjährige Sohn in der Nacht erbrechen werde, sind nicht hervorgekommen. Es bestand daher weder für den Beklagten noch für seine Gattin Anlaß, irgendwelche Vorkehrungen in dieser Richtung zu treffen.Nach Paragraph 1111, ABGB haftet der Mieter bei Beschädigung des Mietgegenstandes für Verschulden, aber nicht für Zufall. Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung besteht diese Haftung des Bestandnehmers nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Angehörigen, Dienstnehmer und Erfüllungsgehilfen vergleiche MietSlg. 6299/11; SZ 44/74). Der dem Beklagten gemäß Paragraph 1298, ABGB obliegende Entlastungsbeweis, daß weder ihm noch seinen Angehörigen ein Verschulden an der Beschädigung der Einrichtungsgegenstände des Klägers angelastet werden könne, ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes als erbracht anzusehen. Umstände, die dem Beklagten oder seiner Gattin Anlaß zur Befürchtung hätten geben müssen, daß der fünfjährige Sohn in der Nacht erbrechen werde, sind nicht hervorgekommen. Es bestand daher weder für den Beklagten noch für seine Gattin Anlaß, irgendwelche Vorkehrungen in dieser Richtung zu treffen.
§ 1111 ABGB schließt ausdrücklich die Haftung für Zufall aus. Es ist richtig, daß von einem Teil der Lehre die Ansicht vertreten wird, ein Zufall, der sich in der Person des Mieters ereigne, sei zwar nicht dem Verschulden gleichzusetzen, verpflichte aber dennoch zur Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache. Soweit sich Ehrenzweig (System[2] II/1, 459 m FN 59) und Klang (Kommentar[2] V 93 mit FN 6) dabei auf die Entscheidung GlU 11260 berufen, kann daraus wenig für ihre Ansicht gewonnen werden, weil sich diese Entscheidung mit der Frage der Haftung nach § 1111 ABGB überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern die Verpflichtung zur Zurückstellung des in Bestand genommenen Gegenstandes in dem Zustande, in welchem er vom Bestandnehmer übernommen worden ist, allein aus § 1109 ABGB ableitet. Mayr (Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes, III. Buch, II. Abschnitt 224), auf den sich sowohl Klang als auch der Kläger in seiner Berufung berufen, verweist seinerseits wiederum nur auf Ehrenzweig und die Entscheidung GlU 11260. Wie Koziol (Haftpflichtrecht II 157) ausführt, geht diese Ansicht auf die Ausführungen in den Materialien der Gesetzesverfasser zu § 1311 ABGB zurück, daß der Zufall denjenigen treffe, in dessen persönlicher Sphäre sich diese Ursache ereignet habe. So unterscheidet Zeiler (Commentar, 736 ff.) zwischen dem Schaden, der durch einen äußeren, in einem Sachmangel gegrundeten Zufall (hauptsächlich Naturereignisse) herbeigeführt wird, für den nicht zu haften sei, und dem Schaden, der eine Folge eines zufälligen Personenmangels (z. B. Ohnmacht) ist, für den gehaftet werde. Die neuere Lehre folgt nicht dieser Ansicht (vgl. Wolff in Klang[2] VI, 80 mit FN 9). Heute wird § 1311 Satz 1 ABGB so verstanden, daß jener, in dessen Person oder Vermögen der Schaden durch einen Zufall entstanden ist, diesen selbst zu tragen hat (vgl. Koziol a. a. O., 157). Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 150). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bei einem durch plötzliche Bewußtlosigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers, somit durch einen in der Person des Lenkers elegenen Zufall, herbeigeführten Unfall die Verschuldenshaftung des Lenkers gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer verneint und nur die Gefährdungshaftung des Halters nach dem EKHG angenommen (vgl. ZVR 1959/266; ZVR 1966/87; ZVR 1969/247; ZVR 1970/8). § 1111 ABGB bietet keine Handhabe, auf Grund desselben zufälligen Ereignisse die Frage der Haftung des Lenkers für den Zufall in seiner Eigenschaft als Mieter des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Vermieter anders zu beurteilen. Nach dem der Entscheidung MietSlg. 4396 zugrunde liegenden Sachverhalt lehnte der OGH die Haftung des Mieters einer Garage, die dadurch beschädigt wurde, daß ein in der Garage befindlicher LKW des Mieters in Brand geriet, gegenüber dem Vermieter der Garage ab, weil die Behauptung, der Brand sei durch einen unter dem LKW aufgestellten elektrischen Heizkörper entstanden, widerlegt worden sei und die Möglichkeit, daß der Brand durch einen Kurzschluß der Autobatterie und Überspringen eines Funkens in den Fahrersitz entstanden sei, nicht ausgeschlossen werden könne. Der OGH führte hiezu aus, eine Erfolgshaftung könne dem Bestandnehmer schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 1111 ABGB nicht aufgebürdet werden, der die Zufallshaftung ausdrücklich ausschließe. Auch aus der Rückstellungspflicht des Bestandnehmers nach § 1109 ABGB könne nichts für eine gegenteilige Auffassung gewonnen werden, weil diese Verpflichtung durch die Bestimmung des § 1111 ABGB entsprechend eingeschränkt werde (MietSlg. 4396).Paragraph 1111, ABGB schließt ausdrücklich die Haftung für Zufall aus. Es ist richtig, daß von einem Teil der Lehre die Ansicht vertreten wird, ein Zufall, der sich in der Person des Mieters ereigne, sei zwar nicht dem Verschulden gleichzusetzen, verpflichte aber dennoch zur Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache. Soweit sich Ehrenzweig (System[2] II/1, 459 m FN 59) und Klang (Kommentar[2] römisch fünf 93 mit FN 6) dabei auf die Entscheidung GlU 11260 berufen, kann daraus wenig für ihre Ansicht gewonnen werden, weil sich diese Entscheidung mit der Frage der Haftung nach Paragraph 1111, ABGB überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern die Verpflichtung zur Zurückstellung des in Bestand genommenen Gegenstandes in dem Zustande, in welchem er vom Bestandnehmer übernommen worden ist, allein aus Paragraph 1109, ABGB ableitet. Mayr (Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes, römisch drei. Buch, römisch zwei. Abschnitt 224), auf den sich sowohl Klang als auch der Kläger in seiner Berufung berufen, verweist seinerseits wiederum nur auf Ehrenzweig und die Entscheidung GlU 11260. Wie Koziol (Haftpflichtrecht römisch zwei 157) ausführt, geht diese Ansicht auf die Ausführungen in den Materialien der Gesetzesverfasser zu Paragraph 1311, ABGB zurück, daß der Zufall denjenigen treffe, in dessen persönlicher Sphäre sich diese Ursache ereignet habe. So unterscheidet Zeiler (Commentar, 736 ff.) zwischen dem Schaden, der durch einen äußeren, in einem Sachmangel gegrundeten Zufall (hauptsächlich Naturereignisse) herbeigeführt wird, für den nicht zu haften sei, und dem Schaden, der eine Folge eines zufälligen Personenmangels (z. B. Ohnmacht) ist, für den gehaftet werde. Die neuere Lehre folgt nicht dieser Ansicht vergleiche Wolff in Klang[2] römisch sechs, 80 mit FN 9). Heute wird Paragraph 1311, Satz 1 ABGB so verstanden, daß jener, in dessen Person oder Vermögen der Schaden durch einen Zufall entstanden ist, diesen selbst zu tragen hat vergleiche Koziol a. a. O., 157). Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann vergleiche Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 150). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bei einem durch plötzliche Bewußtlosigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers, somit durch einen in der Person des Lenkers elegenen Zufall, herbeigeführten Unfall die Verschuldenshaftung des Lenkers gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer verneint und nur die Gefährdungshaftung des Halters nach dem EKHG angenommen vergleiche ZVR 1959/266; ZVR 1966/87; ZVR 1969/247; ZVR 1970/8). Paragraph 1111, ABGB bietet keine Handhabe, auf Grund desselben zufälligen Ereignisse die Frage der Haftung des Lenkers für den Zufall in seiner Eigenschaft als Mieter des Kraftfahrzeuges gegenüber dem Vermieter anders zu beurteilen. Nach dem der Entscheidung MietSlg. 4396 zugrunde liegenden Sachverhalt lehnte der OGH die Haftung des Mieters einer Garage, die dadurch beschädigt wurde, daß ein in der Garage befindlicher LKW des Mieters in Brand geriet, gegenüber dem Vermieter der Garage ab, weil die Behauptung, der Brand sei durch einen unter dem LKW aufgestellten elektrischen Heizkörper entstanden, widerlegt worden sei und die Möglichkeit, daß der Brand durch einen Kurzschluß der Autobatterie und Überspringen eines Funkens in den Fahrersitz entstanden sei, nicht ausgeschlossen werden könne. Der OGH führte hiezu aus, eine Erfolgshaftung könne dem Bestandnehmer schon im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 1111, ABGB nicht aufgebürdet werden, der die Zufallshaftung ausdrücklich ausschließe. Auch aus der Rückstellungspflicht des Bestandnehmers nach Paragraph 1109, ABGB könne nichts für eine gegenteilige Auffassung gewonnen werden, weil diese Verpflichtung durch die Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB entsprechend eingeschränkt werde (MietSlg. 4396).
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser in der Entscheidung MietSlg. 4396 vertretenen Rechtsansicht, die in der Folge in den Entscheidungen SZ 37/165 und SZ 43/142 aufrecht erhalten wurde, abzugehen. Werden diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ist die Haftung des Beklagten zu verneinen, weil ein haftungsbegrundender Tatbestand im Sinne des § 1111 ABGB nicht vorliegt.Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser in der Entscheidung MietSlg. 4396 vertretenen Rechtsansicht, die in der Folge in den Entscheidungen SZ 37/165 und SZ 43/142 aufrecht erhalten wurde, abzugehen. Werden diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ist die Haftung des Beklagten zu verneinen, weil ein haftungsbegrundender Tatbestand im Sinne des Paragraph 1111, ABGB nicht vorliegt.